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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sicherheitsüberprüfung eines Reservisten; truppendienstliche Angelegenheit; Rechtsweg
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten ist auch dann eine truppendienstliche Angelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist, wenn der Betroffene aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist, aber als Reservist auf einen Dienstposten der Personalreserve beordert wurde.
Der Antragsteller, ein aus dem aktiven Dienst ausgeschiedener Berufssoldat, der auf einen Dienstposten der [X.] beordert ist, wendet sich gegen das Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung, bei der durch den Geheimschutzbeauftragten im [X.] ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde.
Auf seinen Antrag auf Entscheidung des [X.] hat das [X.] - [X.] - seine Zuständigkeit bejaht.
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1. Der Antrag ist zulässig.
Die Feststellung eines [X.] gemäß § 14 Abs. 3 [X.] kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den [X.] mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden [X.]escheids angefochten werden (vgl. [X.]eschlüsse vom 8. November 1994 - [X.]VerwG 1 [X.] - [X.]VerwGE 103, 182 <183>, vom 24. Mai 2000 - [X.]VerwG 1 [X.] 25.00 -
Abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte in § 82 Abs. 1 SG haben die [X.] nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 [X.]O über Streitigkeiten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, d.h. in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 6. April 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 61.04 -
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Meta
20.03.2012
Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WB
§ 17 Abs 1 WBO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.03.2012, Az. 1 WB 23/11 (REWIS RS 2012, 8022)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8022
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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1 WB 32/21 (Bundesverwaltungsgericht)
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