Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. V ZR 210/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9481

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
210/14

vom

18. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni 2015
durch die [X.] Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richter Dr.
Czub, Dr.
Kazele
und Dr. Göbel
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-teil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
August 2014
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 89.419,17

Gründe:
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zuzulassen, da die Sache richtig entschieden
worden ist.
a) Die Klägerin kann von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Eintragung der Grundschuld schon deshalb nicht verlangen, weil die von dem zu Unrecht Eingetragenen nach § 894 BGB verlangte Bewilligung so beschaffen sein muss, dass durch die bewilligte Eintragung oder Löschung nicht nur eine Unrichtigkeit beseitigt, sondern der der
wirklichen Rechtslage entsprechende Grundbuchstand hergestellt wird ([X.]/[X.], BGB [2013], §
894 Rn. 117). Daran fehlt es hier. Wäre dem Antrag der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben worden,
wäre im Grundbuch ebenfalls ein falscher Rechtszustand
verlautbart, nämlich der eines unbelasteten Grundstücks.

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b) Tatsächlich ist das Grundstück belastet. Durch den bestandskräftigen [X.] ist außerhalb des Grundbuchs eine auf dem ehemaligen Grundstück (Blatt 2768 N, bestehend nur aus dem Flurstück 90) lastende Grundschuld entstanden. Dem steht nicht entgegen, dass die Grundschuld auf einer Teilfläche des nach [X.] Verschmelzung nur noch aus dem neuen Flurstück 354 bestehenden Grundstücks im Grundbuch (B.
Blatt 2767 N) nach §
7 Abs.
1 [X.] nicht eingetragen werden kann. Insoweit ist nicht die Entstehung des Rechts
gemäß § 3 Abs. 1a [X.], sondern nur der Vollzug des Ersuchens nach § 34 [X.] auf eine berichtigende Eintragung gehindert.
Dieses Hindernis ist zu beheben. Die bestandskräftige Entscheidung eines Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über eine Wiedergutmachung durch Restitution ist von [X.] die öffentlichen Register führenden staatlichen Stellen zu vollziehen und darf nicht wegen

hier zwischenzeitlich herbeigeführter

Änderungen im Bestand der Grundstücke unter Hinweis auf die veränderte [X.] unterlaufen werden.
c) Eine Verurteilung nach § 894 ZPO zur Abgabe einer Berichtigungs-bewilligung, die nicht der in § 28 Satz 1 [X.] vorgeschriebenen Form entspricht (zu diesem Erfordernis: Senat, Urteil vom 21. Februar 1986

[X.], NJW 1986, 1867, 1868),
darf allerdings grundsätzlich nicht ergehen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 1962

[X.], [X.], 233, 242; Urteil vom 21. Februar 1986

[X.], aaO). Das kann hier jedoch nicht zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führen, weil insoweit nicht die Klägerin, sondern nur die Beklagte beschwert wäre.
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Vorliegend dürfte es sich zudem anders verhalten, weil eine Voll-streckung des Urteils nach § 888 ZPO möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 23.
Januar 2015

[X.], [X.] 2015, 143, 144

zur Verurteilung zur Belastung einer Teilfläche mit einer nach § 116 SachenRBerG zu bestellenden Grunddienstbarkeit). Dem
Urteilsausspruch kann nämlich entnommen werden, dass die Vollstreckung der Verurteilung unter der Bedingung steht, dass der vorausgesetzte Grundbuchbestand (wieder-)hergestellt wird. Das ist auf Grund des Bescheids des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen möglich. Dazu müssen das Kataster und das Grundbuch auf der Grundlage des Bescheids dahin berichtigt werden, dass der
Grundbesitz der Klägerin wieder aus den zwei Grundstücken besteht, aus denen das jetzige Grundstück hervorgegangen ist.
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2.
Die Zulassung der Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.10.2013 -
4 [X.]/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 29.08.2014 -
7 [X.] -

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Meta

V ZR 210/14

18.06.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. V ZR 210/14 (REWIS RS 2015, 9481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9481

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V ZR 318/13

7 U 194/13

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