Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZB 244/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 650

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 244/05 vom 23. November 2006 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 23. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 15. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung wird von der Erwägung getragen, dass der Schuldner einen Betrag von 1.620 Euro nicht an den Treuhänder abgeführt und dadurch die Befriedigung der [X.] beeinträchtigt hat (§ 296 Abs. 1 [X.]). Das Insolvenzgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Oktober 2004, auf den sich die [X.] bezieht, nach Würdigung der Umstände des zu entscheidenden [X.] den Zugang der Aufforderungsschreiben des Treuhänders festgestellt. 2 - 3 - Ein [X.] ist insoweit nicht ersichtlich. Die zusätzlichen Hinweise des [X.] zu weiteren [X.] sind nicht entschei-dungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 ZPO abge-sehen. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.10.2004 - 3 [X.], Entscheidung vom 15.12.2004 - 1 T 302/04 -

Meta

IX ZB 244/05

23.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZB 244/05 (REWIS RS 2006, 650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 650

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