Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.03.2011, Az. 7 A 3/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 8278

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Gegenstand

Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der ICE-Strecke Nürnberg-Ebensfeld im Abschnitt Erlangen; Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Begründung des Planfeststellungsbeschlusses; Begründungsmangel


Leitsatz

1. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 19 BNatSchG a.F.) ist es zulässig, zunächst nach Maßgabe der gesetzlichen Rangfolge (Vermeidung, Ausgleich, Ersatz, Ersatzzahlung) ein (vorläufiges) Kompensationskonzept zu entwickeln und den örtlichen Bereich oder auch die Bereiche, in denen Kompensationsmaßnahmen in Betracht kommen, näher zu umreißen.

2. Die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse und die naturschutzfachliche Eignungsbeurteilung können es erforderlich machen, das zunächst erdachte (vorläufige) Kompensationskonzept zu modifizieren oder ein alternatives Konzept zu prüfen.

3. Ein im landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetztes Kompensationskonzept, das darauf abzielt, nicht nur die Ausgleichs-, sondern auch die Ersatzmaßnahmen möglichst trassennah anzusiedeln, um so eine optimale Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erreichen, begegnet keinen Bedenken.

4. Lücken in der Dokumentation und Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit.

5. Die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt u.a. eine eigenständige Prüfung der Frage, ob die Inanspruchnahme privater Grundstücke erforderlich ist. Dies setzt zwingend voraus, dass die Suche nach geeigneten Kompensationsflächen dokumentiert wird und die vollständige Dokumentation der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den Planunterlagen vorgelegt wird, damit diese sich einen eigenen Eindruck davon verschaffen kann, ob der Vorhabenträger alles Erforderliche getan hat.

Tatbestand

1

Gegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 30. Oktober 2009 für den Ausbau der ICE-Strecke [X.] im Abschnitt [X.] (Planfeststellungsabschnitt 17; [X.] 16,840/ km 16,525 bis km 32,402). Die Ausbau-/Neubaustrecke [X.]-[X.] ist Bestandteil des [X.] - Schiene Nr. 8 - [X.]/[X.]. Sie umfasst den Ausbau der bestehenden Strecke [X.] um zwei zusätzliche Gleise und den Neubau einer zweigleisigen Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen [X.] und [X.] einschließlich zweier Verbindungskurven bei [X.] und [X.] zur Anbindung von [X.]. Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt verläuft in großen Teilen durch das Stadtgebiet von [X.].

2

Die Kläger sind Eigentümer und teilweise auch Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen, die für naturschutzfachlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen. Die Inanspruchnahme erfolgt durch Belastung der Grundstücke mit Grunddienstbarkeiten gegen Entschädigung.

3

Das streitgegenständliche Planvorhaben verursacht Eingriffe in Natur und Landschaft im Umfang von rund 39,9 ha, die einen Kompensationsbedarf von ca. 71,4 ha nach sich ziehen, dem Kompensationsflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 69,7 ha gegenüberstehen. Im landschaftspflegerischen Begleitplan sind neben 16 Ausgleichsmaßnahmen sieben Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Ein erheblicher Teil (ca. 45 %) der Eingriffe soll im Bereich der Bauwerke selbst durch Begrünung der Böschungen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken und sonstigen Restflächen ausgeglichen werden. Die Ersatzmaßnahmen sind in [X.] im Bereich [X.]/[X.] und im Landkreis [X.]-Höchstadt geplant.

4

Streitgegenständlich sind die Ausgleichsmaßnahmen [X.] (Aufforstung) und [X.] (Entwicklung einer Feucht- bzw. Extensivwiese) sowie die Ersatzmaßnahmen [X.](S) (Renaturierung des ehemaligen Hirschweihers in [X.]) und [X.]/[X.] (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz Hutgraben). Für die Ersatzmaßnahmen [X.] und [X.] werden - erstmalig durch das zweite Planänderungsverfahren - ca. 20 ha landwirtschaftlich genutzte Acker- und Wiesenflächen beansprucht. Dafür wurde die im ersten Planänderungsverfahren vorgesehene landschaftspflegerische Begleitmaßnahme E3 "Ersatzzahlung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des [X.]es [X.]" in Höhe von ca. 1,6 Mio. € gestrichen.

5

Die Kläger haben im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen die auf ihren Flächen geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erhoben. Die Inanspruchnahme von Flächen der Kläger zu 2 und 11 wurde daraufhin reduziert.

6

Im Einzelnen sind die Kläger wie folgt betroffen:

7

Der Kläger zu 1 ist [X.] und Eigentümer des Flurstücks Nr. ... (5 886 qm), Gemarkung [X.], das für die Ersatzmaßnahme [X.] im Umfang von 5 686 qm mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet werden soll. Überdies ist er als Pächter verschiedener landwirtschaftlicher Nutzflächen betroffen, die für die Ersatzmaßnahmen [X.] und [X.] mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet werden sollen. Nach eigenen Angaben verliert der Kläger zu 1 für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen insgesamt 4,75 ha von bisher als Eigentümer/Pächter genutztem Acker-/Wiesenland.

8

Der Kläger zu 2 ist [X.] und Eigentümer der Flurstücke Nr. ... und 749 in der Gemarkung E., die für die Ersatzmaßnahme [X.] in Anspruch genommen werden. Das Flurstück Nr. ... (3 200 qm) soll im Umfang von 1 755 qm, das Flurstück Nr. ... mit seiner gesamten Größe von 5 710 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden. Überdies werden auch Pachtflächen, die der Kläger zu 2 als Acker-/Wiesenland nutzt, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen. Insgesamt verliert der Kläger zu 2 nach seinen Angaben ca. 5 ha landwirtschaftlich genutzter Eigentums- und Pachtflächen für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

9

Der Kläger zu 3 ist Eigentümer und Bewirtschafter des Flurstücks Nr. ... sowie weiterer Flurstücke in der Gemarkung [X.] Das 5 180 qm große Flurstück Nr. ... wird vollumfänglich für die Ersatzmaßnahme [X.] mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet. Zudem sollen die - in der Klagebegründung nicht explizit genannten - laut [X.] ebenfalls im Eigentum des [X.] zu 3 stehenden Flurstücke Nr. ... (1 020 qm) und Nr. ... (2 660 qm) in vollem Umfang für die Ersatzmaßnahme [X.] mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet werden.

Der Kläger zu 4 ist Eigentümer der Flurstücke Nr. ..., ..., und ... in der Gemarkung E. Das Flurstück Nr. ... (6 580 qm) soll für die Maßnahme [X.] mit 650 qm, das Flurstück Nr. ... (5 380 qm) mit 580 qm und das Flurstück Nr. ... (2 450 qm) mit 25 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden. Überdies wird das in seinem Eigentum stehende Flurstück Nr. ..., Gemarkung E., im Umfang von 700 qm für die Ausgleichsmaßnahme [X.] mit einer Grunddienstbarkeit (Biotopentwicklungsfläche) in Anspruch genommen. Nach seinen Angaben kann der Kläger zu 4 aufgrund der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen künftig landwirtschaftliche Eigentums- und Pachtflächen im Gesamtumfang von 5,5 ha nicht mehr nutzen.

Der Kläger zu 5 ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., Gemarkung [X.] Das gesamte Flurstück (2 188 qm) soll für die Maßnahme [X.] mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden.

Die Klägerin zu 6 ist Eigentümerin der Flurstücke Nr. ... (1 317 qm), Nr. ... (1 959 qm) und Nr. ... (1 503 qm), Gemarkung [X.] Diese Flurstücke werden für die Maßnahme [X.] in vollem Umfang mit Grunddienstbarkeiten für Biotopentwicklungsflächen belastet. Zudem ist sie Eigentümerin des Flurstücks Nr. ... (6 550 qm) in der Gemarkung [X.], das für die Ersatzmaßnahme [X.] im Umfang von 760 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden soll.

Die Klägerin zu 7 ist Eigentümerin der Flurstücke Nr. ... (69 qm) und Nr. ..., Gemarkung [X.] Das Flurstück Nr. ... ist ein Wegeflurstück, das nach ihren Angaben als einzige Zufahrt zu dem [X.] Nr. ... dient und in vollem Umfang für die Maßnahme [X.] mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden soll.

Die Klägerinnen zu 8 und 9 machen geltend, Eigentümerinnen von Flurstücken zu sein, die aus dem ehemaligen Flurstück Nr. ..., Gemarkung [X.], hervorgegangen sind. Das (ehemalige) Flurstück ... (4 735 qm) soll für die Maßnahme [X.] im Umfang von 2 931 qm mit einer Grunddienstbarkeit für eine Biotopentwicklungsfläche belastet werden.

Der Kläger zu 10 ist Miteigentümer des Flurstücks Nr. ... (8 783 qm), Gemarkung B., das für die Ersatzmaßnahme [X.]S in vollem Umfang mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden soll.

Der Kläger zu 11 ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., Gemarkung B. (33 600 qm). Dieses Flurstück soll für die Ausgleichsmaßnahme [X.] im Umfang von 3 530 qm mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden.

Die Beklagte stellte den Plan unter dem 30. Oktober 2009 fest und machte ihn durch Auslegung vom 4. bis zum 15. Januar 2010 bekannt. Die Kläger haben am 12. Februar 2010 Klage erhoben.

Sie wenden sich nicht gegen das Bauvorhaben als solches, sondern gegen die Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Flächen seien zwar naturschutzfachlich geeignet. Ihre Inanspruchnahme sei aber nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot sei nicht nur hinsichtlich jedes einzelnen Betroffenen, sondern auch im Hinblick auf die örtliche Landwirtschaft im Planfeststellungsabschnitt 17 zu beachten. Die Beklagte habe die allgemeine Verknappung landwirtschaftlicher Grundstücke im Ballungsraum [X.]-Fürth-[X.] und den erheblichen Flächendruck durch eine Reihe von Ausbauvorhaben nicht angemessen berücksichtigt. Die in der ersten Planänderung vorgesehene Ersatzzahlung sei zu Unrecht gestrichen worden. Auf die nachrangige Reaktionsstufe dürfe nicht erst ausgewichen werden, wenn eine Eingriffskompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmöglich sei.

Zudem sei nicht bzw. nicht ausreichend geprüft worden, ob es Alternativen zu den nunmehr festgesetzten Flächen, etwa Flächen im Eigentum der [X.] oder der öffentlichen Hand gebe. So verfüge etwa die Beigeladene über ca. 40 ha Flächen südlich von [X.] bei [X.]/[X.], die sie zur Erfüllung von Kompensationsverpflichtungen für die ICE-Trasse München-[X.] angekauft habe und die jetzt überschüssig seien.

Die Beigeladene habe nicht aktiv nach geeigneten Kompensationsflächen gesucht und sich - anders als andere Vorhabenträger - auch nicht um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Sie habe weder inseriert oder ausgeschrieben noch sei sie an die Privateigentümer herangetreten, um die erforderlichen Kompensationsflächen freihändig oder etwa im Wege eines Flächentauschs zu erwerben. Es sei nicht Aufgabe des [X.], im Planfeststellungsverfahren geeignete Flächen für Ersatzmaßnahmen "aufzutreiben". Auf private [X.] sei nicht reagiert worden bzw. die vorgeschlagenen Flächen seien aufgrund rechtlich und naturschutzfachlich fehlerhafter Erwägungen zu Unrecht als nicht geeignet bewertet worden.

Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung in § 15 Abs. 3 BNatSchG auf die zunehmenden Probleme für die Landwirtschaft bei der Anwendung der Eingriffs- und Ausgleichsregelung reagiert. Diese Neuregelung müsse wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Januar 2010 und dem Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März 2010 auch auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss angewandt werden. Sie verbessere den Schutz landwirtschaftlicher Flächen bei der Inanspruchnahme für Ausgleichs- oder Ersatzflächen. Danach seien als Ersatzmaßnahmen u.a. Maßnahmen zur Entsiegelung bebauter und nicht mehr genutzter Flächen anzustreben. Insoweit kämen vorliegend etwa die Flächen des ehemaligen [X.] oder des sog. "[X.]" im Westen der Stadt [X.] in Frage.

Überdies werde bestritten, dass die ausgewiesenen Ersatzflächen aus naturschutzfachlichen Gründen am besten geeignet seien. Die Beklagte und die Beigeladene hätten insoweit keine eigenen Ermittlungen und Erwägungen angestellt, sondern auf den [X.] der Stadt [X.] zurückgegriffen. Nach alternativen Konzepten sei von vornherein nicht gesucht worden.

Aufgrund der dargelegten Defizite leide der Planfeststellungsbeschluss nicht lediglich an einem Dokumentationsmangel, sondern auch an [X.]. Die Beklagte habe die privaten Belange der Kläger im Rahmen der Abwägung nicht angemessen berücksichtigt.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 30. Oktober 2009 für das Vorhaben Ausbaustrecke [X.] ([X.] 16,840/km 16,525 bis km 32,402) hinsichtlich der ökologischen Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung auf privaten Flächen der Kläger aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien naturschutzfachlich geeignet und erforderlich. Bei der Planung und Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bewegten Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sich in einem Spannungsverhältnis zwischen der Schonung von Privateigentum und den naturschutzfachlichen Erfordernissen. Die Planfeststellungsbehörde habe den Druck auf die landwirtschaftlichen Flächen im Nachgang zum Erörterungstermin deutlich reduziert. So sei der Kompensationsfaktor entsprechend einer Forderung der Landwirtschaftsverbände abgesenkt worden. Zudem sei die Planung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Einwendungen überprüft und durch punktuelle Streichung von Flächen so geändert worden, dass bei keinem der betroffenen Betriebe eine Existenzgefährdung zu befürchten sei.

Andere Lösungen seien nur mit anderen naturschutzfachlichen Konzepten möglich, insoweit verfüge sie aber über eine [X.]. Dabei komme eine Ersatzzahlung nur als ultima ratio in Betracht. Überdies könne ein Flickenteppich von Einzelmaßnahmen naturschutzfachlich nicht so hoch angerechnet werden wie ein zusammenhängendes, multifunktionales Konzept. Abgesehen davon seien andere, gleichermaßen geeignete Flächen nicht benannt worden. Auch der [X.] habe weder im Nachgang zum Erörterungstermin im Oktober 2008 noch im [X.] an ein Gespräch im [X.] am 19. Juni 2009 andere geeignete Flächen benannt.

Die Inanspruchnahme der Grundstücke durch Belastung mit Grunddienstbarkeiten gegen Entschädigung stelle gegenüber einem [X.] des Eigentums das mildere Mittel dar. Sofern keine landwirtschaftliche Nutzung mehr möglich sei, werde die Beigeladene die Flächen auf Wunsch des Betroffenen auch übernehmen. Diese Frage sei jedoch - ebenso wie die Möglichkeit eines Flächentauschs - im Rahmen des Enteignungs-/Entschädigungsverfahrens zu klären.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen sei zur Umsetzung der streitgegenständlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen [X.] und [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] erforderlich. Das zugrunde liegende, von den [X.] getragene [X.] sei fachlich nicht zu beanstanden. Es zeichne sich durch [X.] sowie dadurch aus, dass die Ersatzmaßnahmen in verschiedene Konzepte eingebunden seien. Die streitgegenständlichen Maßnahmen seien multifunktional angelegt. Sie dienten sowohl zur Kompensation von Eingriffen in verschiedene Funktionen des [X.] als auch dem Artenschutz. Aufgrund der Multifunktionalität habe der [X.] für Kompensationsmaßnahmen minimiert werden können, weil auf ein und derselben Fläche verschiedene [X.] zugleich bewirkt werden. Alternative Flächen seien geprüft worden, zur Verwirklichung der Kompensationsziele aber als nicht bzw. schlechter geeignet eingestuft worden.

Eine Ermittlung der Eigentumsverhältnisse an allen Flächen in dem für Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich in Betracht kommenden Umfeld des Vorhabens sei nicht zu leisten und daher auch nicht verhältnismäßig. Es sei vielmehr zulässig und geboten - ausgehend von den zu kompensierenden Eingriffen - zunächst nach naturschutzfachlichen Kriterien die Kompensationsziele festzulegen und sodann nach Flächen zu suchen, die das entsprechende Aufwertungspotential aufweisen. Die Eigentumsverhältnisse müssten dann nur für solche Flächen ermittelt werden, die für eine Heranziehung zu Kompensationszwecken in Betracht kämen.

Ob private Eigentümer ihre Flächen einvernehmlich zur Verfügung stellen, könne und müsse der Vorhabenträger bzw. die Planfeststellungsbehörde nicht von sich aus durch Abfrage aller Eigentümer ermitteln, deren Grundstücke aus fachlicher Sicht grundsätzlich in Betracht kämen. Jedenfalls überschreite eine Planfeststellungsbehörde nicht die Grenzen ihres Verfahrensermessens, wenn sie davon absehe. Eine Möglichkeit zur Ermittlung einvernehmlich angebotener Flächen sei vielmehr gerade die Mitwirkung der jeweils einschlägigen fachkundigen Verbände und Behörden, vorliegend insbesondere der Kommunen und des [X.]. Darauf dürfe sich die Planfeststellungsbehörde konzentrieren. Könnten auch die Kommunen und Verbände keine alternativen Flächen benennen, müsse auch die Planfeststellungsbehörde diese nicht kennen. Daran gemessen sei der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig, denn die entsprechenden Anfragen an die Kommunen und den [X.] seien erfolglos geblieben.

Einen Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (BVerwG 7 VR 2.10) abgelehnt.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger zu 1 bis 7 sowie 10 und 11 sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie können geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss als Eigentümer der betroffenen Flächen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dass die Klägerinnen zu 8 und 9 Eigentümerinnen von Grundstücken sind, die aus dem Flurstück Nr. ..., Gemarkung [X.], hervorgegangen sind, lässt sich anhand der Planunterlagen und sonst vorgelegten Unterlagen nicht feststellen. Dies hat der [X.] schon in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen [X.]eschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 19) angemerkt. Die Klägerinnen zu 8 und 9 haben hierzu gleichwohl nicht ergänzend vorgetragen, sodass es ihnen schon an der Klagebefugnis fehlt. Ungeachtet dessen wäre ihre Klage aus den nachstehenden Gründen auch in der Sache nicht erfolgreich.

2. Die Klage, deren Erfolgsaussichten nach Maßgabe der bei Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Rechtslage zu beurteilen sind (a), ist weder im Hauptantrag (b) noch im Hilfsantrag (c) begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger mit der Folge einer mit dem Hauptantrag begehrten - teilweisen - Aufhebung oder zumindest der hilfsweise begehrten Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Wie der [X.] bereits in seinem [X.]eschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 21) ausgeführt hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass (Urteil vom 28. Januar 1999 - [X.] 18.98 - juris Rn. 23 = [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 146). Die mit einer großflächigen [X.]elastung von Eigentumsflächen der Kläger verbundene Anordnung naturschutzrechtlicher [X.] und [X.]n ist daher an Art. 6a des [X.] Naturschutzgesetzes vom 23. Dezember 2005 ([X.]) zu messen, der sich seinerseits im Rahmen des § 19 [X.]NatSchG a.[X.] hält.

Entgegen der Auffassung der Kläger findet somit der am 1. März 2010 und damit nach Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses in [X.] getretene § 15 Abs. 3 [X.]NatSchG n.[X.] vorliegend noch keine Anwendung. Hieran hält der [X.] fest. Die Neuregelung hat nicht lediglich klarstellenden Charakter, sondern regelt erstmalig ein spezielles Rücksichtnahmegebot und einen entsprechenden Prüfauftrag bei der Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen für [X.] und [X.]n. Der Einwand der Kläger, es sei schon aus [X.]illigkeits- und Praktikabilitätsgründen geboten, bei benachbarten Planfeststellungsabschnitten - wie hier dem Planfeststellungsabschnitt 16, für den das Planfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und dem streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitt 17 - einen einheitlichen Maßstab nach dem [X.] zugrunde zu legen, greift nicht durch. Dass für verschiedene Abschnitte eines einheitlichen [X.]s unterschiedliche Rechtsvorschriften maßgeblich sein können, ist dem Umstand geschuldet, dass es gerade bei umfangreichen und komplexen [X.] nicht möglich ist, das gesamte Vorhaben in einem einzigen Planfeststellungsverfahren zu bewältigen, und es deshalb - unter bestimmten Voraussetzungen - zulässig ist, das Gesamtvorhaben in mehrere Abschnitte zu unterteilen ([X.]eschluss vom 21. Dezember 1995 - [X.]VerwG 11 VR 6.95 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 8 S. 28). Die damit regelmäßig verbundene zeitliche Staffelung der Planfeststellungsverfahren in den einzelnen Planfeststellungsabschnitten bringt es zwangsläufig mit sich, dass z.[X.]. Rechtsänderungen nur für noch nicht planfestgestellte Abschnitte von [X.]edeutung sind.

b) Der auf teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg. Die (Teil)Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses kommt nach § 18e Abs. 6 Satz 2 [X.] nur dann in [X.]etracht, wenn etwaige Mängel des Planfeststellungsbeschlusses nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Das ist nur dann der Fall, wenn ohne die angegriffene Regelung/Festsetzung das Vorhaben als solches oder seine Gesamtkonzeption in Frage gestellt wäre.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derart gravierenden Mangels haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie wenden sich - wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt haben - nicht gegen das Vorhaben als solches, sondern rügen ausschließlich die Inanspruchnahme ihrer Flächen für naturschutzfachlich festgesetzte [X.] und [X.]n. Rechtsverstöße bei der Festlegung der gebotenen [X.] und [X.]n haben aber unter diesen Umständen nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - [X.] - Rn. 110, [X.]VerwGE 121, 72 <77> = [X.] 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 5).

c) Der auf Feststellung der (Teil-)Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des Art. 6a [X.] Die Kläger werden durch die Inanspruchnahme ihrer Flächen für [X.] und [X.]n nicht in ihren Rechten verletzt. Die [X.]eklagte hat bei der Flächenauswahl dem Eigentumsrecht in einer Weise Rechnung getragen, dass das Kompensationskonzept dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot entspricht.

aa) Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hat der [X.] in seinem [X.]eschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 22 bis 29) ausgeführt:

Nach Art. 6a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, die eingriffsbedingten unvermeidbaren [X.]eeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren ([X.]n). Eine [X.]eeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des [X.] wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild [X.] wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (Art. 6a Abs. 1 Satz 4 [X.], § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.]NatSchG a.[X.]). In sonstiger Weise kompensiert ist eine [X.]eeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des [X.] möglichst in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum in gleichwertiger Weise ersetzt sind und das Landschaftsbild [X.] neu gestaltet ist (Art. 6a Abs. 1 Satz 5 [X.], § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.]NatSchG a.[X.]). Der Landesgesetzgeber hat zudem von der ihm in § 19 Abs. 4 [X.]NatSchG a.[X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 6a Abs. 3 [X.] die Zulässigkeit einer Ersatzzahlung für nicht ausgleichbare oder nicht in sonstiger Weise kompensierbare [X.]eeinträchtigungen vorgesehen. [X.]ei der Anwendung dieses gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn die [X.]efolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die [X.]efolgung mit unverhältnismäßigen [X.]elastungen für die [X.]elange [X.]etroffener verbunden wäre (Urteil vom 18. März 2009 - [X.] 40.07 - juris Rn. 33 = [X.] 407.4 § 19 [X.] Nr. 16).

Die Umschreibung des Ausgleichstatbestandes in Art. 6a [X.] und § 19 [X.]NatSchG a.[X.] enthält ein qualitatives und ein räumliches Element. Die in einem naturschutzfachlichen Gesamtkonzept vorzusehenden [X.] und [X.]n müssen die durch das Vorhaben verursachten, unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft qualitativ ausgleichen oder gleichwertig ersetzen. Das räumliche Element verlangt, dass der Ausgleich sich dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen [X.]eeinträchtigungen auftreten, in der beschriebenen Weise auswirkt. Der räumliche [X.]ereich, in dem [X.] und [X.]n in [X.]etracht kommen, wird durch den fachrechtlich gebilligten Standort des Vorhabens vorbestimmt. Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht notwendig am Ort des Eingriffs erfolgen, sich aber dort, wo die [X.]eeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Zwischen [X.] und [X.] muss ein räumlich-funktionaler Zusammenhang bestehen (Urteile vom 27. Oktober 2000 - [X.] 18.99 - [X.]VerwGE 112, 140 <163> = [X.] 406.401 § 8 [X.]NatSchG Nr. 29 und vom 9. Juni 2004 - [X.] - juris Rn. 128 = [X.] 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 5 = [X.]VerwGE 121, 72 ff.). [X.]n müssen nach Art. 6a Abs. 1 Satz 5 [X.] nicht auf den [X.] zurückwirken; das Gesetz verlangt nur, dass die beeinträchtigten Funktionen des [X.] "möglichst in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum in gleichwertiger Weise ersetzt sind". Danach genügt es, dass überhaupt eine räumliche [X.]eziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der [X.]n besteht (Urteil vom 17. August 2004 - [X.] 1.03 - juris Rn. 24 = [X.], 177).

Die naturschutzfachliche Eignung von Ausgleichsmaßnahmen hängt weder ausschließlich noch in erster Linie von ihrer Entfernung zum [X.] ab. Solange eine Ausgleichsfläche noch auf den [X.] zurückwirkt, ist sie nicht schon deshalb weniger geeignet, weil sie vom [X.] weiter entfernt ist als eine andere potentielle Ausgleichsfläche. Etwaige [X.] alternativ in [X.]etracht zu ziehender Ausgleichsflächen können möglicherweise durch einen größeren Flächenumfang oder durch besondere Vorkehrungen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen aufgefangen werden (Urteil vom 18. März 2009 - [X.] 40.07 - juris Rn. 32 = [X.] 407.4 § 19 [X.] Nr. 16). Diese Überlegungen gelten auch für [X.]n. [X.]esteht noch eine räumliche [X.]eziehung zwischen [X.] und [X.], kommt es nicht entscheidend darauf an, welche der [X.] näher am [X.] liegt. Anderenfalls würde eine flexible Handhabung der Eingriffsregelung unnötig erschwert, zumal die in Art. 6a Abs. 3 [X.] vorgesehene Ersatzzahlung als ultima ratio nur dann in [X.]etracht kommt, wenn Eingriffe weder ausgeglichen noch ersetzt werden können.

Ob die [X.]n noch in dem "betroffenen Landschaftsraum" im Sinne des Art. 6a Abs. 1 Satz 5 [X.] liegen, lässt sich nicht metrisch festlegen, sondern hängt von den jeweiligen naturschutzfachlichen Gegebenheiten ab. Insgesamt sind die Anforderungen an den räumlichen [X.]ezug zwischen [X.] und Ort der [X.] großzügig auszulegen (vgl. Urteil vom 17. August 2004 a.a.[X.]). Dies gilt im Hinblick auf die dort vielfach bestehenden Schwierigkeiten, geeignete [X.]n für Eingriffe in Natur und Landschaft zu finden, auch und gerade für [X.]allungsräume (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.[X.] Rn. 128). Auch eine Entfernung von 15 km zwischen [X.] und Ort der [X.] ist unbedenklich, wenn [X.] und [X.] im gleichen Naturraum liegen (Urteil vom 17. August 2004 a.a.[X.] Rn. 23).

Für die [X.] und [X.]n dürfen nur solche Flächen in Anspruch genommen werden, die sich für diesen Zweck objektiv eignen. Damit kommen nur solche Flächen in [X.]etracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (Urteil vom 23. August 1996 - [X.] 29.95 - juris Rn. 33 = [X.] 407.4 § 19 [X.] Nr. 8). Landwirtschaftlich genutzte Grün- und Ackerflächen sind generell von begrenztem ökologischen Wert und deshalb aufwertungsfähig (Urteil vom 15. Januar 2004 - [X.] 11.02 - juris Rn. 55 = [X.] 451.91 Europ UmweltR Nr. 12 = [X.]VerwGE 120, 1 ff. <16>).

Neben diesen naturschutzfachlichen Voraussetzungen muss eine planfestgestellte [X.] oder [X.] wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung auch im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Wird für eine [X.] und/oder [X.] auf privates Grundeigentum zugegriffen, muss dies das mildeste Mittel zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsverpflichtung darstellen. Daran fehlt es, sofern Kompensationsmaßnahmen - insbesondere [X.]n - im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle ebenfalls (vergleichbaren) Erfolg versprechen, bei einer Gesamtschau aber den Vorteil bieten, dass den dort [X.]etroffenen geringere Opfer abverlangt werden (Urteil vom 18. März 2009 a.a.[X.] Rn. 27). Der Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet es, [X.] und [X.]n vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zu verwirklichen, wenn diese naturschutzfachlich geeignet sind (st[X.]pr; Urteil vom 1. September 1997 - [X.] 36.96 - juris Rn. 38 f. = [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 132 = [X.]VerwGE 105, 178 ff.; [X.]eschlüsse vom 9. Oktober 2003 - [X.]VerwG 9 VR 10.03 - juris Rn. 13 und vom 11. November 2008 - [X.] 52.07 - juris Rn. 6 = [X.] 407.4 § 19 [X.] Nr. 14).

Schließlich dürfen die mit Ausgleichsmaßnahmen verbundenen nachteiligen Folgen nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Dabei ist bei der [X.]eurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für [X.] und [X.]n nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden [X.]eeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den [X.]etroffenen zu setzen (Urteil vom 18. März 2009 a.a.[X.] Rn. 34).

Die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben ist durch die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt (Urteil vom 18. März 2009 a.a.[X.] Rn. 27 f.).

bb) [X.]ei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen für die streitgegenständlichen [X.] und [X.]n unter [X.]erücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen als rechtmäßig.

Die Ermittlung des Umfangs der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie des daraus folgenden [X.]s greifen die Kläger nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass [X.] und Kompensationsumfang auf naturschutzfachlich unvertretbare Weise ermittelt wurden, sind auch für den [X.] nicht ersichtlich. Die im landschaftspflegerischen [X.] vorgenommene - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare - Gegenüberstellung von Eingriffen und Kompensation erscheint nachvollziehbar und vertretbar.

Die Kläger stellen auch die naturschutzfachliche Eignung ihrer Flächen für [X.] und [X.]n nicht in Abrede. Sie machen vielmehr geltend, die Inanspruchnahme ihrer Flächen sei vermeidbar und daher nicht erforderlich gewesen, weil der [X.] ebenso gut unter Inanspruchnahme anderer Grundstücke, vornehmlich solcher der öffentlichen Hand oder einvernehmlich zur Verfügung gestellter Flächen, hätte befriedigt werden können. Dies trifft, wie sich im gerichtlichen Verfahren herausgestellt hat, nicht zu. Die von der [X.]eklagten mit Schriftsätzen vom 30. November 2010 sowie vom 7. März 2011 und der [X.]eigeladenen mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2010 sowie 8. März 2011 nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen belegen, dass keine gleichermaßen tauglichen Flächen zur Verfügung standen bzw. sich hätten ermitteln lassen, die die [X.]elastung der klägerischen Flächen als vermeidbar erscheinen lassen.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Vorhabenträger im Rahmen der Eingriffsregelung des Art. 6a [X.] nach der Feststellung des Eingriffsumfangs und des [X.]s nicht verpflichtet, im nächsten Schritt mit Hilfe von Ausschreibungen/Inseraten in den einschlägigen Fachblättern oder durch [X.] an alle Eigentümer von Flächen, die in dem für Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich in Frage kommenden Umfeld des Vorhabens belegen sind, unter Zurückstellung naturschutzfachlicher Überlegungen auf Flächensuche zu gehen oder sich gar mit Flächen, etwa für einen späteren [X.], zu bevorraten. Es kann dahinstehen, ob eine solche Verfahrensweise - zumal bei Großvorhaben - praktikabel bzw. zur Förderung einer einvernehmlichen Lösung nicht zumindest sinnvoll wäre. Der Vorhabenträger kann davon in diesem frühen Verfahrensstadium jedenfalls in zulässiger Weise absehen. Denn nach der Festlegung des [X.]s steht bei der Planung der [X.] und [X.]n zunächst nicht die Schonung privaten Eigentums, sondern eine möglichst optimale Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft im Vordergrund. Die in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung festgeschriebene Notwendigkeit eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs oder zumindest räumlichen [X.]ezugs zwischen [X.] und [X.]/[X.] liegt darin begründet, dass in "Natur" und "Landschaft" ein örtlicher [X.]ezug immanent ist. Natur und Landschaft sind immer [X.] Lebensraum und Lebensgrundlage für die gerade an einem bestimmten Ort angesiedelten Menschen, Tiere und Pflanzen. Der Schutzzweck der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist daher nicht in erster Linie generalisierend auf "die Natur insgesamt", sondern auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft in ihrer örtlichen Vorfindlichkeit im Umfeld des Eingriffs ausgerichtet (vgl. Sparwasser/Wöckel, [X.], 1189, <1192>; vgl. auch Urteil vom 20. Januar 1989 - [X.]VerwG 4 C 15.87 - [X.]VerwGE 81, 220 <221> = [X.] 406.401 § 8 NatSchG Nr. 7). Der naturschutzfachlichen Qualität des [X.] kommt dementsprechend erhebliche [X.]edeutung zu. Dabei wird die naturschutzfachliche Qualität vielfach auch davon abhängen, ob die Kompensationsmaßnahmen multifunktional angelegt und/oder miteinander vernetzt sind, oder nur punktuell wirken und isoliert nebeneinander stehen; denn Einzelmaßnahmen auf kleineren Flächen leiden regelmäßig stärker unter negativen Umgebungseinflüssen (vgl. auch [X.]/Fischer-Hüftle, [X.], 2. Aufl. 2011, § 15 Rn. 61). Zudem dürfte ein Flickenteppich aus verschiedenen Einzelmaßnahmen regelmäßig in geringerem Umfang anrechnungsfähig sein, während multifunktionale und vernetzte Maßnahmen den [X.] für Kompensationsmaßnahmen in der Regel reduzieren werden.

Ausgehend von dieser Zielrichtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist es daher - wie der [X.] bereits in seinem [X.]eschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 34 f.) ausgeführt hat - zulässig, zunächst nach Maßgabe der gesetzlichen Rangfolge (Vermeidung, Ausgleich, Ersatz, Ersatzzahlung) ein (vorläufiges) Kompensationskonzept zu entwickeln und den örtlichen [X.]ereich oder auch die [X.]ereiche, in denen Kompensationsmaßnahmen in [X.]etracht kommen, näher zu umreißen. Erst im [X.] daran kommt zum Tragen, dass der Zugriff auf Privateigentum bei der Suche und Festsetzung naturschutzfachlich geeigneter [X.] und Ersatzflächen ausscheidet, wenn Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle, insbesondere auf Flächen der öffentlichen Hand oder auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Flächen gleichen Erfolg versprechen. Der [X.] hat insoweit schon in seinem [X.]eschluss vom 7. Juli 2010 (Rn. 35) betont, dass die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse und die naturschutzfachliche Eignungsbeurteilung es erforderlich machen können, das zunächst erdachte (vorläufige) Kompensationskonzept zu modifizieren oder ein alternatives Konzept zu prüfen, bevor die endgültige Ausgestaltung des [X.]s erfolgt. Dabei verfügt die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der [X.]erücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen über planerische Spielräume.

Daran gemessen ist das hier streitgegenständliche Kompensationskonzept nicht zu beanstanden.

Wie sich aus den von der [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen im gerichtlichen Verfahren im Nachgang zum [X.]eschluss des [X.]s im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 7. Juli 2010 vorgelegten Unterlagen ergibt, ist der Vorwurf der Kläger nicht gerechtfertigt, die [X.]eigeladene und die [X.]eklagte hätten weder aktiv nach Flächen gesucht noch alternative [X.] und -möglichkeiten in Erwägung gezogen und geprüft. Ausweislich der Unterlagen gehen die Planungen für das streitgegenständliche Vorhaben bis in das [X.] zurück. Seinerzeit standen die [X.]eteiligten vor allem vor dem Problem, das Ausbauvorhaben mit dem im sog. [X.] geplanten [X.]/[X.]/[X.] abzustimmen. Für diesen Gewerbepark war ein [X.]nbedarf von 107 ha angemeldet. Der [X.]ereich [X.] war damals schon für das streitgegenständliche Ausbauvorhaben im [X.]ick. Ein Zugriff auf den [X.] kam aber nicht in [X.]etracht, weil dieser schon als [X.] für den Gewerbepark "reserviert" war. Geprüft und - teilweise aufgrund von Einwendungen der [X.] [X.] - wieder verworfen wurden damals u.a. Flächen auf dem ehemaligen Truppenübungsgelände im Naturschutzgebiet [X.], im [X.]gebiet [X.], in der [X.], östlich von [X.] und im [X.]ereich [X.] (vgl. [X.]-4 [X.], Anlage 12.1 zum [X.]). Ende 1997 wurde eine Änderungsplanung vorbereitet. Im [X.]gebiet von [X.] wurden wegen Doppelbelegungen bzw. wegen naturschutzfachlicher Ablehnung Maßnahmen im Umfang von ca. 11,9 ha aus der Planung genommen. Im Landkreis [X.]-Höchstadt (Gemeinde [X.] und [X.] [X.]) wurden die vorgesehenen Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen im Umfang von fast 5 ha aus der Planung genommen. In Gesprächen mit der höheren Naturschutzbehörde wurde nach Möglichkeiten gesucht, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen in Privatbesitz zu reduzieren und einen Teil der Maßnahmen auf öffentliche Flächen zu verlagern. Alternativ wurde die Extensivierung von Acker- und Grünlandflächen sowie die Förderung und Entwicklung auetypischer Feuchtbiotope in der [X.] und die Anlage einer größeren Flachwasserzone im [X.]ereich der Mündung der [X.] in die [X.] geplant. Zudem wurden [X.]n im Naturschutzgebiet [X.] geplant. Zu einem Abschluss kam diese Planänderung nicht, die Planungen wurden von 1998 bis 2002 unterbrochen.

Im Jahre 2006 wurde sodann das erste Planänderungsverfahren eingeleitet und u.a. das [X.] und Ersatzkonzept umfangreich geändert. Aufgrund der Schwierigkeiten, im [X.]ereich der [X.] [X.] überhaupt [X.] und Ersatzflächen zu finden, und des daraus folgenden Kompensationsdefizits von ca. 18,9 ha war in der ersten Planänderung eine Ersatzzahlung an den [X.]. 1,646 Mio. € vorgesehen, die die Realisierung von Maßnahmen des [X.] der [X.] [X.] ermöglichen sollte.

Zwischen der ersten und der zweiten Planänderung erging ein Urteil des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) vom 10. Januar 2006 ([X.]. [X.]/03 = [X.], 166), mit dem die [X.] u.a. im Hinblick auf die Regelungen des § 43 Abs. 4 [X.]NatSchG a.[X.] (weitgehende Freistellung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Eingriffsvorhaben von artenschutzrechtlichen Verboten) wegen unzureichender Umsetzung von Art. 12 und 16 der [X.] verurteilt wurde. In Reaktion auf dieses Urteil wurde § 42 [X.]NatSchG durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 geändert. Das führte unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes zu gesteigerten fachlichen Anforderungen an die Festsetzung von [X.] und [X.]n und machte eine Überarbeitung der artenschutzrechtlichen Prüfung im landschaftspflegerischen [X.] erforderlich. Im Ergebnis des zweiten Planänderungsverfahrens wurde u.a. an den Ausgleichsmaßnahmen [X.] und [X.] sowie der [X.] [X.] festgehalten. Anstelle der Ersatzzahlung wurden die [X.]n [X.] und [X.] (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz) im [X.] vorgesehen, der inzwischen nach Aufgabe der Planungen für den [X.]/[X.]/[X.] nicht mehr anderweitig "verplant" war.

Vor diesem "entstehungsgeschichtlichen" Hintergrund des streitgegenständlichen [X.] liegt der Vorwurf, die [X.]eigeladene und die [X.]eklagte hätten nicht aktiv nach alternativen Flächen und Konzepten gesucht, neben der Sache. Die Kläger verschließen sich der Erkenntnis, dass die Flächensuche zunächst unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten erfolgt und in dieser Zeit ein Abstimmungsbedarf in erster Linie mit den zuständigen [X.], nicht aber mit potentiell betroffenen Grundstückseigentümern besteht. Das Kompensationskonzept ist - wie die Unterlagen belegen - unter [X.]eteiligung und in Abstimmung mit den [X.] geplant worden und wird von diesen - wie auch die Kläger nicht verkennen (vgl. S. 3 der Klagebegründung) - mit getragen.

Substantielle naturschutzfachliche Einwendungen gegen das mit der zweiten Planänderung im landschaftspflegerischen [X.] festgelegte Kompensationskonzept haben die Kläger nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Das Konzept berücksichtigt die in Art. 6a Abs. 1 [X.] verankerte gesetzliche Vorgabe "Ausgleich vor Ersatz". Der überwiegende Teil der Eingriffe wird durch trassennahe Maßnahmen ausgeglichen. Zu diesen trassennahen Ausgleichsmaßnahmen gehören auch die hier streitgegenständlichen Maßnahmen [X.] und [X.].

Die Ausgleichsmaßnahme [X.], die den Kläger zu 4 betrifft, dient nach der [X.]eschreibung im landschaftspflegerischen [X.] ([X.]-17) zum Ausgleich von Wald- und Gehölzverlusten, zur Anlage einer ökologischen Waldrandgestaltung, zur Verbesserung des Landschaftsbildes sowie dem Artenschutz (Kompensation von [X.]eeinträchtigungen von Vogelarten der Wälder). Sie soll vor [X.]eginn der [X.] realisiert werden und umfasst die Anpflanzung standortgerechter (einheimischer) [X.]aum- und Straucharten, die Anlage eines gestuften Waldrandes mit Kraut- und Strauchsaum sowie von [X.] mit natürlicher Sukzession. Vom Flurstück Nr. ... des [X.] zu 4 in E., das teilweise auch für die [X.]ahntrasse in Anspruch genommen wird, sollen für diese Ausgleichsmaßnahme 700 qm mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden. Das Grundstück des [X.] zu 4 ist eines von mehreren Handtuchgrundstücken, die sich ausweislich des [X.] zum landschaftspflegerischen [X.] (Anlage 12.4, [X.]) rechtwinklig von der [X.]ahntrasse nach Westen erstrecken. Auf allen diesen Grundstücken ist die Maßnahme [X.] in einem Gesamtumfang von 16 811 qm als Ausgleich dafür vorgesehen, dass in diesem Trassenabschnitt gut entwickelte [X.] für den [X.]ahnausbau gerodet werden müssen.

Mit der Ausgleichsmaßnahme [X.] "Entwicklung einer Feucht- bzw. Extensivwiese", die den Kläger zu 11 betrifft, wird laut [X.]eschreibung im landschaftspflegerischen [X.] ([X.]-24) die Schaffung einer Vernetzungsstruktur entlang der [X.]ahntrasse, die Minimierung der physikalischen [X.]elastungen für [X.]oden und Grundwasser, die Herstellung einer naturnahen Gewässerstruktur sowie der Schutz und der Erhalt besonders oder streng geschützter Arten bezweckt. Die Maßnahme soll den Verlust von [X.] ausgleichen, im Zusammenwirken mit der Maßnahme [X.] die Entstehung von [X.] entlang der [X.]ahntrasse ermöglichen und vor [X.]eginn der [X.] realisiert werden. Sie umfasst den Verzicht auf Düngung, eine (nur) ein- bis zweischürige Mahd mit Abtransport des Schnittguts, [X.], die [X.]eseitigung eventuell vorhandener Entwässerungsanlagen im [X.]ereich der geplanten Feuchtwiese, das [X.] der [X.] sowie die Anlage eines naturnahen Gewässerrandstreifens als Pufferzone zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die dafür vorgesehene Teilfläche von 3 530 qm des insgesamt 33 600 qm großen Flurstücks Nr. ..., Gemarkung [X.]., des [X.] zu 11 ist ein 20 bis 30 m breiter Streifen, der unmittelbar an die [X.]ahntrasse angrenzt.

Auch gegen die Festsetzung der streitgegenständlichen [X.]n [X.], [X.] und [X.] sind naturschutzfachliche [X.]edenken weder von den Klägern geltend gemacht noch sonst veranlasst.

Die [X.] [X.] "Renaturierung des ehemaligen [X.]s" (vgl. Anlage 12.4 [X.] 7 und [X.] [X.]-30) betrifft ein Grundstück des [X.] zu 10 (Flurstück Nr. ..., Gemarkung [X.].). Sie soll vor [X.]eginn der Streckenbaumaßnahmen realisiert werden und den Verlust von [X.] ersetzen. Nach der Maßnahmenbeschreibung im landschaftspflegerischen [X.] ([X.]-30) zielt die Maßnahme auf eine Erweiterung des [X.]/Oberweiher, die Schaffung von Lebensräumen für Arten (z.[X.]. Libellen, Heuschrecken, Vögel), die Erhöhung der Standort-, Struktur- und Artenvielfalt sowie eine Verbesserung des Landschaftsbildes und der [X.] der Landschaft. Zudem soll der [X.] als [X.]iotopverbundelement bzw. Trittsteinbiotop dienen. Sie umfasst das Ausheben des ehemaligen [X.]s mit einer Gewässertiefe von maximal 2 m, die Ausbildung einer breiten Flachwasserzone und die Pflanzung von standortgerechten Gehölzen entlang des Ufers. Die Restflächen und Uferzonen sollen der natürlichen Sukzession überlassen werden. Die vorgesehene Fläche befindet sich in einer Entfernung von ca. 550 bis 650 m von der Trasse. Die Maßnahme [X.] stellt zudem eine Ergänzung der Ausgleichsmaßnahme [X.]1 (Entwicklung einer Feuchtwiese) dar, die ca. 300 m westlich des [X.]s in [X.] geplant ist. Nach den nachvollziehbaren und vom Kläger zu 10 nicht substantiiert in Abrede gestellten Ausführungen der [X.]eigeladenen im Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 (S. 13/14 nebst Anlage 9) ist die Wahl in diesem räumlichen [X.]ereich auf das Grundstück des [X.] zu 10 gefallen, weil in der [X.]iotopkartierung [X.] mit Stand 1986 im [X.]ereich seines Flurstücks ... ein [X.]iotop "[X.]" (Objektnummer 6332-0040-00) aufgeführt ist.

Die Maßnahmen [X.]/[X.] (Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz [X.]), von denen die Kläger zu 1 bis 9 betroffen sind, stellen gemeinsam ein Maßnahmenkonzept dar, mit dem ein Gewässerentwicklungsplan der [X.] [X.] aufgegriffen und fortentwickelt wurde. Sie dienen als Ersatz für [X.]iotopverluste, [X.]eeinträchtigungen des Landschaftsbildes und [X.]odenversiegelungen ([X.], [X.]-33/34). Die Maßnahmen zielen auf eine Umsetzung des [X.] und Weiterführung der durch die [X.] [X.] bereits realisierten Maßnahmen, Hochwasserschutz, eine extensive Nutzung im Randbereich des Fließgewässers, eine Verbesserung des Landschaftsbildes sowie die Herstellung eines [X.]iotopverbundes. Die Maßnahme [X.] dient zudem dem Schutz und dem Erhalt der Population besonders oder streng geschützter Arten. Sie soll teilweise bereits vor [X.]eginn der [X.]aumaßnahmen realisiert werden, damit schon in der [X.]auphase geeignete Refugien für Tiere und Pflanzen bereitstehen. Die Maßnahmen [X.]/[X.] umfassen u.a. den Rückbau von Uferbefestigungen, das [X.] der Gewässerböschungen, die Herstellung von Überflutungsflächen und Retentionsmulden, die Renaturierung des [X.], das Abrücken landwirtschaftlicher Wege vom Gewässer, die Anpflanzung von [X.]aumgruppen aus Auengehölzen, die Anpflanzung mehrstufiger Gehölze aus einheimischen [X.]aum- und Straucharten sowie die Herstellung extensiv gepflegter Ruderalflächen entlang des Gewässers und extensiv bewirtschafteter Grünlandflächen in Nachbarschaft zu Gehölzen und Ruderalflächen.

Die Situierung der [X.]n [X.]/[X.] am [X.] beruht nach den durch die vorgelegten Unterlagen bestätigten Ausführungen der [X.]eigeladenen auf der sachlichen und plausiblen Erwägung, dass aufgrund artenschutzfachlicher Erfordernisse auch [X.]n in unmittelbarer Nähe zu einem Gewässer notwendig sind und der [X.] als einziges Gewässer von der [X.]aumaßnahme unmittelbar selbst berührt wird. Er liegt innerhalb des verfahrensgegenständlichen [X.] im Projektgebiet und stellt überdies aufgrund seiner gestreckten Form eine besonders geeignete Struktur zur Aufwertung von Übergangsbereichen zwischen Land- und Wasserlebensräumen dar.

Wie sich aus alledem ergibt, zielt das im landschaftspflegerischen [X.] festgesetzte Kompensationskonzept erkennbar darauf ab, nicht nur die [X.], sondern auch die [X.]n möglichst trassennah anzusiedeln, um so eine optimale Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erreichen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Kläger missverstehen die großzügige Rechtsprechung des [X.] zum räumlichen [X.]ezug zwischen [X.] und [X.]n, wenn sie daraus eine Einschränkung der naturschutzfachlichen [X.]ewertungs- und Planungsspielräume der Planfeststellungsbehörde herleiten wollen. Diese Rechtsprechung erweitert zugunsten der Planfeststellungsbehörde den örtlichen [X.]ereich, in dem [X.]n festgesetzt werden können und kommt insoweit gerade [X.] in [X.]allungsgebieten zugute. Sie stellt aber nicht in Frage, dass Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sich eine möglichst eingriffsnahe Kompensation zum Ziel setzen dürfen.

Neben der Eingriffsnähe zeichnet sich das Kompensationskonzept durch die Vernetzung sowie Multifunktionalität (S. 150 [X.]) verschiedener Maßnahmen aus. Dies gilt namentlich für die [X.]n [X.] und [X.], die in unmittelbarer [X.] beginnen und sich über eine Länge von ca. 2 600 m rechtwinklig von der Trasse entlang des [X.]/[X.] nach Osten erstrecken. Hinsichtlich der [X.]n [X.], [X.] und [X.] tritt als [X.]esonderheit hinzu, dass ihre Situierung und dementsprechend auch die Auswahl der für eine Inanspruchnahme in Frage kommenden Flächen durch die ehemalige Lage des [X.]s bzw. den Verlauf des [X.]/[X.] im [X.]ereich [X.] vorgegeben und deshalb nicht beliebig variierbar ist. Dabei ist im [X.] auch auf Flächen im Eigentum der [X.] [X.] zugegriffen worden.

Für die Umsetzung der im landschaftspflegerischen [X.] festgeschriebenen Kompensationsziele mussten sich der [X.]eklagten entgegen der Auffassung der Kläger naturschutzfachlich zumindest gleichermaßen geeignete Flächen, die einvernehmlich zur Verfügung gestellt werden oder im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, nicht aufdrängen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass auf anderen Flächen ebenso gut geeignete alternative [X.] hätten verwirklicht werden können oder zumindest einzelne der streitgegenständlichen Maßnahmen auf anderen, naturschutzfachlich gleich gut geeigneten Flächen hätten realisiert werden können. Weder die Kläger noch der Vertreter des [X.] [X.]es konnten auf eine entsprechende Frage im Verhandlungstermin derartige Flächen angeben.

Die im Planfeststellungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren alternativ benannten Flächen sind auf ihre Eignung geprüft worden. Hinsichtlich der Einzelheiten kann insoweit auf die von der [X.]eigeladenen vorgelegten Unterlagen, insbesondere die als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 vorgelegte tabellarische Übersicht sowie die mit Schriftsatz vom 8. März 2011 nachgereichten Prüfvermerke und Luftbilder verwiesen werden. Ergebnis dieser Prüfung war, dass die Flächen zumeist keine oder nur unwesentliche ökologische Aufwertungsmöglichkeiten aufwiesen und deswegen aus naturschutzfachlicher Sicht als nicht bzw. weniger geeignet eingestuft wurden. Im Einzelnen:

Hinsichtlich der in unmittelbarer [X.] vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen [X.] und [X.] ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche der benannten [X.] aufgrund ihrer Lage und Aufwertungsfähigkeit als für die vorstehend beschriebenen [X.] naturschutzfachlich gleichermaßen geeignet in Frage kommen soll.

Im Hinblick auf die [X.]n [X.], [X.] und [X.] gilt im Ergebnis nichts anderes. So scheiden etwa die Flächen in [X.] (Ackerfläche 1,37 ha, Flurstück ...) schon aufgrund ihrer Insellage sowie ihrer Lage im [X.] der angrenzenden autobahnähnlich ausgebauten [X.] als gleichermaßen geeignet aus. Zudem beträgt der Abstand zum [X.] mindestens 5 km. Die von der Firma [X.] in das Planfeststellungsverfahren eingebrachten Flurstücke ..., ... und ... (Ackerflächen, ca. 6 516 qm) in E. sind in die Planung einbezogen worden. Sie kompensieren - wie in der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Planungsbüros vom 25. August 2009 (Anlage zum Schriftsatz der [X.]eigeladenen vom 8. März 2011 <[X.] 626 ff. d.A.>) vorgeschlagen - einen Teil der ursprünglich ebenfalls für die [X.] [X.] vorgesehenen, dann aber wieder gestrichenen Spargelanbauflächen des [X.] zu 2 (vgl. Maßnahmenplan, Anlage 12.4 zum [X.], [X.]1, und [X.] lfd. [X.], 270 und 271). Ein vollständiger Verzicht auf die noch in die Planung einbezogenen Flächen des [X.] zu 2 scheidet aus, weil sonst Lücken in dem als geschlossenes [X.]and konzipierten Maßnahmenkomplex [X.]/[X.] entlang des [X.]s entstehen würden. Die Flurstücke in [X.] (Acker, ... geteilt) befinden sich ca. 16 km entfernt von [X.] in einem Naturraum außerhalb des [X.]tales und weisen naturräumlich keinen [X.]ezug zu den Eingriffen auf. Zudem schränken [X.] (intensive Teich- und Landwirtschaft und Siedlungsfläche in direkter Nachbarschaft) das [X.]iotopentwicklungspotential dieser Flächen erheblich ein. Das Flurstück ... in [X.]. liegt nördlich von [X.] verinselt zwischen der [X.]ahntrasse und der Autobahn in Nachbarschaft der Kreisstraße, ca. 12 km vom nördlichen Ende des streitgegenständlichen [X.] entfernt. Die Entfernung und die [X.] schränken die Kompensationswirkung in erheblichem Maße ein. Das Flurstück ist für die Kompensation im Planfeststellungsabschnitt 17 nicht geeignet. Die vorgeschlagene Ackerfläche in [X.] befindet sich in einem anderen Landschaftsraum in der Nähe der [X.] in mehr als 10 km Entfernung vom [X.]. Sie ist an drei Seiten von Wald umgeben und eignet sich mangels räumlichen [X.]ezugs zum [X.] nicht als [X.]. Flächen für Aufforstungsmaßnahmen ohne räumlichen [X.]ezug werden nicht benötigt. Die von der [X.] Vermögensverwaltung vorgeschlagenen Flurstücke in der Gemeinde [X.] (Gemarkung [X.], Grünland und Acker) sind schon wegen ihrer erheblichen Entfernung von 35 km zum [X.] nicht geeignet. Der Schwerpunkt der [X.]n am [X.] ist wegen des Artenschutzes erforderlich. Die Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung streng geschützter Arten müssen dort stattfinden, wo diese beeinträchtigt werden. Eine räumliche Verlagerung der Maßnahmen in einen 35 km entfernten Landschaftsraum ist daher aus fachlicher Sicht nicht geeignet. Auch ein Eingriff ins Landschaftsbild kann nicht in einer Entfernung von 35 km kompensiert werden. Die vom Kläger zu 11 benannten Flächen in [X.]/[X.]/[X.] liegen nördlich des streitgegenständlichen [X.] im Planfeststellungsabschnitt 18. [X.]ei einem Verzicht auf die Flächen der Kläger würden jeweils [X.]indeglieder in den als geschlossene [X.]änder konzipierten [X.] ([X.], [X.]/[X.], [X.]) fehlen. Die Flächen sind nur ergänzend für Maßnahmen im Planfeststellungsabschnitt 18 geeignet. Die von einem Herrn [X.] angebotenen Flurstücke in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] liegen in erheblicher Entfernung vom [X.] im [X.]ereich der [X.] und 16 und können die planfestgestellten Maßnahmen im Planfeststellungsabschnitt 17 schon deshalb nicht ersetzen. Zudem hätte ein Verzicht auf die im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücke entlang des [X.]s zur Folge, dass in dem als geschlossenes [X.]and konzipierten [X.] entstehen würden, die die Funktion des [X.]konzepts insgesamt beeinträchtigen würden.

Die Fläche des ehemaligen [X.]werks Franken II in der Nähe des [X.] ist aufgrund ihrer Lage für Ausgleichsmaßnahmen nicht geeignet. Eine Verlagerung von Teilflächen aus dem [X.]konzept [X.]/[X.] auf die Fläche des [X.]werks hätte zur Folge, dass das Konzept an Wirksamkeit verliert, weil das "geschlossene [X.]and" gelöst würde. Zudem könnten die artenschutzrechtlichen Anforderungen dort nicht erfüllt werden, sodass eine komplette Verlagerung der [X.]n auf das Gebiet des ehemaligen [X.]werks ebenfalls ausscheidet. Auch die Maßnahme [X.] "Renaturierung des [X.]s" (vgl. S. 24) entfaltet ihre volle ökologische Wirkung nur im Zusammenhang mit dem [X.][X.] und wertet diesen zusätzlich auf. Eine Verlagerung dieser Maßnahme an den [X.] würde auf diesen ökologischen Zusatznutzen verzichten und könnte dort auch nicht den erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausgleich erbringen. Soweit der Kläger zu 10 in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die von der [X.]eigeladenen als Anlage 9 zum Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 eingereichte Übersicht über die Eigentumsverhältnisse im [X.]ereich [X.] die Frage aufgeworfen hat, warum ausgerechnet sein Flurstück Nr. ... in Anspruch genommen werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nach den nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der [X.]eigeladenen deshalb auf das Flurstück des [X.] zu 10 gefallen ist, weil der zur Renaturierung vorgesehene eigentliche [X.] laut [X.]iotopkartierung [X.] (1986) ursprünglich dort gelegen haben soll. Schon aus diesem Grund mussten sich der [X.]eklagten im [X.]ereich [X.] andere Grundstücke nicht aufdrängen.

Für die Flächen im [X.]ereich [X.]/[X.] ist ebenfalls nicht erkennbar, dass diese naturschutzfachlich gleichermaßen geeignet wären. Abgesehen davon, dass dieser [X.]ereich aufgrund seiner Lage westlich des [X.] [X.] vom [X.] räumlich separiert ist, wird der [X.]ereich [X.] ausweislich der von der [X.]eigeladenen mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 vorgelegten [X.]eschlussvorlage "Hochwasserschutz und Umsetzung der Gewässerentwicklungspläne für die Gewässer 3. Ordnung im [X.]gebiet" von einer überwiegend intensiven teich- bzw. landwirtschaftlichen Nutzung geprägt. Dass dort ein vergleichbar multifunktionales, vernetztes und den artenschutzrechtlichen Anforderungen genügendes Maßnahmenkonzept verwirklicht werden könnte, das mit geringen [X.]elastungen für die betroffenen Grundstückseigentümer verbunden wäre, ist nicht ersichtlich und haben auch die Kläger nicht vorgetragen.

Weitere Flächen sind im Nachgang zum Erörterungstermin bis zur Planfeststellung weder vom [X.] noch von den angeschriebenen Gemeinden benannt worden. Zwar ist es nicht primär Aufgabe des [X.]es, geeignete [X.]n zu benennen. Es versteht sich aber von selbst, dass die Ermittlungstiefe der Planfeststellungsbehörde insoweit auch und gerade von der Mitwirkung der Verbände bestimmt wird.

Auch die im gerichtlichen Verfahren benannten Flächen mussten sich der [X.]eklagten im Planfeststellungsverfahren nicht als gleichermaßen geeignet aufdrängen. Die Flurstücke ..., ..., ... und ... in E. (Acker) liegen südlich des [X.] [X.] im [X.]. Sie eignen sich zur Anlage von [X.] und stellen potentielle Kiebitzflächen dar. Ihre Inanspruchnahme wäre aber nur als Ergänzung und nicht als Ersatz für die festgesetzten Maßnahmen sinnvoll, weil anderenfalls Lücken im geschlossenen [X.]and am [X.] entstehen würden. Die Flurstücke ..., ... und ... (Ackerflächen) in [X.] befinden sich ca. 15 km nordwestlich von [X.] in einem Naturraum außerhalb des [X.]tals. Sie haben naturräumlich wenig [X.]ezug zu den Eingriffen, ihr [X.]iotopentwicklungspotential ist wegen ihrer ökologischen Insellage und der [X.] erheblich eingeschränkt. Das Flurstück ... (Acker) in [X.] liegt südwestlich der [X.]stelle [X.] westlich des [X.] [X.]. Es weist nur wenig [X.]ezug zu den Eingriffen auf, die auf der anderen Seite des [X.] liegen. Die Flächen sind von der [X.] zu weit entfernt, als dass eine ökologische Vernetzung möglich wäre. Die Lage der Flächen und ihre [X.] schränken das [X.]iotopwertpotential erheblich ein. Die von der [X.] [X.] vorgeschlagenen Flächen in [X.] werden sämtlich landwirtschaftlich genutzt. Sie befinden sich 2 km vom [X.]auvorhaben entfernt. Alle Flächen sind von Wald umgeben. Eine Verlagerung von Teilflächen aus dem [X.]konzept unterbricht das geplante [X.] entlang des Gewässers, wodurch es an Wirksamkeit verliert. Außerdem können die Ansprüche des Artenschutzes nicht erfüllt werden, weil die Flächen aufgrund der von Wald umgebenen Lage für [X.] nicht erreichbar sind.

Gegen diese nachvollziehbaren - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - naturschutzfachlichen [X.]ewertungen haben die Kläger substantielle [X.]edenken nicht geltend gemacht. Soweit sie mit Schriftsatz vom 15. März 2011 geltend gemacht haben, dass die benannten [X.] bei Anwendung des § 15 Abs. 3 [X.]NatSchG n.[X.] Verwendung finden würden, kann dahinstehen, ob diese Einschätzung zutrifft, weil diese Vorschrift aus den oben unter a) genannten Gründen vorliegend (noch) nicht anzuwenden ist. Mit dem Hinweis darauf, dass die [X.] im selben Naturraum liegen wie das Ausbauvorhaben, verkennen die Kläger, dass Flächen nicht schon aufgrund ihrer Lage im selben Naturraum naturschutzfachlich gleich gut geeignet sind.

Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der klägerischen Flurstücke begegnet auch nicht deshalb [X.]edenken, weil in der ersten Planänderung statt dessen eine Ersatzzahlung vorgesehen war. Die Ersatzzahlung ist entgegen der Auffassung der Kläger zu Recht wieder gestrichen worden. Nach Art. 6a Abs. 3 Satz 1 [X.] kommt eine Ersatzzahlung erst dann in [X.]etracht, wenn der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar ist. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Insbesondere liegt diese Voraussetzung nicht immer schon dann vor, wenn die Festsetzung von [X.] und [X.]n die Inanspruchnahme von Flächen im Privateigentum erfordert.

Die Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Flächen für die streitgegenständlichen [X.] und [X.]n trifft die Kläger auch nicht unzumutbar. Existenzielle Gefährdungen werden - nach den auf die Einwendungen hin vorgenommenen Modifikationen - von keinem der Kläger/der Klägerinnen mehr geltend gemacht. Die [X.]eklagte hat dem Kläger zu 2 die betriebsnotwendigen Spargelanbauflächen belassen und die ursprünglich vorgesehene Flächeninanspruchnahme um 9 063 qm reduziert. Hinsichtlich des [X.] zu 11 hat die [X.]eklagte die Flächeninanspruchnahme von 27 750 qm auf ca. 3 000 qm reduziert, damit der [X.] und die Drainage auf dem Flurstück Nr. ... erhalten bleiben und das Grundstück im Wesentlichen wie bisher genutzt werden kann. Überdies stellt die [X.]elastung von Grundstücken mit Grunddienstbarkeiten im Vergleich zu einer Vollenteignung das mildere Mittel dar. Ob und inwieweit die von den Klägern hinzunehmenden Flächenverluste durch [X.]ereitstellung von Ersatzland (z.[X.]. Teilflächen der alternativ vorgeschlagenen Flächen) ausgeglichen werden können, ist im Entschädigungsverfahren zu klären. Das gilt auch, soweit die Klägerin zu 6 in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass ihr die Zufahrt zu ihrem Grundstück zur Umsetzung der [X.] [X.] rechtlich entzogen werde. Zwischen den [X.]eteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht weiterhin zugänglich ist. Zudem ist im Planfeststellungsbeschluss ([X.]) geregelt, dass die Grundstückszufahrten sowohl während der [X.]auzeit als auch nach Abschluss der [X.]auarbeiten durch Freihalten oder Ersatz sicherzustellen sind. Alles Weitere bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Kläger geltend machen, dass sie schon jetzt absehbar durch spätere Planfeststellungsabschnitte oder andere [X.] weitere Nutzflächen verlieren, können sie damit vorliegend nicht gehört werden. In dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses stand eine etwaige künftige [X.]elastung mit weiteren Kompensationsmaßnahmen durch die in der Klagebegründung (S. 9) aufgeführten zukünftigen Vorhaben noch nicht verbindlich fest und brauchte daher weder als allgemeines Zumutbarkeitskriterium noch in Kumulation mit den streitgegenständlichen Maßnahmen berücksichtigt zu werden. [X.]ei zeitlich nachfolgenden Planungen wird dann freilich die bereits erfolgte [X.]elastung durch den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss zu berücksichtigen sein (Urteil vom 17. August 2004 - [X.] 1.03 - juris Rn. 29 = [X.], 177).

Aufgrund der im Nachgang zum Erörterungstermin vorgenommenen Flächenstreichungen verbleibt es im Ergebnis bei einem Kompensationsdefizit von 1,7 ha, das die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der nach Art. 6a Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderlichen naturschutzfachlichen Abwägung aufgrund der [X.]edeutung des [X.] als hinnehmbar erachtet hat ([X.] [X.]-2/3, [X.]-2/3).

cc) Steht damit aufgrund der im gerichtlichen Verfahren von der [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen fest, dass die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen notwendig ist, weil taugliche Alternativen nicht zur Verfügung standen oder sich hätten ermitteln lassen, erweist sich der Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig.

Zwar haftet dem Planfeststellungsbeschluss insoweit ein [X.]egründungsmangel an, denn nach § 18b [X.] i.V.m. den §§ 74, 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist ein Planfeststellungsbeschluss zu begründen. Dabei müssen aus der [X.]egründung auch die Erwägungen hervorgehen, aus denen die nicht berücksichtigten Einwendungen zurückgewiesen worden sind (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluss mit dem lapidaren Hinweis auf Seite 151, "andere Flächen in anderen [X.] wurden dementsprechend auf ihre Verwendbarkeit als [X.]n geprüft, mussten aber als nicht funktionstauglich verworfen werden", nicht gerecht; vielmehr fehlt es insoweit an jeglicher [X.]egründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] führen aber nicht jeder [X.]egründungsmangel und jeder Verstoß gegen die Dokumentationspflicht zur Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Ein [X.]egründungsmangel kann zwar von [X.] [X.]edeutung für das Fehlen einer sachgerechten Abwägung sein. Lücken in der Dokumentation und [X.]egründung rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit. Erst wenn sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten [X.] stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ziehen ([X.]eschlüsse vom 24. August 1987 - [X.]VerwG 4 [X.] 129.87 - Rn. 36, [X.] 442.08 § 36 [X.]bG Nr. 12, vom 26. Juni 1992 - [X.]VerwG 4 [X.] 1. bis 11.92 - Leitsatz 5a), Rn. 67, [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 89 und vom 30. Oktober 1992 - [X.] 4.92 - Rn. 76, [X.] 406.401 § 8 [X.]NatSchG Nr. 13). Dem entspricht, dass die §§ 45 und 46 VwVfG nach § 18e Abs. 6 Satz 2 [X.] unberührt bleiben.

Der [X.] kann offenlassen, ob der dem Planfeststellungsbeschluss ursprünglich anhaftende [X.]egründungsmangel im gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 2 VwVfG geheilt worden ist, oder eine solche Heilung hier deshalb zu verneinen ist, weil die [X.]egründung nicht von der [X.]eklagten, sondern im Wesentlichen von der [X.]eigeladenen nachgeholt worden ist. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellt die Planfeststellungsbehörde den Plan fest. Sie darf die vorgelegten Planunterlagen daher nicht nur einfach "abstempeln", sondern ist an den Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG gebunden und muss die Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung unterziehen sowie gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen. Dabei verlangt die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung u.a. eine eigenständige Prüfung der Frage, ob die Inanspruchnahme privater Grundstücke erforderlich ist. Dies setzt zwingend voraus, dass die Suche nach geeigneten [X.]n dokumentiert wird und die vollständige Dokumentation der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den Planunterlagen vorgelegt wird, damit diese sich einen eigenen Eindruck davon verschaffen kann, ob der Vorhabenträger alles Erforderliche getan hat. Es ist zuvörderst Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und nicht des [X.], etwaige Mängel der Planunterlagen bzw. Dokumentationsdefizite hinsichtlich entscheidungs- bzw. abwägungsrelevanter Tatsachen noch vor der Planfeststellung zu beheben bzw. - soweit möglich - im gerichtlichen Verfahren zu heilen.

Ungeachtet dessen erweist sich der Verstoß gegen das [X.]egründungserfordernis - sofern man ihn nicht als geheilt betrachten wollte - aber nach § 46 VwVfG als unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung des [X.]egründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wie sich aus den von der [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen ergibt, kann ausgeschlossen werden, dass ohne den [X.]egründungsmangel eine andere als die getroffene Entscheidung ergangen wäre. Da andere, zur Erreichung der Kompensationsziele gleichermaßen geeignete, Flächen nicht vorhanden waren und sich folglich auch nicht aufdrängen mussten, scheidet die Möglichkeit aus, dass von einer Inanspruchnahme der klägerischen Flächen Abstand genommen worden wäre.

Aufgrund der fehlenden konkreten Möglichkeit, dass die Planung der [X.] und [X.]n im Ergebnis anders ausgefallen wäre, könnte der Hilfsantrag auch dann keinen Erfolg haben, wenn man aus dem den Planfeststellungsbeschluss anhaftenden Dokumentations- und [X.]egründungsdefizit auf einen Mangel bei der fachplanerischen Abwägung der privaten [X.]elange der Kläger schließen wollte. Abgesehen davon, dass die erforderliche Abwägung der [X.]elange der Kläger - wenn auch nicht mit der wünschenswerten Klarheit für jeden einzelnen Kläger - jedenfalls dem Grunde nach stattgefunden hat (vgl. [X.] S. 147 f., Ziff. 2.3.4.1; S. 149, 158, 161 und 164), wäre ein solcher Abwägungsmangel nicht erheblich im Sinne von § 18e Abs. 6 Satz 1 [X.]. Aufgrund der nachgereichten Unterlagen und naturschutzfachlichen Stellungnahmen kann bei realistischer [X.]etrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass sich ohne den Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses kein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte.

Meta

7 A 3/10

24.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 19 BNatSchG 2002, NatSchG BY vom 23.12.2005, § 18b AEG, § 18e Abs 6 AEG, § 69 Abs 2 VwVfG, § 74 VwVfG, § 24 VwVfG, § 45 Abs 2 VwVfG, § 46 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.03.2011, Az. 7 A 3/10 (REWIS RS 2011, 8278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8278

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RO 2 K 15.2213

RO 2 K 15.840

RO 2 K 15.841

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