Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2013, Az. II ZR 80/10

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8843

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Gegenstand

Aktiengesellschaft: Wirksamkeit einer schuldrechtlichen Abrede über die unentgeltliche Rückübertragung von Aktien auf die Gesellschaft bei Beendigung der Vertragsbeziehung


Leitsatz

Ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aktionär, wonach der Aktionär seine Aktien auf die Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen hat, wenn der Vertrag beendet wird, ist jedenfalls dann nichtig, wenn der Aktionär die Aktien zuvor entgeltlich erworben hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 6. April 2010 in der Fassung des [X.] vom 11. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Aktiengesellschaft betreibt ein Verbundsystem für Versicherungsmakler. Nach § 2 der Satzung besteht ihr Unternehmensgegenstand darin, Versicherungsmaklern die Hilfen und Unterstützungsmittel zur Verfügung zu stellen, die sich aus dem Berufsbild des Maklers ergeben. Sämtliche Aktionäre sind Versicherungsmakler. Sie sind außerdem über einen "Partnerschaftsvertrag" mit der Klägerin verbunden. In diesem Rahmen bietet die Klägerin den Partnern ihre Beratungs- und Unterstützungsleistungen an.

2

Die Beklagte, die als selbständige Versicherungsmaklerin tätig ist, schloss am 29. Mai 2001 einen Partnerschaftsvertrag mit der Klägerin. Darin ist vorgesehen, dass jeder Partner 25 vinkulierte Namensaktien der Klägerin im Nominalwert von jeweils 52 € zu erwerben und eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300 € sowie weitere Beiträge zu zahlen hat. Der [X.] kann von beiden [X.]sparteien mit einer dreimonatigen Frist zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden. In § 12 Abs. 4 des [X.]es heißt es:

Mit Beendigung des [X.]sverhältnisses gibt der [X.] alle [X.] unentgeltlich zur Übertragung auf einen neuen [X.] zurück.

3

Die Beklagte erwarb 25 Aktien der Klägerin für insgesamt 1.300 €. Mit Schreiben vom 12. September 2007 kündigte die Klägerin den Partnerschaftsvertrag zum 31. Dezember 2007.

4

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die unentgeltliche Rückübertragung der Aktien. Die Beklagte wehrt sich dagegen und erstrebt hilfsweise eine Verurteilung zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung. Das Amtsgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgegeben, dass die Übertragung der Aktien Zug um Zug gegen Zahlung von 1.300 € zu geschehen habe. Die beiderseitigen Berufungen hat das [X.] zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre jeweiligen [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Revision der Beklagten führt dagegen zur teilweisen Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO).

6

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

7

Der Anspruch auf Rückübertragung der Aktien ergebe sich entweder aus § 12 Abs. 4 des [X.] oder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB. Die ordentliche Kündigung nach § 11 Abs. 2 des [X.] sei nach der Rechtsprechung zu den sogenannten [X.] wirksam. Dagegen stelle zwar die Pflicht, die Aktien unentgeltlich zu übertragen, eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar und sei deshalb unwirksam. Wirksam bleibe aber die Pflicht, die Aktien gegen Zahlung des Nennwerts zu übertragen.

8

II. Diese Ausführungen sind nicht frei von [X.]. Die Regelung in § 12 Abs. 4 des [X.], wonach bei einer Beendigung des Vertrages die Beklagte verpflichtet sein soll, ihre Aktien auf die Klägerin unentgeltlich zurückzuübertragen, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstößt. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Nichtigkeit der gesamten Klausel in § 12 Abs. 4 des [X.].

9

1. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich aus der Satzung der Klägerin eine Pflicht der Aktionäre ergibt, ihre Aktien bei einer Beendigung des [X.] auf die Klägerin zurückzuübertragen. Ebenso wenig hat es eine in der Satzung begründete Pflicht der Aktionäre festgestellt, in diesem Fall die Aktien auf einen beitrittswilligen Dritten zu übertragen. Ob derartige Satzungsklauseln zulässig wären oder gegen den Grundsatz der beschränkten Satzungsautonomie nach § 23 Abs. 5 [X.] verstoßen würden (gegen die Zulässigkeit [X.], 77, 79 ff.; [X.], [X.], 139, 140 ff.; [X.], [X.] bei Handelsgesellschaften, 1965, [X.]; [X.]/[X.] in Festschrift [X.], 1991, [X.], 551 f.; s. auch [X.], 177, 179 ff.; dafür [X.], [X.] 1986, 383, 392 ff.; [X.], Der Ausschluss aus [X.], 1987, S. 198 f.), bedarf somit keiner Entscheidung.

2. Die Pflicht zur Rückgabe der Aktien an die Klägerin kann sich vielmehr allein aus § 12 Abs. 4 des [X.] ergeben. Diese Klausel ist indes nichtig.

a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass die Aktionäre aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit schuldrechtliche [X.]n treffen und darin Regelungen vorsehen können, die in der Satzung der Aktiengesellschaft nicht zulässig wären ([X.], Urteil vom 25. September 1986 - [X.], [X.], 103, 104; Urteil vom 13. Juni 1994 - [X.], [X.]Z 126, 226, 234 f.; Urteil vom 24. November 2008 - [X.], [X.], 216 Rn. 12 - [X.]; [X.], [X.], 725 ff.; [X.] in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 23 Rn. 238 ff.; [X.], [X.], 10. Aufl., § 23 Rn. 45 ff.; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 23 Rn. 64 ff.; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 23 Rn. 187 ff.; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 23 Rn. 41 ff.; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 23 Rn. 172 ff.; [X.], [X.] 2006, 281, 285; [X.], [X.] bei Kapitalgesellschaften, 1994, [X.] ff.; ebenso für die GmbH [X.], Urteil vom 29. Mai 1967 - [X.], [X.]Z 48, 163, 166; 20. Januar 1983 - [X.], [X.], 297, 298; Urteil vom 7. Februar 1983 - [X.], [X.], 432 f.; Urteil vom 27. Oktober 1986 - [X.], [X.], 293, 295; Urteil vom 15. Oktober 2007 - [X.], [X.] 2007, 2416 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 15. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 1541 Rn. 7). So können etwa die Gesellschafter einer Familiengesellschaft vereinbaren, dass ein Aktionär, der aus der Aktiengesellschaft ausscheiden will, seine Aktien den übrigen Gesellschaftern zum Kauf anbieten muss ([X.], Urteil vom 25. September 1986 - [X.], [X.], 103, 104; Urteil vom 13. Juni 1994 - [X.], [X.]Z 126, 226, 234 f.). Damit wird das - zulässige - Ziel verfolgt, den Kreis der Aktionäre auf Familienmitglieder zu beschränken. Das Gleiche gilt für Regelungen, durch die der [X.] auf Personen beschränkt werden soll, die ein anderes gemeinsames Merkmal aufweisen ([X.], Die personalistische Aktiengesellschaft, 1991, 776 f.). In der Regel wird durch eine derartige Absprache eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 2155 Rn. 4).

b) Hier ist eine entsprechende schuldrechtliche [X.] aber nicht zwischen den Aktionären getroffen worden. Vielmehr hat die klagende Aktiengesellschaft selbst mit jeweils einem - künftigen - Aktionär vereinbart, dass er bei einer Beendigung des mit ihm geschlossenen [X.] - auch infolge einer fristgemäßen Kündigung seitens der Klägerin - seine Aktien auf die Klägerin unentgeltlich zurückzuübertragen habe. Eine derartige Abrede verstößt gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB.

aa) Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Aktiengesellschaft und ihrem jeweiligen Aktionär können grundsätzlich keine Rechte und Pflichten begründet werden, die alle gegenwärtigen und künftigen Aktionäre treffen sollen und damit mitgliedschaftlicher Natur sind ([X.] in GroßKomm[X.], 4. Aufl., § 179 Rn. 34 f.; [X.] in GroßKomm[X.], 4. Aufl., § 23 Rn. 13; [X.] in KK-[X.], 2. Aufl., § 179 Rn. 8, 11; ebenso für die [X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, § 53 Rn. 8; aA [X.], [X.] 1986, 383 [X.]. 86; zum Meinungsstand MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 237 Rn. 56 f.). Solche Abreden sind vielmehr notwendige materielle Satzungsbestandteile ([X.], Urteil vom 11. Oktober 1993 - [X.], [X.]Z 123, 347, 350; ebenso für die GmbH [X.], Urteil vom 25. Oktober 1962 - [X.]/61, [X.]Z 38, 155, 161), die nur dann wirksam sein können, wenn sie in die Satzung aufgenommen werden. So kann etwa ein Recht zur [X.] im Sinne des § 237 [X.] nicht durch eine schuldrechtliche Abrede zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Aktionären begründet werden (vgl. [X.], [X.] 2006, 281, 283; [X.], [X.], 10. Aufl., § 23 Rn. 47 aE).

bb) Hier haben die Klägerin und die jeweiligen Aktionäre schuldrechtliche Verträge geschlossen, nämlich die [X.], mit denen sie im Ergebnis eine Bindung aller Aktionäre erreichen wollten. Dazu wird im Schrifttum in Übereinstimmung mit einem obiter dictum des [X.]ischen Obersten Landesgerichts ([X.], 139, 143) die Meinung vertreten, schuldrechtliche [X.]n der Aktionäre mit der Gesellschaft seien unter anderem dann zulässig, wenn sie das Ziel verfolgten, in Ergänzung einer satzungsmäßigen Vinkulierung der Aktien nach § 68 Abs. 2 [X.] einen bestimmten [X.] zu erhalten ([X.]/[X.], AG 2000, 172 ff.; [X.], [X.], 337, 341; Merkt in Großkomm.[X.], 4. Aufl., § 68 Rn. 522; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 68 Rn. 41; [X.]/[X.] in Geßler/[X.]/[X.]/Kropff, [X.], § 68 Rn. 70; ebenso für schuldrechtliche Vereinbarungen von zusätzlichen Zahlungen an die [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 54 Rn. 31; [X.] in KK-[X.], 2. Aufl., § 54 Rn. 21; [X.], [X.], 10. Aufl., § 54 Rn. 7 f.). Es geht dabei etwa um den Fall, dass nach der Ausgabe von Belegschaftsaktien eine Rückübertragung der Aktien für den Fall sichergestellt werden soll, dass der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet ([X.], [X.], 139 ff.). Die Gegenmeinung hält derartige Andienungspflichten für unzulässig. Sie stellt darauf ab, dass die Gesellschaft im Rahmen der [X.] durch den Vorstand vertreten wird und damit der Vorstand im Widerspruch zu der [X.] Kompetenzordnung über die Zusammensetzung der Hauptversammlung bestimmen könne. Einer solchen Möglichkeit außerhalb des Zustimmungserfordernisses bei der Vinkulierung von Aktien nach § 68 Abs. 2 [X.] seien aber enge Grenzen gesetzt, wie etwa das Verbot des § 136 Abs. 2 [X.] zeige, nach dem der Aktionär sich nicht verpflichten dürfe, sein Stimmrecht nach den Weisungen des Vorstands auszuüben. Damit fehle dem Vorstand die [X.] zum Abschluss derartiger Vereinbarungen ([X.], AG 1992, 79; [X.], AG 1991, 369 ff.; ähnlich schon [X.] in [X.], Handbuch des gesamten Handelsrechts, III. Band, 1916, S. 376 f.).

cc) Welcher Meinung grundsätzlich zu folgen ist, braucht aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aktionär unwirksam, wenn danach der Aktionär verpflichtet sein soll, bei Beendigung der Vertragsbeziehung die von ihm entgeltlich erworbenen Aktien entschädigungslos auf die Gesellschaft zurückzuübertragen.

Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] fällt das in der Aktie verkörperte [X.] unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG ([X.], [X.] 2012, 1402 Rn. 52; [X.] 2012, 1656 Rn. 21 - [X.]/[X.]; [X.] 1999, 1436, 1439 - DAT/[X.]; [X.] 1999, 1804, 1805 f.; [X.], Urteil vom 25. November 2002 - [X.]/01, [X.]Z 153, 47, 55; Beschluss vom 12. März 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 108, 112, 114). Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst die Substanz des [X.]s in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung. Er ist beispielsweise betroffen bei einem Ausschluss des Aktionärs ([X.], [X.] 2007, 1261 Rn. 18). Grundsätzlich ist dem Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden oder der sonst aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, der volle Wert seiner Aktien zu ersetzen. Ein entschädigungsloser oder nur mit einer unangemessen geringen Abfindung verbundener Ausschluss greift unzulässig in die vermögensmäßige Rechtsposition des Aktionärs ein und verstößt deshalb grundsätzlich gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB ([X.], Der Ausschluss aus [X.], S. 174 f.; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 237 Rn. 65; [X.] in Bürgers/Körber, [X.], 2. Aufl, § 237 Rn. 24; s. auch [X.], [X.] 2008, 220, 224; MünchHdbGesRIV/[X.], 3. Aufl., § 62 Rn. 12 f.).

Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei einer [X.] im Sinne des § 237 [X.] - oder einer Übertragung von Aktien nach §§ 327a ff. [X.] -, sondern gegebenenfalls auch bei einem zwangsweisen Ausschluss, der auf einer außerhalb der Satzung getroffenen schuldrechtlichen Abrede beruht. Denn es ist kein Grund ersichtlich, das Aktieneigentum gegen Eingriffe aufgrund schuldrechtlicher Abreden geringer zu schützen als gegen Eingriffe, die auf einer Satzungsbestimmung oder auf dem Gesetz beruhen. Dass sich der Aktionär bei Begründung seiner Aktionärsstellung mit dieser Eingriffsmöglichkeit einverstanden erklärt hat, gilt für das satzungsmäßige Einziehungsrecht ebenso wie für ein möglicherweise anzuerkennendes Ausschließungsrecht aufgrund einer schuldrechtlichen Abrede. Jedenfalls dann, wenn der Aktionär - wie hier - die Aktien entgeltlich erworben hat, verletzt die Pflicht zur unentgeltlichen Rückübertragung der Aktien sein Eigentumsgrundrecht und kann daher keinen Bestand haben.

dd) Rechtsfolge dieses Verstoßes ist die Nichtigkeit der gesamten Klausel in § 12 Abs. 4 des [X.]. Sie kann weder durch eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB noch durch eine Umdeutung aufrechterhalten werden.

Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB oder eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des [X.] ein wegen eines sittenwidrigen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtiges Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht durch Anpassung der Leistungen auf ein noch vertretbares Maß aufrechterhalten werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 1958 - [X.], NJW 1958, 1772; Urteil vom 12. Juli 1965 - [X.], [X.]Z 44, 158, 162; Urteil vom 21. März 1977 - [X.], [X.]Z 68, 204, 207). Es kommt hinzu, dass weder Umstände festgestellt noch sonst ersichtlich sind, aufgrund derer ermittelt werden könnte, welche Regelung die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel in § 12 Abs. 4 des [X.] bedacht hätten (vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. März 2012 - [X.], [X.], 1865 Rn. 24; Urteil vom 7. November 2012 - [X.], juris Rn. 26).

Nichts anderes gilt für die Umdeutung nach § 140 BGB. Zwar wird für den Fall einer in der Satzung angeordneten entschädigungslosen [X.] im Schrifttum angenommen, dass diese Regelung in eine gestattete - entgeltliche - Einziehung umzudeuten ist (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 237 Rn. 35 mwN). Dafür wird angeführt, dass die gestattete Einziehung einen Beschluss der Hauptversammlung erfordert und deshalb nicht demselben strengen Bestimmtheitsgrundsatz unterliegt wie die angeordnete [X.], die nach § 237 Abs. 6 [X.] ohne Beteiligung der Hauptversammlung durch den Vorstand vollzogen wird. Deshalb bleibt es bei der gestatteten [X.] der Hauptversammlung vorbehalten, die - angemessene - Abfindung oder jedenfalls deren Bemessungsgrundsätze festzulegen ([X.] in KK-[X.], 2. Aufl., § 237 Rn. 34). Das kann aber nur für die in der Satzung vorzusehenden Formen der [X.] gelten, nicht dagegen für eine etwaige Ausschlussmöglichkeit durch Kündigung aufgrund einer schuldrechtlichen Abrede. Denn insoweit fehlt es schon an der Möglichkeit, im Wege der Umdeutung eine Zuständigkeit der Hauptversammlung zu begründen.

Im Übrigen hat sich auch eine Umdeutung an dem (hypothetischen) Parteiwillen zu orientieren ([X.], Beschluss vom 17. September 2008 - [X.], [X.], 2153 Rn. 18). Der (hypothetische) Parteiwille kann aber angesichts der Vielgestaltigkeit schuldrechtlicher Abreden nicht ohne weiteres im Sinne einer gestatteten [X.] angenommen werden. Ebenso gut hätten die Parteien, wenn ihnen die Unwirksamkeit einer Pflicht zur entschädigungslosen Rückübertragung der Aktien bewusst gewesen wäre, auf diese Rückübertragung gänzlich verzichten können oder aber die von allen Partnern zu zahlenden laufenden Gebühren höher ansetzen können, um das Kapital für etwaige Abfindungszahlungen aufzubringen.

3. Da somit schon keine Pflicht zur Übertragung der Aktien auf die Klägerin begründet worden ist, kann die Frage offen bleiben, wie eine angemessene Abfindung gegebenenfalls zu bemessen wäre.

[X.]                           Caliebe

                    [X.]

Meta

II ZR 80/10

22.01.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Düsseldorf, 6. April 2010, Az: 36 S 3/09

Art 14 Abs 1 GG, § 138 Abs 1 BGB, § 237 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2013, Az. II ZR 80/10 (REWIS RS 2013, 8843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8843

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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