Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2010, Az. 2 StR 464/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2155

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 20. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2010, soweit es die-sen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes und Einbruchsdiebstahls" zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Der An-geklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruches; im Übrigen ist es un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der [X.] weist in seiner Zuschrift zu Recht darauf hin, dass sich das [X.] in den Urteilsgründen nicht mit der [X.] - 3 - higkeit früherer Verurteilungen des Angeklagten gemäß § 31 Abs. 2 und 3 [X.] auseinandergesetzt hat. Hierzu bestand jedoch nach den Feststellungen zu den Vorbelastungen des Angeklagten Anlass. Hinsichtlich der Urteile des [X.] vom 10. Februar 2005 und vom 13. Dezember 2006 teilt die [X.] nicht mit, ob diese erledigt sind. Insoweit kann der Senat bereits nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen der Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 [X.] vorliegen. 3 Aus den Ausführungen zum Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2008 ergibt sich dagegen, dass es im Hinblick auf die Festnahme des Angeklagten im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Ableistung der dort verhängten Arbeitsleistungen gekommen ist. Dieses Urteil ist somit nicht erle-digt und damit grundsätzlich nach § 31 Abs. 2 [X.] einzubeziehen. Das dürfte gleichermaßen für das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2009 [X.]. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch weder, dass sich das [X.] der Einbeziehungsmöglichkeit bewusst war, noch aus welchen Gründen es gegebenenfalls nach § 31 Abs. 3 [X.] hiervon abgesehen hat. 4 - 4 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die feh-lende Prüfung des § 31 Abs. 2 und 3 [X.] beschwert ist. 5 Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Krehl [X.]

Meta

2 StR 464/10

20.10.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2010, Az. 2 StR 464/10 (REWIS RS 2010, 2155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2155

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.