Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. 2 StR 282/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1580

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 282/13
vom
30. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen besonders schweren Raubs
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 30. Oktober
2013 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:
1.
Auf die Revision
des
Angeklagten M.

wird das Urteil des [X.] Köln
vom 30.
November
2012, soweit es ihn
be-trifft, aufgehoben

a)
im Ausspruch über die Einzelstrafe
im
Fall [X.] der [X.]gründe,

b)
im [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Die Revisionen der Angeklagten I.

und N.

gegen das Urteil des [X.] Köln vom 30.
November 2012 werden verworfen.

4.
Die
Angeklagten I.

und N.

haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
zu tragen; die Angeklagten I.

und M.

zudem
die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren
ent-standenen notwendigen Auslagen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten I.

wegen Beihilfe zum beson-ders schweren Raub in zwei
Fällen sowie
wegen versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und drei
Monaten,
den Angeklagten M.

wegen besonders schweren Raubs in vier
Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung,
und
wegen versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren und drei
Monaten und den Angeklagten N.

wegen versuchten schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und drei
Monaten
verurteilt.
[X.] hat es die Angeklagten I.

und M.

als Gesamtschuldner zur [X.] eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500

verurteilt.
I.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten M.

hat mit der Sachrüge
den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet
im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Das [X.] hat den Angeklagten im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen besonders
schweren Raubs verurteilt und als Einzelstrafe auf eine Frei-heitsstrafe von vier Jahren erkannt. Während der Schuldspruch keinen den [X.] [X.] aufweist, hält der Strafausspruch inso-weit revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Nach den zu Fall [X.]
getroffenen Feststellungen überfielen der An-geklagte M.

und der gesondert verfolgte Nl.

am 28.
Oktober 2011 die 1
2
3
4
-
4
-
Filiale der Kreissparkasse K.

in W.

. Um die Öffnung des Tresors zu er-zwingen, hielt der gesondert verfolgte Nl.

dem Bankmitarbeiter R.

eine Spielzeugpistole an den Kopf, während M.

ein Messer in Richtung seines Bauchs richtete. Da [X.] durch ein Zeitschloss gesichert und [X.] nicht zu öffnen war, entnahmen der Angeklagte M.

und Nl.

, [X.] sie
den Zeugen weiterhin bedrohten, aus
der
Kasse
einen Geldbetrag in Höhe von 800

.
2. Das [X.] hat die Tat zutreffend als besonders schweren Raub gemäß §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB gewertet, die
Strafe aber rechtfehlerhaft dem Strafrahmen des §
250 Abs.
1 StGB entnommen.
Dem liegt die Erwägung des [X.] zugrunde, der Strafrahmen des §
250 Abs.
2 StGB erscheine gesamtwürdigend

übersetzte-gen der durch die Verwendung einer Scheinwaffe eröffnete Strafrahmen des schweren Raubs (§
250 Abs.
1 StGB) unter Abwägung sämtlicher Umstände das hier begangene Tat-
und [X.] zutreffend abzeichne
(UA S.
59).
Ist -
wie hier -
der Straftatbestand des besonders schweren Raubs erfüllt, bestimmt sich
die zu verhängende Strafe indes allein nach dem Strafrahmen des §
250 Abs.
2 StGB, sofern nicht die Voraussetzungen eines minder schwe-ren Falls (§
250 Abs.
3 StGB) gegeben sind. Der Straftatbestand des 250 Abs.
1 StGB tritt hinter dem Tatbestand des §
250 Abs.
2 StGB zurück ([X.], StGB, 12.
Aufl., §
250 Rn.
50) mit der Folge, dass das verdrängte Straf-gesetz nicht zur Anwendung kommt (vgl. Fischer, StGB, 60.
Aufl., Vor §
52 Rn.
44). Dem Tatgericht ist es deshalb
auch verwehrt, auf den Strafrahmen des §
250 Abs.
1 StGB zurückzugreifen.
3. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch im Fall
[X.] auf diesem Rechtsfehler beruht. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, 5
6
7
8
-
5
-
dass die [X.] den hinsichtlich der Strafuntergrenze günstigeren Straf-rahmen des §
250 Abs.
1 StGB und nicht den Strafrahmen des §
250 Abs.
2 StGB zugrunde gelegt hat.
Auch legen die getroffenen Feststellungen die An-nahme eines minder schweren Falls im Sinne des
§
250 Abs.
3 StGB nicht oh-ne weiteres nahe. Der Umstand
aber, dass das [X.] den Strafrahmen des §
250 Abs.

hat, lässt es aber möglich erscheinen, dass das Gericht von Umständen ausgegangen ist, die zur Annahme eines minder schweren Falls gemäß §
250 Abs.
3 StGB hätten führen müssen.
4. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall [X.] der Urteilsgründe zieht
die Aufhebung des [X.]s nach sich. Die zum Straf-ausspruch getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich bei dem aufgezeigten Fehler um einen bloßen Wertungsfehler handelt.
Ergänzende und hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich (vgl. Se-natsbeschluss vom 14.
März 2013 -
2 StR 49/13).
Auf §
358 Abs.
2 StPO, der auch für die Verhängung einer neuen Einzelstrafe gilt, wird hingewiesen.
9
-
6
-
II.
Die Revisionen der Angeklagten I.

und N.

werden als unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Nachprüfung des [X.] auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Fischer Appl
RiBGH Prof. Dr. Schmitt

ist aus tatsächlichen Gründen

an der Unterschriftsleistung

gehindert.

Fischer

Krehl Ott
10

Meta

2 StR 282/13

30.10.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. 2 StR 282/13 (REWIS RS 2013, 1580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1580

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.