Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.09.2020, Az. B 14 AS 424/19 B

14. Senat | REWIS RS 2020, 2508

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Sozialdatenschutz - Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung von Kontoauszügen in der Verwaltungsakte - mögliche Korrektur von Bescheiden - keine konkreten Anhaltspunkte für Korrektur - Grundsicherung für Arbeitsuchende - fehlende Klärungsbedürftigkeit


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 6. November 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

2

Mit ihrem auf die Entfernung sämtlicher sie betreffender Kontoauszüge aus den Verwaltungsakten des Beklagten und Feststellung der Rechtsverletzung durch die Speicherung der Kontoauszüge in den Verwaltungsakten gerichteten Begehren hatte die Klägerin auch beim [X.] keinen Erfolg. Das [X.] hat die Revision nicht zugelassen.

3

Der von der Klägerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) liegt nicht vor.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das [X.] in der Sache richtig entschieden hat, ist daher nicht zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung im [X.] ist derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl BSG vom [X.] - B 14 [X.] B - RdNr 6 mwN).

5

Die Klägerin stellt die Rechtsfrage, ob die weitere Speicherung von [X.] in der Verwaltungsakte bereits durch eine mögliche Korrektur von Bescheiden nach § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X auch dann "erforderlich" iS des § 84 Abs 2 Satz 2 SGB X ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Korrektur ersichtlich sind. Diese Frage lässt sich jedenfalls inzwischen auf der Grundlage des [X.] vom 14.5.2020 (B 14 [X.]/19 R) beantworten und ist damit nicht klärungsbedürftig.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 424/19 B

03.09.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Cottbus, 1. Juli 2016, Az: S 31 AS 2990/14, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a SGG, § 45 Abs 3 S 3 SGB 10, § 84 Abs 2 S 2 SGB 10, SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.09.2020, Az. B 14 AS 424/19 B (REWIS RS 2020, 2508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2508

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