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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von Rechtsanwalt M. unter [X.] 3. erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, da ihr mit Blick auf die Ablehnung nach § 26a StPO eine konkrete Angriffsrichtung nicht zu entnehmen ist. Die zu dieser Rüge gemachten Ausführungen beschränken sich auf die bloße Wiedergabe von Verfahrenstatsachen. Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet, worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat.
Sost-Scheible |
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Roggenbuck |
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[X.] |
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Quentin |
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Feilcke |
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Meta
10.05.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: 4 StR 567/16, Beschluss
§ 464 Abs 3 StPO, § 19 Abs 2 GKG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 4 StR 567/16 (REWIS RS 2017, 11197)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11197
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Bundesgerichtshof, 4 StR 567/16, 10.05.2017.
Bundesgerichtshof, 4 StR 567/16, 10.05.2017.
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