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Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Beschwerdebegründung sowie wegen Subsidiarität - hier: Leistungsausschluss für Grundsicherung gem § 7 Abs 5 SGB IIjuris: SGB 2
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ([X.]) in der Fassung bis 31. März 2011. Die Voraussetzungen für ihre Annahme zur Entscheidung liegen nicht vor; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit die Verfassungsbeschwerde die Frage nach der Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem [X.] aufwirft, genügt sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den ihm offen stehenden Rechtsweg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - etwa gegen die dort geregelten Altersgrenzen - beschritten zu haben. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass er Leistungen nach dem [X.] beantragt und sich gegebenenfalls gegen deren Versagung gewehrt hat.
Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
03.09.2014
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BSG, 18. Januar 2012, Az: B 14 AS 58/11 BH, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, BAföG, § 7 Abs 5 SGB 2
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2014, Az. 1 BvR 565/12 (REWIS RS 2014, 3164)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3164
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