Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. VII ZR 39/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5081

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 12. Februar 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 768 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpfli[X.]htung eines Bauunternehmers in [X.], diesem eine selbsts[X.]huldneris[X.]he, unbefristete [X.] na[X.]h einem zum Vertrag gehörenden Muster zu stellen, und der in diesem Bürgs[X.]haftsmuster erklärte Verzi[X.]ht des Bürgen auf die Einreden na[X.]h § 768 BGB, sind spra[X.]hli[X.]h und inhaltli[X.]h trennbare Teile der Si[X.]herungsvereinbarung, die einer gesonderten [X.] zugängli[X.]h sind. b) Die [X.]keit der Verpfli[X.]htung zum Verzi[X.]ht des Bürgen auf die [X.] na[X.]h § 768 BGB führt ni[X.]ht zur [X.]keit der [X.] im Übrigen. [X.], Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - O[X.]
[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 12. Februar 2009 dur[X.]h [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgeri[X.]hts Köln vom 9. Januar 2008 wird zurü[X.]kgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten aufer-legt. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Klägerin beauftragte die inzwis[X.]hen insolvente [X.] (im Folgen-den: [X.]) gemäß [X.] vom 9. Juli 2003 na[X.]h [X.] eines zur Vertragsgrundlage erhobenen [X.] vom 25. Juni 2003 als Na[X.]hunternehmerin mit der Ausführung von Hohlraum- und Doppelbodenarbeiten an einem Bauvorhaben in [X.] Na[X.]h Ziffer 15.1 des von der Klägerin formularmäßig verwendeten [X.] war die Haupt-s[X.]huldnerin verpfli[X.]htet, eine Vertragserfüllungsbürgs[X.]haft über 30.000,00 • [X.] Umsatzsteuer zu stellen. Zu Art und Inhalt der Bürgs[X.]haft heißt es dort weiter: 1 - 3 - "Es hat si[X.]h um selbsts[X.]huldneris[X.]he, unbefristete Bürgs[X.]haften einer [X.] Großbank, Sparkasse oder Kreditversi[X.]herung (auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h unserem Muster) zu handeln." 2 Dem [X.] war als Anlage ein Muster (Vordru[X.]k) für die vorerwähnte Vertragserfüllungsbürgs[X.]haft beigefügt. 3 Die Beklagte stellte der Klägerin auf Veranlassung der [X.] eine selbsts[X.]huldneris[X.]he und unbefristete Vertragserfüllungsbürgs[X.]haft über den Hö[X.]hstbetrag von 15.728,00 •. Die dem Muster der Klägerin [X.] Bürgs[X.]haftsurkunde enthält folgende Regelung: "Auf die Einrede gemäß § 768 BGB, soweit diese ni[X.]ht den Be-stand der [X.] oder ihre Verjährung betrifft, sowie die Einrede des § 771 BGB wird verzi[X.]htet. Ebenso wird auf das Re[X.]ht zur Hinterlegung des [X.] verzi[X.]htet, sowie auf die Einrede der Aufre[X.]henbarkeit gemäß $ (ri[X.]htig: §) 770 BGB, es sei denn, die zur Aufre[X.]hnung gestellte Forderung ist re[X.]htskräftig festgestellt oder unbestritten." Weil die [X.] die ges[X.]huldeten Werkleistungen zu einem wesentli[X.]hen Teil ni[X.]ht fertigstellte, hat die Klägerin die Beklagte wegen der Ersatzvornahmekosten auf Zahlung der Bürgs[X.]haftssumme von 15.728,00 • in Anspru[X.]h genommen. Trotz der zuletzt unstreitigen Hauptforderung hat die [X.] die Zahlung verweigert, weil die Si[X.]herungsabrede im Na[X.]hunterneh-mervertrag der Inhaltskontrolle ni[X.]ht standhalte und deshalb unwirksam sei. Das [X.] ist dem ni[X.]ht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Be-rufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h ihre vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassene Revision, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. 4 - 4 - Ents[X.]heidungsgründe: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 6 Das Berufungsgeri[X.]ht führt aus, die Beklagte könne der [X.] dur[X.]h die Klägerin ni[X.]ht mit Erfolg entgegenhalten, dass die formularmäßige Si[X.]herungsabrede im [X.] die [X.] unange-messen bena[X.]hteilige und deshalb gemäß § 307 BGB insgesamt ni[X.]htig sei. [X.] sei ledigli[X.]h der Teilverzi[X.]ht auf die Einrede des § 768 BGB, was si[X.]h indes ni[X.]ht in ents[X.]heidungserhebli[X.]her Weise auswirke. Die in Ziffer 15.1 des [X.] niedergelegte [X.] umfasse na[X.]h ihrer textli[X.]hen Gestaltung die in dem als Anhang beige-fügten Bürgs[X.]haftsformular enthaltenen Regelungen zu Art und Inhalt der [X.]sverpfli[X.]htung. Dementspre[X.]hend seien au[X.]h der Verzi[X.]ht auf die [X.]n der [X.] na[X.]h § 771 BGB und der Aufre[X.]henbarkeit na[X.]h § 770 Abs. 2 BGB sowie die teilweise A[X.]edingung des § 768 BGB Inhalt der Si[X.]he-rungsvereinbarung zwis[X.]hen der Klägerin und der [X.] geworden. Letzteres halte der Inhaltskontrolle in Anlehnung an die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur [X.]keit formularmäßig vereinbarter Bürgs[X.]haf-ten auf erstes Anfordern ni[X.]ht stand. Denn die au[X.]h für den Rü[X.]kforderungs-prozess geltende A[X.]edingung des § 768 BGB nähere die Bürgs[X.]haft einer garantiemäßigen Haftung an, die für den Si[X.]herungsgeber no[X.]h na[X.]hteiliger sein könne als eine Bürgs[X.]haft auf erstes Anfordern. Ob dies zur [X.]keit der Si[X.]herungsvereinbarung führe, sei zweifelhaft. Die entspre[X.]hende Klausel könnte dur[X.]h Strei[X.]hung des den § 768 BGB betreffenden Satzes teilbar sein. 7 - 5 - Dies bedürfe jedo[X.]h keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung. Weil davon auszu-gehen sei, dass die Parteien des [X.] in Kenntnis der obigen Zusammenhänge und bei sa[X.]hgere[X.]hter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen eine unbefristete, selbsts[X.]huldneris[X.]he Bürgs[X.]haft ohne einen Ver-zi[X.]ht auf die Einreden des § 768 BGB vereinbart hätten, müsse die [X.] unter Heranziehung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu formularmäßig unwirksamen Vereinbarungen über die Stellung von [X.] auf erstes Anfordern dementspre[X.]hend ergänzend ausge-legt werden. Die [X.] habe si[X.]h also wirksam verpfli[X.]htet, der Klä-gerin eine selbsts[X.]huldneris[X.]he, unbefristete Vertragserfüllungsbürgs[X.]haft zu stellen. Die Beklagte habe diese Bürgs[X.]haft übernommen. Sie habe den Eintritt des Si[X.]herungsfalles und die Höhe der gesi[X.]herten Forderung unstreitig ge-stellt. I[X.] Das hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand. 8 1. Die Beklagte verteidigt si[X.]h gegen die Inanspru[X.]hnahme aus der von ihr übernommenen Bürgs[X.]haft auss[X.]hließli[X.]h mit dem Einwand, die der [X.] zugrunde liegende Si[X.]herungsvereinbarung im [X.] sei insgesamt unwirksam. Das ist grundsätzli[X.]h mögli[X.]h. Dem Bürgen stehen gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwendungen des S[X.]huldners aus der Si[X.]herungsabrede mit dem Gläubiger zu. Hat der Bürge eine Si[X.]herung ge-währt, obwohl die Si[X.]herungsabrede zwis[X.]hen Haupts[X.]huldner und Gläubiger unwirksam ist, so kann er si[X.]h gegenüber dem Leistungsverlangen des [X.] auf die [X.]keit der Si[X.]herungsabrede und auf die Einrede des Haupts[X.]huldners berufen, dass der Gläubiger die Inanspru[X.]hnahme des [X.] - 6 - gen zu unterlassen hat. Das folgt aus dem Sinn und Zwe[X.]k des [X.], der si[X.]herstellen soll, dass der Bürge grundsätzli[X.]h ni[X.]ht mehr zu leisten hat als der Haupts[X.]huldner ([X.], Urteil vom 23. Januar 2003 - [X.] ZR 210/01, [X.] 153, 311, 316 m.w.N.; Urteil vom 10. Februar 2000 - [X.], [X.] 143, 381, 384 f.). 10 2. Die von der Beklagten erhobene Einrede ist jedo[X.]h unbegründet. Die der Bürgs[X.]haft zugrunde liegende Klausel unter Ziffer 15.1 des [X.] ist jedenfalls hinsi[X.]htli[X.]h der dort niedergelegten Verpfli[X.]htung der [X.] wirksam, eine selbsts[X.]huldneris[X.]he, unbefristete Vertragser-füllungsbürgs[X.]haft beizubringen. Nur darauf kommt es für die Ents[X.]heidung an. a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-ri[X.]ht die Si[X.]herungsvereinbarung im [X.] dahingehend ausgelegt, dass die [X.] eine selbsts[X.]huldneris[X.]he, unbefristete Bürgs[X.]haft mit teilweisem Verzi[X.]ht des Bürgen auf die Einreden na[X.]h §§ 768, 770 Abs. 2 BGB zu stellen hatte. Das Erfordernis eines sol[X.]hen Einredever-zi[X.]hts ergibt si[X.]h aus dem von der Klägerin zur Verwendung vorges[X.]hriebenen Bürgs[X.]haftsvordru[X.]k. Dieses Muster, wel[X.]hes als eine der unter Ziffer 20 des [X.] vom 25. Juni 2003 bezei[X.]hneten und dem Vertrag bei-gefügten Anlagen Bestandteil des Vertrages ist, gehört kraft Bezugnahme in der Bürgs[X.]haftsklausel unter Ziffer 15.1 des [X.] zum Inhalt der Si[X.]herungsvereinbarung (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2004 - [X.] ZR 265/03, [X.], 539, 540 = NZBau 2005, 219 = [X.] 2005, 255). 11 b) Die formularmäßig als Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung von der [X.] gestellte Si[X.]herungsvereinbarung ist entgegen der von der Beklagten im Re[X.]htsstreit vertretenen Auffassung ni[X.]ht intransparent. Die [X.] konnte keinem Zweifel darüber unterliegen, eine selbsts[X.]huldneris[X.]he, [X.] - 7 - tete Bürgs[X.]haft na[X.]h Maßgabe des zum Vertragsgegenstand erhobenen [X.] der Klägerin stellen zu müssen. Damit ist zuglei[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt festgelegt, wel[X.]her Art die Bürgs[X.]haft zu sein hat. Aus dem Umstand, dass das Muster für die Bürgs[X.]haftsurkunde seinem Wortlaut na[X.]h einen Verzi[X.]ht auf die Einrede der [X.] gemäß § 771 BGB enthält, wohingegen der Teil der Si[X.]herungsvereinbarung, der auf das Muster verweist, die [X.] verpfli[X.]htet, eine selbsts[X.]huldneris[X.]he Bürgs[X.]haft zu stellen, folgt ni[X.]hts [X.]. Beides meint im Ergebnis dasselbe, wie si[X.]h zwanglos aus § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt. Klar und eindeutig ist au[X.]h die Regelung des Verzi[X.]hts auf die Einrede gemäß § 768 BGB. Dass dieser ni[X.]ht umfassend ist, ma[X.]ht die Regelung ebenso wenig intransparent wie der Umstand, dass der Bestand der Hauptforderung na[X.]h dem allgemeinen Grundsatz der Akzessorietät zwis[X.]hen Bürgs[X.]haftss[X.]huld und Haupts[X.]huld Voraussetzung für die Verpfli[X.]htung des Bürgen ist. [X.]) [X.] ist unbedenkli[X.]h, soweit sie die Verpfli[X.]h-tung der [X.] enthält, eine selbsts[X.]huldneris[X.]he, unbefristete Bürgs[X.]haft einer [X.] Großbank, Sparkasse oder Kreditversi[X.]herung zu stellen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.] ZR 502/99, [X.] 151, 229, 234 ff.; Urteil vom 20. April 2000 - [X.] ZR 458/97, [X.], 1498, 1499 f. = NZBau 2000, 424 = [X.] 2000, 477). 13 d) Auf die vom Berufungsgeri[X.]ht bejahte Frage, ob die in der Si[X.]he-rungsvereinbarung enthaltene Verpfli[X.]htung, die Bürgs[X.]haft mit einem teilwei-sen Verzi[X.]ht auf die Einrede gemäß § 768 BGB zu versehen, unwirksam ist, kommt es ni[X.]ht an. Denn diese Verpfli[X.]htung ist in einer Weise geregelt, die die Wirksamkeit der Verpfli[X.]htung, eine selbsts[X.]huldneris[X.]he, unbefristete [X.] zu stellen, unberührt lässt. 14 - 8 - aa) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] können inhaltli[X.]h voneinander trennbare, einzeln aus si[X.]h heraus verständli[X.]he Regelungen in [X.] Ges[X.]häftsbedingungen au[X.]h dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren spra[X.]hli[X.]hen Zusam-menhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages ni[X.]ht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so eins[X.]hnei-dender Bedeutung ist, dass von einer gänzli[X.]h neuen, von der bisherigen völlig abwei[X.]henden Vertragsgestaltung gespro[X.]hen werden muss, ergreift die Un-wirksamkeit der [X.] die [X.] ([X.], Urteil vom 10. Oktober 1996 - [X.] ZR 224/95 m.w.N., [X.] 1997, 302, 303 = [X.] 1997, 73). 15 [X.]) Na[X.]h diesen Grundsätzen hat die Vereinbarung, eine [X.], unbefristete Bürgs[X.]haft zu stellen, au[X.]h dann Bestand, wenn die Ver-pfli[X.]htung, die Bürgs[X.]haft mit einem teilweisen Verzi[X.]ht auf die Einrede gemäß § 768 BGB zu versehen, unwirksam ist. 16 (1) Entgegen der Auffassung der Revision ist die [X.] so formuliert, dass die Verpfli[X.]htungen zu den Verzi[X.]htserklärungen inhalt-li[X.]h und spra[X.]hli[X.]h von der Verpfli[X.]htung getrennt sind, eine selbsts[X.]huldneri-s[X.]he, unbefristete Bürgs[X.]haft zu stellen. Die Verzi[X.]htserklärungen sind in der Si[X.]herungsvereinbarung ni[X.]ht enthalten, sondern in dem Muster der [X.]serklärung. Sie sind ein spra[X.]hli[X.]h und inhaltli[X.]h trennbarer Teil dieses Musters, das wiederum dur[X.]h den Klammerzusatz "auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h unse-rem Muster" Gegenstand der Si[X.]herungsvereinbarung ist. 17 (2) Der Fortfall der Verpfli[X.]htung, einen teilweisen Verzi[X.]ht des Bürgen auf die Einrede gemäß § 768 BGB herbeizuführen, ist ni[X.]ht von so [X.] - dender Bedeutung, dass von einer gänzli[X.]h neuen, von der bisherigen völlig abwei[X.]henden Vertragsgestaltung gespro[X.]hen werden muss. 19 Allerdings wird in der Literatur [X.], Si[X.]herheiten für die Bauver-tragsparteien, Rdn. 129; [X.] in [X.]/[X.], VOB, 16. Aufl., § 17 Nr. 4 VOB/[X.]. 40; [X.], [X.], 210 jeweils m.w.N.; a.[X.], [X.], 201) und der Re[X.]htspre[X.]hung ([X.], Urteil vom 3. März 2006 - 420 O 75/04; [X.], Urteil vom 21. März 2007 - 11 O 70/07; jeweils in [X.]; a.A. [X.], Urteil vom 25. März 2008 - 10 U 147/07, veröffentli[X.]ht in juris, dort Rz. 19 ff.) die Auffassung vertreten, die Ge-samtgestaltung der Si[X.]herungsvereinbarung, mit der eine selbsts[X.]huldneris[X.]he Bürgs[X.]haft und der Verzi[X.]ht des Bürgen auf die Einrede na[X.]h § 768 BGB ge-fordert werden, sei als konzeptionelle Einheit zu verstehen, mit der eine garan-tieähnli[X.]he Haftung des Bürgen verwirkli[X.]ht werden solle. Es verbiete si[X.]h, [X.] konzeptionelle Einheit dadur[X.]h zu zerstören, dass ledigli[X.]h die Verpfli[X.]htung für unwirksam gehalten werde, einen Verzi[X.]ht des Bürgen auf die Einrede na[X.]h § 768 BGB zu verlangen. Diese Auffassung teilt der Senat ni[X.]ht. Sie kann si[X.]h ni[X.]ht auf die Ents[X.]heidungen des Senats zur [X.]-keit von [X.] berufen, in denen geregelt ist, dass ein Bareinbe-halt zur Si[X.]herung von Gewährleistungsansprü[X.]hen dur[X.]h eine Bürgs[X.]haft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2007 - [X.] ZR 210/06, [X.], 1575, 1576 = NZBau 2007, 583 = [X.] 2007, 671; Urteil vom 9. Dezember 2004 - [X.] ZR 265/03, [X.], 539, 540 = NZBau 2005, 219 = [X.] 2005, 255; Urteil vom 22. November 2001 - [X.] ZR 208/00 m.w.N., [X.], 463, 464 f. = NZBau 2002, 151 = [X.] 2002, 249; ebenso: [X.], Urteil vom 8. März 2001 - [X.], [X.] 147, 99, 104). Diese Ent-s[X.]heidungen sind dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die Vereinbarung eines an si[X.]h unzulässigen [X.] in [X.] Ges[X.]häftsbedingungen des 20 - 10 - Auftraggebers nur dann als wirksam angesehen werden kann, wenn dem [X.] ein angemessener Ausglei[X.]h zugestanden wird ([X.], Urteil vom 5. Juni 1997 - [X.] ZR 324/95, [X.] 136, 27, 30 f.). In einer Regelung, die [X.], diesen Vorgaben gere[X.]ht zu werden, liegt eine ges[X.]hlossene [X.]. Si[X.]herungseinbehalt und [X.] sind untrennbar miteinander ver-knüpft, was zu einer einheitli[X.]hen, die wirts[X.]haftli[X.]hen Interessen der Vertrags-parteien berü[X.]ksi[X.]htigenden Gesamtbeurteilung des die [X.] betreffenden Regelungsgefüges zwingt ([X.], Urteil vom 22. November 2001 - [X.] ZR 208/00, [X.], 463, 464 f. = NZBau 2002, 151 = [X.] 2002, 249; Urteil vom 8. März 2001 - [X.], [X.] 147, 99, 104). Eine sol[X.]he konzeptionelle Einheit besteht ni[X.]ht, wenn die Stellung einer selbsts[X.]huldneri-s[X.]hen, unbefristeten Bürgs[X.]haft verlangt wird und zudem vorgesehen ist, dass der Bürge auf die Einrede gemäß § 768 BGB teilweise verzi[X.]htet. Diese Rege-lungen sind ni[X.]ht untrennbar miteinander verknüpft. Die Stellung einer selbst-s[X.]huldneris[X.]hen, unbefristeten Bürgs[X.]haft ist - im Gegenteil - gerade ohne den Verzi[X.]ht auf die Einrede gemäß § 768 BGB unbedenkli[X.]h. Der Annahme einer konzeptionellen Einheit in dem Sinne, dass dur[X.]h den Wegfall der unwirksamen Vereinbarung der Verpfli[X.]htung zum Verzi[X.]ht des Bürgen auf die Einrede na[X.]h § 768 BGB die gesamte Si[X.]herungsvereinbarung fallen müsse, stehen au[X.]h die Interessen der Parteien des [X.]. [X.] dient dazu, dem allgemein als s[X.]hützenswert anerkannten Interesse des Auftraggebers auf Absi[X.]herung des Vertragserfül-lungsanspru[X.]hs Re[X.]hnung zu tragen (vgl. [X.], Urteile vom 18. April 2002 - [X.] ZR 192/01, [X.] 150, 299, 303 f., und vom 20. April 2000 - [X.] ZR 458/97, [X.], 1498, 1499 f. = NZBau 2000, 424 = [X.] 2000, 477). [X.] ist ni[X.]ht auf eine Vertragsgestaltung fixiert, die dem Bürgen nur teilweise die Einrede na[X.]h § 768 BGB gestattet. Die selbsts[X.]huldneris[X.]he, un-befristete Bürgs[X.]haft verliert demgemäß ihre Bedeutung für die [X.] - 11 - en ni[X.]ht dadur[X.]h, dass der [X.] wegfällt. Denn letztli[X.]h kommt es dem Auftraggeber bei einer derartigen Si[X.]herungsvereinbarung in erster Linie darauf an, eine Bürgs[X.]haft zur Si[X.]herung der Vertragserfüllung zu erhalten. Mag er in seinen [X.] Ges[X.]häftsbedingungen die Si[X.]herung abwei-[X.]hend von den gesetzli[X.]hen Regelungen dur[X.]h den teilweisen Verzi[X.]ht auf die Einrede na[X.]h § 768 BGB no[X.]h verstärken wollen, so ist die Vereinbarung für ihn und den Auftragnehmer au[X.]h dann sinnvoll und gewollt, wenn diese Allgemei-nen Ges[X.]häftsbedingungen unwirksam sind. Von ähnli[X.]hen Erwägungen beeinflusst ist im Übrigen die Re[X.]htspre-[X.]hung des Senats, wona[X.]h die dur[X.]h die [X.]keit einer formularmäßig vereinbarten Vertragserfüllungsbürgs[X.]haft auf erstes Anfordern entstehende [X.] grundsätzli[X.]h in der Weise ges[X.]hlossen werden kann, dass der Auftragnehmer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verpfli[X.]htet ist, eine unbefristete, selbsts[X.]huldneris[X.]he Bürgs[X.]haft zu stellen (Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.] ZR 502/99, [X.] 151, 229, 234 f.). Sie entkleidet die Si[X.]herungs-vereinbarung im Ergebnis von dem Teil, dessen Realisierung zu einer unange-messenen Bena[X.]hteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen [X.], ohne diesen - ebenso wenig [X.] - von der Verpfli[X.]htung zur Stellung einer Vertragserfüllungssi[X.]herheit vollständig zu befreien. 22 e) Die Erwägungen unter [X.]) gelten ebenso für den von der Revision [X.] ohnehin ni[X.]ht mehr aufgegriffenen Einwand, der Verzi[X.]ht auf die [X.] der Aufre[X.]henbarkeit na[X.]h § 770 Abs. 2 BGB sei ebenfalls unwirksam. 23 - 12 - II[X.] 24 Da die Beklagte keine weiteren Einwendungen gegen ihre Inanspru[X.]h-nahme aus der selbsts[X.]huldneris[X.]hen, unbefristeten Bürgs[X.]haft erhebt, war die Revision zurü[X.]kzuweisen. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] Ei[X.]k [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 18 O 617/06 - O[X.], Ents[X.]heidung vom 09.01.2008 - 11 U 116/07 -

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VII ZR 39/08

12.02.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. VII ZR 39/08 (REWIS RS 2009, 5081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5081

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