Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. I ZR 251/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2533

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 251/99Verkündet am:17. Mai 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: [X.]: [X.]: jaambiente.de- 2 -[X.] § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3; [X.] § 20 Abs. 1a)Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der [X.] zuständige [X.] ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unterdem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartell-rechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der [X.] Domain-Name Rechte Dritter verletzt.b)Wird die [X.] von einem [X.] darauf hingewiesen, daß ein registrierterDomain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrechtverletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftungfür die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig undfür die [X.] ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die [X.] den[X.] darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des um-strittenen Domain-Namens herbeizuführen.[X.], [X.]. v. 17. Mai 2001 [X.] [X.] 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. Mai 2001 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.] [X.] vom 14. September 1999 [X.].Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithilfe trägtdie Klägerin.Von Rechts [X.]:Die Klägerin veranstaltet unter der Bezeichnung [X.] in [X.] amMain eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Ge-schenkideen. Sie ist seit 1994 Inhaberin der Marke [X.] [X.] Ambientefl,die für die Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen ein-getragen ist.- 4 -Die Beklagte ist die [X.]. Sie vergibt die Domain-Namen ([X.]-Adressen), die mit [X.] enden. Bei der Endung [X.] handelt es sich um die auf[X.] hinweisende sogenannte Top-Level-Domain; der unmittelbar davorbefindliche Bestandteil eines Domain-Namens wird als [X.] [X.]. Die Beklagte registriert einen Domain-Namen, der aus [X.] nur einmal vergeben werden kann, für den Anmelder, wenn er nicht be-reits für einen anderen eingetragen ist; dabei prüft sie nicht, ob an der [X.]n Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.Als die Klägerin die Bezeichnung fiambiente.defl für sich registrieren lassenwollte, stellte sie fest, daß diese von der [X.] bereits an einen [X.] der [X.] [X.] vergeben worden war. Die Klägerin verlangte [X.] unter Hinweis auf ihre Rechte an der Bezeichnung [X.] dieFreigabe des Domain-Namens. Dieser verpflichtete sich daraufhin zwar [X.], jede Handlung zu unterlassen, die dazu führen könnte, daß die [X.] fiambiente.defl im [X.] genutzt wird, weigerte sich aber, den Domain-Namen freizugeben. Daraufhin bat die Klägerin die Beklagte unter Vorlage [X.], die Überlassung des Domain-Namens gegenüber [X.] zu kündigen und den Domain-Namen für sie einzutragen. Die [X.] lehnte ab. Sie trug die Klägerin lediglich in ihre sogenannte Warteliste ein;danach rückt die Klägerin in die Position des Streithelfers ein, falls dieser denDomain-Namen fiambiente.defl freigibt.Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nach der Erklärung des [X.]s, fiambiente.defl im [X.] nicht mehr nutzen zu wollen, verpflichtet, die [X.] bestehende Registrierung aufzuheben und den Domain-Namen fiambiente.deflnunmehr für sie einzutragen. Die Beklagte sei als marktbeherrschendes Unter-nehmen gegenüber allen Interessenten gehalten, ihre Registrierungsrichtlinien- 5 -genau zu beachten. Nach diesen Richtlinien sei die bloße Reservierung einesDomain-Namens nicht mehr möglich. Die vom Streithelfer aufrechterhaltene Regi-strierung bei gleichzeitiger Erklärung, den Domain-Namen tatsächlich niemalsnutzen zu wollen, komme einer bloßen Reservierung gleich. Die Beklagte sei [X.] nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit [X.] zu beenden.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung des Streithelfers als Do-main-Inhaber der Zeichenfolge [X.] unter der TOP-Level-Do-main [X.] aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Registrierungeiner Zeichenfolge [X.] als Domain-Name unter der TOP-Level-Domain [X.] zu den in ihren Vergaberichtlinien in der aktuellen [X.] geregelten Bedingungen anzunehmen und ihre Registrierung alsDomain-Inhaberin vorzunehmen;hilfsweise:festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund einer be-reits für den Streithelfer erfolgten Registrierung einen Antrag der Klä-gerin zur Registrierung des Zeichens [X.] unter der TOP-Level-Domain [X.] abzuweisen.Die Beklagte und ihr Streithelfer sind dem entgegengetreten.Das [X.] hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben (LG[X.] a.M. [X.], 366). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen(OLG [X.] a.M. WRP 2000, 214 = WuW/[X.] 442).Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagteund ihr Streithelfer beantragen, die Revision [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Umschrei-bung der fraglichen Bezeichnung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:Bei der Prüfung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeiteiner bestimmten [X.] seien die Grundsätze der [X.] Wettbewerbsrecht entsprechend anzuwenden. Wenn ein Anmelder durch Re-gistrierung und unberechtigte Benutzung einer bestimmten Bezeichnung [X.] eines [X.] verletze oder diesen in wettbewerbsrechtlich un-zulässiger Weise behindere, könne die Beklagte als Vergabestelle danach nurunter zwei Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden: Entweder die [X.] wolle den vorsätzlich begangenen Verstoß des [X.] fördern, oder [X.] einen Eintrag nach einem Hinweis auf seine Rechtswidrigkeit nicht, obwohler für sie erkennbar das Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht in grober Weiseverletze. Ein offensichtlicher Rechtsverstoß sei etwa dann anzunehmen, wenn einDomain-Name für die Beklagte unschwer erkennbar mit einem berühmten Kenn-zeichen übereinstimme und der Anmelder sich daran in unzulässiger Weise an-hängen oder den Domain-Namen in ersichtlich rechtswidriger Weise blockierenwolle.Darüber hinaus seien auch Ansprüche aus §§ 33, 20 Abs. 1 [X.] in Erwä-gung zu ziehen. Die Beklagte halte auf dem Markt für die Vergabe von [X.]s unter der Top-Level-Domain [X.] ein Monopol, zumindest sei [X.] marktstarkes Unternehmen. Bei der im Rahmen des § 20 Abs. 1 [X.] erfor-derlichen Interessenabwägung sei allerdings ebenfalls darauf abzustellen, daßdie Beklagte [X.] ähnlich einem Presseunternehmen bei der Aufnahme von [X.] -gen [X.] nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffe. Es sei der [X.] nicht [X.], umfangreiche rechtliche Überprüfungen anzustellen und die [X.] zwischen dem Anmelder und einem [X.] [X.] hier der Klägerin unddem Streithelfer [X.] im einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Ein Anspruchgegenüber der [X.] auf Löschung und Neuvergabe einer [X.] komme daher nur dann in Betracht, wenn die vorbestehendeRegistrierung offensichtlich rechtswidrig sei und sich der Inhaber des Domain-Namens ersichtlich gesetzwidrig verhalte.Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Beklagte nicht verpflichtet,dem Begehren der Klägerin zu entsprechen. Dabei komme es nicht darauf an, obdie vom Streithelfer abgegebene Unterwerfungserklärung zu einem entsprechen-den Vertrag geführt habe oder ob lediglich gesetzliche Ansprüche der Klägeringegenüber dem Streithelfer in Betracht kämen. Auch wenn ein solcher Vertragzustande gekommen sei, sei es der [X.] nicht zuzumuten, die umstrittenenvertraglichen Verhältnisse zwischen den Parteien zu überprüfen und abschlie-ßend zu beurteilen. Im übrigen habe die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten [X.] nahegelegt, ihr rechtliches Verhältnis zum Streithelfer sei noch nichtabschließend geklärt; denn sie habe seine Unterlassungserklärung nicht als aus-reichend angesehen und weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten. Habe [X.] des Streithelfers nicht zu einer Unterlassungsvereinba-rung geführt, sei ein Anspruch gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu begründen.Der Begriff [X.] komme in zahlreichen anderen Versionen, Firmennamenund Schlagwörtern vor, so daß aus der Sicht der [X.] ein markenrechtlicherAnspruch gegen den Streithelfer aus der für die Klägerin geschützten [X.] [X.] [X.] Ambientefl nicht offensichtlich gewesen sei.- 8 -Die Prüfung der Zulässigkeit einer bestimmten [X.] falledanach zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Denn [X.] der [X.] sei es in erster Linie, kostengünstig, raschund zuverlässig die Verwaltung des Domain-Systems und dabei insbesondere [X.] von neuen [X.]s durchzuführen. Ihre Aufgabe sei esdagegen nicht, im Konfliktfalle die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen [X.] auf sämtliche Anspruchsgrundlagen umfassend zu prüfen. Nur dann,wenn ihr ein rechtskräftiges und vollstreckbares [X.]eil gegen den ersten Anmelder[X.] hier den Streithelfer [X.] vorgelegt werde, in dem diesem die Registrierung oderBenutzung des fraglichen Domain-Namens untersagt und mit dem er zu derenFreigabe verpflichtet werde, könne von der [X.] verlangt werden, die bishe-rige Registrierung aufzuheben und nach der Reihenfolge der Warteliste zu ver-fahren.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daßder Klägerin gegenüber der [X.] kein Anspruch auf Löschung und Neuver-gabe des Domain-Namens fiambiente.defl zusteht.1.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläge-rin keine kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen die [X.] zustehen.Bei der Prüfung kennzeichen- und wettbewerbsrechtlicher Anspruchs-grundlagen hat das Berufungsgericht zu Recht lediglich eine Haftung der [X.]n wegen der Mitwirkung an einer Rechtsverletzung durch den Streithelfer [X.] gezogen. Der Streitfall bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die [X.] selbst unmittelbar Kennzeichenrechte verletzt oder gegen das [X.] -werbsrecht verstoßen haben könnte. Das Registrieren und Verwalten eines Do-main-Namens durch die Beklagte für einen [X.] ist [X.] vergleichbar dem Eintra-gen einer Marke durch das [X.] [X.] nicht als ein Be-nutzen im geschäftlichen Verkehr i.S. der §§ 14, 15 [X.] anzusehen. [X.] Revision dies in Zweifel zieht, stellt sie lediglich auf das Verhalten des [X.]s ab: Indem er fiambiente.defl als Domain-Name habe registrieren lassen,habe er bereits Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt. Ob dies zutrifft, kann [X.] offenbleiben (vgl. dazu [X.] 2001, 253, 254 [X.] cyta.at), weileine unmittelbare Verletzung durch die Beklagte nicht in Rede steht. Es ist [X.] ersichtlich, daß die Beklagte mit der Registrierung und Verwaltung des Do-main-Namens fiambiente.defl die Absicht verfolgt hätte, eigenen oder fremdenWettbewerb zum Nachteil der Klägerin zu fördern und damit zu Zwecken [X.] i.S. des § 1 UWG zu handeln.Auch eine mittelbare Kennzeichenrechtsverletzung durch die Beklagte, diedas Berufungsgericht grundsätzlich für möglich gehalten hat, kommt im Streitfallnicht in Betracht. Das [X.], das in § 14 Abs. 4 bestimmte Vorberei-tungshandlungen als Markenverletzungstatbestände behandelt (vgl. dazu [X.],Festschrift [X.], [X.] ff.), regelt zwar die mittelbaren Markenverletzungen nichtabschließend (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1996, 559, 562 [X.] adp; [X.]/[X.],[X.], § 14 [X.]. 136). Soweit darüber hinaus auch eine mittelbare Verletzungvon Kennzeichenrechten möglich ist, handelt es sich jedoch um eine Form [X.], die ein vorsätzliches Verhalten des [X.] voraussetzt. Hieran fehltes im Streitfall.Das Berufungsgericht hat eingehend geprüft, ob die Beklagte als Störerinhaftet, weil sie [X.] ohne Verschulden [X.] mit der Registrierung des Domain-Namenseine zurechenbare Ursache für eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch- 10 -den Streithelfer gesetzt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnismit Recht verneint.a)Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine [X.] die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Als Störer kannnach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder [X.] und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch [X.] und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beein-trächtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützungoder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden [X.] ge-nügen, sofern der [X.] die rechtliche Möglichkeit zur Verhinde-rung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr [X.] erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigungvorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von [X.] voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem [X.] [X.]n nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist(vgl. [X.], [X.]. v. 10.10.1996 [X.] I ZR 129/94, [X.] 1997, 313, 315 f. = [X.], 325 [X.] Architektenwettbewerb, zum UWG; [X.]. v. 30.6.1994 [X.] I ZR 40/92,[X.] 1994, 841, 842 f. = [X.], 739 [X.] Suchwort, zum Kennzeichenrecht;[X.]. v. 15.10.1998[X.] I ZR 120/96, [X.] 1999, 418, 419 f. = [X.], 211 [X.] Möbelklassiker, zumUrheberrecht, jeweils m.w.[X.])Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß der [X.]n grundsätzlich nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeuti-ge Rechtsverstöße zuzumuten ist. Die Beklagte ist regelmäßig nur dann ver-pflichtet, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder [X.] 11 -wenn für sie unschwer zu erkennen ist, daß die Nutzung dieses [X.] Dritter beeinträchtigt (vgl. [X.], Medien und Recht 2001, 328, 331 f. [X.]fpo.at; LG [X.] a.M. [X.] 2001, 51; [X.] K&R 1999, 426, 428 =MMR 1999, 607; [X.], [X.] 1999, 788 f.; Hoeren, [X.] § 14 [X.] 2.00;[X.], [X.], 39 f.; [X.], [X.] 1999, 28, 33 ff.; [X.], ZHR162 [1998], 701, 719 ff.; [X.], Namens- und Kennzeichenrecht im [X.],1999, [X.]. 252; zweifelnd: Völker/Weidert, [X.], 652, 661 f.; für eine wei-tergehende Prüfungspflicht: Völker, [X.] § 14 [X.] 1.00, [X.]. 3; [X.]: [X.], NJW 1997, 1891, 1896 f.; [X.] in Schwarz[Hrsg.], Recht im [X.], Abschn. 4-2.1, S. 16). Diese eingeschränkten Prü-fungspflichten betreffen darüber hinaus nicht die [X.] automatisierte [X.] Erstregistrie-rung eines Domain-Namens, sondern greifen erst dann ein, wenn die Beklagtedarauf hingewiesen wird, daß die eingetragene Domain-Bezeichnung [X.] verletzt.aa)Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, hat [X.] unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer[X.]n sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des [X.] handelnden [X.] beurteilt (vgl. [X.], [X.]. v. 3.11.1994 [X.] I ZR 122/92,[X.] 1995, 62, 64 f. [X.] Betonerhaltung; [X.]. v. 18.2.1993 [X.] I ZR 14/91, [X.]1993, 561, 562 = WRP 1993, 476; [X.]. v. 30.6.1994 [X.] I ZR 167/92, [X.] 1994,819, 821 = [X.], 728; [X.]. v. 18.10.1995 [X.] I ZR 227/93, [X.] 1996, 71,72 f. = WRP 1996, 98 [X.] Produktinformation I bis [X.]; [X.] 1997, 313, 315 f. [X.] Ar-chitektenwettbewerb). Um die Arbeit der Betroffenen nicht über Gebühr zu er-schweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, wurde [X.] eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der [X.] den als Störer [X.]n nicht ohne weiteres oder nur mit un-verhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. [X.], [X.]. v. 26.4.1990 [X.]- 12 -I [X.], [X.] 1990, 1012, 1014 = [X.], 19; [X.]. v. 7.5.1992 [X.]I ZR 119/90, [X.] 1992, 618, 619 = [X.], 640 [X.] Pressehaftung I und II;[X.] 1994, 841, 842 f.[X.] Suchwort; [X.]. v. 10.4.1997 [X.] I ZR 3/95, [X.] 1997, 909, 911 = [X.],1059 [X.] Branchenbuch-Nomenklatur).bb)Für die Phase der ursprünglichen Registrierung sind der [X.] nachdiesen Grundsätzen unter Berücksichtigung ihrer Funktion und [X.] mit Blick auf die Eigenverantwortung des Anmelders keine Prüfungspflich-ten zuzumuten. Auch die Revision vertritt nicht den Standpunkt, daß die Beklagtegehalten gewesen wäre, bereits die Erstregistrierung von fiambiente.defl durchden Streithelfer zu verweigern.Aufgabe der [X.] ist es, die [X.]s unterhalb der[X.] Top-Level-Domain [X.] zu vergeben und zu verwalten. Die Beklagte,die keine eigenen Zwecke verfolgt und ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt,nimmt diese Aufgabe im Interesse sämtlicher [X.]-Nutzer wahr. Die [X.] Aufgabe liegt zugleich im öffentlichen Interesse. Würde sie nicht von einerprivaten Organisation wie der [X.] übernommen, müßte sie [X.] wie [X.] Ausland [X.] von staatlichen Stellen erfüllt werden, ebenso wie staatliche Stellenim Allgemeininteresse auch Straßennamen und Hausnummern vergeben oderMarken eintragen ([X.], [X.] 1999, 28, 35). In [X.] wird der-zeit kein Anlaß gesehen, die Registrierung von Domain-Namen in einen anderenrechtlichen und organisatorischen Rahmen zu überführen (vgl. dazu Hoeren, [X.]1996, 355, 356; [X.] aaO S. 704 f.; [X.], [X.], 1997, [X.]). [X.] der Bundesregierung arbeitet die Beklagte bislang zur Zufriedenheit der[X.] [X.]gemeinschaft; ihr Registrierungsverfahren gewährleistet eine- 13 -funktionsfähige und faire Versorgung aller Antragsteller mit Domain-Namen (BT-Drucks. 14/3956 v. 28.7.2000, S. 4).Die Beklagte, die nur wenige Mitarbeiter beschäftigt, versucht das Registrie-rungsverfahren insbesondere dadurch effektiv zu gestalten und eine möglichstschnelle und preiswerte Registrierung zu gewährleisten, daß sie die angemelde-ten Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Priori-tätsprinzip vergibt, ohne dabei zu prüfen, ob an der angemeldeten [X.] Dritter bestehen (zu den technischen und organisatorischen Rahmenbe-dingungen der Domainvergabe vgl. [X.], [X.] 1999, 28, 29 f.; zurDomainvergabe im Ausland vgl. [X.], [X.], 2. Aufl. 1999, S. 79 ff.).Nur auf diese Weise war die Beklagte bislang in der Lage, die Registrierung einergroßen Zahl von [X.]s zu bewältigen. Jede Prüfung [X.] auchwenn sie sich auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße be-schränken würde [X.] ließe sich mit dem bewährten automatisierten Verfahren nichtin [X.])Aber auch wenn die Beklagte von einem [X.] auf eine [X.] angebliche [X.]Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prü-fungspflichten. In dieser zweiten Phase ist die Beklagte nur dann gehalten, eineRegistrierung zu löschen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig undfür die Beklagte ohne weiteres feststellbar ist. Auch für diese zweite Phase gilt,daß weiterreichende Prüfungspflichten die Beklagte überfordern und ihre Arbeitüber Gebühr erschweren würden (vgl. Kur, [X.] und Kennzeichenrecht, in:Loewenheim/[X.], Praxis des [X.]s, 1998, [X.], 373; Bettinger/Frey-tag, [X.] 1999, 28, 35 f.).- 14 -Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-[X.] fällt [X.] wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat [X.] grundsätzlichzunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Da er die als Do-main-Name zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domain-Namen [X.] nutzt, liegt es in seiner Verantwortung sicherzustellen, daß der an-gemeldete Domain-Name keine Rechte Dritter verletzt. Der Anmelder hat [X.] nach den Registrierungsbedingungen der [X.], die auch in-soweit auf dem weltweit von den nationalen Registrierungsstellen anerkannten[X.]-Standard RFC 1591 beruhen (vgl. [X.], [X.] 1999, 28, [X.] der Anmeldung des Domain-Namens zu versichern, daß er die Bezeichnungauf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter überprüft hat und sich dabei keineAnhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter ergeben haben.Die Beklagte könnte ihre Aufgabe nicht mehr in der gewohnt effizientenWeise erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigeneRechte an einer registrierten Domain-Bezeichnung geltend macht, in eine rechtli-che Prüfung einzutreten. Sie ist selbst dann, wenn ihr ein Verstoß gegen [X.] dargelegt wird, als rein technische Registrierungsstelle regelmäßig nicht inder Lage zu beurteilen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Wäre die [X.] gehalten, sämtlichen Hinweisen auf angebliche Rechtsverletzungen nach-zugehen, wäre die Prüfungspflicht nicht mehr nur auf Ausnahmefälle beschränkt.Ihre personelle und sachliche Ausstattung würde bei der großen Zahl der zu be-arbeitenden Registrierungsanträge und bei den vielfältigen Konfliktfällen für einesolche Prüfung nicht ausreichen. Die Klärung des Konflikts könnte dabei [X.] endgültig der [X.] überlassen werden; maßgeblich wäre auch bei [X.] Prüfung durch die Beklagte die gerichtliche Klärung des Streits zwischen denbeiden Prätendenten, also zwischen dem Inhaber des Domain-Namens und dembessere Rechte beanspruchenden [X.]. Im übrigen erscheint es auch nicht an-- 15 -gemessen, das Haftungs- und Prozeßrisiko, das bei Auseinandersetzungen umdie Rechtmäßigkeit eines Domain-Namens dessen Inhaber trifft, auf die [X.] verlagern. Unter diesen Umständen kann es der [X.] nicht verwehrt wer-den, Dritte, die behaupten, durch einen Domain-Namen in ihren Rechten verletztzu sein, darauf zu verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber [X.] geltend zu machen.Anders liegt es nur dann, wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschungenzweifelsfrei feststellen kann, daß ein registrierter Domain-Name Rechte [X.]. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der [X.]n unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der [X.] er-wartet werden, daß sie die Registrierung aufhebt.c)Die [X.] von der Revision im Streitfall geltend gemachte [X.] Verletzung [X.] kann die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend an-genommen hat, nur dann unschwer erkennen, wenn ihr ein rechtskräftiger ge-richtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, daßsie sich ihr aufdrängen muß (vgl. [X.], [X.] 1999, 788 f.; [X.], [X.], 39,40; Renck, NJW 1999, 3587, 3593; Kur aaO S. 373; [X.] in [X.]/[X.],UWG, 2. Aufl., § 1 [X.]. 329). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht [X.])Die Beklagte kann in aller Regel nicht beurteilen, ob die Nutzung einesDomain-Namens eine Verwechslungsgefahr begründet und damit gegen § 14Abs. 2 Nr. 2 [X.] verstößt. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungs-gefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten,zu denen insbesondere die zueinander in einer Wechselbeziehung stehendendrei Beurteilungselemente [X.] Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens,- 16 -Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen sowie Identität oder Ähnlichkeit der damitgekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen [X.] gehören (vgl. [X.], [X.]. v.16.11.2000 [X.] I ZR 34/98, [X.] 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 [X.] EVIAN/[X.], m.w.N.). Selbst wenn die Beklagte sich [X.] wie die Revision meint [X.] inDatenbanken ohne großen Aufwand über aktuell vergebene Marken [X.] darüber hinaus in Erfahrung bringen könnte, für welche Waren oder Dienst-leistungen der Domain-Name genutzt wird, wäre es ihr jedenfalls nicht ohne [X.] möglich, die oft schwierige Rechtsfrage zu beantworten, ob nach der gebo-tenen Abwägung aller Umstände eine Verwechslungsgefahr besteht. Nicht minderschwierig ist es im allgemeinen für die Beklagte, zuverlässig zu beurteilen, ob essich bei einer Marke um eine bekannte Kennzeichnung handelt und ob die Nut-zung des Domain-Namens deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohnerechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 14Abs. 2 Nr. 3 [X.]; vgl. dazu [X.], [X.]. v. 1.3.2001 [X.] I ZR 211/98, [X.].[X.] ff. [X.] Tagesschau). Auch diese Beurteilung setzt besondere Kenntnisse [X.] voraus, die bei den Sachbearbeitern der [X.] nicht vorausge-setzt werden können. Eine Markenrechtsverletzung kann [X.] wie das Berufungsge-richt zu Recht angenommen hat [X.] für die Beklagte allenfalls dann offensichtlichsein, wenn der Domain-Name mit einer berühmten Marke identisch ist, die [X.] überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt(vgl. [X.] aaO S. 721; weitergehend Völker aaO [X.]. 4; Ubber, [X.],497, 511). Ferner müssen sich [X.] um von einer Offenkundigkeit sprechen zu kön-nen [X.] diese Umstände auch den Mitarbeitern der [X.] ohne weiteres er-schließen.bb)Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte [X.] dieser Maßstäbe nicht als Störerin im Rahmen einer möglichenMarkenverletzung haftet. Entgegen der Ansicht der Revision konnte die Beklagte- 17 -im Rahmen der ihr zumutbaren Prüfung nicht erkennen, daß die Nutzung [X.] fiambiente.defl durch den Streithelfer die von der Klägerin [X.], nicht eingetragene bekannten Marke [X.] verletzt (§ 4 Nr. 2, § 14Abs. 2 Nr. 3 [X.]).(1)Ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel aus dem sich ergibt, daß die Nut-zung des Domain-Namens fiambiente.defl Markenrechte der Klägerin verletzt, liegtnicht vor. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist auch nicht aus-nahmsweise deshalb offensichtlich, weil der Bestandteil des Domain-Namensfiambientefl mit einer berühmten Marke [X.] der Klägerin übereinstimmenwürde. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, daß die Marke [X.] für die vonihr angebotenen Dienstleistungen nicht nur in Fachkreisen, sondern auch beimallgemeinen Publikum über eine herausragende Verkehrsbekanntheit verfüge.Daraus läßt sich jedoch nicht darauf schließen, daß dieser Umstand auch für [X.] der [X.] ohne weiteres auf der Hand liegt.(2)Ob kennzeichen- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen, warzudem für die Beklagte auch deshalb nicht ohne weiteres zu erkennen, weil [X.] wiedie Revisionserwiderungen der [X.] und des Streithelfers zu Recht geltendmachen [X.] nicht festgestellt (und auch nicht vorgetragen) ist, daß der [X.] Domain-Namen fiambiente.defl im geschäftlichen Verkehr verwendet. Nachden Feststellungen des Berufungsgerichts nutzt der Streithelfer den Domain-Na-men nur in der Weise, daß er auf der entsprechenden Homepage [X.] Städte und Landschaften eingestellt hat.(3)Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der [X.] durch die Benutzung des Domain-Namens fiambiente.defl die Wertschät-zung der [X.] unterstellt [X.] bekannten Marke [X.] ohne [X.] in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch wenn dem [X.] [X.] wie die Revision geltend macht [X.] bei der Verwendung des mit der Klage-marke identischen Domain-Namens die mit der Klägerin verbundenen Gütevor-stellungen zugute kämen und auf diese Weise zusätzlich Gäste auf seine Home-page gelockt würden, könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,daß dies in unlauterer Weise geschieht.(4)Eines rechtskräftigen Titels, durch den der Inhaber des [X.] Unterlassung dieser Bezeichnung verurteilt worden ist, bedarf es freilich dannnicht, wenn der Inhaber des Domain-Namens den [X.] durch eine Unterwer-fungserklärung klaglos gestellt hat. Für die Beklagte kann eine solche Erklärungjedoch nur dann maßgeblich sein, wenn zwischen dem [X.] und dem Inhaberdes Domain-Namens kein ernsthafter Streit über die Wirksamkeit des [X.] besteht. Auch diese Voraussetzung ist vorliegendnicht gegeben. Der [X.] war es nicht ohne weiteres möglich, selbst zu [X.], ob ein solcher Vertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn [X.] wie [X.] meint [X.] der [X.] zuzumuten wäre, den ihr bekannten [X.] zwischen der Klägerin und dem Streithelfer rechtlich zu würdigen, könnte siedem doch den Abschluß eines entsprechenden Unterlassungsverpflichtungsver-trags nicht eindeutig entnehmen. Die Klägerin hat selbst in diesem [X.] als unzureichend bezeichnet. Unterdiesen Umständen kann sie nicht erwarten, daß die Beklagte einen Anspruch derKlägerin gegenüber dem Streithelfer auf Freigabe des Domain-Namens zweifels-frei [X.] Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klägerin auchkeine kartellrechtlichen Ansprüche aus §§ 33, 20 Abs. 1 [X.] zustehen.- 19 -Die Beklagte verfügt zwar wegen der Bedeutung des allein von ihr vergebe-nen Top-Level-Domains [X.] auf dem [X.] Markt für die Vergabe von [X.] über eine überragende Stellung. In der Ablehnung, den Do-main-Namen fiambiente.defl dem Streithelfer zu entziehen und ihn für die Klägerinzu registrieren, liegt jedoch keine unbillige Behinderung. Vielmehr fällt die gebo-tene Interessenabwägung (dazu [X.], [X.]. v. 27.4.1999 [X.] KZR 35/97, [X.]2000, 95, 96 = [X.], 1175 [X.] Feuerwehrgeräte, m.w.N.) zugunsten der [X.]n aus. Dabei kann offenbleiben, inwieweit die Klägerin über bessere Rechtean der Domain-Bezeichnung fiambiente.defl verfügt. Jedenfalls ist das [X.] [X.] an einer effektiven Vergabepraxis grundsätzlich höher zu bewer-ten. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die auch für die Beurteilung der [X.] maßgebend sind. Nur wenn es für die Beklagte offenkundig und ein-deutig zu erkennen ist, daß die Nutzung des Domain-Namens Rechte des [X.]beeinträchtigt, tritt ihr Interesse hinter das des [X.] zurück mit der Folge, daßdie Beklagte die Registrierung des ersten Anmelders aufzuheben hat.Die Unbilligkeit ergibt sich [X.] entgegen der Ansicht der Revision [X.] auch nichtdaraus, daß die Beklagte gegenüber dem Streithelfer zur fristlosen Kündigung [X.] wäre, weil dessen Verhalten eine nach den [X.] Reservierung des Domain-Namens fiambiente.defl darstellt. Ob [X.] Kündigungsrecht bestünde, wenn der Streithelfer [X.] wie in seiner [X.]en Unterwerfungserklärung gegenüber der Klägerin angekündigt [X.] den Do-main-Namen nicht nutzen würde, kann offenbleiben, weil der Streithelfer nach [X.] gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts unter [X.] eine Homepage [X.] -[X.].Danach ist die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.] zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die Kosten [X.] erstreckt, beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 ZPO.Erdmann[X.]Bornkamm Büscher Schaffert

Meta

I ZR 251/99

17.05.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. I ZR 251/99 (REWIS RS 2001, 2533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2533

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