Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.07.2021, Az. 1 BvR 1588/20, 1 BvR 1776/20, 1 BvR 1778/20

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 3656

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde von Strom- bzw Gasnetzbetreibern bzgl Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur erfolglos - keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG bzw unzureichende Substantiierung


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerinnen betreiben Strom- oder Gasnetze. Sie klagten gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur für die Dauer der dritten Regulierungsperiode. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie unter anderem eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die angegriffenen Beschlüsse des [X.]s.

2

Es besteht kein Grund, die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Der [X.] hat die ihm als Rechtsbeschwerdegericht gezogenen Grenzen nicht verkannt. Er hat keine eigene tatrichterliche Würdigung vorgenommen, sondern hat rechtlich geprüft, ob die Grenzen des [X.] überschritten wurden. Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) rügen, der [X.] habe eine gebotene Zurückverweisung an das [X.] zwecks Aufklärung des [X.] durch die Einbeziehung der Länder [X.] und [X.] in die Datengrundlage unterlassen, haben sie nicht substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]), dass in der Sache ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1588/20, 1 BvR 1776/20, 1 BvR 1778/20

29.07.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 3. Juni 2020, Az: EnVR 26/18, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.07.2021, Az. 1 BvR 1588/20, 1 BvR 1776/20, 1 BvR 1778/20 (REWIS RS 2021, 3656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3656

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