Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. III ZR 168/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 949

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 168/14
vom
27. November 2014
in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Februar 2014 -
1 [X.] -
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage besteht jedenfalls deshalb nicht, weil derzeit die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten nicht droht. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Vortrag der Kläger liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten des
Beklagten nicht vor. Zudem können die Kläger ihre materiell-rechtlichen Einwendungen auch in einem Klageverfahren nach § 731 ZPO geltend machen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2013 -
9 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.02.2014 -
1 [X.] -

Meta

III ZR 168/14

27.11.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. III ZR 168/14 (REWIS RS 2014, 949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 949

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