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PDF anzeigen[X.]/09 vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. August 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Gegenerklärung des [X.] vom 5. August 2009 zur Antragsschrift des [X.] vom 24. Juli 2009 bemerkt der Senat: Zur Beanstandung, das unzuständige Gericht habe entschieden, nicht das [X.], sondern das Amtsgericht - Schöffenge-richt - wäre zuständig gewesen (Rüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO), hätte es der Erhebung einer - ausgeführten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge der Verletzung formellen Rechts (§ 344 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. StPO) innerhalb der [X.] (§ 345 Abs. 1 StPO) bedurft. Im Übrigen stand im vorliegenden Fall eine Verurteilung nach [X.] zu einer Freiheitsstrafe von über vier Jahren durchaus im Raum. Zudem gebot hier die besondere Schutzbe-- 3 - dürftigkeit der Verletzten eine Anklage beim [X.] - Jugend-kammer - (§ 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG). [X.]Wahl [X.] [X.]
Meta
19.08.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2009, Az. 1 StR 400/09 (REWIS RS 2009, 2053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2053
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