Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. LwZR 12/00

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 438

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 12/00Verkündet am:22. November 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 48 Abs. 1Über ein Rechtsmittel gegen eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit er-gangene Entscheidung des [X.] in einer Landpachtsache imSinn von § 1 Nr. 1a [X.] ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu [X.].[X.], [X.]. v. 22. November 2000 - [X.] 12/00 - [X.]AG [X.], [X.], hat auf die mündli-che Verhandlung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Dr. Krüger und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluß des 10. Zivil-senats - [X.] - des [X.] vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.[X.] wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin und ihr 1996 aus Altersgründen aus dem [X.] Ehemann pachteten mit Vertrag vom 14. Dezember 1972vom Beklagten dessen Hof "S. ". Nach Vertragsablauf vereinbarten [X.] vom 8. August 1985 ein Anschlußpachtverhältnis für die Dauer vom1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1997. Die Pächter betrieben auf dem Hofsowie auf eigenen und hinzugepachteten Flächen Milchwirtschaft. Für den [X.] war im Juni 1984 eine Milchquote von 144.991 kg und im [X.] nach Teilstillegung noch eine Quote von 132.309 kg [X.] 3 -Mit schriftlichem Zusatzvertrag vom 14. August 1985 trafen die [X.] dem Beklagten u.a. folgende [X.] diesem Hof und den weiter dazugepachteten Flächen erwirt-schaftete der Pächter die ihm zugeteilte Milchquote von .... (hiersollte die später bescheinigte Menge eingetragen werden) kg.Sollte sich bis zum Ablauf des Pachtvertrages im Jahre 1997 dieMGVO, [X.]. 1/84 S. 1434 dahingehend ändern, daß das Bewirt-schafterprinzip angewendet werden kann, so bin ich, [X.], bereit, [X.]beim Abzug vom Hof dieMitnahme von 100.000 kg ohne irgendwelche Auflagen zu [X.] behauptet die Klägerin, man sei sich darüber einig gewesen, [X.] Pächtern der wirtschaftliche Vorteil aus dem Aufbau der Milchquote zuste-hen solle. Dies sei Vorausssetzung des [X.] gewesen. Der [X.] habe die Regelung akzeptiert, weil er gewußt habe, daß allein die Klä-gerin und ihr Ehemann in den Jahren 1972 bis 1984 die Milchproduktion [X.] hätten. Der [X.] sei in der Zusatzvereinbarung vereinbartworden, weil die Vertragsparteien aufgrund einer Beratung durch die Mitarbei-ter des Landvolkverbandes davon ausgegangen seien, daß in naher Zukunftdie Flächenbindung der Quote zugunsten des [X.] werde.Nach Beendigung des Pachtvertrages wurde der Klägerin entsprechendder Flächenaufteilung eine Milchquote von 40.303 kg bescheinigt, die sie we-gen Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit verkaufte. Dem Beklagten [X.] mit [X.] vom 12. November 1997 ein [X.] von- 4 -91.974 kg bestätigt. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, nahm [X.] im März 1998 zurück.Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines [X.] fürdie ihm bescheinigte Milchquote auf der Grundlage eines behaupteten [X.] von 1,60 DM/kg in Anspruch. Sie hat mit einer zum Landwirt-schaftsgericht erhobenen Klage beantragt, den Beklagten zur Zahlung von147.158,40 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat u.a. die [X.] Verjährung erhoben.Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung derKlägerin hat das [X.] durch Beschluß zurückgewiesen. [X.] sich die Klägerin mit der zugelassenen "[X.]:[X.] Berufungsgericht meint, über das nach dem Grundsatz der [X.] als Berufung zulässige Rechtsmittel der Klägerin habe durch [X.] im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden müs-sen, weil diese ihren Anspruch auch auf § 591 BGB gestützt habe. Daran än-dere sich auch nichts dadurch, daß sie im Berufungsverfahren nur noch aufeinen vertraglich begründeten [X.]anspruch abstelle.Es bestehe nach der Rechtsprechung des [X.] keingesetzlicher (außervertraglicher) Anspruch der Klägerin. Nach dem unter [X.] 5 -weis gestellten Klagevortrag komme aber möglicherweise aufgrund ergänzen-der Vertragsauslegung ein vertraglicher [X.]anspruch in Betracht.Dieser sei aber nach § 591 b BGB verjährt, weil das Pachtverhältnis [X.] beendet und die Klage erst am 19. Januar 1999 eingereichtworden sei.[X.] Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht in das Verfahren der freiwilligenGerichtsbarkeit übergegangen und hat eine Entscheidung durch Beschluß ge-troffen. Mit der Senatsentscheidung [X.]Z 115, 162 ff läßt sich der [X.] nicht vergleichen. Die Klägerin hat keinen verwendungsbedingten Mehr-wert in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 591 Abs. 1 BGBverlangt, sondern von Anfang an auf die besondere vertragliche Regelung (undderen ergänzende Auslegung) abgestellt. Dabei hat sie sogar auf die genannteSenatsentscheidung (= [X.] 1991, 343) hingewiesen und dazu ausgeführt,es gehe hier gerade nicht um den entschiedenen Fall, auf den die gesetzlicheRegelung Anwendung finde, sondern um eine davon abweichende vertraglicheVereinbarung. Hilfsweise hat sie einen Bereicherungsanspruch für gegebenerachtet. Dementsprechend fehlt auch jeder Tatsachenvortrag zu einem ver-bleibenden Mehrwert der [X.]; die Klägerin berechnet die Höhe ihrerForderung vielmehr nach dem Verkaufswert der Referenzmenge. Soweit [X.] einen Anspruch der Klägerin nach § 591 Abs. 1 [X.] Hinweis auf die Senatsrechtsprechung verneint hat, war dies zwar zu-treffend, aber durch den Klagevortrag nicht [X.] -Das Berufungsgericht führt zwar aus, die Klägerin habe sich in "ersterInstanz ausdrücklich auf eine Anwendung des § 591 BGB gestützt". Dies hatjedoch keine den Senat bindende [X.] (§§ 314, 561 Abs. 1ZPO; vom Ausgangspunkt des [X.] aus vgl. auch § 27 Abs. 2[X.]). Insoweit maßgeblich wäre der Tatbestand des [X.] (vgl. [X.],[X.]. v. 10. November 1995, [X.], [X.]R ZPO § 314, Unrichtigkeit 6),der eine solche Feststellung gerade nicht enthält. Im übrigen wäre der Tatbe-stand des [X.] im hier maßgeblichen Punkt auch deshalb ohneBindungswirkung, weil er zu dem Referat des Vortrags der Klägerin in [X.] steht (vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 15. April 1997, [X.], [X.], 1093 m.w.[X.] in der Berufungsinstanz hat die Klägerin allein auf einen vertrag-lich begründeten [X.]anspruch abgehoben. Damit war und blieb [X.] ein Verfahren nach § 1 Nr. 1 a [X.] in Verbindung mit § 48 [X.]und mußte mithin nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung behandeltwerden, ohne daß es noch darauf ankommt, wie in Fällen verfahren werdenmuß, in denen neben einem Anspruch nach § 591 Abs. 1 BGB auch konkurrie-rende Ansprüche geltend gemacht werden.Das gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluß eingelegte [X.] der Rechtsbeschwerde war nach dem Grundsatz der Meistbegünstigungzulässig. Das Verfahren hat der Senat so weiter zu betreiben, wie dies bei [X.] durch die Vorinstanz und dem danach gegebenenRechtsmittel, nämlich der Revision, geschehen wäre ([X.]Z 115, 162, 165).2. Der vom Berufungsgericht unterstellte Anspruch ist nicht [X.] 7 -a) Eine Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nach § 591 [X.] kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verjährung nach dieserVorschrift nur Ansprüche unterliegen, die bei der Beendigung des [X.] bestehen (vgl. für die gleichlautende Vorschrift des § 558 BGB [X.],[X.]. v. 12. Juni 1991, [X.], NJW 1991, 3031, 3032 m.w.N.). Dies folgtdaraus, daß Ansprüche nicht verjähren können, bevor sie entstanden sind(§ 198 Satz 1 BGB).Hieran fehlt es. Nach der Zusatzvereinbarung der Vertragsparteien vom14. August 1985 war der Verpächter bei geänderter Rechtslage (Umstellungauf Bewirtschafterprinzip) bereit, dem Pächter die "Mitnahme" einer Referenz-menge von 100.000 kg "beim Abzug vom Hof" zu bewilligen. Unter Berücksich-tigung der Tatsache, daß sich der [X.] erst mit Rückga-be der [X.] vollzieht (vgl. BVerwGE 84, 140), folgt daraus, daß der [X.] in Betracht gezogene vertragliche Anspruch über die [X.] hinaus auch den "Abzug vom Hof" zur Vorausset-zung hatte. Zuvor war er nicht entstanden.b) § 591 b Abs. 1 BGB betrifft u.a. den Anspruch des Pächters auf Er-satz von Verwendungen. Das Berufungsgericht geht selbst von der Rechtspre-chung des Senats aus, wonach der Übergang der auf der Grundlage [X.] zugeteilten Referenzmenge auf den Verpächter weder inunmittelbarer noch in rechtsanaloger Anwendung von § 591 BGB einen [X.] auf Zahlung des hierdurch bewirkten Mehrwerts auslöst([X.]Z 115, 162). Als die Vertragsparteien 1985 die Zusatzvereinbarung ab-schlossen, war § 591 BGB noch nicht in [X.] (vgl. [X.] des- 8 -landwirtschaftlichen [X.] vom 8. November 1985, [X.], 2065 ff), dieEntscheidung des Senats war noch nicht ergangen. Wäre durch die Vereinba-rung ein Anspruch auf Wertausgleich für die auf den Verpächter [X.] begründet worden, könnte daraus nicht zugleich hergeleitetwerden, die Vertragsparteien hätten - wie das Berufungsgericht meint - "[X.] als Wertverbesserung und damit wie eine mehrwertschaffende Verwen-dung behandeln wollen". Nur aufgrund dieser Annahme gelangt das [X.] aber zu dem Ergebnis, der hier geltend gemachte Anspruch sei"wie ein Verwendungsersatzanspruch" zu [X.] [X.] ist nicht zu einer Endentscheidung reif. Das Berufungsge-richt wird sich mit der Frage befassen müssen, ob und gegebenenfalls in wel-cher Höhe der Klägerin ein vertraglicher [X.]anspruch zusteht.[X.]KrügerKlein

Meta

LwZR 12/00

22.11.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. LwZR 12/00 (REWIS RS 2000, 438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 438

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