Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2020, Az. XII ZB 243/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 785

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Gegenstand

Betreuungssache: Isolierte Anfechtbarkeit einer teilweisen Abhilfeentscheidung


Leitsatz

Zur isolierten Anfechtbarkeit einer teilweisen Abhilfeentscheidung in einem betreuungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 16. Mai 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 1. März 2019 verworfen wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: bis 600 €

Gründe

I.

1

Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.

2

Der Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen fronto-temporalen Demenz und befindet sich aus diesem Grund seit Juli 2016 in der geschlossenen Unterbringung. Am 28. Juli 2015 erteilte er seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, in der er zugleich anordnete, dass im Falle der Erforderlichkeit einer Betreuung seine Ehefrau zur Betreuerin bestellt werden soll.

3

Mit Beschluss vom 20. Mai 2018 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Heimplatzangelegenheiten, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Zudem hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 4 zum weiteren Betreuer mit dem Aufgabenkreis Kontrolle der Betreuerin für den Bereich der Vermögensangelegenheiten einschließlich des Bereichs der Unternehmen des Betroffenen bestellt und eine Überprüfungsfrist bis zum 20. Mai 2025 angeordnet.

4

Gegen diese Entscheidung haben der Betroffene und der Beteiligte zu 3, der [X.] des Betroffenen, Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 1. März 2019 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 3 teilweise abgeholfen, indem es der Beteiligten zu 1 den Aufgabenbereich der Vermögenssorge entzogen, den Beteiligten zu 7 insoweit als weiteren Betreuer bestellt und die [X.] durch den Beteiligten zu 4 sowie eine zuvor angeordnete Ergänzungsbetreuung aufgehoben hat. Der Beschwerde des Betroffenen hat es nicht abgeholfen. Das [X.] hat mit Beschluss vom 23. April 2019 die Beschwerden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. März 2019 abgeholfen worden ist. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 29. April 2020 ([X.] 242/19) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den Beschluss des [X.]s vom 23. April 2019 hinsichtlich der Auswahl des Betreuers für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

5

Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 hat das [X.] die gegen den Teilnichtabhilfebeschluss vom 1. März 2019 gerichtete Beschwerde des Betroffenen ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene die verfahrensgegenständliche Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Juni 2020 hat der Betroffene im Hinblick auf die im Verfahren [X.] 242/19 ergangene Senatsentscheidung vom 29. April 2020 seine Rechtsbeschwerde unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt.

II.

6

Der in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Betroffenen liegende Antrag, die Erledigung des [X.] festzustellen, ist zurückzuweisen, weil die Rechtsbeschwerde von Anfang an unbegründet war.

7

1. Der Betroffene konnte das Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings in zulässiger Weise für erledigt erklären.

8

Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des [X.] jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist ([X.] Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - [X.] - [X.] 2019, 79 Rn. 10 mwN und vom 20. Januar 2009 - [X.] 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 4 mwN), und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht ([X.] Beschlüsse vom 5. Juli 2005 - [X.] - FamRZ 2005, 1832 und vom 20. Januar 2009 - [X.] 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 6). So liegt es hier.

9

Dem Betroffenen bleibt allein die Erledigungserklärung seines Rechtsmittels, um der durch eine Zurückweisung des Rechtsmittels drohenden Kostenlast zu entgehen ([X.] Beschluss vom 29. März 2018 - [X.]/17 - NJW-RR 2019, 317 Rn. 10). Denn eine Rücknahme der Rechtsbeschwerde liegt nicht im Interesse des Betroffenen. Sie hätte zur Folge, dass er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hätte, unabhängig davon ob es ursprünglich begründet war oder nicht (vgl. [X.] Beschluss vom 20. Januar 2009 - [X.] 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 5).

Das erledigende Ereignis als solches, nämlich die Senatsentscheidung vom 29. April 2020 im Verfahren [X.] 242/19, mit der die Entscheidung des [X.]s vom 23. April 2019 hinsichtlich der Auswahl des Betreuers für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge aufgehoben worden ist, steht vorliegend außer Streit.

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch von Anfang an unbegründet gewesen, weil die gegen den Teilnichtabhilfebeschluss vom 1. März 2019 gerichtete Beschwerde des Betroffenen bereits unzulässig gewesen ist.

a) Grundsätzlich stellt eine Nichtabhilfeentscheidung eine bloße Zwischenentscheidung dar, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG kein Rechtsmittel stattfindet ([X.] FamFG 20. Aufl. § 68 Rn. 12a; [X.] FamFG/[X.] [Stand: 1. Juli 2020] § 68 Rn. 12; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 5. Aufl. § 68 Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 7. Aufl. § 68 FamFG Rn. 4). Das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich so ausgestaltet, dass die Sache mit der Nichtabhilfeentscheidung beim Beschwerdegericht anfällt und dieses dann über die Ausgangsentscheidung in der Form, die diese durch die (Teil-)Nichtabhilfeentscheidung erhalten hat, entscheidet (vgl. [X.] Beschluss vom 27. März 2015 - 34 [X.] - juris Rn. 1; [X.] NJW-RR 2011, 21 mwN; vgl. auch [X.] Beschluss vom 16. Dezember 2008 - [X.] 46/08 - NJW-RR 2009, 718 f.). Für eine gesonderte Anfechtung nur der Abhilfeentscheidung durch den Beschwerdeführer besteht daher auch kein Rechtsschutzbedürfnis.

Nur wenn durch eine (teilweise) Abhilfeentscheidung ein Verfahrensbeteiligter erstmalig beschwert wird, eröffnet ihm der [X.] die Möglichkeit einer Anfechtung der Ausgangsentscheidung, indem für ihn eine neue Beschwerdefrist nach § 63 FamFG in Gang gesetzt wird (vgl. [X.] FamFG 20. Aufl. § 68 Rn. 12a; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 5. Aufl. § 68 Rn. 10; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2003, 1667 f.; [X.] NJW-RR 2011, 21 jeweils für das Grundbuchverfahren). Die Beschwerde darf sich aber auch in diesem Fall nicht allein gegen den [X.] richten, sondern muss sich gegen den erstinstanzlichen Beschluss in der Form wenden, den er im [X.] erhalten hat (Prütting/[X.]/[X.] FamFG 5. Aufl. § 68 Rn. 10; [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 6. Aufl. § 68 Rn. 12).

b) Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht zwar im [X.] auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 seine Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen abgeändert, indem es unter anderem der Beteiligten zu 1 die Vermögenssorge entzogen und diese auf den Beteiligten zu 7 übertragen hat. Da der Betroffene jedoch bereits gegen die Ausgangsentscheidung des Betreuungsgerichts Beschwerde eingelegt hatte, war nach dem durchgeführten [X.] Gegenstand seiner Beschwerde nunmehr die Ausgangsentscheidung in der Fassung, die sie durch den Teilnichtabhilfebeschluss vom 1. März 2019 erhalten hat. Seine isolierte Beschwerde gegen den Teilnichtabhilfebeschluss war damit nicht statthaft und hätte vom [X.] verworfen werden müssen.

Dose     

        

Klinkhammer     

        

Günter

        

Nedden-Boeger      

        

Botur      

        

Meta

XII ZB 243/19

26.08.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Mönchengladbach, 16. Mai 2019, Az: 5 T 111/19

§ 58 Abs 1 FamFG, § 63 FamFG, § 68 Abs 1 S 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2020, Az. XII ZB 243/19 (REWIS RS 2020, 785)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1527-1528 REWIS RS 2020, 785

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