Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2003, Az. V ZR 123/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 473

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. November 2003KanikJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 85Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist Voraussetzung für die Wirksamkeit [X.] durch den Sozialversicherungsträger.ZPO § 301Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprü-chen steht es nicht entgegen, daß die Entscheidung über den weiteren Anspruchvon derselben Rechtsfrage abhängt.[X.], [X.]. v. 28. November 2003 - [X.] - [X.] LG Leipzig- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 19. März 2003 wird auf Kosten der [X.] zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die [X.] um Zug gegen die Wiedereinräumung des Besitzes an [X.] Grundbuch von [X.]des Amtsgerichts L. , Blatt 3001,eingetragenen Grundstück Flurstück 351/6 zu erfolgen hat.Von Rechts [X.]:Die Beklagte zu 1, die [X.], war aufgrund Zu-ordnungsbescheids Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 351/6 der [X.] -G. . Mit notariellem Vertrag vom 20. Januar 1995 verkauftesie das Grundstück der Klägerin, der [X.], zuderen Gunsten ein Investitionsvorrangbescheid ergangen war. Der Klägerinwar der Erwerb am 1. August 1994 vom [X.], Gesundheit und Familie für einen Preis von höchstens 400 DM/qm undmit der Auflage genehmigt worden, die geplanten Wohnungen in erster [X.] ihre Mitarbeiter zu vermieten. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 lehnte- 3 -das Ministerium die Genehmigung ab, da der Kaufpreis seiner Ansicht [X.]/qm beträgt und die Klägerin die Verpflichtung übernommen hatte, indem Fall, daß der Berechtigte einen höheren Verkehrswert nachweise, [X.] nachzuzahlen. Die Beklagte zu 1, die den Kaufpreis von5.174.700 DM am 9. Februar 1995 empfangen hatte, kehrte den Betrag am3. Dezember 1998 dem Beklagten zu 2, dem [X.], dem das Ei-gentum aufgrund eines Verwaltungsabkommens vom 26. November 1993übertragen worden war, aus.Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von5.174.700 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung [X.] ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu verurteilen, ist vordem [X.] ohne Erfolg geblieben. Im [X.] hat die Kläge-rin den Antrag weiterverfolgt und hilfsweise die Abtretung des Anspruchs [X.] zu 1 gegen den Beklagten zu 2 auf Rückzahlung des ausgekehrtenBetrags, höchst hilfsweise Zug um Zug gegen die Bewilligung der [X.]. Zusätzlich hat sie die Feststellung beantragt, daß der Grundstücks-kaufvertrag vom 20. Januar 1995 unwirksam ist. Das [X.] Teilurteil den Hauptanträgen mit der Begründung stattgegeben, die ver-weigerte Genehmigung sei nicht nur verwaltungsintern von Bedeutung, son-dern mache das Rechtsgeschäft unwirksam. Die Entscheidung über [X.] gegen die Beklagten zu 1 und 3 ([X.] ) als Gesamtschuldner,gegen die Beklagte zu 1 und gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung von insge-samt 14.299.200 DM, dem Preis für einen weiteren Grundstückskauf, derebenfalls Gegenstand des ablehnenden Bescheids vom 23. Dezember 1997war, hat es dem [X.] 4 -Mit der vom [X.] zugelassenen Revision strebt die [X.] zu 1 die Wiederherstellung des [X.]eils des [X.]s, soweit es Ge-genstand der Entscheidung des [X.]s ist, an. Die Klägerin [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Klägerin kann nach § 812 BGB Herausgabe des von der [X.] erlangten Kaufpreises von 2.636.566,26 DM verlangen (§ 812BGB). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die [X.] Kaufvertrags der Parteien von der Genehmigung der Aufsichtsbehördeabhängig war (1), die Genehmigung versagt wurde (2), und die Beklagte zu 1um den empfangenen Kaufpreis bereichert ist (3). Damit ist auch der nach§ 256 Abs. 2 ZPO (Zwischenfeststellungsklage) zulässige Antrag auf Feststel-lung, daß der Kaufvertrag der Parteien unwirksam ist, begründet.1. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedarf der Erwerb von Grundstückenund grundstücksgleichen Rechten durch einen Sozialversicherungsträger derGenehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Erwerb ist nach § 85 Abs. 2 Satz 1[X.] genehmigungsfrei, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben0,3 v.H. des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens des [X.], mindestens jedoch 22.800 34.200 Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen. Die danach erforderli-che Genehmigung erfaßt bereits das Verpflichtungsgeschäft, hier den [X.] -trag der Parteien vom 20. Januar 1995, und stellt eine Voraussetzung für des-sen Wirksamkeit dar.a) Dafür, daß die Genehmigung sich nicht auf das [X.] zwischen dem Sozialversicherungsträger und der Aufsichtsbehördebeschränkt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. In Fällen, in denen, [X.] als nach der neueren Gesetzestechnik (z.B. § 104 [X.] [X.]; § 134Abs. 1 [X.] Hessen, dazu [X.] NJW 1986, 2931, 2939 f.), die zivilrechtlicheWirksamkeit des von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abge-schlossenen Rechtsgeschäfts nicht ausdrücklich an das Vorliegen der Geneh-migung geknüpft ist, hebt der [X.] in ständiger Rechtsprechungdarauf ab, ob sich das Genehmigungserfordernis objektiv auf das Geschäftoder subjektiv auf die geschäftschließende Stelle bezieht ([X.], [X.]. [X.] März 1951, [X.], [X.] § 242 - [X.] - Nr. 2; [X.]. v. 20. [X.], [X.], [X.], 115; [X.]Z 142, 51, 54). § 85 [X.] ver-knüpft das Genehmigungserfordernis mit dem Geschäft als solchem, statuiertnicht etwa, was für eine bloße Wirkung im Innenverhältnis sprechen würde,eine Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, im Falle des [X.] um die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nachzusuchen. [X.] § 85 [X.] kein älteres, noch von früheren Gewohnheiten, die [X.] zwischen Verwaltungsaußen- und Innenverhältnis nicht zu akzentuieren,geprägtes Gesetz und stammt auch nicht aus einer geringer strukturiertenRechtsordnung (für das Kommunalrecht der [X.]: [X.]Z 142, 51; [X.], [X.]eilvom 3. November 2000, [X.], [X.] 2001, 108). Die Vorschrift ist indes-sen im Jahre 1976 im Zuge der Schaffung des [X.] an [X.] des § 27d der [X.] getreten, dem sie inhaltlich(in den Grundzügen) und in der Textfassung gefolgt ist.- 6 -b) Die Entstehungsgeschichte des § 27d [X.] ([X.]. 1/5774,[X.]. 1/6031, [X.]) und des § 85 [X.](BT-Drucks. 7/4122, 7/5457 und 7/5612) vermittelt keine abschließenden [X.] über die zivilrechtliche Bedeutung der Genehmigung. Das Geneh-migungserfordernis dient danach allerdings dem Zweck, die Finanz- und [X.] der Sozialversicherungsträger langfristig zu sichern. [X.] die Wirkungsweise der Genehmigung sind in der Beratung des § 85 [X.] aber nicht hervorgetreten; bei den Verhandlungen des [X.] standen die Grenzen des [X.] (Anlagevolumennach § 85 Abs. 2 [X.]) im Vordergrund.Zu § 27c [X.], wonach die Anlage des Vermögens der Versicherungs-träger in Grundstücke (§ 26 Abs. 2 [X.]) der Genehmigung der Aufsichtsbe-hörde bedurfte, hatte das [X.] dagegen von Anfang anden Standpunkt eingenommen, daß die Genehmigung Voraussetzung derWirksamkeit des Erwerbs und deshalb dem Grundbuchrichter nachzuweisensei (Runderlasse, Amtliche Nachrichten, 1925, 153 und 1929, 259 f.). Dies [X.] der Rechtsprechung des Kammergerichts (KG, [X.], 296). Gleichesgalt für § 27d [X.] ([X.], herausgegeben von [X.] des [X.]s, 2. Aufl., § 27d [X.]. 1; vgl. auchHanow, [X.], 5. Aufl., § 27d [X.]. 1). Die Entschei-dungen des [X.] zur Genehmigung der Gebäudeerrichtung (§ 27e[X.]; Die Ortskrankenkasse 1939, 61) und zur Beschränkung der [X.] auf die Übernahme gesetzlich übertragener Geschäfte (§ 25 Abs. 3[X.]; JW 1937, 3114), die die Revision ins Feld führt, sind dagegen für die hierzu entscheidende Frage nicht aussagekräftig.- 7 -c) Sinn und Zweck der Regelung gebieten es, die zivilrechtliche Wirk-samkeit des Kaufs von der aufsichtsrechtlichen Genehmigung abhängig zumachen, dieser also privatrechtsgestaltende Wirkung zuzuweisen. [X.] das Berufungsgericht darauf ab, daß dem Zweck, die Finanz- und [X.] der Versicherungsträger zu sichern, die Verknüpfung der Gültigkeitdes Erwerbs mit der Genehmigung am wirksamsten dient. Sie wird auch [X.] anerkannten präventiven Funktion der Genehmgiung ([X.] in[X.]/[X.], [X.], § 85 [X.]. 6; [X.]. - [X.], [X.], § 85 [X.]. [X.] in [X.], § 85 [X.] [X.]. 2; Wannagat/[X.], Sozialgesetzbuch, § 85 [X.], [X.]. 5) am besten gerecht. Die le-diglich interne Bindung des Sozialversicherungsträgers könnte die Genehmi-gungsbedürftigkeit, worauf das Berufungsgericht in diesem Zusammenhanghinweist, zu einem bloßen Anzeigeerfordernis herabstufen. Die Anzeige [X.] nur in den Fällen des § 85 Abs. 1 Sätze 2 ff. [X.], nämlich der Be-schaffung von Datenverarbeitungsanlagen und -systemen auf verschiedenerRechtsgrundlage. Andererseits läge es im Interesse der Sicherheit des [X.], die Wirksamkeit des Geschäfts von den Entschließungen der [X.] freizuhalten. Ein allgemeiner Satz des Verwaltungsrechts, wo-nach der Verkehrsschutz Vorrang vor den mit einem Genehmigungserfordernisverbundenen Zwecken hat, besteht jedoch, wie der [X.] am 16. März 1951(aaO) entschieden hat, nicht; dies gilt auch heute noch (zu § 44 Abs. 3 Nr. 4VwVfG vgl. [X.]Z 142, 51, 56 f.). Zudem würden sich die Sozialversicherungs-träger, um Regreßforderungen des Vertragspartners von vornherein den Bodenzu entziehen, vielfach veranlaßt sehen, einen rechtsgeschäftlichen Genehmi-gungsvorbehalt in den [X.] -Die Vorteile, die aus der Sicht des öffentlichen Interesses mit der privat-rechtsgestaltenden Wirkung der Genehmigung verbunden sind, machen dieseim Bereich des § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] unverzichtbar. Die [X.] nach § 82 [X.] erforderlichen Rücklage der Sozialversicherungsträgerin Grundstücken ist zwar nach § 83 Abs. 1 Nr. 8 [X.] erlaubt, im Hinblick [X.] gesetzlichen [X.] aber problematisch. Die gesetzliche Rückla-ge ist nach § 82 [X.] allgemein zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit, indiesem Rahmen aber insbesondere für den Fall, daß Einnahme- und [X.] durch den Einsatz der Betriebsmittel (§ 81 [X.]) nicht mehrausgeglichen werden können, bereitzuhalten. Im Bereich der Rentenversiche-rung, dem die Klägerin zugehört, ist die Rücklage sogar Teil der Schwankungs-reserve (§ 216 [X.]), deren kurzfristige Anlage § 217 [X.] anordnet. [X.] sind hierzu nur mit Einschränkungen geeignet. Ihre Aufnahmein den Anlagekatalog des § 83 Abs. 1 [X.], der im wesentlichen in [X.] besteht, ist wesentlich darauf zurückzuführen, daß in derUnfallversicherung, aber auch in der Pflegeversicherung und der [X.] das Verwaltungsvermögen, zu dem Grundstücke und grundstücksgleicheRechte im allgemeinen zählen, einen Teil der Rücklage bildet ([X.]/[X.]aaO, § 82 [X.], [X.]. 6 und § 83 [X.], [X.]. 18); eine Herausnahme hättemithin in diesen [X.]en eine anderweitige Auffüllung [X.], sei es mit Betriebsmitteln, sei es mit öffentlichen Zuschüssen erfor-derlich machen können. Die Anlage in einem den [X.]n nur [X.] dienenden Vermögenswert bedarf der wirksamsten Form der Kontrolle.Daß das Verwaltungsvermögen der Klägerin als Rentenversicherungsträgernicht zur Rücklage zählt (§ 216 Satz 2 [X.]; für die Krankenversicherung§§ 259, 263 [X.]), mithin der eigentliche Anlaß für die Aufnahme der Immo-bilienanlagen in den [X.] des § 83 Abs. 1 [X.] hier fehlt, führt- 9 -nicht zu einer Reduzierung des Genehmigungserfordernisses auf das [X.] Innenverhältnis. Eine Aufteilung der Wirkungsweise der [X.], je nach [X.], widerspräche dem eindeutigenWortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, der eine solcheDifferenzierung in Kenntnis der verschiedenen Ausgestaltung der Rücklage-vorschriften in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nicht vorge-nommen hat. Zudem behält die Kontrolle der Rücklage in Immobilien auch dortihren Sinn, wo diese das Verwaltungsvermögen nicht erfaßt.d) Der Umstand, daß der Genehmigungsvorbehalt nach § 85 Abs. 2Satz 1 [X.] an die Finanzkraft des [X.] geknüpft und demgenehmigungsfreien Anlagevolumen absolute Grenzen gesetzt sind, machteine Beschränkung der Genehmigung auf das [X.] erforderlich. Der Sozialversicherungsträger selbst wird im allgemeinen dieGenehmigungsbedürftigkeit des Erwerbs einschätzen können. Im Interesse [X.] bietet es sich an, eine Genehmigung, alternativ eine Negativ-bescheinigung, einzuholen, wie dies auch in anderen Fällen der [X.] Stellen (z.B. bei gesetzlichen Vorkaufsrechten der [X.]) geschieht. Zum Grundbuchvollzug wird in den Fällen des genehmi-gungsfreien Erwerbs nach § 85 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohnehin eine Negativbe-scheinigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, da dem Grundbuchamt eineÜberprüfung des Haushaltsvolumens des beteiligten [X.] nicht möglich sein wird und zudem die Mindest- und Höchstbeträge [X.] nach § 85 Abs. 3 [X.] variabel sind (zutr. [X.]/[X.],[X.], 5. Aufl., § 20 [X.]. 71).- 10 -e) Dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt nicht nur der dingliche Er-werb des Grundstücks, sondern bereits das vorangegangene Verpflichtungs-geschäft. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die Rücklage in [X.] kontrollieren und ist mit deren Wortlaut vereinbar. Die Kontrolle, die sichnicht wie die allgemeine Aufsicht (§ 87 [X.]) auf die Rechtmäßigkeit [X.] beschränkt, sondern deren Zweckmäßigkeit einbezieht (allg.[X.] aller: [X.]. - [X.] aaO, § 85 [X.]. 3), kann sich nicht auf die [X.] Wirkungen des Geschäfts beschränken. Sie muß vielmehr die allgemei-nen Vorschriften über die Verwendung der Mittel des [X.] (§ 80 [X.]) und die besonderen Vorschriften über die Rücklage (§§ 82,83 [X.]) zum Maßstab machen. Hierfür ist der im [X.] Leistungsaustausch maßgeblich. Die Problematik der Rücklage inImmobilien beschränkt sich nicht auf die Zuführung eines Grundstücks odergrundstücksgleichen Rechts zu deren Bestand. Wesentlich ist, daß der [X.] Austausch gegen liquide Mittel des [X.] erfolgt, die sonstfür die Anlage in [X.] (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, [X.] u.a.) zur Verfügung stehen könnten. [X.] nur der dingliche Voll-zug dem Genehmigungserfordernis, könnte sich der [X.] deren Versagung Schadensersatzansprüchen statt der Leistung (§§ 275,280, 283 BGB) ausgesetzt sehen. Dies würde zum Abfluß barer Mittel führen,der nicht einmal eine Vermehrung der Rücklage durch die Immobilie gegenü-berstände (ebenso: [X.].- [X.], aaO, § 85 [X.]. 6; [X.] aaO; zust.zur privatrechtsgestaltenden Wirkung der Genehmigung i.ü.: [X.] aaO;Peters, [X.], § 85 [X.]. 3; aus der Sicht des Grundbuchvollzugs:[X.]/[X.] aaO; [X.], Grundbuchordnung, 24. Aufl., § 19 [X.]. 138;ablehnend: [X.]/[X.]/v. [X.]/[X.], [X.], § 85 [X.]. 3 f.; [X.],[X.], § 85 [X.]. 6; Wannagat/[X.], aaO, [X.]. 6 - der Hinweis auf- 11 -öffentlich-rechtliche Verträge, die in Rechte Dritter eingreifen, § 57 [X.],geht für die hier zu beurteilende Frage ins Leere).2. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Unwirksamkeit [X.] aus. Der Vertragsinhalt war nicht von der vorweg erteilten [X.] gedeckt. Der Hinweis der Revision, daß sich bei Herauslösung [X.] (778.300 DM) ein unter 400 DM/qm liegender Kaufpreis [X.], ändert hieran nichts. Der Bescheid vom 1. August 1994 legt nicht für [X.], sondern für den Kaufpreis des Grundstücks mit allen Bestandteileneinen Höchstbetrag fest. Auch der Umstand, daß mit der vereinbarten Nach-zahlungspflicht im [X.] (ggfs.) zu rechnen war, ändert an [X.] der Genehmigung nichts. Die Genehmigung ging auf den Er-werbsantrag der Klägerin zurück. Der [X.] hat keinen Anlaß, sie über ihreneindeutigen Inhalt hinaus zu interpretieren.Der Kaufvertrag vom 20. Januar 1995 war mithin zunächst schwebendunwirksam, mit der Versagung der Genehmigung durch Bescheid vom23. Dezember 1997 trat die endgültige Unwirksamkeit ein.3. a) Auch die Bejahung der Bereicherung der Klägerin um den [X.] ist rechtsfehlerfrei. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus,daß im Vermögen der Beklagten zu 1 anstelle des ausgekehrten Preises einwertgleicher Anspruch gegen den Beklagten zu 2 auf Herausgabe des Betragsgetreten ist. Die Voraussetzungen der Auskehrung nach dem zwischen denbeiden Beklagten geschlossenen Verwaltungsabkommen sind, da die Beklagtezu 1 den Kaufpreis rechtsgrundlos erhalten hatte, nicht erfüllt. Zutreffend istdas Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Art. 7 des Abkommens keine- 12 -Rechtsgrundlage für die Auskehr von Erlösen aus unwirksamen Verkäufen dar-stellt. Beiden Leistungen, der Zahlung der Klägerin und deren [X.] die Beklagte zu 1, fehlt die Rechtsgrundlage. Die Überlegungen der Re-vision zum Direktanspruch des Leistenden gegenüber demjenigen, der [X.] unentgeltlich erworben hat, führen hieran nicht vorbei.Hierbei kann dahinstehen, ob der Empfang des Erlöses aufgrund der [X.] des Grundstücks unentgeltlich wäre; jedenfalls scheidet ein Anspruchgegen den Beklagten zu 2, den auch die Revision nicht unmittelbar aus § 822BGB herleitet, im Hinblick auf die vorrangige Haftung der Beklagten zu 1 aus.b) Die Klägerin braucht sich auch nicht, worauf die Revision [X.], auf die Abtretung der Ansprüche der Beklagten zu 1 gegen den [X.] zu 2 verweisen zu lassen. Die Gefahr, daß der Heraugabeanspruch [X.] zu 1 an der Entreicherung des Beklagten zu 2 (§ 818 Abs. 3 BGB)scheitert, besteht rechtlich nicht. Da der investive Kaufvertrag zwischen [X.] unwirksam ist, ist der Beklagte zu 2 als Verfügungsberechtigter in derLage, das Grundstück an einen Berechtigten zu restituieren. Einer Verpflich-tung zur Erlösabführung nach § 16 InVorG ist er mithin nicht ausgesetzt.Dem Risiko, daß der Beklagte zu 2, etwa im Hinblick darauf, daß er ineinem Rechtsstreit um die Herausgabe des Erlöses nach § 16 Abs. 1 InVorGunterlegen wäre, die Unwirksamkeit des Kaufvertrags der Parteien leugnete,hätte die Beklagte zu 1 durch [X.] (§ 72 ZPO) entgegenwirkenkönnen. Der Umstand, daß die beiden Beklagten, unter Berücksichtigung [X.] von dem Teilurteil erfaßten Anspruchs, Streitgenossen (§ 60 ZPO) sind,hätte der [X.] nicht entgegengestanden. Die [X.] im Rechtsstreit der Parteien, die Unwirksamkeit des [X.] -hätte im Streit zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 [X.] entfaltet (§ 68 ZPO).c) Der Zug-um-Zug-Vorbehalt war um die Wiedereinräumung des Besit-zes zu ergänzen, den die Klägerin insgesamt jedenfalls nach § 854 Abs. 2 [X.] hat und dessen Rechtsgrundlage, auch soweit er auf einer vorzeiti-gen [X.] beruhte, wegen der Unwirksamkeit des Kaufs [X.] -I[X.] hilfsweise, nämlich für den Fall, daß die auf die Sachrüge möglicheÜberprüfung des Berufungsurteils (§ 557 Abs. 3 ZPO) dem Rechtsmittel nichtzum Erfolg verhilft, erhobene Verfahrensrüge, die Voraussetzungen zum Erlaßeines [X.] (§ 301 Abs. 1 ZPO) hätten nicht vorgelegen, greift nicht durch(zur Rügebedürftigkeit des Verstoßes vgl. [X.]surt. v. 30. April 2003, [X.], [X.], 2380).Die noch ausstehende Entscheidung über den Anspruch auf Rückzah-lung des Kaufpreises aus dem weiteren, ebenfalls ungenehmigten [X.] der Klägerin hindert den Erlaß des [X.] nicht. Eine der Ent-scheidung durch Teilurteil entgegenstehende Gefahr des Widerspruchs zudem noch ausstehenden Schlußurteil ist zwar nicht auf den Fall beschränkt,daß ein Teil eines prozessualen Anspruchs zur Entscheidung reif ist (§ 301Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO). Auch die Entscheidung über einen von mehrerenselbständigen prozessualen Ansprüchen, um die es hier geht (§ 301 Abs. 1Satz 1, 1. Alt. ZPO), kann eine solche Gefahr begründen. Dies setzt aber [X.], daß zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung ([X.]. v. 11. Januar 1994, [X.], [X.]R ZPO § [X.]. 1, Zulässigkeit 2) besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhän-gigkeitsverhältnis gestellt sind (unklare Abgrenzung der Teilklage aus dreiselbständigen [X.]; wechselseitige Aufrechnungen im Pro-zeß, [X.]. v. 27. Oktober 1999, [X.]R ZPO § 301 Abs. 1, Bestimmtheit 1 undAufrechnung 1). Eine materiellrechtliche Verzahnung selbständiger prozes-sualer Ansprüche kann bei subjektiver Klagehäufung (Ansprüche aus Amts-haftung gegen den Beamten und den Dienstherrn, [X.]. v. 12. Januar 1999,- 15 -VI [X.], [X.]R ZPO § 301 Abs. 1, Amtshaftungsklage 2), aber auch [X.] Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge ([X.], [X.] wegen des Restes, An-weisung an Notar, Vollzugsantrag zu stellen; [X.]surt. v. 13. Oktober 2000,V [X.], NJW 2001, 78) auftreten. Diese Voraussetzungen liegen hieraber nicht vor. Den noch nicht beschiedenen Ansprüchen liegt ein Kaufvertragüber ein anderes Grundstück mit einer Erbengemeinschaft zugrunde, der [X.] zu 1 und 2 sowie eine Privatperson, der Beklagte zu 3, angehören.Die Ansprüche auf Rückzahlung der einzelnen Kaufpreisteile sind nicht davonabhängig, wie über den Anspruch des [X.], der Gegenstand des [X.]ist, entschieden wird. Was die Ansprüche verbindet, ist lediglich die abstrakteRechtsfrage, ob der Genehmigung der Aufsichtsbehörde [X.] Wirkung zukommt. Das Teilurteil hat hinsichtlich des weiteren Verfahrenslediglich die Bedeutung einer "Musterentscheidung". Dies steht in keinem Falldem Erlaß einer Teilentscheidung entgegen. Ergeht sie bei einer solchenSachlage über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, so ist allerdings kraftbesonderer gesetzlicher Anordnung zugleich eine Grundentscheidung überden Rest zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ist dies, wie hier, nicht derFall, kann die Teilentscheidung ohne weiteres [X.] 16 -II[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. § 92 Abs. 2ZPO).[X.] Tropf Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

Meta

V ZR 123/03

28.11.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2003, Az. V ZR 123/03 (REWIS RS 2003, 473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 473

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