Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.08.2015, Az. I R 42/14

1. Senat | REWIS RS 2015, 6516

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft


Leitsatz

NV: Auch bei Feststellung der aus einer ausländischen Personengesellschaft erzielten und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO sind die Gesellschafter grundsätzlich nicht rechtsbehelfsbefugt, wenn geltend gemacht wird, das FA habe die Qualifikation der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte verkannt oder deren Höhe fehlerhaft ermittelt worden sei .

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2014  10 K 245/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger zu 1. und 2.) hatten im Streitjahr 2009 ihren Wohnsitz in der [X.]. Sie waren Gesellschafter der [X.], einer mit Vertrag vom 18. August 2009 gegründeten Personengesellschaft [X.] Rechts. Unternehmensgegenstand der [X.] ist nach dem Gesellschaftsvertrag der An- und Verkauf von Waren. Weitere Gesellschafterin der [X.] war die [X.], eine [X.] Kapitalgesellschaft. Die [X.] wurde zur Geschäftsführerin der [X.] bestellt; der Sitz beider Gesellschaften ist in den Niederlanden.

2

Nach der dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) eingereichten Erklärung sollten die nach dem Abkommen zwischen der [X.] und dem [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 ([X.] 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) --[X.]-Niederlande 1959-- steuerfreien und aus dem Erwerb von [X.]etallen erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb für Zwecke des [X.] nach § 180 Abs. 5 der Abgabenordnung ([X.]) in Höhe von - 495.473 € festgestellt und dieser Verlust entsprechend den Beteiligungsquoten auf die Gesellschafter der [X.] verteilt werden. Das [X.] folgte dem nicht. [X.]it Bescheid vom 17. November 2011 stellte es gegenüber allen Feststellungsbeteiligten (Gesellschaftern) nach "[X.] steuerfreie Einkünfte (ohne Betriebsstätteneinkünfte)" sowie "laufende Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen" in Höhe von jeweils 0 € fest. In den Erläuterungen des Bescheids wird hierzu (u.a.) ausgeführt, dass die erklärten Verluste nicht berücksichtigt werden könnten. Die [X.] habe keine originäre Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2009) ausgeübt, sondern sei vermögensverwaltend tätig gewesen. Da es sich bei der [X.] aber um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2009 handle, seien [X.] die Bescheiderläuterungen weiter-- die Zahlungen für den Erwerb der Industriemetalle im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 2009 als Anschaffungskosten für eine Vermögensanlage "aktivierungspflichtig" und damit nicht als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG 2009). Die Verluste seien daher im [X.] nicht beim negativen Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

3

Die fachkundig vertretenen Kläger haben gegen diesen Bescheid im eigenen Namen Einspruch eingelegt und hierbei geltend gemacht, dass die [X.] eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe; auch hätten die erworbenen [X.]etalle entgegen der Einschätzung des [X.] nicht zum Anlagevermögen gehört, sondern seien dem zum Verkauf bestimmten Umlaufvermögen zuzurechnen gewesen. Dem Begehren, die Verluste in der erklärten Höhe festzustellen, hat das [X.] nicht entsprochen. Vielmehr hat es die Einsprüche der Kläger --mangels [X.] als unzulässig verworfen.

4

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Kläger beantragten, die Einspruchsentscheidung vom 15. August 2013 aufzuheben, wurde vom Finanzgericht ([X.]) abgewiesen (Niedersächsisches [X.], Urteil vom 22. [X.]ai 2014  10 K 245/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2014, 1453).

5

[X.]it der Revision beantragen die Kläger sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil sowie den Einspruchsbescheid vom 15. August 2013 aufzuheben.

6

Das [X.] beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision bleibt ohne Erfolg.

8

1. Eine Klage kann dann auf die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung des [X.] gerichtet werden, wenn --wie vorliegend-- geltend gemacht wird, das [X.] habe den Einspruch zu Unrecht verworfen und demgemäß den dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheid sachlich nicht nach den Vorgaben des § 367 Abs. 2 [X.] überprüft (Urteil des [X.] --BFH-- vom 19. [X.]ärz 2009 V R 17/06, [X.] --HFR-- 2009, 960; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 44 Finanzgerichtsordnung Rz 343). Doch waren die Kläger nicht einspruchsbefugt. Die begehrte isolierte Aufhebung des [X.] kam damit nicht in Betracht.

9

a) Obgleich ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen --also beispielsweise über die Feststellung gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft-- inhaltlich an die Gesellschafter gerichtet ist (§ 179 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a [X.]), kann er nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 [X.] grundsätzlich nur von den zur Vertretung berufenen Geschäftsführern angefochten werden. Letztere Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass der Geschäftsführer namens der [X.] handelt und diese damit --obwohl selbst nicht beschwert-- im eigenen Namen die Rechte ihrer Gesellschafter wahrnimmt. Dementsprechend ordnet § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) die Prozessstandschaft der Personengesellschaft an (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2011 I R 52/10, [X.], 1354).

aa) Die [X.] der Gesellschafter ist deshalb an das Vorliegen einer der in § 352 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 [X.] genannten Sondertatbestände gebunden, die wiederum mit den persönlichen Klagerechten in § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 [X.]O korrespondieren (vgl. hierzu auch [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 352 [X.] Rz 1; BFH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 39/03, [X.], 1371). Die feststellungsbeteiligten Gesellschafter sind hiernach zwar (u.a.) dann rechtsbehelfsbefugt (d.h. einspruchs- oder klagebefugt), wenn eine Frage umstritten ist, die den Gesellschafter "persönlich angeht" und die ihn in seinen Rechten "berührt" (§ 352 Abs. 1 Nr. 5 [X.], § 48 Abs. 1 Nr. 5 [X.]O). Allerdings wird dieser Tatbestand nach der Rechtsprechung nicht allein dadurch eröffnet, dass die einheitlich und gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen Einfluss auch auf die Besteuerung des Gesellschafters nehmen. Insbesondere dann, wenn Uneinigkeit über die Qualifikation und/oder die Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte besteht, ist nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nur die [X.] (z.B. BFH-Urteil vom 11. [X.]ärz 1982 IV R 46/79, [X.], 457, [X.] 1982, 542). Kennzeichen der in § 352 Abs. 1 Nr. 5 [X.] (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 [X.]O) angesprochenen persönlichen Streitfragen ist deshalb, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern --wie bspw. die Frage über das Vorliegen oder die Höhe von [X.] der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet sind (zu Beispielen aus der Rechtsprechung auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 352 Rz 37).

bb) Ziel dieser Anfechtungsbeschränkungen ist neben der Wahrung der Belange der Gesellschaft (insbesondere also der Geschäftsführungs- und [X.]) vor allem, die Rechtsbehelfe im Interesse der Verfahrensökonomie zu konzentrieren und damit über die streitigen und gegenüber allen Beteiligten einheitlich zu treffenden Feststellungen in möglichst nur einem Einspruchs- bzw. Klageverfahren zu entscheiden (vgl. z.B. [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 48 [X.]O Rz 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 48 [X.]O Rz 16 f., jeweils m.w.N.).

cc) Dementsprechend ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass die Regelungen der §§ 352 [X.] und 48 [X.]O --im Einklang mit ihrem unmissverständlichen [X.] auch dann zum Tragen kommen, wenn die im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft erzielt und diese nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] einheitlich und gesondert festgestellt werden. Gleiches gilt darüber hinaus, wenn die fraglichen Einkünfte zwar nach einem Abkommen zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung ([X.]) von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen, jedoch mit Rücksicht auf den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 2009) in das Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 (i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) [X.] einzubeziehen sind; auch ist es in letzterem Fall ohne Bedeutung, dass ein solches Feststellungsverfahren nur für die der inländischen Besteuerung unterliegenden Gesellschafter durchgeführt wird (Senatsbeschluss vom 11. September 2013 I B 79/13, [X.], 161, m.w.N.).

b) Hiernach hat das [X.] die [X.] der Kläger zu Recht abgelehnt (gl.A. [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 352 [X.] Rz 1; [X.] in [X.]/[X.]/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 24.8 und 24.60; [X.], Betriebs-Berater 2014, 2216; [X.], Der [X.]-Steuer-Berater 2014, 268).

aa) Nach dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 wurde der Einspruch von dem fachkundigen Bevollmächtigen der Kläger "namens und im Auftrage von Herrn ... und Herrn ... (Kläger)" eingelegt. Eine Auslegung des [X.] im Sinne eines Einspruchs der [X.] ist angesichts der eindeutigen und unmissverständlichen Formulierung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil in [X.], 960). Nur dies entspricht auch dem Verständnis aller Beteiligten.

bb) Der Einspruch der Kläger war jedoch unzulässig. Die Kläger erfüllten erkennbar weder die Sondertatbestände des § 352 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 [X.] noch haben sie mit ihrem Einspruch eine Streitfrage geltend gemacht, die sie [X.] von § 352 Abs. 1 Nr. 5 [X.] persönlich angeht. Da --wie vorstehend ausgeführt-- der Streit über die Qualifikation sowie die Höhe der Einkünfte dem Gesellschafter selbst dann keine persönliche Anfechtungsbefugnis vermittelt, wenn die ausländischen Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip (d.h. mangels [X.]-Freistellung) in die Bemessungsgrundlage der [X.] Einkommensteuer eingehen, muss aus den nämlichen und vorstehend aufgezeigten Gründen Gleiches erst Recht gelten, wenn die ausländischen Einkünfte sich aufgrund ihrer Freistellung nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen lediglich über den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 2009) auf die Höhe des Steuersatzes auswirken (Senatsbeschluss in [X.], 161; [X.] [X.]ünchen Urteil vom 7. [X.]ärz 2011  7 K 2670/09, E[X.] 2011, 1585).

c) Die hiergegen im Revisionsverfahren vorgetragenen Erwägungen der Kläger ändern hieran nichts.

aa) Dies gilt zunächst für den Vortrag, die Ausführungen des Senatsbeschlusses in [X.], 161 beträfen lediglich die fehlende Anfechtungsbefugnis des [X.]. Für ein solches Urteilsverständnis besteht angesichts der unmissverständlichen Ausführungen des Senats keinerlei Anhalt; auch kann der Senat --über die bloße Rechtsbehauptung der Kläger hinaus-- mit Rücksicht auf die vorstehenden Erläuterungen in sachlicher Hinsicht keinen nachvollziehbaren Grund für ein solches Gesetzesverständnis finden.

bb) Nicht durchzudringen vermag ferner die Ansicht, dass im anhängigen Verfahren über die abkommensrechtliche Steuerfreistellung der Kläger zu entscheiden sei und dies deren persönliche Einspruchsberechtigung nach § 352 Abs. 1 Nr. 5 [X.] begründe. Die Revisionsbegründung lässt insoweit bereits im Ausgangspunkt außer [X.], dass die Steuerfreistellung nach Art. 5 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 [X.]-Niederlande 1959 zwischen den Beteiligten nicht streitig ist und in dem angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellt wird. Ob das [X.] sich hierbei auf zutreffende rechtliche Überlegungen gestützt hat, ist insoweit ohne Belang. [X.]aßgeblich sind mit Rücksicht auf die (fehlende) Anfechtungsbefugnis der Kläger lediglich die Verfügungssätze des Verwaltungsakts und damit die im Bescheid vom 17. November 2011 getroffenen Feststellungen dazu, dass die Kläger "nach [X.] steuerfreie Einkünfte" aus ihrer Beteiligung an der [X.] bezogen haben.

cc) Nicht durchgreifen kann schließlich der Einwand, bei dem Bescheid vom 17. November 2011 handle es sich um einen negativen Feststellungsbescheid, gegen den die Kläger persönlich Einspruch einlegen könnten. Zwar sind bei negativen Feststellungsbescheiden alle Gesellschafter anfechtungsbefugt (BFH-Urteil vom 11. November 2014 VIII R 37/11, nicht veröffentlicht). Auch dies konnte jedoch die [X.] der Kläger nicht begründen, da insbesondere unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Bescheids kein Zweifel daran besteht, dass das [X.] keinen negativen Feststellungsbescheid erlassen, sondern die [X.]itunternehmerstellung der Kläger anerkannt und ihre in den Progressionsvorbehalt einzubeziehenden Einkünfte nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 [X.] auf jeweils 0 € festgestellt hat (zur Auslegung von Verwaltungsakten durch das Revisionsgericht vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 25, m.w.N.). Ob und in welchem Umfang die dieser [X.] zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen zutreffen, kann offen bleiben. Auch dann, wenn man --wie vom [X.] im Revisionsverfahren selbst [X.] annimmt, dass die Feststellungen rechtlich fehlerhaft sind, könnte dies erkennbar nicht zu der Annahme führen, das [X.] habe keine von den Klägern gemeinschaftlich erzielten Einkünfte festgestellt. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach dem genannten [X.] die [X.] auch dann eröffnet ist, wenn darüber gestritten wird, ob ein negativer oder positiver Feststellungsbescheid vorliegt. Dies kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Kläger den Einwand, der Bescheid vom 17. November 2011 sei ein negativer Feststellungsbescheid, im Einspruchsverfahren nicht vorgetragen haben und deshalb bis zum Abschluss dieses Rechtsbehelfsverfahrens die [X.] auch nicht streitig war. Hinzu kommt, dass ein solcher Einwand nur dann das Anfechtungsrecht begründen kann, wenn er nicht --wofür im Streitfall alles spricht-- offenkundig unsubstantiiert ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass selbst dann, wenn durch ein solches substantiiertes Vorbringen das Anfechtungsrecht eröffnet wird, dieses sachlich auf die Frage beschränkt ist, ob das [X.] einen positiven oder einen negativen Feststellungsbescheid erlassen hat. Keinesfalls kann ein solches Anfechtungsrecht aber dazu führen, im Rahmen des Rechtsbehelfsantrags des Gesellschafters über die sonstigen, ihn nicht [X.] von § 352 Abs. 1 Nr. 5 [X.] persönlich angehenden Fragen --wie bspw. die Höhe der in den Progressionsvorbehalt einzustellenden Einkünfte-- zu entscheiden.

2. [X.] ergibt sich aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 42/14

18.08.2015

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Mai 2014, Az: 10 K 245/13, Urteil

§ 180 Abs 5 Nr 1 AO, § 352 Abs 1 Nr 1 AO, § 352 Abs 1 Nr 5 AO, § 32b Abs 1 Nr 3 EStG 2009, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 48 Abs 1 Nr 5 FGO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, EStG VZ 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.08.2015, Az. I R 42/14 (REWIS RS 2015, 6516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6516

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV R 17/15 (Bundesfinanzhof)

Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters bei Streit über die Höhe eines Entnahmegewinns


I R 62/15 (Bundesfinanzhof)

Goldgeschäfte als Gewerbebetrieb - Notwendige Beiladung der Personengesellschaft im Klageverfahren gegen einen negativen Feststellungsbescheid


I B 81/17 (Bundesfinanzhof)

Feststellung von nach DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünften - Notwendige Beiladung zum Klageverfahren bei …


IV R 50/13 (Bundesfinanzhof)

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis der inländischen Gesellschafter einer …


IV R 43/16 (Bundesfinanzhof)

Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsantrags - Notwendige Beiladung der inländischen Gesellschafter einer inländischen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.