Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. 4 StR 17/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3888

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[X.] StR 17/03vom18. März 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2003 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 16. August 2002 mit [X.] aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere als Schwurgericht zuständige [X.] des[X.]s zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-klagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit derSachbeschwerde Erfolg.1. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte mit seinem Klappmes-ser in Richtung des linken Brustbereichs des Geschädigten [X.]und traf [X.] linken Bauchbereich, als dieser sich von seinem Stuhl erhob, um sich gegenden Angeklagten, der ihn zuvor schon mit dem Messer im Nackenbereich ver-letzt hatte, zur Wehr zu setzen. Als [X.] daraufhin zusammensackte, ver-setzte der Angeklagte ihm noch einen Stich in die linke [X.], der hinsichtlich des [X.] wegen versuchtenMordes angeklagt war, hat bestritten, diesen Stich bewußt herbeigeführt zuhaben; vielmehr sei diese Verletzung durch eine Abwehrbewegung des [X.] selbst hervorgerufen worden. Zur Widerlegung dieser Einlassunghat das [X.] insbesondere auf die Tiefe der Stichverletzung in Relationzur Klingenlänge des [X.], —dessen genaue Länge nicht ermittelt wer-den konntefi ([X.]), abgestellt und den Schuldspruch nach § 224 Abs. 1 Nr. 2und Nr. 5 StGB wegen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und einerdas Leben gefährdenden Behandlung im wesentlichen auf diesen [X.]gestützt.2. Die Revision des Beschwerdeführers dringt mit der allgemeinen Sach-rüge durch, da die Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angeklagten auf wider-sprüchlichen Feststellungen im Urteil beruht (vgl. [X.], [X.]. vom 19. [X.] - 5 StR 716/93; [X.] StPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 28 m.w.[X.] führt in seiner Antragsschrift zutreffend aus:—Bezüglich der Länge der Klinge stützt sich die Kammer aufdie Angaben des geständigen Angeklagten, die jedoch in [X.] zum einen mit —ungefähr 6 bis 8 cmfi ([X.] 7),zum anderen mit —5 bis 6 cmfi ([X.] 11) wiedergegeben wer-den. In ihrer Beweiswürdigung geht die Kammer ohne weitereErwägungen von einer 5 bis 6 cm langen Klinge aus undkommt zu dem Ergebnis, daß bei dem Stich eine Komprimie-rung des Körpers von 2 cm vorgelegen habe, was gegen dieEinlassung des Angeklagten von der unbeabsichtigten Stich-- 4 -verletzung spreche ([X.] 11). Hierbei ist den Urteilsgründennicht zu entnehmen, mit welchen Erwägungen sich die Kam-mer für die jeweiligen Angaben entschieden hat.fiEs kann dahinstehen, ob die in den Urteilsgründen getroffene Feststel-lung zur Länge des [X.] von 8 cm zu beanstanden ist, wie dies [X.] als Verstoß gegen § 261 StPO gerügt und vom Generalbun-desanwalt im Rahmen der Sachrüge vertreten wird. Denn auch bei einer ent-sprechend fehlerfrei festgestellten Stichkanallänge wäre bei einer [X.] ebenfalls 8 cm nicht von einer Komprimierung des Körpers auszugehen.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem rechtlichfehlerhaften Teil der Beweiswürdigung zum Vorsatz beruht (§ 337 Abs. 1StPO). Die [X.] hat mit dem Argument der Komprimierung ersichtlichauf die Wucht des Stichs abgestellt und ist möglicherweise davon ausgegan-gen, ohne eine derartige Feststellung die Einlassung des Angeklagten nichtwiderlegen zu können. Daß das Urteil insoweit lediglich nachlässig gefaßt seinmag, gibt dem Revisionsgericht gleichwohl keine Möglichkeit, ein Beruhen [X.] auf der dargelegten Unvollständigkeit der Beweiswürdigung [X.] ([X.] StV 1994, 360 [X.] Das [X.] stützt den Schuldspruch der gefährlichen Körper-verletzung zusätzlich auf den [X.] unmittelbar der Bauchverletzung nachfolgen-den [X.] vorsätzlichen Messerstich in den [X.] des Geschädigten [[X.], 15], der vom Angeklagten eingeräumt wird. Der [X.] braucht nicht zu [X.], ob auch die insoweit getroffenen Feststellungen vom Beschwerde-führer in zulässiger und begründeter Weise mit seiner Verfahrensrüge ange-- 5 -griffen worden sind, da der unter 2. aufgezeigte Rechtsfehler nicht nur [X.] berührt, sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs mitsämtlichen zugrundeliegenden Feststellungen führt.Zum einen betrifft die Beweiswürdigung zum [X.], der innerhalbeines einheitlichen Geschehens als die schwerwiegendste der drei Verlet-zungshandlungen anzusehen ist, nicht nur den Schuldumfang, sondern we-sentliche Modalitäten des Tathergangs (vgl. [X.] [X.]. vom [X.]; [X.]. vom 13. Mai 1993 - 1 [X.]; [X.] in [X.] Aufl. § 353 StPO Rdn. 13).Zum anderen kann die Aufhebung des Schuldspruchs selbst bei [X.] Angeklagten eingelegten und zum Rechtsfolgenausspruch erfolgreichenRevision geboten sein, wenn sich aus den Urteilsgründen zum Schuldspruchauch Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben und in einer erneutenHauptverhandlung nur auf Grund der entsprechenden Einbeziehung weitererStraftatbestände eine schuldangemessene Ahndung der Tat [X.] unter [X.] (§ 358 Abs. 2 StPO) [X.] möglich sein könnte(vgl. [X.]R StPO § 353 Aufhebung 2).Ein solcher Rechtsfehler ist hier in der von den Feststellungen nicht hin-reichend belegten Annahme der Schwurgerichtskammer zu sehen, von einemmöglicherweise vorliegenden (unbeendeten) [X.] sei der Ange-klagte jedenfalls durch die freiwillige Abstandnahme von der weiteren Tataus-führung i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB zurückgetreten [UA 14].Soweit die [X.] hierfür ausführt, der Angeklagte habe bemerkt, daßder Geschädigte zwar verletzt, jedoch nicht tödlich verwundet sei [UA 8], steht- 6 -dies nicht im Einklang mit der von ihr festgestellten Besorgnis des Angeklag-ten, —daß sein Stich lebensgefährdende Wirkung hätte haben könnenfi ([X.] neue Tatrichter muß daher Gelegenheit erhalten, auf der Grundlage wider-spruchsfrei getroffener Feststellungen das gesamte Tatgeschehen umfassendrechtlich zu bewerten.Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, einen medizini-schen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn vom Verletzungsbild des [X.] Rückschlüsse auf das Tatgeschehen und die [X.] gezogen werden sollen.[X.] [X.] Athing

Meta

4 StR 17/03

18.03.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. 4 StR 17/03 (REWIS RS 2003, 3888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3888

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