Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 BvE 9/12

2. Senat | REWIS RS 2014, 6672

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren: Unzulässigkeit wegen mangelnder Antragsbefugnis


Gründe

A.

1

Der Antragsteller zu 2. ist eine politische Partei, der Antragsteller zu 1. Ein [X.] zu 2.

2

In ihrer Antragsschrift beantragen die Antragsteller,

zu erkennen, dass kein Mitglied des [X.] sowie kein Staatsbürger des [X.] durch Verabschiedung und Ratifizierung des [X.] über einen Teil ihres Eigentums unwiderruflich ausgeschlossen werden darf;

zu entscheiden, dass u.a. allein auf Grund dieser Tatsache der von [X.] und Bundesrat beschlossene [X.] als grundgesetzwidrig (im weitesten Sinne sogar als Hochverrat, im Sinne von §§ 93 und 94 StGB) zu werten ist - somit also nichtig ist und in dieser Form niemals in [X.] treten darf.

3

Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, mit der Verabschiedung und Ratifizierung des Vertrages vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus ([X.]-ESMV) seien alle Staatsbürger der [X.] von der freien Verfügbarkeit über einen Teil ihres Eigentums unwiderruflich ausgeschlossen. Die Staatsbürger seien die"Eigentümer des Völkerrechtssubjektes [X.]". Die Abgeordneten der [X.] Parlamente seien "ihre Verwalter". Die Staatsbürger trügen durch Steuern und Abgaben zum Erhalt und zur Mehrung ihres "Eigentums" bei. [X.] die "Verwalter" nicht mehr im Sinne der "Eigentümer", sei es deren Recht, sich vor [X.] zu schützen (vgl. Art. 20 Abs. 4 GG). Der Deutsche [X.] habe "in verfassungswidriger Selbstermächtigung" und unter Verletzung von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG Hoheitsrechte auf den [X.]n Stabilitätsmechanismus übertragen und damit Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Auch die [X.] sei verletzt, weil die Staatsbürger von "unkontrollierbaren Gremien der Früchte ihrer Arbeit beraubt" würden. Schließlich sei das "Grund- und Menschenrecht" auf "Mitgestaltung am Staat, Volkshoheit und Demokratie" verletzt, weil eine [X.] Kontrolle des [X.]n Stabilitätsmechanismus durch das Volk "ausgeschaltet" sei.

4

Nach den Regelungen des[X.]es bestehe die Gefahr, dass die [X.] ihre Vetoposition verliere. "Verzugszinsen in unbekannter Höhe gemäß Art. 25 ESMV anzuerkennen", berge ein hohes Risiko. Der [X.] Stabilitätsmechanismus beanspruche Hoheitsrechte eines Staates, ohne bei den [X.] als Völkerrechtssubjekt registriert zu sein. Diese Hoheitsrechte "außer bei den am [X.]n Stabilitätsmechanismus beteiligten [X.] einzufordern, verletze deren Hoheitsrechte und komme einer Kriegserklärung gleich". Der [X.] Stabilitätsmechanismus rufe dazu auf, in die souveräne Justiz von [X.] einzugreifen und verlasse so "den bestehenden Rechtszustand freier [X.] [X.]". Bei diesen Fakten könne die [X.] ihre Staatsbürger nicht vor dem Zugriff des [X.]n Stabilitätsmechanismus auf ihr Eigentum schützen.

B.

5

Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen. Bei verständiger Würdigung der Anträge und des Antragsvorbringens (vgl. [X.] 24, 300 <330>) erstreben die Antragsteller die Feststellung, dass das Gesetz zu dem [X.] zur Einrichtung des [X.]n Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 verfassungswidrig sei. Für diesen Antrag sind sie jedoch nicht antragsbefugt (§ 64 BVerfGG).

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Die Antragsteller sind durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 20. Februar 2014 auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrags hingewiesen worden. Ihre Stellungnahme vom 6. März 2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage.

Meta

2 BvE 9/12

01.04.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvE

§ 24 BVerfGG, § 64 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 BvE 9/12 (REWIS RS 2014, 6672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6672

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