Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. KRB 25/20

Kartellsenat | REWIS RS 2020, 11264

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:250820BKRB25.20.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF
B[X.]SCHLUSS
KRB 25/20
vom
25. August
2020
in der [X.]
gegen
Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:
nein
[X.]R:
ja

Unterlassenes Angebot
GWB §§ 1, 81 Abs. 2 Nr. 1; OWiG § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 46 Abs. 1; [X.] § 206a Abs. 1
a)
Ist das Bestehen eines dauernden Verfahrenshindernisses von den konkre-ten Umständen der Ordnungswidrigkeit abhängig, ist für deren Beurteilung im Stadium vor einer Hauptverhandlung oder einer [X.]ntscheidung durch [X.] gemäß §
72 OWiG grundsätzlich die Tatschilderung im [X.] maßgebend. In diesem Stadium ist es dem Gericht verwehrt, einen [X.]instellungsbeschluss nach §
206a Abs.
1 [X.]. §
46 Abs.
1 OWiG auf abweichende Feststellungen aufgrund einer eigenen Bewertung der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden [X.]rmittlungsergebnisse zu stüt-zen, auch wenn es den Betroffenen nach Aktenlage für des dort [X.] Tatgeschehens nicht hinreichend verdächtig erachtet.

-
2
-

b)
Im Fall einer [X.] beginnt die Verjährung der Ordnungs-widrigkeit nach §
81 Abs.
2 Nr.
1 i.V.m. §
1 GWB nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertrags-schluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung. Dieser Zeitpunkt der materiellen [X.] ist maßgebend nicht nur für den von der [X.] Begünstigten, sondern für sämtliche Perso-nen, welche die Absprache getroffen haben, auch soweit sie absprachege-mäß von einem eigenen Angebot abgesehen haben.
[X.], Beschluss vom 25. August 2020 -
KRB 25/20 -
[X.]

-
3
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 25. August
2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Berg und Dr.
Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr.
Rombach und Dr.
Linder
gemäß §
206a Abs.
2, §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 Nr.
2 [X.]. §
46 Abs.
1 OWiG
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde
der Generalstaatsanwaltschaft wird der Beschluss
des 2.
Kartellsenats des [X.] vom 24.
März
2020
aufgehoben.
Gründe:
Das [X.] hat in der [X.] gegen die Ne-benbetroffene vor Anberaumung einer Hauptverhandlung die [X.]instellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung nach §
206a Abs.
1 [X.]. §
46 Abs.
1 OWiG beschlossen. Dagegen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat [X.]rfolg.
I.
1.
Mit
Bußgeldbescheid vom
21.
Dezember 2018
hat das Bundeskar-tellamt gegen die Nebenbetroffene
eine Verbandsgeldbuße (§
30 Abs.
1 Nr.
1
OWiG) festgesetzt; dem liegt der Vorwurf zugrunde, ihr Geschäftsführer (§
9 Abs.
1 Nr.
1 OWiG) sei an einer Kartellordnungswidrigkeit nach §
81 Abs.
2 Nr.
1 i.V.m. §
1 GWB beteiligt (§
14 Abs.
1 OWiG)
gewesen. Während des Vergabeverfahrens zu der
Ausschreibung zweier Gewerke habe er sich im De-1
2
-
4
-
zember 2008 mit dem verantwortlichen
Mitarbeiter des konkurrierenden [X.] [X.]

darauf verständigt, dass sich die Nebenbetroffene bei der Ausschreibung zugunsten ihrer Konkurrentin zurückhalten werde. Die Nebenbe-troffene
habe die Absprache umgesetzt, indem sie entgegen der Zusage, die sie gegenüber dem mit dem Vergabeverfahren betrauten Ingenieurbüro erteilt gehabt habe, keine Angebote abgegeben habe. Den Zuschlag für beide [X.] habe die [X.]

erhalten. Diese habe
am 28.
September 2010 ihre Schlussrechnung über insgesamt 13,9
Mio.

erstellt.
2.
Das [X.] hat den im Bußgeldbescheid geschilderten Sachverhalt
dahin beurteilt, dass der Geschäftsführer der Nebenbetroffenen dem [X.] Vereinbarungen im Sinne des §
81
Abs.
2 Nr.
1 i.V.m. §
1 GWB zuwidergehandelt habe.
Diese
Ordnungswidrigkeit sei nach Aktenlage mit Ablauf der Angebotsfrist am 13.
Dezember 2008 nicht nur vollendet, sondern auch
beendet gewesen.
Die [X.] sei nicht erst mit der [X.]rstellung der Schlussrechnung eingetreten. Denn der hierfür erforderliche
"(Teilnahme)Vorsatz"
des Ge-schäftsführers der Nebenbetroffenen bezogen auf die Aufrechterhaltung des durch die kartellverbotswidrige Vereinbarung
geschaffenen Zustandes bis zur [X.]rteilung der Schlussrechnung werde durch die
[X.]rmittlungsergebnisse
nicht belegt.
Der
Vorsatz wäre nur zu bejahen, wenn er sich im Zeitpunkt der verbo-tenen Absprache darauf erstreckt hätte, die späteren Ausführungshandlungen der [X.]

und die Abwicklung des aufgrund dieser Verständigung
zustande gekommenen Vertrages zumindest zu unterstützen. Dies hätte eine Gesamtab-sprache oder eine in ein auf Dauer angelegtes System der Preisbeeinflussung eingebettete Absprache
vorausgesetzt. Den [X.], insbesondere den
Zeugenaussagen des Mitarbeiters der [X.]

, lasse sich beides nicht ent-nehmen.
3
4
-
5
-
3.
Infolgedessen sei die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
nach
§
81 Abs.
2 Nr.
1 i.V.m. §
1 GWB schon
im Dezember 2013
verjährt gewesen. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§
81 Abs.
8 Satz
2 GWB) habe mit der Tatbe-endigung (§
31 Abs.
3 OWiG) im Dezember 2008 zu laufen begonnen. Vor der [X.]inleitung des Verfahrens im November 2014 sei die Verjährung nicht wirksam unterbrochen worden (§
33 OWiG).
II.
Die nach §
206a Abs.
2, §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 Nr.
2 [X.]. §
46 Abs.
1 OWiG statthafte und
auch im Übrigen zulässige (§
306 Abs.
1, §
311 Abs.
2 [X.]. §
46 Abs.
1 OWiG) sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft hat in der Sache [X.]rfolg.
Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, es sei Verfolgungsverjährung (§
31 Abs.
1 OWiG) eingetreten.
1.
Die Verjährungsfrist für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gemäß §
81 Abs.
2 Nr.
1 i.V.m. §
1 GWB in der ab dem 22.
Dezember 2007 -
damit zur Tatzeit -
geltenden, insoweit bis heute unveränderten Fassung [X.] sich nach §
81 Abs.
8 Satz
2 GWB auf fünf Jahre. Der Fristbeginn knüpft an die materielle Beendigung der Tat
im Sinne des §
31 Abs.
3 OWiG.
Löst -
wie im zu beurteilenden Fall -
eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die bußgeldrechtliche Haftung einer juristischen Person nach §
30 OWiG aus, so gilt hierfür im Grundsatz eine akzessorische Verjährung (§
30 Abs.
4 Satz
3 OWiG; vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2000 -
1
StR 411/00, [X.]St 46, 207; [X.] in [X.] Kommentar, Kartellrecht, Stand: Juni 2020 [96.
Lfg.], Bd.
VI, §
81 GWB Rn.
146).
2.
Zu Unrecht ist
das [X.]
davon ausgegangen, dass die materielle Beendigung der dem Geschäftsführer der Nebenbetroffenen an-5
6
7
8
-
6
-
gelasteten Ordnungswidrigkeit auf den
13.
Dezember 2008, den
Ablauf der An-gebotsfrist, nicht
auf den 28.
September 2010, die [X.]rstellung der Schlussrech-nung
durch [X.]

, falle. Im [X.]rgebnis hat es angenommen, die Tat sei [X.] nicht erst mit der Schlussrechnungserstellung beendet gewesen, weil die kartellverbotswidrige Vereinbarung nicht nachweisbar Teil einer Gesamtabspra-che oder in ein auf Dauer angelegtes System der Preisbeeinflussung eingebet-tet gewesen
sei.
a)
Das [X.] hat die Tatsachengrundlage
für
diese
rechtliche Beurteilung nicht dem
Bußgeldbescheid
entnommen, sondern ist von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen, indem es die [X.] aus-gewertet hat.
Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Im Bußgeldverfahren findet kein gerichtliches Zwischenverfahren
in dem Sinne statt, dass das Tatgericht die Durchführung des Hauptverfahrens ableh-nen könnte, weil der Betroffene oder der
für die Nebenbetroffene verantwortlich Handelnde
der ihm vorgeworfenen
Ordnungswidrigkeit nicht hinreichend ver-dächtig erscheint
(vgl. [X.], OWiG, 5.
Aufl., §
71 Rn.
8). Wie das strafpro-zessuale Strafbefehlsverfahren (§§
407
ff. [X.]) kennt das Bußgeldverfahren weder einen
[X.]röffnungsbeschluss entsprechend
§§
203, 207 [X.] noch einen Nichteröffnungsbeschluss entsprechend §
204 [X.].
Dies
hat Konsequenzen für
die Beurteilung von dauernden Verfah-renshindernissen im Sinne des §
206a [X.]. Ist ihr Bestehen von den konkre-ten Umständen der Ordnungswidrigkeit abhängig, so ist
hierfür im Stadium vor einer Hauptverhandlung (§
71 OWiG) oder einer [X.]ntscheidung durch Beschluss gemäß §
72 OWiG grundsätzlich
die Tatschilderung
im Bußgeldbescheid maß-gebend. In diesem Stadium kann das Gericht zwar ergänzende, aber keine hiervon abweichenden Feststellungen treffen, auch wenn es den Betroffenen 9
10
11
-
7
-
oder die [X.] nach Aktenlage nicht für hinreichend verdächtig erach-tet.
Geht das Gericht
nicht nach §
72 oder §
47 Abs.
2 OWiG vor, etwa weil die Staatsanwaltschaft dem widerspricht bzw. nicht zustimmt, hat es vielmehr in der Hauptverhandlung zu klären, ob sich der mit dem Bußgeldbescheid in tatsächli-cher Hinsicht erhobene Vorwurf beweisen
lässt.
Im Bußgeldbescheid vom 21.
Dezember 2018 ist zu den "[X.]" dargelegt, die verbotene Absprache zwischen dem Geschäftsführer der [X.] und dem verantwortlichen Mitarbeiter der [X.]

stehe im Zu-sammenhang mit weiteren Kontakten beider
bei
vier anderen Projekten (Rn.
64). Im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung wird dies dahin konkretisiert, dass sich die Absprache in eine Praxis von Verständi-gungen (Vereinbarungen sowie Verhaltensabstimmungen durch [X.]) einfüge, an denen der Geschäftsführer der Nebenbetroffenen beteiligt ge-wesen sei (Rn.
152
f., 190
f.). Soweit in den Gründen des angefochtenen [X.]es demgegenüber unter Bezeichnung der
betreffenden Textstellen im Bußgeldbescheid ausgeführt ist, diese "Behauptung des [X.]" finde "in den [X.]rmittlungsergebnissen keine hinreichende Stütze", hat das Ober-landesgericht die ihm vor der Hauptverhandlung zustehende Prüfungskompe-tenz überschritten. Ihm war es im Rahmen der [X.]ntscheidung über ein Vorgehen nach §
206a Abs.
1 [X.]. §
46 Abs.
1 OWiG verwehrt, die [X.], insbesondere die Aussagen des Mitarbeiters der [X.]

, abwei-chend vom Bußgeldbescheid zu würdigen und zu prognostizieren, von einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung seien keine weiteren [X.]rkenntnisse zu erwarten.
In der Sache hat es die Verfahrenseinstellung damit begründet, dass der Geschäftsführer der Nebenbetroffenen des im Bußgeldbescheid [X.] Tatgeschehens nicht hinreichend verdächtig sei, ein solcher Verdacht nur hinsichtlich eines abweichenden Sachverhalts bestehe und -
allein -
für diesen das Verfahrenshindernis vorliege.
12
-
8
-
b)
Ungeachtet dessen vermag der Senat der vom [X.] vorgenommenen rechtlichen Beurteilung nicht
beizutreten.
Vielmehr hätte
die Verjährung hinsichtlich der Nebenbetroffenen selbst
dann mit der [X.]rstellung der Schlussrechnung durch [X.]

begonnen, wenn es sich bei der Absprache um eine vereinzelt gebliebene kartellverbotswidrige Vereinbarung gehandelt haben sollte.
aa)
Für die materielle Beendigung einer Ordnungswidrigkeit
im Sinne des §
31 Abs.
3 OWiG gilt wie für diejenige einer Straftat

78a StGB):
Die Tat
ist beendet, wenn der Täter [X.] insge-samt abgeschlossen hat, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist. Zur -
noch nicht beendeten -
Tat zählen daher auch solche Um-stände, die zwar nicht mehr von der objektiven Beschreibung des Tatbestands erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren
(s. [X.], Urteil vom 18.
Mai 2017
-
3 StR 103/17, [X.], 2565 Rn.
15; [X.] vom 9.
Oktober 2018 -
[X.]/16, juris
Rn.
13 -
Flüssiggas
II, jeweils mwN).
bb)
Für eine
nach §
81 Abs.
2 Nr.
1 i.V.m. §
1 GWB bußgeldbewehrte [X.], die zum Zuschlag an das durch sie begünstigte Unter-nehmen führt, bedeutet dies:
Die Verjährung beginnt nicht schon mit dem sich aus der [X.] Absprache
ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen
Vertragsabwicklung. [X.] ist der Vertrag jedenfalls nicht vor [X.]rstellung der Schlussrechnung
(s. [X.], Beschlüsse vom 9.
Juli 1984

KRB
1/84, [X.]St 32, 389, 392
f.

Schlussrechnung; vom 21.
Oktober 1986

KRB
5/86, [X.]R §
130 OWiG Verjährung
1

Prüfgruppe; vom 13.
März 1990 13
14
15
16
17
-
9
-

KRB
3/89, [X.]/[X.] [X.] 2659, 2660

Leerangebot; vom 4.
November 2003 -
KRB 20/03, [X.], 1539, 1541
-
[X.] Kabelkartell).
Dabei ist ohne Belang, ob -
was hier zweifelhaft
ist -
das Vergabeverfahren, auf das sich die Absprache bezieht, den Anforderungen des §
298 Abs.
1 oder
2 StGB genügt.
Dieser Zeitpunkt der materiellen [X.] ist maßgebend nicht nur für den von der [X.] Begünstigten, der infolge des [X.] den Vertrag geschlossen
und abgewickelt
hat, sondern für sämtliche Per-sonen, welche die Absprache
getroffen haben.
Der Senat hat
bereits entschie-den, dass dies gilt, soweit die Absprachebeteiligten vereinbarungsgemäß über-bietende Angebote abgegeben haben
(s. [X.],
[X.]/[X.] [X.] 2659, 2660 -
Lee-rangebot; [X.], 1539, 1541 -
[X.] Kabelkartell; ferner [X.]R §
130 OWiG Verjährung
1
-
Prüfgruppe ["regelmäßig"]). Nicht anders ist derjenige [X.] zu behandeln, der -
wie hier -
aufgrund der Absprache von einem dem [X.] zugesagten Angebot abgesehen hat, jedenfalls dann, wenn er im Hinblick auf den Vertragsschluss und die abwicklung mit Vorsatz gehan-delt hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:
(1)
Für die Bestimmung des Verjährungsbeginns einer
Submissions-absprache hat der Senat ungeachtet des [X.]inheitstäterbegriffs des [X.] (§
14 Abs.
1 OWiG) auf die allgemeinen
strafrechtlichen Grundsätze
zurückgegriffen
(vgl. [X.]R §
130 OWiG Verjährung
1 -
Prüfgrup-pe; [X.]/[X.] [X.] 2659
f. -
Leerangebot).
Danach gilt im Ausgangspunkt:
Für die Mittäterschaft (§
25 Abs.
2 StGB) kommt es auf die letzte Hand-lung eines der
Tatgenossen an; diese
Handlung
ist für jeden Mittäter maßge-bend
(s. [X.], Urteil vom 1.
Februar 1989 -
3
StR 450/88, [X.]St 36, 105, 117; [X.], StGB, 67.
Aufl., §
78a Rn.
4). Bei der Beihilfe

27 Abs.
1 StGB) be-ginnt nach dem Prinzip der Akzessorietät die Verjährung der Gehilfentätigkeit 18
19
20
-
10
-
mit der Beendigung der Haupttat (s. [X.], Urteile vom 11.
Juni 1965 -
2
StR 187/65, [X.]St 20, 227, 228; vom 19.
Juni 2008 -
3
StR 90/08, [X.]St 52, 300 Rn.
12).
Beschränkt sich die Beteiligung eines Mittäters oder Gehilfen
indes auf abgrenzbare Teile der (Haupt)Tat oder auf einen begrenzten Zeitraum, ist
sein Beitrag
ausnahmsweise mit dem Abschluss der ihn betreffenden [X.]inzelakte beendet
(s. [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2018

[X.]/16, juris
Rn.
12 mwN

Flüssiggas
II).
Diese verjährungsrechtlichen [X.]inschränkungen der Zu-rechnung fremden Verhaltens hat der [X.] für die frühere fortge-setzte Handlung
entwickelt (s. Urteile vom 11.
Juni 1965 -
2 StR 187/65, [X.]St 20, 227, 228
f.; vom 27. April 1978 -
4
StR 67/78, bei [X.], [X.] 1978, 803; Beschlüsse vom 20.
Dezember 1989 -
3
StR 276/88, [X.], 149, 150; vom 13.
März 1990 -
[X.], [X.]/[X.] [X.] 2659 -
Leerangebot). Aber auch nachdem er die
Rechtsfigur des [X.] aufgegeben [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Mai 1994 -
GSSt 2/93, [X.]St 40, 138; LK/[X.], StGB, 13.
Aufl., vor
§
52 Rn.
73
ff.), hat er prinzipiell an den beiden benannten Ausnahmen
vom Grundsatz der
einheitlichen Tatbeen-digung festgehalten (s.
[X.], Urteil vom 19.
Juni 2008 -
3
StR 90/08, [X.]St 52, 300 Rn.
12). Sie kommen weiterhin in Betracht, wenn eine
Vielzahl
immer wie-der den Tatbestand verwirklichender [X.]inzelakte zu einer materiell-rechtlichen Tat

als rechtlicher [X.]inheit (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 1965

2
StR 187/65, [X.]St 20, 227, 229)

verbunden wird, so etwa im Fall einer Bewertungseinheit dergestalt, dass eine wettbewerbsbeschränkende Grundabsprache über Jahre hinweg durch konkretisierende [X.]inzelabsprachen und/oder Realakte
umgesetzt wird (vgl. [X.], Beschluss
vom 9.
Oktober 2018 -
[X.]/16, juris
Rn.
11
f., 23
-
Flüssiggas
II).
Voraussetzung für eine abweichende [X.] für den Mittäter oder Gehilfen ist aber, dass sich neben der Beteiligung der -
für den subjektiven Straftatbestand notwendige (§
15 StGB) -
Vorsatz auf die [X.]
-
11
-
baren Tatteile oder den begrenzten Zeitraum beschränkt und nicht auf die ge-samte Tat erstreckt
(s.
[X.]St 20, 227, 228
f.; [X.] bei [X.], [X.] 1978, 803; [X.], 149, 150; [X.]/[X.] [X.] 2659 -
Leerangebot; [X.]/Wein-garten, StGB, 13.
Aufl., §
78a Rn.
18).
(2)
Die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze sind auf
die kartell-verbotswidrige [X.]
nach folgenden Maßgaben anzuwen-den:
(a)
Die Personen, welche die wettbewerbsbeschränkende Absprache verantwortlich treffen, begehen unabhängig davon, ob sie hierdurch begünstigt sind, die Ordnungswidrigkeit des §
81 Abs.
2 Nr.
1 i.V.m. §
1 GWB
als Mittäter
im strafrechtlichen Sinne. Denn schon mit dem Zustandekommen der [X.] ist -
anders als nach der bis zum 31.
Dezember 1998 gültigen Bußgeldvorschrift des §
38 Abs.
1 Nr.
1 GWB (Hinwegsetzen über die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Vereinbarung) -
der gesetzliche Tatbestand erfüllt. Wer in eigener Person
sämtliche
Tatbestandsmerkmale rechtswidrig und vorwerfbar verwirklicht, handelt,
zumindest in aller Regel,
tä-terschaftlich, selbst
wenn er im Interesse eines anderen tätig ist (vgl. [X.], Ur-teile vom 22.
Juli 1992 -
3
StR 35/92, [X.]St 38, 315, 316 ["denkbare Abwei-chungen in extremen Ausnahmefällen"]; vom 5.
September 2017 -
1
StR 198/17, [X.] 2018, 66 Rn.
21; [X.]/[X.]/[X.]/Weißer, StGB, 30.
Aufl., vor
§
25 Rn.
65, 67).
Zugleich fördert ein solcher
Mittäter bereits durch die Absprache weitere Ausführungshandlungen der Angehörigen des begüns-tigten Unternehmens in der Phase zwischen Tatvollendung und beendigung, mithin bis zur endgültigen Abwicklung des von diesem Unternehmen
abspra-chegemäß
geschlossenen Vertrages, ohne dass hierdurch
neben die
Verant-wortlichkeit als Täter ein eigenständiger Tatbeitrag als Teilnehmer im strafrecht-lichen Sinne träte
(vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 1990 -
[X.], [X.]/[X.] 22
23
-
12
-
[X.] 2659, 2660

Leerangebot
["Tatbeitrag eines Mittäters"]; ferner [X.], [X.] vom 21.
Oktober 1986

[X.], [X.]R OWiG §
130 Verjährung
1 -
Prüfgruppe
["Verhalten wenigstens als Beihilfe
zu den späteren (Ausfüh-rungs-)Handlungen"]).
(b)
Wer die [X.] trifft, handelt hinsichtlich der [X.]r-stellung der Schlussrechnung durch das absprachegemäß begünstigte
Unter-nehmen
vorsätzlich, wenn er es zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass dieses Unternehmen
einen dem Gegenstand des Vergabeverfah-rens
entsprechenden Vertrag schließt und abwickelt. An den Vorsatz sind inso-weit keine weiteren
Anforderungen zu stellen. Insbesondere braucht sich der Beteiligte keine konkreten Vorstellungen
dazu
zu machen, wie der Vertrag im [X.]inzelnen durchgeführt wird. [X.]rst recht ist es unschädlich, wenn er von Ver-tragsschluss und -abwicklung keine Kenntnis erhält; es kommt auf das Wissen im Zeitpunkt
der kartellrechtlich unzulässigen Verständigung an.
Anders als das [X.] gemeint
hat, ergibt sich aus den von
ihm vornehmlich in Bezug genommenen Senatsentscheidungen (zum Vorsatz bzw. zur Billigung [X.]R OWiG §
130 Verjährung
1 -
Prüfgruppe; [X.], Urteil vom 24.
März 1987 -
[X.], [X.]/[X.] [X.] 2394, 2395 -
Zweigniederlas-sung; [X.]/[X.] [X.] 2659 -
Leerangebot) nicht, dass an die subjektive Zurech-nung der Schlussrechnungserstellung weitergehende Anforderungen zu stellen wären, denen nur in Fällen einer Gesamtabsprache oder einer in ein auf Dauer angelegtes System der Preisbeeinflussung eingebetteten Absprache genügt werden könnte.
Im [X.]rgebnis wird schon nicht klar, wie das [X.] den aus seiner Sicht zurechnungsbegründenden -
besonderen -
Vorsatz defi-niert, ob es etwa den aus einem [X.]igeninteresse resultierenden zielgerichteten Beteiligungswillen oder die Vorstellung verlangt, die Vertragsdurchführung durch die Angehörigen
des
begünstigten Unternehmens
über die einzelne Ab-24
25
-
13
-
sprache und das abgesprochene Verhalten hinaus gesondert, gegebenenfalls psychisch, zu unterstützen.
Jedenfalls ist dem [X.] nicht darin beizutreten, dass aus dem Beschluss vom 21.
Oktober 1986 in der Sache [X.] ([X.]R OWiG §
130 Verjährung
1 -
Prüfgruppe)
hervorgehe, hinsichtlich des [X.] setze ein
auf die Schlussrechnungserstellung datieren-der Verjährungsbeginn eine
über die [X.]inzelabsprache hinausgehende Form der Verständigung voraus; denn in dieser [X.]ntscheidung sind die Ausführungen zum auf Dauer angelegten System der Preisbeeinflussung schon nicht tragend ("Ab-gesehen von ..."). Hinzu kommt, dass für die Zurechnung explizit auf ein eige-nes Interesse des Absprachebeteiligten verzichtet
wird. [X.]ntgegen der Ansicht des [X.]s ist
das Urteil vom 24.
März 1987 in der Sache [X.] ([X.]/[X.] [X.] 2394 -
Zweigniederlassung) im Hinblick auf ein
[X.]rfordernis der Gesamtabsprache
unergiebig; der [X.]ntscheidung lässt sich insoweit lediglich
entnehmen, dass dort nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen eine solche Gesamtabsprache tatsächlich getroffen worden war. [X.]benso wenig
kann sich das [X.] auf den Beschluss
vom 13.
März 1990 in der Sache [X.] ([X.]/[X.] [X.] 2659

Leerangebot)
berufen. Dort hat der Senat den [X.] bezogen auf nachträgliche Ausführungshandlungen anderer lediglich in den Fällen verneint, in denen
der
Betroffene verurteilt worden war, drei -
ihm ersichtlich inhaltlich nicht bekannte
-
"Preisabsprachen der übrigen Unternehmer" jeweils einmalig unterstützt zu haben. Soweit sich der Betroffene demgegenüber selbst
abgesprochen hatte, hat der Senat
ihm die Schlussrech-nungserstellung durch das begünstigte Unternehmen als "Mittäter" zugerech-net.
cc)
Auf der Grundlage des Sachverhalts, der dem angefochtenen [X.] zugrunde liegt, handelte der Geschäftsführer der Nebenbetroffenen somit als mittäterschaftlich Beteiligter ebenfalls zumindest bedingt vorsätzlich;
auch danach wäre für den hier zu beurteilenden Verjährungsbeginn der [X.]
-
14
-
maßgebend, an dem die [X.]

die Schlussrechnung
erstellte. Wie ausge-führt (Rn.
24), ist dafür ausreichend, dass der Geschäftsführer mit dem
Ver-tragsschluss und der -abwicklung
durch die Konkurrentin rechnete. Nach der Tatschilderung in den [X.] war gerade dies der beidseits [X.] wettbewerbswidrige Zweck der Verständigung.
dd)
[X.]s kommt deshalb nicht darauf an, ob dem Absprachebeteiligten auch in dem -
nach praktischer [X.]rfahrung kaum zu erwartenden -
Fall, dass er im Hinblick auf Vertragsschluss und abwickung undolos handelt, die [X.]rstellung der Schlussrechnung nach geltendem
Recht subjektiv zuzurechnen
ist, wenn
er sie hätte vorhersehen können.
Der
Bußgeldtatbestand der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot des §
1 GWB erfasst seit dem 1.
Januar 1999 (6.
GWB-Novelle [BGBl.
I 1998 S.
2521]) -
zunächst in §
81 Abs.
1 Nr.
1 GWB, ab dem 1.
Juli 2005
(7.
GWB-Novelle
[BGBl.
I S.
1954]) in §
81 Abs.
2 Nr.
1 GWB
-
neben der vorsätzlichen
die fahrlässige
Begehungsform. Dies könnte
es -
wie die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht -
rechtfertigen, dass der [X.] verjährungsrechtlich selbst
für solche Handlungen der Angehörigen des
begünstigten Unternehmens in der Phase zwischen Tatvollendung und beendigung einzustehen hat, die er fahrlässig fördert. Dagegen könnte ande-rerseits sprechen, dass dem [X.] insoweit keine
eigene fahrlässi-ge Zuwiderhandlung
gegen
das Kartellverbot nach
§
1 GWB angelastet, ihm vielmehr eine solche
von einem anderen Beteiligten vorsätzlich
begangene
Zu-widerhandlung
aufgrund Fahrlässigkeit
zugerechnet würde
(zum [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2018 -
[X.]/16, juris Rn.
23
-
Flüssiggas
II). Ob in Anbetracht der geänderten Gesetzeslage an dem darge-legten [X.] festzuhalten ist, braucht der Senat hier nicht zu ent-scheiden.
27
28
-
15
-
3.
Infolgedessen lag
zum Zeitpunkt des [X.]rlasses des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit nach §
81 Abs.
2 Nr.
1 i.V.m. §
1 GWB das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§
31 Abs.
1 OWiG) nicht vor. [X.]s ist davon auszugehen, dass die fünfjährige
Verjährungsfrist (§
81 Abs.
8 Satz
2 GWB) mit der [X.]rstellung der Schlussrechnung am 28.
September 2010 zu laufen begonnen hat

31 Abs.
3 OWiG).
Die Verjäh-rung ist
jedenfalls am 18.
März 2015, dem Tag der
Anordnung der Beschul-digtenvernehmung des Geschäftsführers der Nebenbetroffenen in dem von der Staatsanwaltschaft München
I gegen ihn geführten [X.]rmittlungsverfahren wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen (§
33 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Abs.
2 Satz
1, Abs.
4 Satz
2 OWiG),
sowie am 14.
Januar 2019, dem Tag der
an den Verteidiger bewirkten
Zustellung des Bußgeldbescheids des [X.] vom 21.
Dezember 2018

33 Abs.
1 Satz
1 Nr.
9, Satz
2 OWiG), unterbrochen worden (§
33 Abs.
3 Satz
1 OWiG). Auch aktuell ist die Ordnungswidrigkeit noch nicht verjährt; die absolute Verjährung tritt allerdings bereits mit Ablauf des 27.
September 2020 ein.
Meier-Beck
Berg
Tolkmitt

Rombach
Linder
Vorinstanz:
[X.], [X.]ntscheidung vom 24.03.2020 -
V-2 Kart 1/19 (OWi) -

Meta

KRB 25/20

25.08.2020

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. KRB 25/20 (REWIS RS 2020, 11264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11264

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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