Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2011, Az. VIII ZB 96/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6092

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Gegenstand

Nebenintervention: Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten nach rechtskräftiger Zurückweisung seiner Nebenintervention


Tenor

Die von der Streithelferin geführte Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des [X.] vom 16. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Streithelferin trägt die Kosten des [X.].

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 713,53 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat die Beklagten nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung einer von der Mieterin (M.     T.     ) geleisteten Kaution einschließlich aufgelaufener Zinsen in Höhe von insgesamt 1.202,78 € in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 489,25 € nebst Verzugszinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit [X.] vom 21. November 2009 hat die Streithelferin ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin erklärt und Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte hat gegen den Beitritt Einwendungen erhoben.

2

Mit Zwischenurteil vom 12. Mai 2010 hat das [X.] die [X.] zurückgewiesen. Nach Rechtskraft dieses Urteils hat das [X.] mit Beschluss vom 27. September 2010 darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf die rechtskräftige Zurückweisung der Streithilfe beabsichtige, die von der Streithelferin eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen. Hierauf hat die Streithelferin zu bedenken gegeben, dass die Zurückweisung der [X.] nur ex nunc wirke, so dass sie zur Rechtsmitteleinlegung berechtigt gewesen sei und bleibe. Mit Beschluss vom 16. November 2010 hat das [X.] die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die frühere Streithelferin form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Beklagten haben beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die Streithelferin nach rechtskräftiger Zurückweisung der [X.] nicht (mehr) zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt gewesen sei.

II.

3

Die von der Streithelferin der Klägerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre [X.] bereits vor Einlegung dieses Rechtsmittels rechtskräftig zurückgewiesen worden war.

4

Die Streithelferin der Klägerin ist nach rechtskräftiger Zurückweisung der [X.] nicht mehr Prozessbeteiligte (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO). Sie hat daher nicht mehr die Befugnis, Prozesshandlungen für die von ihr unterstützte [X.] vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - [X.], [X.], 358, 363). Dies bedeutet insbesondere, dass sie nicht berechtigt ist, den Verwerfungsbeschluss des [X.]s mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1982 - [X.], NJW 1982, 2070 unter 1 zur Revision; vgl. ferner [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 67 Rn. 5, § 71 Rn. 8; Musielak/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 67 Rn. 4).

5

Anders wäre dies nur, wenn sich der angefochtene Beschluss des [X.]s auch gegen die Streithelferin richten würde, denn dann wäre diese trotz der Zurückweisung ihrer [X.] zur Anfechtung der sie selbst belastenden Entscheidung befugt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 24. Januar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 644 Rn. 6 mwN). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Streithelferin ist nicht Berufungsklägerin, denn sie konnte die Berufung nur im Namen der von ihr unterstützten [X.] einlegen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 15. Juni 1989 - [X.], NJW 1990, 190 unter 1 b; vom 16. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 2385 unter [X.]; jeweils mwN). Dementsprechend ist die Klägerin - und nicht die Streithelferin - im Rubrum des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses des [X.]s als Berufungsklägerin aufgeführt.

6

Dahin stehen kann, ob eine eigene Betroffenheit eines Streithelfers dann anzunehmen ist, wenn der angegriffene Beschluss neben der Verwerfung der Berufung zugleich - gesondert anfechtbar - die [X.] für unzulässig erklärt (so [X.], Beschluss vom 24. Januar 2006 - [X.], aaO). Denn eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben, da die [X.] bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Zwischenurteil vom 12. Mai 2010 rechtskräftig zurückgewiesen worden war.

7

Die Streithelferin hat die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ball                                           [X.]                                       [X.]

                Dr. Schneider                                         Dr. Fetzer

Meta

VIII ZB 96/10

01.06.2011

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG München I, 16. November 2010, Az: 15 S 22046/09, Beschluss

§ 71 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2011, Az. VIII ZB 96/10 (REWIS RS 2011, 6092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6092

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VIII ZB 96/10

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