Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 4 StR 350/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13332

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:280317B4STR350.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 350/16

vom
28. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Bestechung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 28.
März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2016, soweit es den Ange-klagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von [X.] aufgehoben. Die [X.] entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechung in 17
Fällen, Vorteilsgewährung in zwei Fällen, Betrugs in sieben Fällen, Anstiftung zum Be-trug in zwölf Fällen sowie wegen [X.] der Zwangsvollstreckung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des [X.] hat es gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 27.500
Euro als [X.] angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Zum Schuld-
und Strafausspruch ist die Revision des Angeklagten unbe-gründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] 1
2
-
3
-
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung von [X.] in Höhe von 27.500
Euro kann dagegen nicht bestehen bleiben. Da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils das Bargeld, welches zur Vortäu-schung des für eine Wohnbauförderung erforderlichen Eigenkapitals verwendet wurde, nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern der S.

GmbH stand, liegen die Voraussetzungen des §
74c Abs.
1 StGB nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
April 2010

5
StR
136/10, [X.], 302). Eine solche [X.] hätte allenfalls beim Vorliegen der tatbestandli-chen Voraussetzungen
des §
75 StGB gegen die Gesellschaft als Nebenbetei-ligte getroffen werden können.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von
den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Feilcke
3
4

Meta

4 StR 350/16

28.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 4 StR 350/16 (REWIS RS 2017, 13332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13332

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 350/16

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