Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2014, Az. 1 BvR 565/12

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2014, 3164

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Beschwerdebegründung sowie wegen Subsidiarität - hier: Leistungsausschluss für Grundsicherung gem § 7 Abs 5 SGB IIjuris: SGB 2


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ([X.]) in der Fassung bis 31. März 2011. Die Voraussetzungen für ihre Annahme zur Entscheidung liegen nicht vor; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Soweit die Verfassungsbeschwerde die Frage nach der Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem [X.] aufwirft, genügt sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den ihm offen stehenden Rechtsweg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - etwa gegen die dort geregelten Altersgrenzen - beschritten zu haben. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass er Leistungen nach dem [X.] beantragt und sich gegebenenfalls gegen deren Versagung gewehrt hat.

3

Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 565/12

03.09.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 18. Januar 2012, Az: B 14 AS 58/11 BH, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, BAföG, § 7 Abs 5 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2014, Az. 1 BvR 565/12 (REWIS RS 2014, 3164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3164

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