Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2016, Az. XII ZR 147/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11557

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beitritt eines Gewerberaummieters zu einer in der Rechtsform einer GbR geführten Werbegemeinschaft im Einkaufszentrum: Zahlungspflicht auch bei unwirksamem Beitritt


Leitsatz

Ist der Beitritt eines Mieters von gewerblich genutzten Räumen in einem Einkaufszentrum zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Werbegemeinschaft unwirksam, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Anwendung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 19. November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft von der Beklagten als Betreiberin einer Cafébar in einem Einkaufszentrum Zahlung von rückständigen [X.]n für das [X.] an die [X.] (nachfolgend: [X.]).

2

Die Beklagte schloss im Februar 2010 als Mieterin mit der [X.], die bei Vertragsschluss durch die Klägerin vertreten wurde, einen vorformulierten und von der Vermieterseite gestellten Mietvertrag über Gewerberäume zum Betrieb eines Cafés. Zeitgleich schloss die Beklagte mit der Klägerin und mit der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründeten [X.], die ebenfalls durch die Klägerin vertreten wurde, einen vorformulierten [X.]s-Vertrag ab, der unter anderem folgende Regelungen enthält:

"§ 1 Beitritt zur [X.]

1. Der Mieter tritt hiermit der in der [X.] bestehenden [X.] in der Rechtsform der [X.] auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages mit Wirkung zu dem mit dem Vermieter des Einkaufszentrums vereinbarten Mietbeginn bei und verpflichtet sich gegenüber der [X.] und der E. [Klägerin] die Mitgliedschaft während der Dauer des [X.] aufrecht zu erhalten.

2. Sollte zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses noch keine [X.] bestehen, verpflichtet sich der Mieter gegenüber der E. [Klägerin], der danach auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages noch zu gründenden [X.] des Einkaufszentrums beizutreten und seine Mitgliedschaft in der [X.] während der Dauer des [X.] aufrechtzuerhalten.

Der Mieter erteilt der E. [Klägerin] hiermit die unwiderrufliche Vollmacht, in seinem Namen den Beitritt zur [X.] zu erklären. Die E. [Klägerin] wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (...)

§ 2 Werbebeitrag

1. Der Mieter verpflichtet sich, 1 % des in dem Mietobjekt erzielten jährlichen Umsatzes (...), mindestens jedoch € 3,60 monatlich pro m² angemieteter Ladenfläche als Werbebeitrag an die E. [Klägerin] oder ein anderes von der [X.] mit der Geschäftsbesorgung beauftragtes Unternehmen zu Zwecken der Gemeinschaftswerbung für das Einkaufszentrum zu zahlen. Dieser Werbebeitrag soll jedoch den 1,5-fachen Wert des Mindestwerbebeitrages bzw. des gemäß Ziffer 2 beschlossenen [X.] nicht überschreiten. (...)"

3

Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags wird die Höhe der [X.] von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Beiträge werden gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags von den Gesellschaftern im Verhältnis der Größe ihrer Ladenfläche geleistet und sind nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags halbjährlich am 1. Januar und am 1. Juli im Voraus zu zahlen. § 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags sieht vor, dass ein Gesellschafter, der seine Mitgliedschaft in der [X.] kündigt, verpflichtet bleibt, für die Dauer seines Mietverhältnisses bzw. bis zu seinem Auszug aus den angemieteten Räumlichkeiten die Mindestwerbebeiträge an die Gesellschaft zu zahlen.

4

Die [X.] wurde am 2. Juli 2010 gegründet. Zwischen ihr und der Klägerin besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem die Klägerin ermächtigt wird, die zu entrichtenden Beitragszahlungen im eigenen Namen, erforderlichenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen. Die Beklagte hat am 14. August 2013 ihre Mitgliedschaft in der [X.] gekündigt.

5

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der [X.] für die beiden Halbjahre 2013 in Höhe von jeweils 1.542,24 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision möchte sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Trotz der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] ist das Verfahren nicht nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Das Amtsgericht hat die Wirksamkeit des [X.] bis zum Eintritt von dessen Rechtskraft ausgesetzt. Ob § 4 [X.] iVm § 570 Abs. 2 ZPO eine solche Entscheidung des Insolvenzgerichts, insbesondere noch vor Einlegung einer Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss, überhaupt ermöglicht (vgl. hierzu MünchKomm[X.]/Ganter/[X.] 3. Aufl. § 6 Rn. 51; [X.]/[X.] [X.] § 6 Rn. 33; [X.]/[X.] 14. Aufl. § 34 Rn. 22), kann vorliegend dahinstehen. Die Aussetzungsentscheidung des Amtsgerichts ist jedenfalls nicht nichtig und daher vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn sie [X.] ergangen sein sollte (vgl. [X.] Urteil vom 17. Februar 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 1047, 1048).

II.

8

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

9

Die Zulässigkeit der Prozessstandschaft sei zwischen den Parteien nicht mehr im Streit, nachdem die Berufung die entsprechende Feststellung des Amtsgerichts nicht gerügt habe.

Zu Recht habe das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung der [X.] verurteilt. Beide von der [X.] unterzeichneten Verträge seien rechtswirksam.

Der Beitritt der [X.] zur [X.] sei nicht deshalb unwirksam, weil die Höhe der Beiträge intransparent und letztlich unbegrenzt sei. Die Regelung in § 2 der [X.] trage dem Transparenzgebot ausreichend Rechnung, wonach der [X.] zumindest ein grobes Bild über die zusätzlich anfallenden Kosten verschafft werden müsse. Auch eine Höchstgrenze lasse sich der Regelung entnehmen.

Ein [X.] nach § 306 a BGB liege nicht vor. Der [X.] habe eine vergleichbare Klausel in einem Mietvertrag nicht deshalb für unwirksam erachtet, weil sich der Mieter dort parallel zum Mietvertrag zum Beitritt zu einer [X.] in der Form einer [X.] verpflichtet habe. Der [X.] habe vielmehr die Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam gehalten. Darüber hinaus habe der [X.] eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darin gesehen, dass die [X.] nach Wahl des Vermieters auch in der Rechtsform einer [X.] gegründet werden konnte, weil dies weitgehende Haftungsrisiken für den Mieter zur Folge habe. Diese unwirksame mietvertragliche Regelung werde jedoch durch den abgeschlossenen [X.]svertrag nicht im Sinne des § 306 a BGB umgangen. Die Beklagte habe sich nicht im Rahmen eines Mietvertrags durch eine Formularklausel in die Hände eines Dritten begeben, der allein über den Beitritt und die gewählte Gesellschaftsform entscheiden könne. Sie habe vielmehr selbst und in Kenntnis der konkreten Gesellschaftsform sowie der auf sie zukommenden Belastungen zusammen mit dem Mietvertrag die [X.] unterschrieben. Dem stehe auch nicht die bestrittene Behauptung der [X.] entgegen, die Klägerin schließe beide Verträge ausschließlich gemeinsam. Es sei nach der Rechtsprechung des [X.]s nämlich gerade nicht ungewöhnlich, dass es den Mietern in Einkaufszentren vertraglich zur Pflicht gemacht werde, einer [X.] beizutreten.

Nachdem bei [X.] auch die zehnjährige Vertragslaufzeit für die Vermietung rechtlich nicht zu beanstanden sei, habe das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht die Beklagte trotz ihrer Kündigung zur Zahlung der Beiträge für das [X.] verurteilt.

III.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin prozessführungsbefugt ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. [X.] Urteil vom 10. November 1999 - [X.] - NJW 2000, 738 f. mwN). Die Frage der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft betrifft eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - [X.] - NJW 2012, 3032 Rn. 16 mwN).

b) Die [X.] hat die Klägerin in § 7 Abs. 3 des [X.] vom 26. August 2010 ausdrücklich zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Mitglieder der [X.] auf Leistung der [X.] ermächtigt.

c) Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs gegen die Beklagte auf Leistung der [X.].

Die Klägerin wurde von der [X.] mit der Durchführung von Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum beauftragt (§ 1 Abs. 1 lit. a des [X.]). Die hierfür notwendigen finanziellen Mittel werden ihr dadurch zur Verfügung gestellt, dass die [X.] die von ihren Mitgliedern geleisteten [X.] an die Klägerin zahlt (§ 2 Abs. 1 des [X.]). Nach § 4 Abs. 2 des [X.] hat die Klägerin in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die von ihr durchzuführenden Maßnahmen durch den Wirtschaftsplan und die Etatmittel gedeckt sind. Im Hinblick auf diese Regelungen des [X.] wirkt sich die gerichtliche Geltendmachung von offenen Mitgliedsbeiträgen durch die Klägerin unmittelbar auf deren wirtschaftliche Situation aus. Dies begründet ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung. Im Übrigen ist die Klägerin selbst Gesellschafterin der [X.] (§ 5.1 des Gesellschaftsvertrags). Die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft gelten auch dann, wenn ein Gesellschafter ermächtigt wird, einen Anspruch der [X.] im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen (vgl. [X.] Urteil vom 12. Oktober 1987 - [X.] - NJW 1988, 1585, 1586).

2. Die Beklagte ist auch nach § 706 BGB iVm § 6.5 des Gesellschaftsvertrags zur Zahlung der von der [X.] für das [X.] beschlossenen [X.] verpflichtet.

a) Die Revision hält den Beitritt der [X.] zu der [X.] im Hinblick auf das Senatsurteil vom 12. Juli 2006 ([X.] - NJW 2006, 3057 f.) für unwirksam. In dieser Entscheidung hat der Senat eine mietvertragliche Regelung, durch die ein Mieter verpflichtet wird, einer [X.] für ein Einkaufszentrum beizutreten, die auch in der Rechtsform einer [X.] gegründet werden konnte, für unwirksam angesehen, weil der Mieter dadurch wegen der hiermit verbundenen Haftungsrisiken unangemessen benachteiligt wird. Ob dies auch dann gilt, wenn - wie hier - der Mietvertrag keine entsprechende Beitrittsverpflichtung für den Mieter vorsieht, und ob eine gleichwohl erfolgte Beitrittserklärung - wie die Revision meint - als Umgehungsgeschäft nach § 306 a BGB unwirksam ist, kann jedoch dahinstehen. Denn sollte der Beitritt der [X.] zur [X.] unwirksam sein, würde die Beklagte die streitgegenständlichen [X.] nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft schulden.

Diese finden nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwendung (vgl. [X.]Z 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254 mwN und [X.] Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502 mwN). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem Gesellschafter erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat aber das Recht, sich jederzeit im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen ([X.] Urteil vom 18. Juli 2013 - [X.] - NJW 2014, 305 Rn. 13). Bis zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, so dass sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag richten (vgl. [X.] Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502). Daher bleibt der Gesellschafter bis zur Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringenden Beiträge verpflichtet. Ein Beitritt ist dann vollzogen, wenn [X.] geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Dies ist der Fall, wenn der [X.] Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat ([X.] Urteil vom 27. Juni 2000 - [X.] - NJW 2000, 3558, 3560 mwN).

Danach finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft im vorliegenden Fall Anwendung. Die Beklagte hat an der Gründungsversammlung der [X.] teilgenommen und zumindest zeitweise [X.] geleistet. Ihr Beitritt zu der [X.] ist damit vollzogen, so dass sie sich jedenfalls so behandeln lassen muss, als wäre sie wirksam der [X.] beigetreten. Entgegen der Auffassung der Revision stehen im vorliegenden Fall der rechtlichen Anerkennung eines möglicherweise fehlerhaften Beitritts der [X.] zu der [X.] auch keine gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen entgegen (vgl. hierzu [X.]Z 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254).

b) Die Verpflichtung der [X.] zur Zahlung der von der [X.] festgesetzten [X.] besteht trotz der von ihr mit Schreiben vom 14. August 2013 erklärten Kündigung für das gesamte [X.].

Die Kündigung des [X.] durch einen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB ist als [X.] in Bezug auf die Gesellschaftsgrundlagen grundsätzlich an alle Gesellschafter zu richten. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und setzt daher den Zugang an alle Mitgesellschafter voraus ([X.]/[X.] BGB [2003] § 723 Rn. 9). Ein Zugang gegenüber den vertretungsberechtigten Gesellschaftern reicht grundsätzlich nicht aus, weil sich deren Vertretungsbefugnis regelmäßig nicht auf Geschäfte erstreckt, die die Geschäftsgrundlage der Gesellschaft betreffen (vgl. [X.] NZG 2000, 586; [X.]/[X.] BGB [2003] § 723 Rn. 9). Der Zugang gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter ist nur dann ausreichend, wenn der Gesellschaftsvertrag diesen zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen ermächtigt ([X.]/[X.] 6. Aufl. § 723 Rn. 11) oder wenn er die an die [X.] von sich aus an die übrigen Gesellschafter zur Kenntnisnahme weiter leitet (vgl. [X.] Urteil vom 11. Januar 1993 - [X.] - NJW 1993, 1002; [X.] NZG 2000, 586).

Danach ist die von der [X.] erklärte Kündigung unwirksam. Nach § 5.3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags ist eine Kündigung des [X.] gegenüber der Geschäftsführung der [X.] zu erklären. Vorliegend wurde die Kündigung jedoch durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der [X.] vom 14. August 2013 nur gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgesprochen. Diese waren ebenso wenig wie die Klägerin selbst zur Vertretung der geschäftsführenden Gesellschafter der [X.] berechtigt. Dass die Kündigungserklärung an die geschäftsführenden Gesellschafter oder gar an alle Gesellschafter weitergeleitet worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass dies von der Revision gerügt wird.

Dose                     Schilling                        Günter

             Botur                          Guhling

Meta

XII ZR 147/14

11.05.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 28. April 2016, Az: XII ZR 147/14, Beschluss

§ 306a BGB, § 705 BGB, § 706 BGB, § 723 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2016, Az. XII ZR 147/14 (REWIS RS 2016, 11557)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2492 WM 2016, 1302 REWIS RS 2016, 11557


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZR 147/14

Bundesgerichtshof, XII ZR 147/14, 11.05.2016.

Bundesgerichtshof, XII ZR 147/14, 28.04.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 147/14 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 147/14 (Bundesgerichtshof)

Beitritt eines Gewerberaummieters zu einer in der Rechtsform einer GbR geführten Werbegemeinschaft in einem Einkaufszentrum: …


XII ZR 147/14 (Bundesgerichtshof)


173 C 29879/14 (AG München)

Streit über Entrichtung von Werbekostenbeiträgen


XII ZR 146/14 (Bundesgerichtshof)

Gewerberaummiete: Wirksamkeit der formularmäßigen Verpflichtung des Mieters zum Eintritt in eine Werbegemeinschaft; Beachtung des Transparenzgebots …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.