Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13

11. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16525

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERBRAUCHERSCHUTZ ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) BANKEN

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Gegenstand

Allgemeine Bankbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel für Buchungsposten im Girogeschäft


Leitsatz

Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank

"Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR"

ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 17. April 2013 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 9. Oktober 2012 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, im Kapitel "Privatkonten" ihres im [X.] veröffentlichten elektronischen Preisaushangs (Auszug aus dem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis) nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder unter Verweis auf die nachfolgende Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen:

"Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR".

Der Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im [X.], im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 [X.] eingetragen.

2

Die beklagte Bank führt in ihrem "Preisaushang" unter anderem folgendes aus:

"Privatkonten   

[…]     

        

-

        
        

Kontoführung Rechnungsabschluss     

¼-jährlich

                 
        

   - Grundpreis vierteljährlich

        

7,60

[X.] 

        

   - Preis pro Buchungsposten

        

0,35

[X.]"

3

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel "Preis pro Buchungsposten 0,35 [X.]" sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Er nimmt die Beklagte mit der Unterlassungsklage nach § 1 [X.] darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] das landgerichtliche Urteil bestätigt und zugleich den in zweiter Instanz ergänzend gestellten Antrag abschlägig beschieden, dem Kläger gemäß § 7 [X.] die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsformel zuzusprechen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ([X.], 1705 f., [X.], 1855 f., [X.] § 307 [X.] 10.13) im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Kläger könne mit seinem Begehren nicht durchdringen, weil die von ihm beanstandete [X.] der Inhaltskontrolle nicht unterfalle. Der Führung eines Girokontos liege seit dem 31. Oktober 2009 ein Zahlungsdiensterahmenvertrag zugrunde. Für die aufgrund dieses Vertrags vom Zahlungsdienstleister als Hauptleistungspflichten zu erbringenden Zahlungsdienste könne er ein Entgelt verlangen, das er in der beanstandeten [X.] festgelegt habe. Dass damit auch die Barein- und -auszahlung auf bzw. von einem eigenen Konto des Kunden entgeltpflichtig sei, mache die [X.] nicht überprüfbar. In Übereinstimmung mit den sekundärrechtlichen Vorgaben des [X.] habe der [X.] Gesetzgeber solche Vorgänge als Zahlungsdienste und damit als Hauptleistungspflichten des Zahlungsdienstleisters definiert, für die kontrollfrei eine Vergütung beansprucht werden könne.

II.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die beanstandete [X.] nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Kontrolle anhand der § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 f. [X.].

9

1. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische [X.]n noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. [X.] sind aber [X.]n, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen ([X.]surteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 12). Weiter kontrollfähig sind [X.]n, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt ([X.]surteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 238 Rn. 10 und vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 13 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die [X.] in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt ([X.]surteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.], 380, 383 und vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 13 mwN).

2. Die vom Kläger beanstandete [X.] enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne.

a) Die [X.] ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen.

aa) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der [X.] selbst vornehmen kann ([X.]surteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.] zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird ([X.]surteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 16 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 [X.] zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht zu bleiben haben [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind ([X.]surteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 25).

bb) Die vom Kläger beanstandete [X.] ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass sie ein Entgelt für sämtliche bei der Führung eines Zahlungskontos anfallenden Buchungen bestimmt. Indem sie sämtliche Buchungen bepreist, beansprucht sie, worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zutreffend hingewiesen hat, ein Entgelt u.a. für Buchungen im Zuge der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags und Buchungen, mittels derer das Zahlungskonto nach solchen Buchungen wieder auf den sachlich richtigen Stand gebracht wird. Zwar gilt bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] beanspruchte Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende [X.] nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre (vgl. [X.]/[X.][X.]/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305c Rn. 120; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 305c Rn. 22 mwN). Indessen geht es hier nicht darum, Ausnahmefälle, auf die die [X.] ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die [X.] schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen. Vielmehr legt ihr Wortlaut die Erstreckung der [X.] auf Buchungen in dem oben genannten Sinne nahe.

b) Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Beklagte von § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 [X.] ab. Wird ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt (vgl. Ellenberger in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675y Rn. 20 f.; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 675y Rn. 37; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 675y Rn. 19). Die Beklagte verlangt dagegen 0,35 €. Außerdem wälzt sie mittels der vom Kläger beanstandeten [X.] Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr formulierte [X.] der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] aus.

c) Für die Frage der [X.]keit ist dagegen ohne Bedeutung, dass nach Art. 4 Nr. 3 i.V.m. Anhang Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.] ([X.] [X.] 2007 Nr. L 319 S. 1), § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, selbst Zahlungsdienste sind (vgl. [X.], [X.] § 307 [X.] 10.13; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 675f Rn. 16, 44; [X.], [X.], 2012, S. 1057, 1060;Fornasier, [X.], 205, 208 f.; für Bareinzahlungen Kropf/[X.], [X.], 103; für Barauszahlungen [X.]/[X.]/Titsch/[X.]/Mehringer, [X.], 2010, S. 26 f.). Innerhalb der vom Kläger beanstandeten [X.] sind Barzahlungen kein [X.] Merkmal der Preisgestaltung der Beklagten. Die von der Beklagten verwandte Allgemeine Geschäftsbedingung kann der Inhaltskontrolle entsprechend nicht mit dem Argument entzogen werden, sie [X.] lediglich eine Hauptleistung nach § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.].

III.

Das Ergebnis des Berufungsgerichts - Unbegründetheit des Klagebegehrens - stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die vom Kläger beanstandete [X.] ist vielmehr nicht nur kontrollfähig, sondern nach Maßgabe des § 307 [X.] auch unwirksam.

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]surteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 10; [X.], Urteil vom 6. Mai 1992 - [X.], [X.]Z 118, 194, 198; Urteil vom 25. September 2002 - [X.], [X.]Z 152, 121, 133; Urteil vom 9. April 2014 - [X.], [X.]Z 200, 362 Rn. 20, 42). Von den Vorgaben des § 675y [X.] darf nach § 675e Abs. 1 [X.] nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Solche Verbrauchern nachteilige Abweichungen enthält die vom Kläger beanstandete [X.]. Ob sie sonst noch gegen (halb-)zwingendes Recht oder gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstößt, weil der "[X.]" einzelne Zahlungsdienste in weiteren Abschnitten gesondert behandelt, ohne klarzustellen, in welchem Verhältnis die dort zur Entgeltlichkeit getroffenen Regelungen zu dem "Preis pro Buchungsposten" stehen, muss der [X.] nicht entscheiden.

2. Die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare [X.] kann mit der Folge, dass das Ergebnis des Berufungsgerichts wenigstens teilweise Bestand hätte, auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] teilweise aufrechterhalten werden. Dem widerstritte das in ständiger Rechtsprechung des [X.] anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. [X.]surteil vom 13. November 2012 - [X.], juris Rn. 63 mwN), das auch im Falle der Unvereinbarkeit einer [X.] mit gesetzlichen Vorgaben gilt (vgl. [X.]surteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 27).

IV.

Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der [X.] selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

1. Die vom Kläger beantragten Rechtsfolgen sind auch insoweit einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 1 ff. [X.] zugänglich, als der Kläger verlangt, der Beklagten die Erhebung eines Entgelts auf der Grundlage der angegriffenen [X.] zu untersagen. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 [X.] beinhaltet neben der Pflicht, die Verwendung einer [X.] in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete [X.] nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 127, 35, 37 ff.; Urteil vom 6. Dezember 2012 - [X.], [X.]Z 196, 11 Rn. 11).

2. Die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis beruht auf § 7 Satz 1 [X.].

Joeres                      [X.]

             Derstadt                      Dauber

Meta

XI ZR 174/13

27.01.2015

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 17. April 2013, Az: 3 U 229/12, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 675y BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13 (REWIS RS 2015, 16525)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1440 REWIS RS 2015, 16525

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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