Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. V ZR 244/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4925

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
244/13

vom

12. Juni 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juni 2014
durch die [X.] Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr.
[X.], die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richter Dr.
Czub und Dr.
Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543 Abs.
2 ZPO).
Das Berufungsurteil ist allerdings
-
was die Nichtzulassungsbe-schwerde zu Recht rügt -
in einem Punkt rechtsfehlerhaft. Das Be-rufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass die Dienstbarkeit nicht mit dem in Satz 1 der Bewilligung bezeichneten Inhalt, dem Verbot in dem auf dem Grundstück erricht-as wider-spricht
dem Rechtsgrundsatz, dass das Grundbuch bei einem Wegfall eines unzulässigen Teils einer Eintragung nicht insgesamt unrichtig wird, wenn der bestehen bleibende
Teil einer Eintragung den wesentlichen Erfordernissen einer wirksamen Eintragung ge-nügt und von der Einigung der Parteien gedeckt ist (Senat, Urteil vom 20. Mai 1966 -
V [X.], NJW 1966, 1656, 1657, Meikel/
[X.], [X.], 10. Aufl., §
53 Rn. 134).

-
3
-
Dies
führt aber nicht zur Zulassung der Revision, weil die angegrif-fene Entscheidung aus einem anderen Grund richtig ist. Das [X.] hat dahinstehen lassen, ob die
Eintragung im [X.] selbst (r-wendung des Grundstücks für die Stadt .)
dem
an die Buchung einer Dienstbarkeit (nach §
1018 oder §
1090 BGB) zu
stellenden Mindesterfordernis genügt, wonach es wenigstens einer schlag-wortartigen
Kennzeichnung des
wesentlichen Inhalts des einzu-tragenden Rechts bedarf (Senat, Beschluss vom 22.
September
1961 -
V [X.], [X.], 378, 382;
Urteil vom 29. September 2006 -
V [X.], [X.], 2226 Rn. 13; Urteil vom 15. November 2013
-
V [X.], NJW 2014, 311 Rn. 8). Das ist hier zu verneinen,
weil
der Eintragungsvermerk schon nicht die Art der Belastung als Benutzungsdienstbarkeit (§
1090 Abs. 1 Fall 1 BGB) oder Unterlassungsdienstbarkeit (§
1090 Abs.
1 Fall 2 i.V.m. §
1018 Fall 2 BGB) erkennen lässt. Selbst wenn man die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienst-barkeit dahin versteht, dass eine Nutzungsbeschränkung zuguns-ten der
Stadt Inhalt des gebuchten Rechts sein soll, bleibt voll-kommen unbestimmt, welche Nutzungen dem [X.] durch die Dienstbarkeit untersagt sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000

Stresemann

[X.]

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2013 -
9 O 313/12 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.08.2013 -
12 [X.] -

Meta

V ZR 244/13

12.06.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. V ZR 244/13 (REWIS RS 2014, 4925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4925

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