Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 3 StR 367/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11783

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:030320B3STR367.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 367/19

vom
3. März 2020
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat am 3. März 2020 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des
Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21.
Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 21.
Januar 2020 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Februar 2019 nach §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben, das am 21.
Februar 2020 beim Bundesge-richtshof eingegangen ist.
Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag des Verurteilten bleibt [X.]. Gegen den angegriffenen Beschluss nach §
349 Abs.
2 StPO ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§
304 Abs.
4 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils
1
2
-
3
-
herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern ([X.], Beschluss vom 13.
Ok-tober 2004 -
3
StR
253/04, juris Rn.
2 mwN).
Schäfer
Spaniol
Paul
Anstötz
Ri'in am [X.] befindet sich im Urlaub und ist deshalb ge-hindert zu unterschreiben.
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], [X.], 19.02.2019 -
630 Js 43516/16 4 KLs 29/18

Meta

3 StR 367/19

03.03.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 3 StR 367/19 (REWIS RS 2020, 11783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11783

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