Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. BLw 12/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 4943

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[X.]BESCH[X.]USS [X.] vom 19. Februar 2009 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 19. Februar 2009 durch [X.] und [X.] [X.]emke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 21. April 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000 •. Gründe: [X.] Mit notariellem Vertrag vom 20. April 1994 übergab der Beteiligte zu 2 seinen in [X.]([X.]) belegenen, damals als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb an seinen [X.] (Übernehmer). In dem Vertrag wurde für den Beteiligten zu 2 und seine Ehe-frau ein Altenteil vereinbart und in das Grundbuch eingetragen, das der Über-nehmer seinen Eltern als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB zu gewähren hatte. 1 Der Übernehmer verstarb im Jahre 1999 und wurde von einer [X.] aus dessen Ehefrau und den Kindern, u.a. der Beteiligten zu 1, be-erbt. Mit notariellem Vertrag vom 10. August 2004 wurde eine nicht bebaute Teilfläche zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf die Beteiligte 2 - 3 - zu 1 übertragen, die eine Teilfläche hiervon mit notariellem Vertrag vom 5. November 2004 an die Stadt [X.]

zur Nutzung als Bauland verkauf-te und sich in dem Vertrag verpflichtete, die Freistellung des Kaufgrundstücks von der Belastung mit dem Altenteil herbeizuführen. 3 Der Beteiligte zu 2 und dessen Ehefrau lehnten das ab. In einem voran-gegangen gerichtlichen Verfahren, das die Beteiligte zu 1 mit Ermächtigung der anderen Miterben durchführte, wurden der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau durch Beschluss des Amtsgerichts ([X.]) dazu verpflichtet, das im Kaufvertrag mit der Stadt bezeichnete Teilgrundstück aus der Haftung für das Altenteilsrecht zu entlassen. Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung an das [X.] ([X.]) blieb ohne [X.]. In diesem Verfahren hat die Beteiligte zu 1 für die Erbengemeinschaft von dem Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau beantragt, die Zustimmung zur [X.]öschung des auf den neu gebildeten Grundstücken eingetragenen Altenteils-rechts zu erklären und die Pfandentlassung zu bewilligen. Das Amtsgericht ([X.]andwirtschaftsgericht) hat nach dem Antrag entschieden. Das Oberlandesge-richt ([X.]) hat die von dem Beteiligten zu 2 und seiner Ehe-frau eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung haben der Beteiligte zu 2 und seine nach Anhängigkeit des Rechtsmittels verstorbene Ehefrau Rechts-beschwerde eingelegt. 4 I[X.] 1. Der Beklagte zu 2 führt das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Tod seiner Ehefrau allein fort. 5 - 4 - a) Das Verfahren ist nicht unterbrochen. Die Bestimmungen der Zivilpro-zessordnung über die Unterbrechung und die Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 ff. ZPO) sind in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. [X.] 1963, 110, 119; 1964, 433, 435; [X.] 1961, 204; [X.] 1970, 104; [X.] NJW-RR 2000, 815, 816; [X.], 1349; v. [X.]/v. Schuckmann in [X.], [X.], 3. Aufl., vor §§ 8 bis 18 Rdn. 35; Keidel/[X.], [X.], 15. Aufl., § 12 Rdn. 115), was auch für die nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes über die gerichtli-chen Verfahren in [X.] zu erledigenden Streitsachen gilt ([X.], aaO; Barnstedt/[X.], [X.], 7. Aufl., § 9 Rdn. 97; v. [X.]/v. Schuckmann, aaO). 6 Die durch die Einlegung eines Rechtsmittels erlangte Rechtsstellung geht in den [X.]-Verfahren mit dem Tode des bisherigen Beschwerdeführers grundsätzlich ohne weiteres auf dessen Rechtsnachfolger über ([X.] 1964, 433, 435). Wer das ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, das von dem Gericht von Amts wegen zu prüfen und zu ermitteln ist (vgl. [X.] 1963, 110, 119; [X.] 1961, 204; [X.] NJW-RR 2000, 815, 816; Keidel/[X.], [X.], 15. Aufl., aaO; einschränkend für die Antragsverfahren v. [X.]/v. Schuckmann in [X.], [X.], 3. Aufl., vor §§ 8 bis 18 Rdn. 37, die hier nur eine Berechtigung, aber keine Pflicht des [X.] zur Ermittlung des Rechtsnachfolgers eines verstorbenen Beteiligten an-nehmen). 7 b) Der Beteiligte zu 2 ist nach dem Tode seiner Ehefrau Inhaber des eingetragenen Rechts und daher nur noch allein am Verfahren beteiligt. 8 aa) Das Altenteil (bestehend aus dem Wohnungsrecht, dem Mitbenut-zungsrecht an dem Stallgebäude und der Garage, den Ansprüchen auf Pflege, 9 - 5 - auf ein Bartaschengeld und auf Beförderung) ist nach dem notariellen Vertrag vom 20. April 1994 als Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bestellt und mit diesem Inhalt auch in das Grundbuch eingetragen worden. Eine Bestellung ei-nes dinglichen Rechts als Gesamtberechtigung nach § 428 BGB ist zulässig; der Tod eines der Berechtigten hat zur Folge, dass das Recht bis zum Tode des anderen Berechtigten bestehen bleibt (vgl. [X.], 253, 259 f.). 10 [X.]) Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, dass wegen der vereinbar-ten Ansprüche auf ein standesgemäßes, ortsübliches Begräbnis und auf Grab-pflege insoweit kein auf die [X.]ebenszeit der Berechtigten beschränktes [X.] Recht vorgelegen habe und im Grundbuch deshalb fehlerhaft eine [X.]ö-schungserleichterung nach § 23 Abs. 2 GBO durch Vorlage der Sterbeurkunde eingetragen worden sei (vgl. dazu: [X.] 1983, 113, 117), ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil diese Ansprüche nach dem notariellen Vertrag ausdrücklich nicht dinglich gesichert, sondern nur schuldrechtlich vereinbart wurden. Aus diesen Ansprüchen folgt daher auch keine Berechtigung an dem eingetragenen Recht, zu dessen [X.]öschung der Beteiligte zu 2 und dessen ver-storbene Ehefrau verurteilt worden sind. Im Übrigen wäre selbst in diesem Fall von einer Rechtsnachfolge des Beteiligten zu 2 in diese Ansprüche der Beteiligten zu 3 auszugehen, da nach dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag der Antragsteller sich die Eheleute nach §§ 2265, 2269 Abs. 1 BGB gegenseitig als Erben eingesetzt haben. 11 2. [X.] ist als unzulässig zu ver-werfen, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 [X.] vorliegt, in denen eine Rechtsbeschwerde auch ohne eine solche Zulassung stattfindet. 12 - 6 - a) Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Beteiligten nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zulässig, da es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. 13 14 aa) Eine Rechtsbeschwerde ist zwar nach dieser Vorschrift nicht nur dann statthaft, wenn die (sofortige) Beschwerde des [X.] gegen die erstinstanzliche Entscheidung als unzulässig verworfen worden ist, sondern auch dann, wenn das Beschwerdegericht über die Beschwerde eines anderen Beteiligten in der Sache entschieden hat, obwohl es nach der Ansicht des [X.] dessen Rechtsmittel als unzulässig hätte ver-werfen müssen (Senat, Beschl. v. 20. Februar 1968, [X.], [X.], 97, 98; Beschl. v. 20. März 1989, [X.], NJW-RR 1989, 768; Beschl. v. 2. März 1995, [X.], [X.], 134, 135 - std. Rspr.). Schließlich wird die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung nach dieser Vorschrift als statthaft angesehen, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unbegründet abgewiesen hat, obwohl es bei [X.] die Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde als unzulässig hätte verwerfen müssen (BayOb[X.]G Rd[X.] 1955, 249, 250; Barnstedt/[X.], [X.], 7. Aufl., § 24 Rdn. 45.). [X.]) Hier liegt jedoch keiner dieser Fälle vor. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde weder als unzulässig verworfen noch mangels Be-schwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 (und seiner Ehefrau) zurückgewie-sen. Die sofortige Beschwerde ist vielmehr deshalb ohne Erfolg geblieben, weil das Beschwerdegericht den Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Freigabe der neu gebildeten Flurstücke von der eingetragenen Belastung mit dem Altenteil für begründet erachtet hat. 15 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht den Anspruch auf die Zustimmung zur [X.]öschung schon auf Grund der Bindung 16 - 7 - an die rechtskräftige Entscheidung im Vorverfahren (der sog. präjudiziellen Wirkung der Rechtskraft: in einem Folgeprozess: vgl. dazu: [X.], Urt. v. 14. Juli 1995, [X.], NJW 1995, 2993; Urt. v. 26. Juni 2003, [X.], NJW 2003, 3058, 3059) bejaht und nicht mehr in der Sache geprüft hat. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht von einer Identität der Streitgegenstände ausgegangen, wendet sie sich gegen die Begründung der Entscheidung über den zuerkannten Anspruch und nicht gegen die - von dem Beschwerdegericht auch nicht verneinte - Be-rechtigung des Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau zur sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die wie das Beschwerdegericht ent-schieden hat. b) Eine Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Richtigkeit der Entschei-dung über den einem anderen Beteiligten zuerkannten Anspruch wendet, ist jedoch - wenn sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist - allein unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Zur Be-gründung einer Abweichungsrechtsbeschwerde muss der [X.] die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung [X.] beantworte Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Ent-scheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, [X.]Z 89, 149, 151). An solchen Ausführungen fehlt es hier vollständig. 17 - 8 - II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestim-mung des Gegenstandswerts auf § 33 [X.] i.V.m. §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. 18 Krüger [X.]emke Czub Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 14.01.2008 - 7 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 21.04.2008 - 7 W 24/08 ([X.]) -

Meta

BLw 12/08

19.02.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. BLw 12/08 (REWIS RS 2009, 4943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4943

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