Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 4 StR 567/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11197

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Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von Rechtsanwalt M.    unter [X.] 3. erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, da ihr mit Blick auf die Ablehnung nach § 26a StPO eine konkrete Angriffsrichtung nicht zu entnehmen ist. Die zu dieser Rüge gemachten Ausführungen beschränken sich auf die bloße Wiedergabe von Verfahrenstatsachen. Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet, worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat.

Sost-Scheible     

       

Roggenbuck     

       

[X.]

       

Quentin     

       

Feilcke     

       

Meta

4 StR 567/16

10.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: 4 StR 567/16, Beschluss

§ 464 Abs 3 StPO, § 19 Abs 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 4 StR 567/16 (REWIS RS 2017, 11197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11197


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 567/16

Bundesgerichtshof, 4 StR 567/16, 10.05.2017.

Bundesgerichtshof, 4 StR 567/16, 10.05.2017.


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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 567/16

3 OLG 110 Ss 138/17

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