Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2002, Az. II ZR 253/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4809

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:28. Januar 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:neinBGHR: ja[X.] § 985Herausgabe kann der Eigentümer von dem mittelbaren Besitzer einer Sache [X.] auf § 283 [X.] nur verlangen, wenn der mittelbare Besitzer seinUnvermögen zur Herausgabe zu vertreten hat (Bestätigung von [X.], 29, 33).BGH, Urt. v. 28. Januar 2002 - II [X.]/00 - [X.] [X.] hat auf die mliche [X.] 28. Januar 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt den [X.]n als Institutszwangsverwalter [X.] B. auf Herausgabe von 10 Augermatic-Schalenftterungsanlagen in Anspruch, die sich in den [X.] - 5 [X.] [X.] befinden.Die [X.] hatte die Anlagen unter Eigentumsvorbehalt an dieehemalige Pchterin der [X.], die [X.] (im folgenden: P.GmbH), geliefert, deren Gescftsfrer M. Po. Eigentmer der vom [X.], zur [X.] genutzten [X.] ist. Die [X.] trat- 3 -von den [X.], weil die [X.] ihr mehr als 300.000,00 [X.] geblieben war und zahlungsunfig ist.Das [X.] hat dem Herausgabeverlangen der [X.], das [X.] die Berufung des [X.]. Mit der Revision verfolgt der [X.] seinKlagabweisungsbegehren weiter.[X.]:Die Revision [X.] zur Zurckverweisung der Sache.[X.] Berufungsgericht hat die vom [X.]n gegen [X.] erhobenen Einwendungen fr unbegrt angesehenund dazu ausge[X.]: Die [X.] habe ihr Eigentum an [X.] nicht durch Einbau in die [X.], weil sie nicht deren wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 2 [X.] seien. Die [X.] habe sich ihr Eigentum an den Anlagen wirksamvorbehalten. Der in ihren [X.] vorgeseheneKontokorrentvorbehalt entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung des[X.] (Beschl. vom 27. November 1997 - [X.], [X.], 671 ff.). Die von der [X.] an die [X.] erbrachten Teilzahlungenrechtfertigten ein Zurckbehaltungsrecht des [X.]n nicht.Diese [X.] nimmt die Revision hin. Sie lassen [X.] Nachteil des [X.]n auch nicht [X.] 4 -II.1. Die Revision ist der Ansicht, der Herausgabeanspruch der [X.]scheitere daran, daß der [X.] nicht Besitzer der [X.] sei,wovon das Berufungsgericht aber wie selbstverstlich ausgegangen sei. ZurBegr[X.] die Revision aus:Der [X.] besitze die [X.] nicht, weil sich seineVerwaltungsbefugnis - und damit auch seine Prozeßfrungsbefugnis - nichtauf sie erstrecke. Wenn es sich bei den Anlagen nicht um wesentlicheBestandteile handele, könnten sie nur Zubehör sein. Nach §§ 20 [X.], 1120[X.] umfasse die Verwaltungsbefugnis des [X.] aber nureigenes Zubehör des [X.]. Selbst wenn die[X.] als Zubehör anzusehen wren, [X.] sie daher nichtder Zwangsverwaltung, da die [X.] sie nach ihrem Vortrag der [X.]und nicht dem Grundstckseigentmer geliefert habe.2. Dieses Vorbringen ist entgegen der Revisionserwiderung nicht nach§ 561 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Es [X.] keinen neuen Tatsachenvortrag [X.] des Besitzes des [X.]n, sondern lediglich Rechtsausfrungen.Die Rechtsausfrungen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg.Sie verkennen, daß es fr die Entscheir dasHerausgabeverlangen der [X.] nicht darauf ankommt, ob der [X.] [X.] seiner Zwangsverwaltr die [X.] verfrf,sondern darauf, daß der [X.] in irgendeiner Form Besitz an ihnen hat, d.h.die tatschliche Sachherrschaft r sie aust. [X.] das der Fall, hinge- 5 -weder seine Herausgabeverpflichtung noch seine Passivlegitimation von einerauf seiner Stellung als Verwalter beruhenden Verfsbefugnis r die[X.] ab.[X.] Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben.Nach dem Klagevortrag, auf den die [X.] sich mit [X.] beruft, hat der [X.] den gesamten [X.]betriebeinschlieûlich des Inventars im Rahmen der Zwangsverwaltung an die A.[X.]gesellschaft mbH & Co. verpachtet. Danach kte er mittelbarerBesitzer der [X.] sein, die er wegen ihrer Überlassung an [X.] jedoch nicht herausgeben kann. Ein Herausgabeanspruch steht [X.] gegen den mittelbaren Besitzer, der auûerstande ist, die [X.] dem unmittelbaren Besitzer zurckzuerlangen, mit Rcksicht auf [X.] des § 283 [X.] nach der Rechtsprechung nur zu, wenn dermittelbare Besitzer sein [X.] [X.] nach §§ 989 ff. [X.] zu vertreten hat ([X.], 29, 33). [X.] Parteien zu der Frage, ob der [X.] mit der Überlassung der[X.] an die Pchterin schuldhaft handelte, liegt nicht vor.- 6 -Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit dieParteien Gelegenheit zur Erzung ihres Vortrags insoweit erhalten und [X.] dann die erforderlichen Feststellungen treffen kann.RrichtHesselberger[X.][X.]Mke

Meta

II ZR 253/00

28.01.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2002, Az. II ZR 253/00 (REWIS RS 2002, 4809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4809

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