26. Senat | REWIS RS 2013, 9000
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Markenbeschwerdeverfahren – "LAVANDA (IR-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die [X.] 1 041 616
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Markenstelle für Klasse 33 [X.] des [X.] registrierten Marke [X.] 1 041 616
[X.]
für die Waren der
„Klasse 33: [X.] (except beers)“
[X.] sei eine beschreibende Angabe, weil der angesprochene Verkehr (Fachverkehrskreise wie Fachhandel, Heilpraktiker etc. und der Durchschnittsverbraucher) auch mit Blick auf die Ähnlichkeit mit der korrespondierenden [X.] Übersetzung „[X.]" das [X.] bzw. [X.] Wort „[X.]" in dieser Bedeutung verstehen würde. Daher könne entgegen der Auffassung der Markeninhaberin die international registrierte Wortmarke [X.] als unmittelbarer Hinweis auf den besonderen Inhaltsstoff der mit der Schutzerstreckung beanspruchten Erzeugnisse dienen. Auch die seitens der Markeninhaberin beantragte Beschränkung des [X.] auf „Wein, ausgenommen Wein enthaltend [X.] oder mit [X.] aromatisierter Wein“ vermöge der Bezeichnung [X.] nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen, da - von rechtlichen Bedenken abgesehen - durch den „Disclaimer" der beschreibende Charakter der Bezeichnung nicht beseitigt würde. Die von der Markeninhaberin zitierten Schutzgewährungen in den anderen europäischen Ländern bzw. die Basiseintragung in [X.] ergäben kein Recht auf Schutzgewährung.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält das Anmeldezeichen mit dem Argument für unterscheidungskräftig, dass der maßgebliche inländische Verkehr nur in geringem Umfang des [X.] mächtig sei und „[X.]“ ohnehin nicht zum Grundwortschatz gehöre. Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 [X.] vom 8. August 2012 aufzuheben, hilfsweise dem angemeldeten Zeichen für folgende Waren Schutz zu bewilligen:
Klasse 33 „Wein, ausgenommen Wein enthaltend [X.] oder mit [X.] aromatisierter Wein.“
II.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Dies gilt grundsätzlich auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen. Zu den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen zählt dabei neben den angesprochenen Endverbrauchern immer auch der mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen befasste Handel (vgl. [X.] GRUR 2006, 411 ff., Rn. 44 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723, 725, Rn. 29 - [X.]). Fremdsprachige Begriffe sind bereits dann nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihr beschreibender Bedeutungsgehalt zumindest von den am zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen erkannt wird. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist dabei im Lichte des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines freien, nicht durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole beeinträchtigten Warenverkehrs auszulegen ([X.] GRUR 2004, 943 Rn. 26 - SAT.2) und trägt dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel Rechnung, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann, insbesondere von den Mitbewerbern der Markeninhaberin, frei verwendet werden können. Insbesondere bei Begriffen, die den "klassischen" Welthandelssprachen [X.], [X.], Italienisch, [X.] und [X.] zuzuordnen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung von einer grundsätzlichen Eignung zur Beschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 auszugehen (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 10. Aufl., § 8 Rn. 401).
Diese bereits von der Markenstelle zugrunde gelegten Ausgangspunkte ergeben, wie der angefochtene Beschluss zu Recht und überzeugend ausführt, dass dem Zeichen der Schutz zu versagen ist.
Denn unzweifelhaft und auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt ist das Zeichen das [X.] Wort für [X.]. Auch in [X.], Italienisch und [X.] heißt [X.] wie das Anmeldezeichen „[X.]“, in [X.] und [X.] „lavande“ (www.pons.eu). Die von der Markenstelle herangezogene Ähnlichkeit des Zeichens mit dem [X.] Wort [X.] liegt ebenfalls auf der Hand. Es ist daher die Auffassung der Markenstelle, der inländische Verkehr in der maßgeblichen Zusammensetzung werde die Bedeutung von [X.] mit [X.] verstehen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerde kann nicht darin gefolgt werden, dem Verbraucher würde dieser Sinngehalt ohne vertiefte [X.]kenntnisse verschlossen bleiben. Das Gegenteil ist zur Überzeugung des Senates der Fall. [X.] ist als (Heil-) Pflanze, als Aroma, Auszug, Öl und in ähnlichen Formen allgegenwärtig und mit entsprechenden, werbeüblichen und auch fremdsprachlichen Benennungen versehen, sei es im Kosmetikmarkt, Gesundheits-, Wellness, [X.], in Haus, Garten und Küche. Daher wird nicht nur der (sprachkundige) Fachhandel oder der kundige Weinkäufer bei der Auswahl [X.]r Produkte, sondern auch der interessierte Durchschnittsverbraucher ohne gedankliche Anstrengung „[X.]“ als mit [X.] (-aromen) in Verbindung stehend begreifen.
„[X.]" als mögliche beschreibende Angabe nicht aus(schließe).
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. Denn - und das ergibt sich nicht zuletzt aus den in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegten Belegen - Wein wird auch ohne mit [X.] aromatisiert oder versetzt zu sein als mit LAVENDELAROMEN ausgestattet beschrieben. So wird auf der Seite www.vinumnobile.de z. B. der Wein der Anmelderin „[X.]“ beschrieben mit „Duft: aromatisch und enorm vielschichtig mit Anklängen von [X.] und Zitrusfrüchten, eingebettet in angenehme Röstnoten, den Duft von moosigem Waldboden und Sandelholz“.
Zugleich fehlt "[X.]" für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die angesprochenen inländischen interessierten Kreise werden dem Zeichen den oben genannten, im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.
Soweit sich der Markeninhaber auf die Schutzgewährung anderer Marken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die hier zu beurteilende Marke. Nach der Rechtsprechung des [X.] verbietet die [X.] es den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind (vgl. [X.], [X.], 667, 668 [Rz. 15 ff.] - [X.]). Wie die Markenstelle zutreffend ausführt ist für die Unterscheidungskraft nur die Auffassung der inländischen Verkehrskreise maßgeblich, wobei auch innerhalb der [X.] von Mitgliedsland zu Mitgliedsland durchaus unterschiedliche Verkehrsauffassungen zu einzelnen Angaben und Zeichen bestehen können. Dementsprechend ist auch der Hinweis der Markenstelle auf die Beanstandungen in [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], die [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], die [X.] und [X.], die z. T. inzwischen endgültig zur Schutzversagung führten, zutreffend und lässt Schlussfolgerungen auf die Schutzunfähigkeit zu.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Meta
16.01.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.01.2013, Az. 26 W (pat) 560/12 (REWIS RS 2013, 9000)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 9000
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