Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. 1 StR 159/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9210

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[X.]:[X.]:BG[X.]:2018:150518U1STR159.17.0

BUN[X.]SGERIC[X.]TS[X.]O[X.]

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
159/17

vom
15. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen
zu 1., 3., 4. und 5.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung

zu 2.: Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der [X.]auptverhandlung vom 20. März 2018 in der Sitzung am 15. Mai 2018, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Dr. [X.]um,

die [X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
Bellay
und die [X.]innen am [X.]
Cirener,
Dr. [X.]ischer,

Oberstaatsanwalt
beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 20. März 2018

als Verteidiger
des Angeklagten U.

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 20. März 2018 ,
Rechtsanwalt

,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 20. März 2018 ,
-
3
-
Rechtsanwältin

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 20. März 2018 ,
Rechtsanwältin

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

,
Rechtsanwältin

als Verteidiger des Angeklagten [X.].

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Urteil
des [X.] am [X.]
vom 13. Juni 2016, so-weit es ihn betrifft, mit
den [X.]eststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels des Angeklagten [X.]

, an eine andere Wirtschafts-
strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

2.
Die Revisionen der Angeklagten U.

, [X.]

, [X.]

und [X.].

und die diese Angeklagten betreffenden Revi-
sionen der Generalstaatsanwaltschaft
[X.]rankfurt am [X.] ge-gen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Die Angeklagten U.

, [X.]

, [X.]

und [X.].

tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Kosten der Revisio-nen der Generalstaatsanwaltschaft [X.]rankfurt am [X.] und die hierdurch den Angeklagten U.

, [X.]

, [X.]

und
[X.].

entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

-
5
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen Steuerhinterzie-
hung zu einer [X.]reiheitsstrafe von drei Jahren und die Angeklagten U.

,
[X.].

, [X.]

und [X.]

jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinter-
ziehung zu [X.]reiheitsstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten U.

, [X.].

,
[X.]

und [X.]

verhängten [X.]reiheitsstrafen hat es zur Bewährung
ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richten sich die auf die [X.] der Verletzung materi-ellen Rechts und Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten.
Die zuungunsten der Angeklagten [X.]

, [X.].

, [X.]

und
U.

eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind
auf die [X.] der Ver-
letzung materiellen Rechts gestützt.
[X.]insichtlich des Angeklagten [X.]

ist
die Revision wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt. Die Revisio-nen der Staatsanwaltschaft werden vom [X.] nicht vertreten.
Die Rechtsmittel haben

mit Ausnahme der Revision des Angeklagten [X.]

keinen Erfolg.

I.
1. Nach den [X.]eststellungen des [X.]s hatte der Angeklagte U.

in der D.

[X.] in [X.].

.

M.

S.

-
1
2
3
4
5
-
6
-
ter des Angeklagten [X.]

. Die Abteilung CMS bestand aus sieben regiona-
len Untergliederungen, darunter die Abteilung [X.] Mitte, die für Kun-den mit Sitz in [X.].

zuständig war. Diese leitete der Angeklagte
[X.]

. Der Angeklagte [X.]

übernahm im Juli 2008 in der Zentrale
der D.

[X.] in [X.].

innerhalb des Relationship Ma-

.

/
Stadt.
Der Angeklagte [X.].

war dort seit [X.]ebruar 2009 [X.]irmenkundenbe-
treuer. Der Angeklagte [X.]

war in der D.

[X.] in [X.].

in der Steuerabteilung tätig.
Die D.

[X.] handelte auch mit Treibhausgasemissionszertifi-
katen ([X.]n) und zwar vornehmlich über die Betriebsstätte in [X.].

. In [X.] gab es bis Mitte 2009 kein großes [X.]andelsvolumen. Der
[X.]andel mit [X.]n war für [X.] sehr anfällig, weil es das elektronische Emissionshandelssystem ermöglichte, ohne großen Aufwand neue [X.]andelskonten zu eröffnen und sekundenschnell auch große Mengen an Zertifikaten zu übertragen. Damit konnten die für [X.]e not-wendigen [X.] aus dem Ausland über den ersten inländischen Er-werber (sog. Missing Trader) und den letzten inländischen Erwerber (sog. Dis-tributor) wieder in das Ausland besonders schnell und einfach durchlaufen wer-den. Dies erleichterte auch die Einschaltung vieler inländischer Zwischenhänd-ler (sog. Buffer) in die [X.].
Aufgrund einer großen Zahl auffälliger Registerbewegungen und einer Vielzahl verdächtiger CO2-[X.]andelsunternehmen wurde im Dezember 2009 die Ermittlungsgruppe O.

gegründet. Ihr Ziel war es, die vermuteten Strukturen
betrügerischer CO2-[X.]andelsunternehmen und die daran Beteiligten umfassend zu ermitteln, um ein Betrugssystem nicht lediglich in andere [X.] zu vertrei-6
7
-
7
-
ben, sondern nachhaltig zerschlagen zu können. Deshalb kamen die beteiligten Ermittlungs-
und [X.]inanzbehörden überein, zunächst keine [X.]estnahmen oder Durchsuchungen gegenüber nur einzelnen Beteiligten durchzuführen. Die [X.]i-nanzämter hatten deshalb zur Geheimhaltung der Ermittlungen auch gegen-über solchen CO2-[X.]andelsunternehmen, bei denen Anhaltspunkte für eine Einbeziehung in ein [X.] vorlagen, die laufenden [X.] zu akzeptieren und etwaige Umsatz-steuerguthaben auszuzahlen. Die damit verbundene Gefahr, dass im Laufe längerer Ermittlungen der etwaige Steuerschaden anwachsen würde, wurde aus ermittlungstaktischen Gründen hingenommen, um die als
vorrangig bewer-tete umfassende Zerschlagung der Täterstrukturen zu erreichen. Im April 2010 erstreckten sich die Ermittlungen auf 160 Beschuldigte in 150 Unternehmen, davon waren 50 Unternehmen in [X.] ansässig. Am 28. April 2010 er-folgten gleichzeitig in zwölf [X.] [X.] Durchsuchungen und [X.]est-nahmen.
2. Ab [X.] 2009 war in die steuerbetrügerischen [X.] an .

[X.] eingebunden. Der
[X.]andel mit [X.]n war der Abteilung CMS zugeordnet. Die Betreuung der [X.] erfolgte gewöhnlich durch die örtlich für den Sitz des Kunden zuständige [X.].
Der Ankauf von [X.]n setzte voraus, dass der [X.]ändler durch die D.

[X.]
nach einer Überprü-Your-

Kundenkonto eröffnet worden war. Dies war Aufgabe des [X.], dem auch die Betreuung des Kunden, nicht aber der Geschäftsabschluss oblag. Aufgrund Größe und Sitz der ersten potentiellen [X.] war die von dem Ange-8
9
-
8
-
klagten [X.]

geleitete [X.]-Abteilung Marktgebiet [X.].

/

zuständig. Innerhalb dieser Abteilung war der Angeklagte [X.].

als
[X.]irmenkundenbetreuer mit der Durchführung des [X.] und der lau-fenden Betreuung der CO2-[X.]ändler befasst.
Wollte die D.

[X.] [X.] ankaufen, musste sie zu-
vor bei der in [X.].

sitzenden Emissionshandelsabteilung anfragen, in wel-
chem Umfang und zu
welchem Preis diese zur Abnahme bereit war, weil das [X.]andelsbuch für [X.] dort geführt wurde. Bestand in der von

[X.]r.

geleiteten Emissionshandelsabteilung [X.].

Interesse an CO2-
Zertifikaten, teilte diese das mögliche [X.]andelsvolumen und den Einstandspreis mit. Von dem in [X.].

erfragten Preis wurde [X.] abge-
zogen und so der Endpreis für den Kunden ermittelt. [X.] pendelte sich
auf ein Niveau von etwa 0,30 Euro je Zertifikat ein. Die CO2-[X.]ändler akzeptier-ten diesen Preis stets ohne zu verhandeln und erhielten von der D.

[X.] Gutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auf den verein-
barten Endpreis. Zur Erfüllung der abgeschlossenen [X.] übertru-gen die vorleistungspflichtigen [X.]ändler die [X.] auf ein bestimmtes Emissionshandelskonto der D.

[X.]. Erst nach Eingang der CO2-
Zertifikate wurden die [X.]ändler bezahlt. Die Gutschriften zu den [X.] gingen nach Geschäftsabschluss an die Steuerabteilung der D.

[X.]. Dort erstellte die Steuerabteilung monatliche Umsatzsteuervoranmeldun-gen, in denen die auf den inländischen Ankauf von [X.]n angefalle-nen Vorsteuerbeträge in die entsprechende Vordruckzeile zu abziehbaren [X.] aus Rechnungen anderer Unternehmer eingestellt wurden. Der umsatzsteuerpflichtige inländische Ankauf von [X.]n stieg infolge der verfahrensgegenständlichen Geschäfte stark an, so dass sich ein erhebli-cher Vorsteuerüberhang ergab, da Bankgeschäfte überwiegend umsatzsteuer-10
-
9
-
frei sind und die angekauften [X.] von der D.

[X.]
überwiegend umsatzsteuerfrei in das Ausland weiterverkauft wurden, wohinge-gen sich früher aus Umsatzsteuervoranmeldungen gewöhnlich nur geringe Zahllasten ergeben hatten.
Mitte August 2009 akzeptierte der Angeklagte [X.].

nach Durchfüh-
rung des [X.] die [X.]

Gmb[X.] als neuen CO2-[X.]ändler.
Der Geschäftsführer P.

, ein [X.] Staatsbürger pakistanisch-indischer
[X.]erkunft, der in [X.] als Reiseverkehrskaufmann tätig gewesen war und kein [X.] sprach, hatte die [X.]

Gmb[X.] mit einem Stammka-

ß-handelsverkauf von [X.]aushaltsgütern, elektrischem Zubehör und Büroeinrich-r-geändert und für die Gmb[X.] bei einem Büroserviceunternehmen in [X.].

einen Büroservicevertrag abgeschlossen.
Ebenfalls im August 2009 akzeptierte der Angeklagte [X.].

nach
Durchführung des [X.] als weiteren CO2-[X.]andelspartner die aus einer Vorratsgesellschaft hervorgegangene N.

Gmb[X.] ([X.]).
Bereits im September 2009 verkaufte die [X.] [X.] im Wert von rund 44 Millionen Euro an die D.

[X.], im Oktober 2009 sogar von
rund 47,5 Millionen. In einem Kundentermin vom 25. September 2009 gab de-ren Geschäftsführer Pe.

gegenüber dem Angeklagten [X.].

an, die
[X.] kaufe die [X.] im Wesentlichen von kleinen Industrieunter-nehmen und anderen Maklern wie der [X.]

Gmb[X.] [X.]iervon erhielt
der Angeklagte [X.]

über den entsprechenden Vermerk in der Kundenda-
tenbank Kenntnis.
11
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-
10
-
Ein weiterer nach Durchführung des [X.] durch den Ange-klagten [X.].

im September 2009 akzeptierter CO2-[X.]andelspartner war
die aus einer Vorratsgesellschaft gegründete V.

Gmb[X.] (V.

)
mit dem [X.] M.

als Geschäftsführer, der ebenfalls kein [X.] sprach. Die
V.

hatte ihren Sitz in den Räumen desselben [X.] wie die
[X.]

Gmb[X.] M.

nahm im September 2009 Kontakt mit der D.

[X.] in [X.].

auf, weil er dort ein Bankkonto eröffnen
wollte. Der Angeklagte [X.].

schlug ihm jedoch die von M.

gar nicht bean-
tragte Aufnahme einer CO2-[X.]andelsbeziehung vor. Lieferanten der V.

für
die an die D.

[X.] gelieferten [X.] waren hauptsächlich
die R.

Gmb[X.] und die G.

Gmb[X.]
Auch die R.

Gmb[X.] mit dem [X.]

A.

als Geschäfts-
führer wurde von der D.

[X.] als CO2-[X.]andelspartner akzeptiert.
Sie war aus dem Kauf einer Vorratsgesellschaft hervorgegangen, die nach Umbenennung und Zweckänderung ihren Sitz bei einem Bürodienstleister in Mü.

hatte. Damit fiel sie zunächst in die Zuständigkeit der [X.]
Süd. Der [X.]andel mit diesem Kunden wurde jedoch im November 2009 nach [X.].

überführt.
Bereits im August 2009 erkannte der Angeklagte [X.]

die Gefahr
potentiellen Steuerbetrugs im [X.] CO2-[X.]andel durch
die
Einbeziehung in auf Umsatzsteuerhinterziehung
ausgerichtete [X.].
Bis Ende September 2009 hatte er an der Steuerehrlichkeit der Ge-schäftsmodelle der [X.]

Gmb[X.], der [X.] und der R.

Gmb[X.]
erhebliche Zweifel bekommen, weil ihm bis dahin eine Vielzahl auffälliger, [X.] und unwirtschaftlicher Umstände bekannt geworden waren, die massiv auf eine Einbindung der D.

[X.] mit der [X.]

13
14
15
16
-
11
-
Gmb[X.] in eine Umsatzsteuerhinterziehung hindeuteten. Der Angeklagte [X.]

führte bereits in einer E-Mail vom 25. August 2009 an Kollegen, darunter
den Angeklagten [X.].

, als fragwürdig erscheinende Umstände auf. So
wies er zum Beispiel darauf hin, dass die gerade erst und auch nicht mit dem Geschäftszweck CO2-[X.]andel gegründete [X.]

Gmb[X.] kurz nach Auf-
nahme des [X.]andels [X.] von rund 16,8 Millionen Euro geliefert hatte
und dies mit dem von ihr behaupteten Einsammeln und Bündeln kleinerer Mengen an Zertifikaten in [X.] nicht erklärbar war, zumal zuvor der CO2-[X.]andel der D.

[X.] mit Industriebetrieben eher schleppend
verlaufen war und die Bank keinen großen Anteil an [X.]n gehabt hatte, obwohl sie im CO2-[X.]andel in [X.] führend gewesen war. Bis Ende September 2009 war dem Angeklagten [X.]

bekannt geworden,
dass sich die Umsätze der [X.]

Gmb[X.] in nur etwas mehr als einem
Monat so vervielfacht hatten, dass sie bereits der [X.]älfte des [X.] entsprachen, das von der Emissionshandelsabteilung der D.

[X.]
in [X.].

täglich gehandelt wurde und für die Geschäfte der [X.]

Gmb[X.] seit der [X.]andelsaufnahme im August 2009 ein Gesamtpreis von rund 155 Millionen Euro netto angefallen war. Aus seiner Sicht widersprachen die von der [X.]

Gmb[X.] akzeptierten Ankaufspreise einem wirtschaftlich
redlichen Geschäftsmodell. Am 25. August 2009 erfuhr der Angeklagte [X.]

, dass die [X.]

Gmb[X.] an diesem Tag bei zwei Geschäften mit
einer Stückzahl von 57.000 und 101.000 Zertifikaten, die Zertifikate schon an die D.

[X.] übertragen hatte, bevor überhaupt feststand, ob und zu
welchem Preis ein [X.]andelsgeschäft abgeschlossen werden würde und nach den registerrechtlichen Besonderheiten einmal übertragene Zertifikate vom Übertragenden nicht mehr einseitig zurückübertragen werden konnten. Der An-geklagte [X.]

zweifelte auch deshalb an der Redlichkeit der Geschäfte der
[X.]

Gmb[X.], weil deren Lieferanten ihrerseits ständig zur Vorleistung
-
12
-
im Millionenbereich bereit sein mussten, nachdem die D.

[X.] im-
mer erst nach der Lieferung an die Gmb[X.] zahlte, das durchschnittliche Ge-schäftsvolumen bis Ende August 2009 aber bei 3,5 Millionen Euro brutto je Ge-schäft lag. [X.] aber die Lieferanten der [X.]

Gmb[X.] ihrer Pflicht
zur Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuer nicht nach, bestand ersichtlich die Gefahr, dass die Bruttozahlung der D.

[X.] die [X.]interziehung
der Umsatzsteuer auf einer der Vorstufen überhaupt erst ermöglichte.
Im September 2009 erstattete die D.

[X.] über die Com-
pliance-Abteilung eine Geldwäscheverdachtsanzeige gegen die Unternehmen T.

und G.

Gmb[X.]
Zur Besprechung des laufenden CO2-[X.]andels fanden regelmäßige [X.] ([X.]) statt, an denen die Angeklagten [X.].

,
[X.]

und [X.]

stets teilnahmen. [X.] der Angeklagte [X.]

teil, war er als Vertreter der Steuerabteilung Ansprechpartner für die umsatz-steuerrechtlichen [X.]ragen. Der Angeklagte [X.].

legte für das erste CO2-
Call eine Darstellung der adaptierten [X.], des [X.]andelsablaufs und der Risikomaßnahmen vor. Er erledigte auch die Einladungen, die Themen-übersichten und die Protokolle zu den [X.], die im Namen von [X.]

,
[X.]

, [X.].

und La.

verschickt wurden. Der Angeklagte
[X.]

hielt häufig zu Beginn der [X.] einleitende Wortbeiträge.
Insgesamt machte die D.

[X.] in den Umsatzsteuervoran-
meldungen Oktober 2009 bis [X.]ebruar 2010 aus Leistungen der vier [X.] 145.465.032 Euro zu Unrecht geltend.
Nach der im April 2010 erfolgten Durchsuchung der D.

[X.]
zahlte diese die zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuern an das [X.]i-17
18
19
20
-
13
-
nanzamt zurück. Gegen die Steuerfestsetzungen legte sie wegen der in Auftrag gegebenen anwaltlichen Sachverhaltsaufklärung Einsprüche ein. Die [X.] ging zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass die Erstattung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuern durch die D.

[X.]
und die angefochtenen geänderten [X.]estsetzungen endgültig sind.
3.
Nach Auffassung des [X.]s nahm der Angeklagte [X.]

ab
Ende September 2009 bezüglich der [X.]

Gmb[X.], ab Beginn des
[X.] bezüglich der [X.] und der V.

und ab Beginn des [X.] auch in Bezug auf R.

Gmb[X.] die ernsthafte Möglichkeit in sein Vorstellungsbild auf,
dass aus den Geschäften dieser vier [X.]irmen mit der D.

[X.] we-
gen einer Einbindung in steuerbetrügerische [X.] der Bank keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde. Er nahm es hin, dass bis zuletzt eine tragfähige Grundlage für ein Vertrauen in die steu-erliche Redlichkeit der [X.]

Gmb[X.], der R.

Gmb[X.] und der
[X.] fehlte, weil es ihm darauf ankam, die für seine Abteilung lukrativen [X.] mit risikolos und leicht zu erzielenden Margen
fortzusetzen. Ihm war bewusst, dass die Gutschriften aus den Geschäften seiner CMS-Abteilung mit den CO2-[X.]ändlern nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang der [X.] bei den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen finden würden.
Die Angeklagten [X.].

und [X.]

billigten ab Ende September
2009 die ernsthafte Möglichkeit der Einbeziehung der [X.] in ein Um-satzsteuerkarussell, fanden sich aber damit ab. Dem Angeklagten [X.].

kam es als ambitioniertem jungen Mitarbeiter entgegen, über die herausgeho-bene Rolle im [X.] ([X.])
und den [X.] die Aufmerksamkeit höherrangiger Kreise der Bank auf sich zu ziehen. Der Ange-21
22
-
14
-
klagte [X.]

hatte sich damit abgefunden, weil er die ihm unangenehme
Situation
vermeiden wollte, sich in der allgemeinen geschäftsgeneigten Stim-mung unpopulär gegen die [X.]ortführung der ohne besonderen Aufwand sehr lukrativen [X.] zu stellen.
Der Angeklagte U.

hielt es nach seiner Teilnahme an dem Manage-
ment-Call vom 11. Dezember 2009 spätestens zum Zeitpunkt des [X.] ([X.]) am 22.
Dezember 2009
ernsthaft für möglich, dass auch der konkret von der Abteilung [X.] Mitte betriebene [X.]handel mit dem Risiko der Einbindung in ein [X.] verbunden war. Das nahm er billigend hin, weil er gegen die allgemeine positive Stimmung unter den hochrangigen Teilnehmern des [X.] keine Anweisung zur Beendigung der [X.] aussprechen wollte und es ihm recht war, dass die von ihm verantwortete Abteilung [X.] Mitte weiterhin die [X.] aus dem lukrativen CO2-[X.]andel machen würde.
Der Angeklagte [X.]

nahm im Verlauf des Dezember 2009 die
ernsthafte Möglichkeit der Einbeziehung der [X.] in ein Umsatzsteu-erkarussell in sein Vorstellungsbild auf. Er fand sich damit ab, weil er die ihm unangenehme Konsequenz vermeiden wollte, entweder trotz seiner selbst als untergeordnet wahrgenommenen Stellung seine Überzeugung von der [X.] einer intensiven Prüfung der Vorlieferanten weiter nachdrücklich vorzutragen oder stattdessen seine Tätigkeit bei der Bank zu beenden.
Nach der Wertung der [X.] durften die Angeklagten [X.]

, [X.].

, [X.]

und U.

auch nicht etwa wegen eines Alltagscha-
rakters ihrer [X.]ilfeleistungen auf die Rechtmäßigkeit der [X.]andlungen des Ange-klagten [X.]

im Geschäft mit den [X.] vertrauen. Zwar hätten sie
im [X.]hmen ihrer Berufstätigkeit für die D.

[X.] gehandelt. Von An-
23
24
25
-
15
-
fang an sei aber allen Beteiligten die große Gefahr, im CO2-[X.]andel in steuer-betrügerische [X.] einbezogen zu werden, bekannt gewesen. Diese Gefahr habe sich durch die erkannten verdächtigen Umstände weiter verdich-tet, so dass von einem Alltagscharakter ihrer Tätigkeit im CO2-[X.]andel keine Rede habe sein können. Mit der Einrichtung des [X.], der regelmäßigen [X.] unter Bündelung der Kompetenzen aus unterschiedlichen Abteilun-gen sowie dem äußerst selten tagenden und hochrangig besetzten [X.] für die Regelung des CO2-[X.]andels sei ein herausragender Aufwand gemacht worden. Damit habe sich die Mitwirkung der Angeklagten am CO2-[X.]andel für sie deut-lich von ihrer alltäglichen Berufstätigkeit für die D.

[X.] abgehoben.
Es habe eine bandenmäßige Tatbegehung im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 [X.] vorgelegen. Das dauerhafte institutionalisierte

etwa im [X.]in-blick auf die Einrichtung der [X.] und der Teilnahme daran

einvernehm-liche Zusammenwirken des Angeklagten [X.]

mit jedenfalls
[X.].

und
[X.]

für den gesamten diese Angeklagten betreffenden Tatzeitraum ab
Ende September 2009 indiziere bereits eine konkludente Verständigung über die gemeinsame, kontinuierliche [X.]intanstellung der von ihnen spätestens im Zusammenhang mit dem Verdacht der Matching Trades und ab dann laufend besprochenen Verdachtsmomente und eine entsprechende Kommunikation über den Kreis der Angeklagten hinaus.
Es habe sich bei den Angeklagten [X.]

, [X.].

und [X.]

auch nicht um eine im Wesentlichen durch jeweilige Eigeninteressen gekenn-zeichnete Mitwirkung gehandelt, sondern vielmehr um eine Verbindung zur ge-meinsamen Abwicklung der gewollten lukrativen [X.]. Die [X.] hätten sich in den Zusammenschluss einbinden lassen, die gemeinsame [X.]andhabung des CO2-[X.]andels unter den von allen gleich erkannten Risiken 26
27
-
16
-
akzeptiert und durch ihre sich wechselseitig bestärkenden Beiträge zum [X.]ort-bestand beigetragen. Erst dadurch, dass sich jeder einzelne auf die Mitwirkung der anderen habe verlassen können, sei die Durchführung der Geschäfte [X.] gewesen und eine Gruppendynamik in Gang gesetzt worden, in deren [X.] dem Einzelnen ein Ausscheren erschwert gewesen sei. Dies gelte entspre-chend für die Angeklagten U.

und [X.]

für die jeweils zur [X.]assung ihres
bedingten Vorsatzes festgestellten Zeitpunkte.

II.
Revisionen der Staatsanwaltschaft
[X.] sind unbegründet. Die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat
keinen Rechtsfehler zum Vorteil der
Angeklagten ergeben.
1. Auf der Grundlage der ohne Rechtsfehler getroffenen [X.]eststellungen erweist sich die Verurteilung der Angeklagten U.

, [X.].

und [X.]

als Gehilfen als rechtsfehlerfrei. Zutreffend hat das [X.] bereits die ob-jektiven

und darüber hinaus auch die subjektiven

Voraussetzungen einer Mittäterschaft verneint.
Mittäter
ist
nach ständiger Rechtsprechung, wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils
erscheint, wobei die [X.] aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände erfolgt. Dabei kommt dem Umfang der Tatbe-teiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft, und dem eigenen 28
29
30
-
17
-
Interesse am [X.] besondere Bedeutung zu (st. Rspr.; vgl. BG[X.], Urteile vom 13. Juli 2016

1
StR 94/16;
vom 7. Oktober 2014

1 [X.], [X.], 284, 285;
vom 9. April 2013

1 [X.], BG[X.]St 58, 218, 226 Rn.
43, [X.], 98;
vom 30. Juni 2005

5 StR 12/05, [X.], 44;
vom 17. Oktober 2002

3 [X.], [X.], 253, 254 und vom 15. Januar 1991

5 StR
492/90, BG[X.]St 37, 289, 291, [X.], 280; [X.]üsse vom
4. [X.]ebruar 2016

1 [X.], [X.], 136
f.;
vom 29. September 2015

3 [X.], [X.], 6;
vom 26. März 2014

5 [X.]/14;
vom 14.
Juli 2016

3 [X.], Stra[X.]o 2016, 392, 393;
vom 2. Juli 2008

1 [X.], [X.], 25, 26;
vom 25. April 2007

1 [X.], [X.], 531 mwN
und
vom 29.
September 2005

4 [X.], [X.], 94).
Die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform ist nur einer einge-schränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (BG[X.], Urteil vom 17.
September 2009

5 [X.], [X.], 92, 97). Lässt das angefoch-tene Urteil erkennen, dass der Tatrichter den anzuwendenden Maßstab erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BG[X.], Ur-teile vom 17.
Juli 1997

1
StR 781/96, NJW 1997, 3385, 3387; vom 20. Januar 1998

5 [X.], [X.], 136; vom 31. Oktober 2001

2 [X.], NStZ-RR
2002, 74, 75; vom 17.
Oktober 2002

3
[X.], [X.], 253, 254; vom 10. November 2004

5 [X.], [X.], 71; vom 27. September 2012

4 [X.], NStZ-RR
2013, 40, 41
und vom 10.
Dezember
2013

5 [X.]/13;
[X.]uss vom 25. April 2007

1 [X.], [X.], 531 mwN).
31
-
18
-
Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die [X.] den genannten Maßstab ihrer Beurteilung der [X.] der Angeklagten [X.] gelegt hat, wie die differenzierte Betrachtung der jeweiligen [X.] der Angeklagten U.

, [X.].

und [X.]

und ihres Gewichts einerseits und
diejenigen des [X.]aupttäters [X.]

andererseits zeigt.
2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
Die Strafzumessung ist ohne Rechtsfehler. Die Strafzumessungserwä-gungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das [X.] hat mit seiner Einzelstrafbemessung sowie der Strafaussetzung zur Bewährung den vom [X.] hinzunehmenden [X.]hmen des Vertretbaren nicht unterschritten.
Mit ihren Einzelangriffen gegen die Strafzumessung des [X.]s dringt die Staatsanwaltschaft nicht durch.
a) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das [X.] sei
in Bezug auf die Angeklagten U.

, [X.]

, [X.].

und [X.]

(gegen
den Strafausspruch des Angeklagten [X.]

wendet sie sich nicht) zu de-
ren Gunsten rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der eingetretene Steu-erschaden infolge endgültiger Vorsteuerrückerstattung durch die D.

[X.] wirtschaftlich ausgeglichen werde. Die Bank aber habe gegen die
Steuerfestsetzungen Einspruch eingelegt. Daher handele es sich bei der von der [X.] als sicher dargestellten Schadenswiedergutmachung
um ein zukünftiges ungewisses Ereignis, über das erst im Rechtsbehelfsverfahren ent-schieden werde.
Die strafmildernde
Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung durch den Arbeitgeber der Angeklagten ist unter dem Gesichtspunkt der Ver-32
33
34
35
36
37
-
19
-
ringerung der verschuldeten Auswirkungen der Tat nicht zu beanstanden. Das [X.] durfte den Umstand, dass die D.

[X.] die zu Unrecht in
Anspruch genommenen Vorsteuern voll an das [X.]inanzamt zurückgezahlt und damit den Steuerschaden des [X.]iskus ausgeglichen hat, als nachträgliche Schadenswiedergutmachung strafmildernd berücksichtigen. An der [X.] Wirkung ändert sich auch nichts dadurch, dass gegen die Steuerfest-setzungen wegen der in Auftrag gegebenen anwaltlichen Sachverhaltsaufklä-rung Einspruch eingelegt
wurde und der [X.]interziehungsschaden ohne Be-standskraft der Steuerbescheide durch den Arbeitgeber der Angeklagten damit nur vorläufig und noch nicht endgültig beseitigt worden ist.
b) Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, das [X.] habe zu Gunsten der Angeklagten U.

, [X.]

, [X.]

und [X.].

isoliert berücksich-
tigt, dass diesen nur bedingt vorsätzliches [X.]andeln zur Last falle und keine Ge-samtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen, zeigt sie keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.
Aus dem Zusammenhang
der [X.] wird hinreichend deutlich, dass die [X.]
nicht allein auf die Vorsatzform abgehoben, sondern sie im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen der Ange-klagten sowie der Art und Weise der Tatausführung gewürdigt hat (vgl. hierzu nur BG[X.], Urteil vom 10. Januar 2018

2 StR 150/15,
NStZ 2018, 533). So hat sie
bei den Angeklagten U.

, [X.].

und [X.]

berücksichtigt, dass
diese (im finanziellen Sinn) nicht aus eigen-, sondern aus fremdnützigen [X.] handelten, indem sie die [X.]ortsetzung des

nicht für sie, sondern für die D.

[X.]

lukrativen CO2-[X.]andels billigend in Kauf nahmen. Sie
selbst wollten sich durch die Tat nicht bereichern, sich aber der allgemeinen geschäftsgeneigten Stimmung auch nicht entgegenstellen. Die [X.] 38
39
-
20
-
hat das Vorstellungsbild dieser Angeklagten auch darauf geprüft, ob das von ihnen
erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Angeklagten [X.]

derart
hoch war, dass sie sich mit ihrer [X.]ilfeleistung die [X.]örderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließen (vgl. zur Beihilfestrafbarkeit bei be-1999

5 [X.], BG[X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.]ilfeleisten 20 und vom 26. Ja-nuar 2017

1 [X.], [X.], 461, 462; Urteile vom 22. Januar 2014

5 StR 468/12, [X.], 176 und vom 1. August 2000

5 [X.], BG[X.]St 46, 107, 112 ff.).
c) Ohne
Rechtsfehler hat das [X.] auch den Umstand strafmil-dernd herangezogen, dass die Angeklagten
eine existenzvernichtende Inan-spruchnahme durch die D.

[X.] auf Ausgleich der entstandenen
Steuerschäden zu erwarten hatten.
d) Ohne Erfolg bleibt die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, die [X.] habe rechtsfehlerhaft bei den Angeklagten U.

, [X.]

und
[X.]

(bei dem Angeklagten [X.].

hat sie dies nicht gerügt) strafmil-
dernd berücksichtigt, dass die institutionellen Sicherungsmechanismen der D.

-
hindert hätten; denn es seien gerade die Angeklagten gewesen, die durch fal-sche, täuschende und unvollständige Darstellungen dafür gesorgt hätten, dass Kontrollgremien wie [X.], [X.], Compliance-
und Steuerabteilung die Ge-schäfte nicht hätten verhindern können.
Es kann dahinstehen, ob das [X.] von seiner Ausgestaltung und Beset-zung überhaupt eine geeignete Kontrollinstanz zur Vermeidung von Umsatz-steuerhinterziehung war. Das [X.] war nach den Urteilsfeststellungen ([X.]
50 f.) ein sehr selten einberufenes und hochrangig besetztes Gremium aus 40
41
42
-
21
-
Vorstand, Mitarbeitern mit hohen Leitungsfunktionen und Teilnehmern aus un-terschiedlichen Abteilungen. Es
sollte mögliche Reputationsverluste der D.

[X.] minimieren, die dieser aus der Durchführung von bestimmten
(auch legalen) Bankgeschäften in der öffentlichen Meinung erwachsen könn-ten, war aber keine Institution, in der Teilnehmer ihre Bedenken hinsichtlich einer [X.]örderung einer mutmaßlichen Steuerhinterziehung offen hätten kundtun können.
In der strafmildernd gewerteten Erwägung des
Versagens der Kontroll-instanzen
liegt hier keine

möglicherweise rechtlich bedenkliche

mildernde Berücksichtigung eines Mitverschuldens durch Mängel bei der Aufsicht (vgl. hierzu BG[X.], Urteil vom 2.
März 1989

2
StR
705/88, BG[X.]R StGB § 46 II Tat-umstände 6), sondern das Versagen der Kontrollinstanzen
belegt die zu über-windende relativ niedrige [X.]emmschwelle
und damit das Maß der aufgewende-ten kriminellen Energie und ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BG[X.], Urteil vom 23. [X.]ebruar 1994

3 [X.] Rn. 5, [X.], 480).
Jedenfalls aber kann der [X.] im [X.]inblick auf die zahlreichen weiteren, von der [X.] rechtsfehlerfrei in Erwägung gezogenen [X.]

Einräumung des äußeren Tatgeschehens, Vorsatzform, [X.]ehlen an Vorstrafen, lange Dauer des Ermittlungsverfahrens, besondere [X.]aftempfind-lichkeit, drohende Vernichtung der beruflichen Existenz, fehlender Eigennutz, Ausgleich des Steuerschadens

ausschließen, dass der Tatrichter auch bei nicht oder nur eingeschränkt strafmildernder Berücksichtigung des Versagens von Kontrollinstanzen der Bank auf höhere [X.]reiheitsstrafen erkannt hätte.
e) Soweit die Revision beanstandet, die verhängten [X.]reiheitsstrafen [X.] angesichts der hohen Steuerschäden kein gerechter Schuldausgleich mehr 43
44
45
-
22
-
und für den Angeklagten U.

sei nicht strafschärfend berücksichtigt worden,
dass dieser seiner besonderen Verantwortung als Mitglied des Senior Mana-gements der D.

[X.] gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern
nicht gerecht geworden sei, dringt dies nicht durch. Der Tatrichter hat
bei der Strafzumessung einen Spielraum
für die [X.]estsetzung schuldangemessener Strafen, der hier nicht überschritten ist.

[X.] Revision des Angeklagten [X.]

Die Verfahrensrügen und die [X.] materiellen Rechts haben keinen [X.].
1. [X.] (§ 338 Nr. 3 StPO), die Befangenheitsanträge
gegen den Vorsitzenden [X.]
seien fehlerhaft zurückgewiesen worden, ist unbegründet.
Die nur den Vorsitzenden [X.]
betreffende [X.] stützt sich auf die mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden
[X.]s vom 21. Dezember 2011 in dem früheren Verfahren gegen verschiedene Lieferanten von [X.]n, auf die schriftlichen Urteilsgründe
in diesem Verfahren,
auf [X.] des Vorsitzenden [X.]s in einem [X.]ernsehbeitrag des ZD[X.], auf die Inhalte eines gemäß §
202a StPO im Strafverfahren gegen die Angeklagten vom Vorsitzenden [X.] anberaumten Erörterungstermins einschließlich der der [X.].
Die Revision meint, die [X.] sei daraus erkennbar schon vor Beginn der Beweisaufnahme von der Schuld des Angeklagten überzeugt ge-46
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48
49
-
23
-
wesen und davon ausgegangen, dass sie und weitere Mitarbeiter davon [X.] hatten, Teil eines großen Steuerbetrugs zu sein. Dem Vorgespräch habe
erkennbar ein [X.]ahrplan der [X.] für die [X.]auptverhandlung mit dem einzigen Ziel zu Grunde gelegen, dass die Angeklagten ein Schuldeingeständ-nis abgeben. Es sei bereits von einer Überführung von Mitarbeitern der D.

[X.] die Rede gewesen.
a) Die schriftlichen Gründe des unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] ergangenen Urteils des [X.]s [X.].

vom 21. Dezem-
ber 2011 gegen die verurteilten Lieferanten von [X.]n Pe.

,
B.

, P.

und M.

enthalten jeweils nahezu identische strafmildernde Straf-
zumessungserwägungen, in denen es heißt, der jeweilige Angeklagte habe über seinen Tatbeitrag hinaus effektive Aufklärungshilfe zur Überführung von [X.]intermännern und Mitarbeitern der D.

[X.] geleistet bzw. er habe
konkrete verwertbare Angaben zu [X.]intermännern und Mitarbeitern der D.

[X.] gemacht, die für das eingeleitete Strafverfahren eine tragfähige
Grundlage zur Aufklärung des Sachverhalts bedeuten.
Im Urteil sind die unzureichenden Risikoprüfungen von Mitarbeitern der D.

[X.] und die entsprechenden Einlassungen der mittlerweile
rechtskräftig verurteilten Lieferanten wiedergegeben, auf deren Grundlage die [X.] diesen im [X.]hmen der Strafzumessung ihre Aufklärungshilfe zur
Überführung von Mitarbeitern der D.

[X.] zu [X.] hält. Sachlich
unbegründete Werturteile oder unsachliche Äußerungen über einen der Ange-klagten des gegenständlichen Verfahrens enthält das Urteil nicht.
Der von der Revision beigefügte Artikel der Süd[X.] Zeitung vom 22. Dezember 2011 berichtet über Inhalt und Abschluss des Verfahrens und zitiert den Vorsitzenden [X.] in seiner mündlichen Urteilsbegründung wie 50
51
52
-
24
-

müssen, dass das Geschäft nur Gewinn bringen könne, wenn man keine Umsatzsteuer dafür bezahle.

.

[X.]
die
Personen, mit denen sie die Geschäfte machte, nicht ausreichend geprüft ha-be.
Am 21. Mai 2013 strahlte das Zweite [X.]e [X.]ernsehen (ZD[X.]) eine [X.] Geschäfte

die Skandale der D
[X.] überwachten Telefonat von Pe.

und dessen Va

ein Gespräch zwischen Vater und [X.]. Der [X.] sagt dem Vater, der Mitar-beiter der Bank hat Geburtstag, was hältst Du davon, wir schenken dem ein Motorrad.

worden seien und jetzt auch den beteiligten Bankangestellten eine Verurteilung Die ganzen Umstände der [X.] sind so auffällig,

dass man den Schluss ziehen musste, der sich geradezu aufdrängt, dass man eben
eingebunden ist

in so einen größe-

Der Vorsitzende [X.] lud die Verfahrensbeteiligten für den 2. Novem-e-kanntgabe einer (ersten und vorläufigen) rechtlichen und tatsächlichen [X.] 2.

am

b) Die Mitwirkung eines [X.]s an Vorentscheidungen ist regelmäßig kein Ablehnungsgrund. Soweit die [X.] bereits mit Urteil vom 21. [X.] 2011 andere Tatbeteiligte zu [X.]reiheitsstrafen von drei Jahren bis zu 53
54
55
-
25
-
sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt hatte, begründete dies nicht die [X.], der Vorsitzende [X.] sei im
vorliegenden Verfahren voreingenom-men (§ 24 Abs. 2 StPO).
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s ist nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil dieser in einem früheren Strafverfahren mitgewirkt hat, in dem dieselben Vorgänge wie in dem jetzigen Verfahren eine Rolle spiel-ten (vgl. etwa BG[X.], Urteil vom 10. [X.]ebruar 2016

2 [X.] Rn. 13,
BG[X.]R StPO §
24
II Vortätigkeit
3
mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Mitwirkung die Verurteilung eines Mittäters wegen derselben Straftat betraf (BG[X.], Urteile vom 10. [X.]ebruar 2016

2 [X.], aaO; vom 30. Juni 2010

2 [X.], [X.], 44, 46
und
vom 15. Mai 1997

1 [X.], NJW 1997, 3034, 3036; [X.]uss vom 3. Dezember 2015

1 [X.], [X.], 357).
Eine andere Beurteilung ist nur dann angezeigt, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dies kann etwa der [X.]all sein, wenn das frühere Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthielt oder ein [X.] sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BG[X.], [X.]üsse vom 27. April 1972

4 StR 149/72, BG[X.]St 24, 336, 338
und
vom 3. Dezember 2015

1 [X.], aaO; Urteile vom 29. [X.] 2006

5 [X.], [X.], 2864, 2866
und
vom 10. [X.]ebruar 2016

2 [X.], Stra[X.]o 2016, 289).
Solche Äußerungen und Wertungen enthält das Urteil vom [X.] 2011 nicht.
Soweit Gegenstand der Urteilsgründe die Beiträge einzelner Mitarbeiter der D.

[X.] am [X.]andel mit [X.]n und ihre unzureichen-
den
Risikoprüfungen sind, war dies zur [X.]eststellung der Umsatzsteuerhinter-ziehungen und zur Gewichtung des Maßes der persönlichen Schuld der Verur-56
57
58
-
26
-
teilten unabdingbar. Die Darstellung des [X.]andels mit Zertifikaten unter Beteili-gung von Mitarbeitern der D.

[X.] war bereits zur Vermeidung von
[X.] geboten. Eine Befangenheitsrüge kann in diesem [X.]all nicht darauf gestützt werden, das Tatgericht sei aufgrund der in dem früheren Urteil festgestellten Tatbeteiligung voreingenommen (vgl. BG[X.], Urteile vom 5.
[X.]ebruar 1986

2 StR 653/85, [X.], 1
und
vom 15. Mai 1997

1 [X.], NJW 1997, 3034, 3036 [insoweit in BG[X.]St 43, 96
nicht abgedruckt]).
c) Allein der Umgang eines erkennenden [X.]s mit der Presse [X.] nicht die Besorgnis der Befangenheit, selbst dann nicht, wenn das [X.] des [X.]s persönlich motiviert oder sogar unüberlegt war (BG[X.], Urteil vom 9. August 2006

1 [X.], NJW
2006, 3290 ff.).
Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist vielmehr, ob der [X.] den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld-
und [X.] bereits festge-legt (vgl. BG[X.],
[X.]uss vom 12. März 2002

1 [X.]/01,
wistra 2002, 267, 268). Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurtei-len. Misstrauen in
die Unparteilichkeit eines [X.]s ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten [X.] Grund zu der Annahme hat, der [X.] nehme ihm gegenüber eine innere [X.]altung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit stö-rend beeinflussen kann (st. Rspr.; BG[X.], [X.]uss vom 8. Mai 2014

1 [X.], NJW
2014, 2372-2374 mwN; Urteile vom 10. November 1967

4 StR 512/66, BG[X.]St 21, 334, 341
und
vom 9. Juli 2009

5 [X.], [X.], 428
[insoweit in BG[X.]St 54, 39 ff. nicht abgedruckt]). Maßstab für die Beurtei-lung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger (BG[X.], Urteile vom 10. No-vember 1967

4 StR 512/66, BG[X.]St 21, 334, 341 und
vom 13. März 1997

1 StR 793/96, BG[X.]St 43, 16, 18 mwN) bzw. verständiger Angeklagter (BG[X.], 59
60
-
27
-
[X.]üsse vom 8. März 1995

5 [X.], BG[X.]St 41, 69, 71
und
vom
18. November 2008

1 [X.], [X.], 85 f.).
Der [X.]ernsehdokumentation ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende [X.] nicht auf [X.]ragen eines [X.] antwortet, sondern der [X.] ein gesprochener zusammenfassender Bericht zugrunde liegt, in dem Teile aus Interviews unterschiedlicher Personen eingefügt sind. Der Vor-

Pe. und
fünf weitere Angeklagte verurteilt. Er kennt alle [X.]akten im sogenannten Emissi-onshandelsprozess. Jetzt äußert er sich erstmals vor laufender Kamera zum

In der Dokumentation nennt der Vorsitzende weder den Namen der D.

[X.] noch den der Angeklagten. Seine Äußerungen stehen in
Zusammenhang mit dem damaligen Urteil der [X.]

, P.

,
M.

, Pe.

u.a.. Letzterer kommt als [X.]ändler von Zertifikaten ebenfalls zu
Wort.
Der Vorsitzende äußert sich über Bankmitarbeiter und deren mögliche Kenntnis von einem Steuerbetrug, wobei er sich auf die D.

[X.]
bezieht. Er nennt jedoch keine Tatsachen und äußert keine Rechtsansichten, die über die Begründung des damaligen Urteils hinausgehen. Sachlich un[X.]e Werturteile oder unsachliche Äußerungen über einen der jetzigen [X.] sind dem Interview nicht zu entnehmen.
Soweit die [X.] den Vorsitzenden [X.] in dem Artikel vom 22.
Dezember 2011 zitiert, ist in dem Zitat nur ein Teil der Einlassung ei-nes der Angeklagten und die mangelhafte Risikoüberprüfung der Lieferanten 61
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-
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-
wiedergegeben, die auch notwendiger Teil der schriftlichen Urteilsgründe [X.].
In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der Vorsitzende betont, in [X.] Interview ausschließlich Angaben zu dem bereits abgeschlossenen Straf-verfahren gemacht zu haben; es sei im Mai 2013 auch noch nicht absehbar gewesen, dass es zu einer Anklage gegen weitere Mitarbeiter der D.

[X.] kommen werde. Der während des Interviews anwesende Berichter-
statter hat dies in seiner dienstlichen Erklärung bestätigt.
Weder der Inhalt noch die Umstände des Zustandekommens des [X.] konnten einem verständigen Angeklagten Anlass geben, an der Unvor-eingenommenheit des Vorsitzenden [X.]s zu zweifeln. Spätestens mit den dienstlichen Erklärungen der [X.] und der umfassenden Information über die zu Grunde liegende [X.]ernsehdokumentation ist einem möglichen Misstrauen, das sich aus der vom Sender gewählten [X.]orm und dem Zusammenhang des Interviews ergeben könnte, die Grundlage entzogen.

Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies [X.] erscheint, das Verfahren zu fördern. Die Erörterung kann die Strukturie-rung des Verfahrens und der [X.]auptverhandlung betreffen, rechtliche oder tat-sächliche [X.]inweise, [X.] der [X.] oder die Vorbereitung einer verfahrensbeendenden
oder verkürzenden Absprache beinhalten.
Dass sich die [X.] bereits auf eine Verurteilung der Angeklagten festgelegt hat, ist ihrer den Verfahrensbeteiligten im Gesprächstermin überge-benen schriftlichen Ausarbeitung nicht zu entnehmen. Diese weist ausdrücklich darauf hin, dass noch keine Entscheidung über die Eröffnung des [X.]auptverfah-65
66
67
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-
29
-
rens getroffen wurde. Auch dort geäußerte [X.] begründen keine Befangenheit, da keine besonderen Umstände in [X.]orm oder Inhalt der Begrün-dung hinzugetreten
sind, denen ausnahmsweise eine Befangenheit entnom-men werden könnte.
2. Die Revision hat mit der auf eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensrüge keinen Erfolg.
[X.]ür die vom Tatgericht hier anwendbare [X.]assung dieser [X.] kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme der tatrichterlichen [X.]aupt-verhandlung an. Dies ergibt sich schon aus § 337 Abs. 1 und 2 StPO, wonach die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass das Urteil auf einer Verlet-zung des Gesetzes beruht. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, das Tatgericht zum Beispiel [X.] Entscheidung eine Norm zugrunde gelegt hat, die zur [X.] nicht mehr galt oder noch nicht in [X.] getreten war (vgl. hierzu auch [X.], § 337 Rn. 11, [X.]/[X.]risch,
§ 337 Rn. 35). Anzuwenden ist damit § 265 StPO in der [X.]assung vom 17. Juli 2015.
a) Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten [X.]

unter Nennung von § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB
eine (gemeinschaftlich mit den
anderen Angeklagten begangene) mittelbare Täterschaft zur Last. Der Ankla-im Tatzeitraum von den insoweit [X.] handelnden Mitarbeitern der Steu-erabteilung der D.

[X.] insgesamt Vorsteuerbeträge in dreistelliger
Millionen-Euro-[X.]öhe beim [X.]inanzamt [X.].

zu Unrecht geltend

69
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71
-
30
-
Die rechtliche Würdigung des Urteils befasst sich nicht mit der [X.]rage,
ob der Angeklagte als Alleintäter (oder Mittäter) oder mittelbarer Täter gehandelt hat. In den angewendeten Vorschriften des Urteils ist die Art der Täterschaft Angeklagte hat
sich
damit
wegen Steuerhinterziehung

strafbar gemacht, in-dem er die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen durch die D.

Damit ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft als Alleintäter verurteilt wurde, mithin keine hinweispflichtige Änderung eines rechtlichen Gesichtspunkts ein-getreten ist, soweit es die Art der Täterschaft betrifft. [X.]ieran ändert die unter-lassene Aufzählung des § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften nichts. Diese Liste ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe; auf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen (vgl. BG[X.], [X.]uss vom 18. Juli 2007

2 [X.]; Urteil vom 25. September 1996

3 StR 245/96, [X.], 166).

behandelt, ohne ihn auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen, trifft daher hinsichtlich der Art der [X.] nicht zu.
Das [X.] hat zur Ausfüllung dieses Straftatbestands auch keine anderen als die bereits in der Anklage bezeichneten Tatsachen verwendet; dies wird auch von der Revision nicht beanstandet. Der Angeklagte hat sich der mit den Umsatzsteuervoranmeldungen befassten Mitarbeiter der Steuerabteilung als undoloser Werkzeuge bedient.
72
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31
-
b) Eine [X.]inweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO
bestand auch nicht inso-weit, als die [X.] den Angeklagten [X.]

entgegen dem Tatvorwurf
der Anklageschrift als mittelbarer Täter mittäterschaftlich gehandelt zu haben, nun als mittelbarer Täter in Gestalt einer Alleintäterschaft verurteilt hat.
In der Anklageschrift als mittäterschaftlich gewertete [X.] der an-deren Angeklagten wurden dem Angeklagten [X.]

als mittelbaren Täter
trotz seines Wechsels vom Mittäter zum Alleintäter nicht zugeschrieben. Damit ergibt sich hier ausnahmsweise keine [X.]inweispflicht (vgl. hierzu BG[X.], [X.] vom 17. Mai 1990

1 [X.], NStZ 1990, 449
und
vom 22. März 2012

4 [X.], [X.], 710),
da sich die Sachlage und die Verteidi-gungsmöglichkeiten des Angeklagten vor dem [X.]intergrund der unverändert ge-bliebenen mittelbaren Täterschaft nicht geändert hatten. Lediglich das Gewicht der unverändert gebliebenen [X.] der Mitangeklagten wurde von der [X.] rechtlich als Gehilfenhandlung bewertet, ohne dass deren [X.] dem Angeklagten als weitergehende eigene [X.]andlung zum Vorwurf ge-macht wurde.
3. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch rechts-fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags und der Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrügen, das [X.] habe sich im Urteil nicht mit als erwiesen erachteten [X.] zu [X.]alschangaben der Mitarbeiter der

[X.]
[X.].

[X.]r.

und

Dr.

auseinandergesetzt, dringen
nicht durch.
a) Die [X.] hat den
Beweisantrag der Verteidigung, [X.] schriftlich festgehaltene [X.] und eine Aufstellung der Käufer und Verkäufer von Zertifikaten zum Beweis der Tatsache zu verlesen, dass

[X.]r.

und

Dr.

in den vorgenannten [X.] wissentlich falsche
76
77
78
79
-
32
-
Angaben gegenüber den Beteiligten aus den [X.]achbereichen der D.

[X.] [X.].

gemacht und wahrheitswidrig behauptet hätten,
[X.] an große Energieversorger verkauft zu haben, nach Verlesung einzelner [X.] gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit der Begründung zu-rückgewiesen, die Tatsache sei bereits erwiesen.
In den schriftlichen Urteilsgründen finden die Kunden der D.

[X.] [X.].

keine Erwähnung. Zum Verkauf der Zertifikate über die [X.].

eingekauften [X.] entweder über die Börse oder unmittelbar an

Es ist aber zulässig, auch unerhebliche Tatsachen als erwiesen im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu behandeln (BG[X.], Urteil vom 1. Juli 1971

1 [X.] Rn. 113; [X.]uss vom 9. Oktober 2002

5 [X.], NJW 2003,
150, 152 [insoweit in BG[X.]St 48,
34
ff. nicht abgedruckt]), mit der [X.]olge, dass es sich im den Urteilsgründen ausdrücklich zu erörtern, soweit hierdurch die Beweiswür-digung nicht lückenhaft wird. Die Erörterungsbedürftigkeit in den schriftlichen Urteilsgründen beurteilt sich damit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Vorliegend war es nicht rechtsfehlerhaft, dass sich die [X.] mit den als erwiesen eingestuften Tatsachen im Urteil nicht auseinandergesetzt hat. Die [X.] stützt den bedingten
Vorsatz des Angeklagten auf eine Vielzahl konkret benannter, auffälliger, ungewöhnlicher und unwirtschaftlicher Umstände, also auf Verdachtsmomente, die den [X.]andel mit den Unternehmen auf der [X.] wie der [X.]

Gmb[X.] kennzeichneten. Die
Kunden der D.

[X.] [X.].

auf der [X.] spielten für
die Risikobewertung der Lieferanten der D.

[X.] [X.].

80
81
82
-
33
-

keine Rolle. Die [X.] hat sich auch mit der [X.]rage auseinanderge-
setzt, ob der Angeklagte eine Grundlage hatte, gleichwohl auf einen steuerehr-lichen CO2-[X.]andel zu vertrauen. Dies lässt keine Lücken und keine rechtsfeh-lerhafte Behandlung des gestellten Beweisantrags erkennen.
b) Es kann dahinstehen, ob die [X.], darüber hinaus sei auch § 261 d--Calls festgehaltenen Äußerungen der Mitarbeiter der D.

[X.] [X.].

[X.]r.

und

Dr.

nicht im Urteil
erörtert worden seien, aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] und der Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft [X.].

unzulässig ist. Jedenfalls ist die Beanstandung, dass die [X.]
hierzu erhobene Beweise nicht
in ihre Würdigung einbezogen und daher zu ihrer Überzeugungsbildung den Inbegriff der [X.]auptverhandlung nicht [X.] habe, unbegründet.
Das Tatgericht muss nicht alles, was Gegenstand der [X.]auptverhandlung war, in die schriftlichen Urteilsgründe aufnehmen.
Es ist allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen. Allerdings sind dem Gericht bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten [X.]reiheit in der Über-zeugungsbildung insoweit Grenzen gesetzt, als es die Beweise erschöpfend zu würdigen hat (BG[X.], [X.]uss vom 7. Juni 1979

4 [X.], BG[X.]St 29, 18, 20). Das Urteil muss daher erkennen lassen, dass es
solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklag-ten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.;
z.B. BG[X.], [X.]üsse vom 22. November 1988

1 [X.] Rn. 9, BG[X.]R
StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15 (Gründe) und
vom 25. Januar 1991

2 [X.] Rn. 2, [X.], 548). Die in den [X.] festgehal-83
84
-
34
-
tenen Äußerungen der Mitarbeiter der D.

[X.] [X.].

[X.]r.

und

Dr.

waren keine solchen beweiserheblichen Umstände,
da ihnen

wie bereits näher dargelegt

für die Einschätzung der Steuerehr-lichkeit der [X.] keine Bedeutung zukam.
4.
[X.], das [X.] habe den [X.] (§ 250 Abschlussbericht der Ermittlungsgruppe O.

Ermittlungsergebnisse
zum Teil auch
auf Erkenntnissen von nicht in der [X.]auptverhandlung vernom-menen Zeugen beruhten,
ist unzulässig, da die in den verlesenen Teilen des Abschlussberichts in Bezug genommenen Zeugenvernehmungen und Urkun-den nicht vorgetragen worden sind.

5. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verletzung der [X.] (§ 244 Abs. 2 StPO)
beanstandet, weil das Gericht die in der Revi-sionsbegründung benannten weiteren Zeugen nicht vernommen habe, ist un-begründet. Der [X.] musste sich die von der Revision vermisste [X.] weiterer Zeugen angesichts der zuvor geschilderten Beweislage nicht aufdrängen.
6. Soweit die Revision zugleich eine Verletzung des § 261 StPO rügt, weil das [X.] den Abschlussbericht und damit die Beweiswürdigung der Ermittlungsbeamten übernommen und sich nicht gemäß § 261 StPO eine eige-ne Überzeugung über das Vorliegen der schuld-
und strafzumessungsrelevan-ten Tatsachen gebildet habe, dringt dies nicht durch. Die [X.] hat ihre Beweiswürdigung
nicht ausschließlich auf den Abschlussbericht
gestützt, son-dern auf zahlreiche weitere Beweismittel, die sie ausführlich gewürdigt hat.
85
86
87
-
35
-
7. [X.] einer Verletzung der Öffentlichkeit der [X.]auptverhandlung (§
169 [X.], § 338 Nr. 6 StPO), weil die [X.] in dem [X.]auptverhand-lungstermin vom 18. [X.]ebruar 2016 zwei als Zuhörer anwesende Vertreter der anderweitig Verfolgten

[X.]r.

und Bu.

-
nung und ohne Rechtsgrundlage gebeten habe, den und die
anderweitig Verfolgten
[X.]olge geleistet hätten, ist zulässig erhoben.
a) Der [X.] vermag dem Vorbringen der Revision entgegen der [X.] des [X.]s eine bestimmte Angriffsrichtung zu entneh-men.
Der [X.] liegt nach dem Vortrag
der Revision folgendes [X.] zugrunde:
Der Vorsitzende hat in dem [X.]auptverhandlungstermin vom 18. [X.]ebruar 2016 Rechtsanwalt Di.

als Verteidiger des gesondert Verfolgten

[X.]r.

und den für die Verteidigerin der gesondert Verfolgten Bu.

tätigen
Rechtsreferendar [X.]ri.

aufgefordert, den Sitzungssaal zu verlassen, nach-
dem zur [X.] gekommen war, dass deren Mandanten als Zeugen in [X.] kämen. Die betroffenen Zuhörer kamen dem nach. Der Vorgang wurde weder
von ihnen noch von dem Revisionsführer (noch von einem sonstigen Verfahrensbeteiligten) gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet. Eine sitzungs-polizeiliche Anordnung des Vorsitzenden erging nicht. Dem Ausschluss der beiden Zuhörer lag kein entsprechender [X.]uss der [X.] zu [X.]. Vielmehr verließen die beiden
betroffenen Zuhörer die Sitzung allein auf t-ß-nahme
im [X.]hmen der Sachleitung handelte, bestand für die Verteidigung auch keine Veranlassung, einen Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO zu 88
89
90
91
-
36
-
beantragen. Sodann wurde die [X.]auptverhandlung fortgesetzt. Im folgenden Termin befanden sich erneut Mitarbeiter der
die Zeugen [X.]e.

, S.

und Bu.

vertretenden Rechtsanwaltskanzlei im Sitzungssaal. Der Vorsit-
zende gestattete ihnen und Rechtsreferendar [X.]ri.

die Teilnahme an der
Sitzung und verlas zur Begründung einen Vermerk des Inhalts, dass sich diese drei Zeugen nach anwaltlicher Beratung fest entschlossen hätten, sich auf § 55 StPO zu berufen und die Prozessbeobachtung durch Mitarbeiter der [X.] der Information diene, ob und in welcher Weise die Genannten in Einlassungen oder Vernehmungen behandelt würden, und der Vorsitzende deshalb den Ausschluss von Mitarbeitern dieser Kanzlei nicht mehr für gerecht-fertigt ansehe. Sämtliche Zeugen hatten bereits am 27. Januar 2016 schriftlich über ihre Zeugenbeistände erklärt, sich vollumfänglich auf § 55 StPO zu beru-fen und gebeten, sie von ihrer Pflicht zum Erscheinen zu entbinden. [X.]insichtlich des Zeugen

[X.]r.

ging ein entsprechendes Schreiben am 23. [X.]ebruar
2016 ein. Es wurde im Termin vom 25. [X.]ebruar 2016 verlesen. Der Vorsitzende gestattete nun auch den Prozessbeobachtern des Zeugen

[X.]r.

die
Teilnahme an der [X.]auptverhandlung.
Kommen nach den von der Revision vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, muss nach der Rechtsprechung des [X.] vom Beschwerdeführer innerhalb der [X.] die Angriffsrichtung der [X.] deutlich gemacht und dargetan werden, welcher Ver-fahrensmangel geltend gemacht wird (vgl. zur Maßgeblichkeit der Angriffsrich-tung einer [X.] BG[X.], Urteil
vom 26. August 1998

3 StR 256/98, [X.], 94
mwN; [X.]üsse vom 29. November 2013

1 [X.]/13
Rn. 14, [X.], 221, 222;
vom 29. August 2006

1 [X.], [X.], 161 mwN und vom 14. Juli 1998

4 [X.], [X.], 636). Die Revision macht aber deutlich, dass es
Stoßrichtung der [X.] ist,
aufzuzeigen, dass es sich 92
-
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-
nicht um eine sitzungsleitende Verfügung des Vorsitzenden und nicht um eine vom Vorsitzenden mit sachbezogener Begründung geäußerten höflichen Bitte

an die Zuhörer
handelte, den Sitzungssaal zu verlassen, sondern um eine in eine nachdrückliche Aufforderung gekleidete Anordnung, die deshalb den Öf-fentlichkeitsgrundsatz verletzt.
b) [X.] der Verletzung des [X.]es (§ 169 [X.], § 338 Nr. 6 StPO) ist unbegründet, weil ihr nicht zu entnehmen ist, dass die beiden Zuhörer durch die Bitte des Vorsitzenden gegen ihren erkennbaren Wil-len aus dem Sitzungssaal entfernt worden sind.
[X.]olgt ein Zuhörer einer vom Vorsitzenden mit sachbezogener Begrün-dung
geäußerten Bitte

den Sitzungssaal zu verlassen, kann die [X.] einer Verletzung der Öffentlichkeit nur dann begründet sein, wenn die Bitte

in Wahrheit den Charakter einer Anordnung hatte oder der betroffene Zuhörer zu erkennen gibt, dass er es vorziehen würde, der Verhandlung weiter beizuwoh-nen und dass er nur der Autorität des Gerichts weicht, er also die Bitte letztlich als Anordnung begreift, der er entgegen seinem Willen folgen muss. [X.]olgt der Zuhörer einer ersichtlich aus verständigem Grunde ausgesprochenen und nicht als Anordnung zu verstehenden bloßen Bitte des Vorsitzenden freiwillig, so liegt darin nach der Rechtsprechung des [X.] noch kein die Revision begründender Verstoß gegen den [X.] (vgl. BG[X.], Urteil vom 11. Mai 1988

3 [X.], [X.], 467, 468, BG[X.]R StPO § 338 Nr.
6 Zuhörer 1;
[X.]uss vom 20.
April 1999

4 [X.], [X.], 426).
Dies gilt auch dann, wenn der Zuhörer einer solchen bloßen Bitte mit in-nerem Widerstreben folgt, ohne dies nach außen erkennbar zum Ausdruck zu bringen (BG[X.], Urteil vom 11. Mai 1988

3 [X.] Rn. 10, [X.], 467, 93
94
95
-
38
-
468 mwN). Dem betroffenen Zuhörer steht es frei, einer auf sachliche Erwä-gungen gestützten und nicht als Anordnung zu verstehenden Bitte des [X.]n nicht zu entsprechen. Es ist ihm in einem ihm insoweit zweifelhaft er-scheinenden [X.]all auch zuzumuten, sich durch Rückfrage zu vergewissern, ob der Vorsitzende etwa doch eine, lediglich in eine höfliche [X.]orm gekleidete An-ordnung getroffen hat (BG[X.], Urteil vom 11. Mai 1988

3 [X.] Rn.
12, [X.], 467, 468; [X.]uss vom 20. April 1999

4 [X.], [X.], 426).
Dies lässt sich hier nicht feststellen.
Soweit die Revision insoweit geltend macht, die Bitte

des Vorsitzenden sei eigentlich eine Anordnung gewesen, das Verlassen des [X.] sei mithin nicht freiwillig erfolgt, ist dieses Vorbringen nicht erwiesen. Zwar mögen die beiden betroffenen Zuhörer die Äußerung des Vorsitzenden möglicherweise in diesem Sinne verstanden haben; denn
die Revision trägt vor, Rechtsanwalt Di.

-

Revision behauptet aber nicht, dass dieser Wille auch nach außen
erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist.
8. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen [X.]eststellungen tragen den Schuld-spruch.
Die Urteilsgründu-.

[X.] eingebunden
war. Die Tätigkeit der vier unmittelbaren Vorlieferanten der D.

[X.]
nebst deren jeweiligem Geschäftsmodell, das wegen der von der [X.] 96
97
98
99
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39
-
erörterten Unwirtschaftlichkeit nur Teil eines [X.]s sein konn-te, hat die [X.] ausführlich dargestellt und zum Teil auch deren eigene Vorlieferanten benannt, die ihrerseits aus wirtschaftlichen Gründen nur Teil ei-nes [X.]s sein konnten. Das [X.], das die
l-lung zu
verlangen, hieße die Anforderungen an die Abfassung des Urteils zu überspannen, zumal die [X.] die von den Vorlieferanten entrichtete Umsatzsteuer aus dem entstandenen Gesamtschaden ausgenommen hat und die von der Revision im einzelnen gewünschten [X.]eststellungen für den Schuld-
und Strafausspruch der Angeklagten nicht relevant sind.
Soweit die Revision eine Darstellung der [X.] vermisst, weil das Urteil keine [X.]eststellungen zu den konkreten Ankaufsge-schäften nebst Anzahl der jeweils angekauften Zertifikate enthalte, die [X.] Rechnungen mit den Bruttobeträgen nicht mitteile und sich damit auch die [X.] dem Urteil nicht entnehmen ließen, greift auch diese Beanstandung nicht durch.
Das Urteil teilt die für die Voranmeldungszeiträume jeweils geltend [X.] aus den [X.] der vier Vorlieferan-ten und die zu Unrecht ausbezahlten [X.] mit ([X.], 101 ff.). Nach den Urteilsfeststellungen ist die Abrechnung im Gutschriftverfah-ren (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) erfolgt. Die D.

[X.] hat den Lieferan-
ten Gutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt, die im Sinne von § 14 Abs. 1 UStG als Rechnung galten und in der Steuerabteilung der D.

[X.] in die Vorsteueranmeldungen eingesetzt worden sind. Die
[X.]öhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge ergibt sich aus einer 100
101
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40
-
einfachen Summierung der von der D.

[X.] in den Rechnungen
(Gutschriften) ausgewiesenen Umsatzsteuer. Einer weiteren Berechnungsdar-stellung im Urteil bedurfte es nicht.
Die [X.]eststellungen belegen eine objektive Tatherrschaft des Angeklag-ten [X.]

und dessen Willen zur Tatherrschaft. Das [X.] hat festge-
stellt, dass der Angeklagte [X.]

Verantwortlicher für den CO2-[X.]andel war,
seine Entscheidungen unmittelbar die umsatzsteuerlichen Daten der D.

[X.] beeinflussten und er aufgrund der bankinternen Regelungen zur Da-
tenverarbeitung die Abgabe unzutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen be-wirkte ([X.] 264).
Das [X.] hat in die Prüfung des bedingten Vorsatzes sämtliche hierfür relevanten Umstände eingestellt und eine ausführliche, sorgfältige und fehlerfreie Beweiswürdigung vorgenommen. Soweit die Revision ausführt, die Einrichtung und Einbindung von Gremien wie [X.], [X.] und Competence könnten einen bedingten Vorsatz hinsichtlich einer Steuerhinterziehung aus-schließen, ist zu bemerken, dass dies das [X.] unter dem Aspekt, ob der Angeklagte [X.]

hatte, eingehend erörtert und dies verneint hat (insb. [X.] ff.). Es hat in-soweit festgestellt, dass sich der Angeklagte mit dem Risiko, an einem Umsatz-steuerkarussell beteiligt zu sein, billigend
abgefunden hat, weil er nicht auf die [X.]ortsetzung des für die D.

[X.] und insbesondere für die von ihm
verantwortete Abteilung [X.] Mitte lukrativen und ohne besonderen Aufwand zu führenden CO2-richtig fetten Son-derfaktor seiner [X.] Revision versucht lediglich, die festgestellten Tatumstände anders zu be-werten.
102
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-
41
-
b) Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

zutreffend als mittel-
baren Täter verurteilt. Die Urteilsfeststellungen tragen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als mittelbare Täterschaft, weil der Angeklagte notwendige Beiträge undoloser Tatmittler in seinen Plan einbezogen hat und die unzutref-fenden Umsatzsteuervoranmeldungen durch diese an die [X.]inanzbehörde übermitteln ließ.
Soweit die Revision rügt, dass sich die schriftlichen Urteilsgründe nicht mit der [X.]rage auseinandersetzen, welche konkrete Art der Täterschaft (unmit-telbare Täterschaft, mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft) dem Angeklag-ten [X.]

zur Last liege, trifft dies nicht zu.
Aus den Urteilsgründen geht hinreichend klar hervor, dass der Angeklag-te [X.]

nicht als unmittelbarer Täter verurteilt worden ist, der eigenhändig
die Steuererklärungen ausgefüllt und an das [X.]inanzamt übermittelt hat, son-dern als mittelbarer Täter. Die [X.] hat im Einzelnen dargelegt, wel-chen Wissensvorsprung dieser Angeklagte gegenüber den Mitarbeitern der D.

[X.] hatte, die letztendlich
die Übermittlung der jeweiligen Er-
klärungen an das [X.]inanzamt veranlasst haben.
c) Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafrah-menwahl und die Strafzumessungserwägungen lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die verhängte [X.]reiheitsstrafe hält sich im [X.]hmen des tatrichterlichen Ermessens.
Die Revision rügt, die [X.] habe rechtsfehlerhaft zulasten des -[X.]andels auf die von ihm geführte [X.] Mitte bzw. das [X.] maß-geblich mitverantwortlich für die mit ihm im CO2-[X.]andel zusammenarbeitenden 104
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der beruflichen Existenzen der Angeklagten [X.].

, [X.]

, [X.].

, [X.]

und [X.]

[X.]olgen) dürften dem Täter aber nur angelastet werden, wenn sie verschuldet und vom Schutzbereich der verletzten Strafnorm

Sicherung des staatlichen Steueranspruchs

berührt seien.
Dem folgt der [X.] nicht. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB können ver-schuldete Auswirkungen der Tat bei der Strafzumessung berücksichtigt wer-den. Insoweit kommt es darauf an, ob die [X.] voraussehbar waren. Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte sie in allen Einzelheiten voraussehen konnte; es genügt, dass sie in ihrer Art und ihrem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. BG[X.],
[X.]uss
vom 29. August 2006

1 [X.]/06,
NStZ-RR 2006, 372). Dass einem Arbeitnehmer, Angestellten oder sonstigen
Beschäftigten wegen einer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz begangenen Steuerhinterziehung nicht nur der Verlust des
eigenen Arbeitsplatzes droht, sondern auch die daran beteiligten Arbeitskolle-gen ihren Arbeitsplatz verlieren können, ist für jedermann offensichtlich. [X.]ier besteht ein direkter Zusammenhang zwischen dem strafbaren Verhalten und den arbeitsrechtlichen [X.]olgen. Die Begehung der Straftat ist der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend ist auch als [X.] anerkannt, wenn der Täter andere Personen in die Tatbege-hung verstrickt (vgl. z.B. BG[X.], Urteil vom 7. [X.]ebruar 2012

1 [X.], BG[X.]St 57, 123 ff.
Rn.
24).

109
-
43
-
IV. Revision des Angeklagten [X.]

Die Verfahrensrügen und die [X.] materiellen Rechts haben keinen [X.].
1. Die mit den [X.]n vom 15. [X.]ebruar 2016 und vom 18.
[X.]ebruar 2016 erhobenen
Befangenheitsrügen (§ 338 Nr. 3 StPO) gegen den Vorsitzenden [X.]
und die beiden Beisitzer sind unbegründet.
Das Ablehnungsgesuch vom 15. [X.]ebruar 2016 stützt sich auf [X.] des Vorsitzenden [X.]s in dem bereits bei der entsprechenden Verfah-rensrüge des Angeklagten [X.]

genannten [X.]ernsehbeitrag, auf die Inhalte
des Erörterungstermins vom 2. November 2015 und die im Termin übergebene Ausarbeitung der Kammer

Urteilsbegründung des Vorsitzenden [X.]s vom 21. Dezember 2011 sowie die schriftlichen Urteilsgründe in dem bereits abgeschlossenen Strafverfahren gegen Pe.

u.a. vor derselben [X.].
Das weitere Ablehnungsgesuch vom 15. [X.]ebruar 2016, das nicht zu [X.]. Die Verteidigung hatte nach Stellung des ersten Befangenheitsge-suchs gegen die Verfügung des Vorsitzenden, die Verhandlung fortzusetzen, einen Gerichtsbeschluss beantragt. Die Kammer zog sich nicht zur Beratung zurück. Nachdem der Vorsitzende zu den Berufsrichtern und Schöffen hinge-sehen hatte und diese zustimmend genickt hatten, verkündete er die Zurück-weisung des Antrags durch die [X.]. Auf [X.]rage des Verteidigers, wie
es eine solche Entscheidung ohne Beratung geben könne, erklärte der [X.], die Entscheidung, die Verhandlung fortzusetzen, sei vorberaten worden.
110
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-
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Am 18. [X.]ebruar 2016 stellte der Verteidiger des Angeklagten [X.]

erneut ein Ablehnungsgesuch gegen alle drei Berufsrichter wegen der Verfah-rensweise des [X.]s in Bezug auf die Ablehnung der Unterbrechung der [X.]auptverhandlung am 15. [X.]ebruar 2016 und ging darin auch auf die dienstli-chen Stellung

Die [X.] wies die [X.] vom 15. [X.]ebruar 2016 mit [X.]uss vom 19. [X.]ebruar 2016 als unbegründet zurück
und
ging darin auch auf den weiteren Ablehnungsantrag vom 15. [X.]ebruar 2016 ein. [X.] weiterer Ablehnungsantrag hat offensichtlich die [X.] der Vorgehensweise durch die Kammer nach § 29 Absatz 2
Satz 1 StPO zum Gegenstand

Soweit sich aus dem Protokoll der [X.]auptverhand-Angaben aus dem Protokoll nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gemacht. Allerdings wird die Kammer durch die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten [X.] in die Lage versetzt, auch insoweit eine Entscheidung treffen zu [X.]. So ergibt sich aus den dienstlichen Stellungnahmen
der abgelehnten Rich-ter, dass sich dieser weitere Ablehnungsantrag gegen eine Tischberatung der Kammer zu einem [X.]uss, das Vorgehen nach § 29 Absatz 2
Satz 1 StPO zu billigen, bezieht.

Aber selbst unter Berücksichtigung der [X.], wie sie in einem am 18.0zitiert werden, ist eine Befangenheit nicht zu ersehen.

Die ausdrücklich ge-Tischberatung

ein zulässiges gerichtliches Verhalten
dar (vgl. BG[X.], [X.]. v.
28.4.2015, [X.]. 5
StR
141/15

Mit weiterem [X.]uss vom 24. [X.]ebruar 2016 wies die [X.] das Ablehnungsgesuch vom 18. [X.]ebruar 2016 in der [X.]ussformel als un-begründet, in den Gründen als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO zu-114
115
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rück, da die Ablehnung nicht unverzüglich gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO in der [X.]auptverhandlung am 15. [X.]ebruar 2016 geltend gemacht worden sei. Die vor-getragenen Ablehnungsgründe hätten bereits am 15. [X.]ebruar 2016 vorgelegen und damit drei Tage vor dem Sitzungstag, an dem die Befangenheitsanträge gestellt worden seien. Darüber hinaus seien die Anträge auch nicht zu Beginn der Verhandlung vom 18. [X.]ebruar 2016 angebracht worden, sondern erst, nachdem der Vorsitzende zwei Erklärungen verlesen, zu Protokoll genommen und die Angeklagten über ihre Rechte belehrt hatte.
Die Revision meint, die mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden [X.]s und dessen Äußerungen im Interview, die schriftlichen Urteilsgründe sowie der Verlauf des Vorgesprächs zeigten, dass Vorsitzender und Beisitzer bereits vor der Beweisaufnahme von der Schuld der Angeklagten überzeugt gewesen und davon ausgegangen seien, dass sie und weitere Mitarbeiter der D.

[X.] Kenntnis davon hatten, Teil eines größeren Steuerbetrugs
zu
sein. Dementsprechend habe das Vorgespräch erkennbar einen [X.]ahrplan der Kammer für die [X.]auptverhandlung mit dem einzigen Ziel verfolgt, dass die Angeklagten ihre Schuld eingestehen.

dessen Billigung durch die Berufsrichter seien ein eklatanter Rechtsverstoß und begründeten die Besorgnis der Befangenheit. Die den späteren [X.]üssen vorangehende Vorberatung könne diese schon deshalb nicht erfassen, weil die [X.] keine Kenntnis von den noch nicht gestellten Anträgen gehabt haben könne.
Die die [X.] vom 15. [X.]ebruar 2016 zurückweisende [X.] sei von einer unzulänglichen und damit falschen [X.] ausgegangen. Sie habe das Gesuch vom 15. [X.]ebruar 2016
zu Un-117
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recht mangels Glaubhaftmachung als unzulässig verworfen. Dass das Protokoll den vorgetragenen Antrag nicht wörtlich wiedergebe, mache den [X.] nicht etwa nicht nachvollziehbar. Die Tatsachen, die die Ablehnung begründeten, seien auch im
mündlich vorgetragenen Ablehnungsantrag [X.] gemacht worden. Auch der [X.]uss, mit
dem die [X.] am 24.
[X.]ebruar 2016 die weiteren Ablehnungsanträge vom 18. [X.]ebruar 2016 als unzulässig zurückgewiesen habe, sei unzutreffend, weil keine Verspätung vor-gelegen habe.
Dem folgt der [X.] nicht. Die [X.] hat tatsächlich

das hat die Revision übersehen

eine Entscheidung in der Sache über den nicht zu Protokoll gegebenen Antrag vom 15. [X.]ebruar 2016 getroffen. Ihr lag dieses in der [X.]auptverhandlung nur mündlich vorgetragene Gesuch bei der [X.]uss-fassung zwar nicht vor, wohl aber die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten [X.], die Erwiderungen der Verteidigung sowie das Ablehnungsgesuch vom 18. [X.]ebruar 2016. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich, dass das [X.] vom 18. [X.]ebruar 2016 inhaltsgleich mit dem nur mündlich vorge-tragenen Ersuchen vom 15. [X.]ebruar
2016 ist.
Die Begründung des [X.]usses der [X.] vom 19. [X.]ebruar 2016 war auch in der Sache rechtlich zutreffend. [X.]insichtlich der weiteren Ab-lehnungsgründe wird auf die Revision des Angeklagten [X.]

Bezug ge-
nommen.
Soweit der [X.]uss der [X.] vom 24. [X.]ebruar 2016 ange-griffen wird, entspricht die [X.] nicht den [X.]ormerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO und ist daher unzulässig.
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Die Revision trägt im [X.]hmen ihrer rechtlichen Würdigung zu diesem [X.]uss vor, das [X.] übergehe in dem [X.]uss den Umstand, dass der Vorsitzende dem Angeklagten und der Verteidigung zugesagt habe, dem Angeklagten werde durch die Verfehlung des Unaufschiebbarkeitsmerk-mals kein Nachteil entstehen, weshalb die Befangenheitsanträge nicht als ver-spätet hätten zurückgewiesen werden dürfen ([X.]). Die Revision teilt aber nicht mit, dass diese Zusage im Zusammenhang mit den [X.] vom 15. [X.]ebruar 2016 stand und bereits am 15. [X.]ebruar 2016 und nicht erst im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch vom 18. [X.]ebruar 2016 er-gangen ist (Protokoll der [X.]auptverhandlung [X.], 8). Die Zusage vom 15.
[X.]ebruar 2016 bezog sich auch nur auf den dritten Befangenheitsantrag des Angeklagten [X.]

. Mit ihr war eine Unterbrechung der [X.]auptverhandlung
an diesem Tag abgelehnt worden, nachdem der Angeklagte [X.]

einen
Befangenheitsantrag gestellt hatte. Der Angeklagte [X.]

hat aber weder
zeitnah nach seinem zweiten eigenen Befangenheitsantrag vom 15. [X.]ebruar 2016 eine Unterbrechung der [X.]auptverhandlung beantragt noch nach dem
Befangenheitsantrag vom 18. [X.]ebruar 2016. Während des gesamten Prozess-geschehens wurde durch den Verteidiger des Angeklagten [X.]

weder
eine Unterbrechung der [X.]auptverhandlung beantragt noch erging in diesem Zusammenhang eine Zusicherung des Gerichts, dass dem Angeklagten
[X.]

durch eine Verfehlung des [X.] kein
Nachteil entstehen werde (vgl. hierzu Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft [X.], 9, 12).
Soweit die Revision ausführt ([X.]), der Vorsitzende habe mit [X.] vom 18. [X.]ebruar 2016 eine weitere
dienstliche Erklärung zu dem zweiten, nicht zu Protokoll gereichten, Befangenheitsgesuch des Angeklagten [X.]

vom 15. [X.]ebruar 2016 abgegeben, ist dies ebenfalls unzutreffend. Die
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-
dienstliche Erklärung bezieht sich eindeutig auf das Befangenheitsgesuch vom 18. [X.]ebruar 2016. Gleiches gilt, soweit die Revision ausführt, auch der Beisitzer Re.

habe am 18. [X.]ebruar 2016 eine dienstliche Erklärung zu dem zweiten
Befangenheitsgesuch abgegeben ([X.]). Auch diese dienstliche Erklä-rung bezieht sich auf das dritte Befangenheitsgesuch vom 18. [X.]ebruar 2016.
Die Beanstandung der Revision, der ablehnende Gerichtsbeschluss der [X.] vom 19. [X.]ebruar 2016 sei bereits ergangen, bevor die dienst-lichen Stellungnahmen vom 18. [X.]ebruar 2016 der Verteidigung übersandt [X.] seien ([X.]), übersieht, dass sich dieser [X.]uss ausschließlich auf die Befangenheitsanträge vom 15. [X.]ebruar 2016 und alle dienstlichen Erklä-rungen hierzu bezog, diese aber der Verteidigung am 17. [X.]ebruar 2016 über-mittelt
worden sind.
Damit gibt die Revision den [X.] insgesamt unzutreffend wieder.
Jedenfalls aber ist die Begründung in dem [X.]uss der [X.] vom 24. [X.]ebruar 2016, mit dem die Ablehnung der Sache nach als unzu-lässig verworfen worden ist, zutreffend. Im Übrigen wäre aus den Gründen des die [X.] vom 15. [X.]ebruar 2016 zurückweisenden [X.]usses auch das dritte Befangenheitsgesuch unbegründet gewesen.
2. [X.] der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, das Gericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht als bedeutungslos zurückgewiesen, ist zulässig erhoben, aber unbegründet.
Die Verteidigung hatte beantragt, den ermittlungsführenden Oberstaats-anwalt als Zeugen zum Beweis der folgenden Tatsachen zu vernehmen:
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-

1.
Am 9. Dezember 2009 fand in Bo.

eine Besprechung der Koordinie-
rungsstelle von [X.] und [X.] ([X.]) statt, in der die Anwesenden über die Einsetzung einer Ermittlungs-gruppe in [X.].

informiert wurden, die dem Umsatzsteuer-Kettenbetrug
beim [X.]andel mit Emissionsberechtigungen entgegenwirken wolle.
2.
An dieser Besprechung nahmen auch Mitarbeiter der Generalstaats-anwaltschaft [X.].

und der Oberfinanzdirektion [X.].

teil.
3.
In der Besprechung wurden die Vor-
und Nachteile eines frühen Zu-griffs abgewogen.
4.
Letzten Endes wurde von der Generalstaatsanwaltschaft [X.].

die
Marschroute vorgegeben, zunächst alle [X.]intermänner aufzuspüren. Dem Schreiben des Zeugen W.

vom 15. und [X.] ist dazu ent-
nehmen, dass man beabsichtigte, den eingetretenen Steuerschaden durch Kürzung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge bei den die Emissionsberechti-gungen erwerbenden Kreditinstituten mit Sitz in [X.].

zu egalisie-
ren.

Den Beweisantrag hat die Kammer als aus rechtlichen Gründen bedeu-tungslos zurückgewiesen, weil kein Zusammenhang zwischen den [X.] und der Schuld-
und [X.] im [X.]inblick auf die zu verhandeln-den Vorwürfe bestehe. Ein Ausnahmefall, der für eine Berücksichtigung der Art und Weise von [X.] als Mitverschulden spräche, liege nach dem derzeitigen Stand der Beweisaufnahme nicht vor. Die [X.] hätten der [X.] Vorrang vor der Verhinderung von Tatvoll-endung und weiteren Taten einräumen dürfen, um das von ihnen verfolgte Ziel 130
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50
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der Aufdeckung und Zerschlagung eines möglichen, groß angelegten [X.] nicht zu gefährden.
[X.] der Verletzung des § 244
Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet. Das [X.] hat den Antrag auf Vernehmung des ermittlungsführenden Staatsanwalts als Zeugen rechtsfehlerfrei als rechtlich ohne Bedeutung zurück-gewiesen und in dem ablehnenden [X.]uss die Erwägungen angeführt, aus
denen es ihr keine rechtliche Bedeutung für den Schuld-
oder Rechtsfolgen-ausspruch zumisst.
Das unter Beweis gestellte Verhalten der Ermittlungs-
und [X.]inanzbe-hörden würde die Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung auch dann nicht ausschließen, wenn der Beweis gelungen wäre. Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] keine ge-lungene Täuschung der zuständigen [X.]inanzbeamten voraus. Es genügt, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsa-chen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das [X.] nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden (BG[X.], [X.] vom 14. Dezember 2010

1 [X.]/10 Rn. 26, [X.], 283, 284 mwN).
Anders als in der Unterlassungsvariante setzt der Täter bei Begehung durch [X.] mit Abgabe der dann der Veranlagung zugrunde gelegten

aber unrichtigen

Erklärung eine
Ursache, die im tatbestandsmäßigen Erfolg stets wesentlich fortwirkt. Der Erfolg wäre auch bei Kenntnis der [X.]inanzbehör-den vom zutreffenden Besteuerungssachverhalt weder ganz noch zum Teil oh-ne den vom Steuerpflichtigen in Gang gesetzten Geschehensablauf eingetreten 135
136
137
-
51
-
(vgl. BG[X.], [X.]uss vom 14. Dezember 2010

1 [X.]/10
Rn. 27, [X.], 283, 284 mwN).
Das Verhalten der Ermittlungs-
und [X.]inanzbehörden hat auch keinen Einfluss auf den Strafausspruch. Die dem Beweisantrag zu Grunde liegende Prämisse,
es begründe eine Mitverantwortung des Staates für den [X.], wenn die Behörden weitere Steuerstraftaten zuließen, in-dem sie die D.

[X.] nicht unverzüglich auf den bestehenden An-
fangsverdacht gegen die Lieferanten der [X.] hinwiesen, geht fehl. Es gibt keinen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern (BG[X.], Urteil vom 27. Januar 2015

1 [X.] Rn.
38, [X.], 466469). [X.] folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfah-ren gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.] (BG[X.], [X.]üsse
vom 14. Dezember 2010

1 [X.]/10
Rn. 31, BG[X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 und
vom 21.
November 2012

1 StR 391/12,
wistra 2013, 107 mwN; Urteil vom 27. Ja-nuar 2015

1 [X.] Rn.
38, [X.], 466469; vgl. auch [X.],
[X.] vom 4. Dezember 2003

2 BvR 328/03).
Ein Straftäter hat auch dann keinen Anspruch auf ein frühzeitiges Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden, wenn durch sein [X.]andeln fortlaufend weitere hohe Steuerschäden entstehen (BG[X.], Urteil vom 27. Januar 2015

1 [X.] Rn.
39, [X.], 466 ff.).
Zwar trifft es zu, dass das Verhalten des Steuerfiskus als Verletztem

nicht anders als bei einem sonstigen Geschädigten einer Straftat

strafmil-dernd berücksichtigt werden kann, wenn es für den [X.] mitverantwortlich war (BG[X.], Urteil vom
27. Januar 2015

1 [X.]
Rn.
41, [X.], 466
ff.).
Jedoch ist zu beachten, dass das Besteuerungssystem auf wahrheits-gemäße Angaben des Steuerpflichtigen angewiesen ist; eine umfassende 138
139
-
52
-
Überprüfung aller steuerrechtlich relevanten Sachverhalte durch die [X.]inanzver-waltung ist ausgeschlossen. Missbraucht ein Täter die systembedingt nicht sehr intensiven Kontrollmechanismen, kann ihm dies nicht zugutekommen. [X.] ist eine staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen regelmäßig nur dann gegeben, wenn das den staatlichen Stellen vorwerfbare Verhalten unmit-telbar auf das [X.]andeln des Täters Einfluss genommen hat, etwa weil dieser bislang nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens durch das Verhalten der [X.]i-nanzbehörden die Tat erleichtert wurde und den staatlichen Stellen die [X.] vorgeworfen werden kann (BG[X.], Urteil vom 27. Januar 2015

1 [X.] Rn.
42, [X.], 466 ff. mwN;
[X.]uss vom 14. Dezember 2010

1 [X.]/10
Rn. 30, BG[X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 mwN). Dies trifft auf den vorliegenden [X.]all, in welchem das [X.] mit der darin eingebundenen D.

[X.] bereits lief, nicht zu.
3. Die Aufklärungspflicht gebot die vermisste Beweiserhebung ebenfalls nicht.
4. [X.], § 261 StPO sei verletzt, weil die [X.] nicht auf [X.] eingegangen sei, die von der Verteidigung unter Beweis gestellt und von der Kammer als erwiesen behandelt worden seien, ist unzulässig, [X.] aber unbegründet.
Die Verteidigung beantragte, weitere Dokumente als Urkunden zu verle-sen, da die vom Selbstleseverfahren erfassten Unterlagen (darunter Verschrif-tungen der [X.] vom 28. und 29. September 2009) nur einen Bruchteil der Korrespondenz/Kommunikation wiedergäben und sonst als Inbegriff der [X.]auptverhandlung ein unzutreffendes, weil unvollständiges Bild der tatsächli-chen Kommunikation des Angeklagten [X.]

mit den übrigen Beteiligten
entstünde.
140
141
142
-
53
-
Die Revision meint, die Gesamtwürdigung der [X.] sei lücken-haft, weil sie nicht eingestellt habe, dass

[X.]r.

der [X.]andelsabteilung in
[X.].

seine Kenntnis über die Abnehmer im Karussell bewusst
vorenthalten und ihr bewusst falsche Informationen gegeben habe, und sich dies auf das Vorstellungsbild des Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Die [X.]eststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhten deshalb auf einer lücken-haften Gesamtwürdigung. Auf die in dem Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten [X.]

vom 12. Mai 2016 aufgeführten Tatsachen sei das Ge-
richt nicht eingegangen, obwohl die Tatsachen zu den [X.]alschangaben der [X.]

[X.]r.

und

Dr.

mit [X.]uss der [X.] vom
12. Mai 2016 als erwiesen behandelt worden seien ([X.] mit Verweis auf Protokoll der [X.]auptverhandlung PB
IV S.
1632). Auch im [X.]inblick auf die [X.]est-stellungen, die die [X.] in der Beweisaufnahme bezüglich der nicht geladenen bzw. abgeladenen Zeugen der D.

[X.] getroffen habe,
liege eine lückenhafte Beweiswürdigung vor. Der Vorsitzende habe in seiner Erklärung vom 11. April 2016 der Zeugin [X.]

, den Zeugen der Steuerab-
teilung
und der Compliance-Abteilung der D.

[X.] ein umfassen-
des Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt, weil konkrete Anhaltspunkte für ein Risikobewusstsein hinsichtlich der Irregularität des [X.] bestünden.
[X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]s be-reits unzulässig.
Die Verteidigung hat den Beweisantrag zusammen mit insgesamt 43
kumente) wurden von 143
144
145
-
54
-
der Revision nicht wiedergegeben (vgl. Stellungnahme der [X.], S. 15).
[X.] ist aber jedenfalls auch unbegründet.
Die Erörterungsbedürftigkeit in den schriftlichen Gründen beurteilt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Das [X.] gründet den be-dingten Vorsatz des Angeklagten [X.]

im Wesentlichen auf seine eige-
ne Einlassung, ihm sei das generelle und konkrete Risiko der Geschäfte [X.] gewesen, er habe Bedenken gehabt, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichten, und habe die Einbindung in ein [X.] daher für möglich gehalten. Gleichwohl habe er die Geschäfte weiterlaufen lassen, weil ihm der Mut zum Widerspruch gefehlt habe. Verlässliche Anhaltspunkte, um auf das Ausbleiben der Gefahr zu vertrauen, seien für
ihn nicht ersichtlich gewesen.
Vor diesem [X.]intergrund bedurfte es keiner näheren Auseinandersetzung mit den vom [X.] als
erwiesen erachteten Tatsachen.
Das [X.] hat § 261 StPO auch nicht
dadurch verletzt, dass es die Verfügungen des Vorsitzenden, mit denen dieser das [X.] einzelner Zeugen gemäß § 55 StPO begründet hat, bei der [X.] gelassen hat. Die Bewertung der Verfolgungsgefahr in diesen Verfügungen beruht auf einer im Wege des [X.]reibeweises getroffenen Progno-seentscheidung. Ihre Verwertung bei der Beweiswürdigung zur Schuldfrage oder bei der Strafzumessung wäre rechtsfehlerhaft gewesen, da es sich nicht um Beweismittel des [X.] handelt.
146
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148
149
-
55
-
5. Mit der Sachrüge beanstandet die Revision, die [X.] habe den Anwendungsbereich des [X.]s bei der Steuerhinterziehung ver-kannt. Wie bei anderen bandenmäßig begehbaren Straftaten schließe die [X.], dass ein Bandenmitglied nicht selbst Täter sei, eine Strafbarkeit wegen bandenmäßiger Begehung aus. Zwar solle es im [X.]hmen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 [X.] ohne Bedeutung sein, ob es sich bei dem Bandenmitglied um einen Steuerpflichtigen handele oder nicht
(so Klein/[X.], [X.] 13. Aufl. 2016, §
370 Rn. 298
unter [X.]inweis auf BT-Drucks.
16/5846 S.
75:

Wiedergabe der Gesetzesbegründung sei allerdings nicht wortgetreu und ver-kürze die gesetzgeberische Intention. In der Gesetzesbegründung heiße es jedem
Bandenmitglied um einen Steuerpfl-Drucks.
16/5846 S. 75). Daraus folge im Umkehrschluss, dass zumindest ein Bandenmitglied Steuerpflichtiger sein müsse. Vorliegend aber sei kein einziges Bandenmitglied Steuerpflichtiger ge-wesen, sondern nur die D.

[X.]. Der Gesetzgeber habe mit dem
[X.] bei der Steuerhinterziehung die [X.]e [X.] wollen, die aus vertikalen Zusammenschlüssen bestünden. Die horizontale arbeitsteilige Zusammenarbeit auf einer einzigen Station der Umsatzsteuerkette

wie vorliegend

werde von der gesetzgeberischen Intention nicht erfasst.
Darüber hinaus rügt die Revision, Gehilfenstellung und bedingter Vorsatz seien fehlerhaft bejaht worden. Beim Vorsatz fehle es an einer Gesamtwürdi-gung im [X.]inblick auf das Vorliegen des voluntativen Elements und hinsichtlich des [X.] an einer ausreichenden Konkretisierung des Vorsatzes im [X.]inblick auf den Täter und die zu begehende Tat. Auch die Strafzumessung sei fehlerhaft, weil die [X.] nicht geprüft habe, ob sich die Beihilfe selbst als besonders schwerer [X.]all darstelle. Bei der Bestimmung des anzu-150
151
-
56
-
wendenden Strafrahmens habe die [X.] die bandenmäßige Begehung und das große Ausmaß der Steuerverkürzung bejaht und bei der Strafzumes-sung im engeren Sinn diese Aspekte als strafschärfend angeführt. Dies ver-stoße gegen das [X.]. Außerdem sei
das Verhalten der [X.]inanz-
und Ermittlungsbehörden fehlerhaft nicht berücksichtigt worden.
a) Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.]

ergeben. Die rechts-
fehlerfrei getroffenen [X.]eststellungen tragen den Schuldspruch.
Bei dem Angeklagten [X.]

bestand die [X.]ilfeleistung darin, dass
er den Angeklagten [X.]

bestärkte, den CO2-[X.]andel fortzuführen, aktiv an
Telefonkonferenzen zum CO2-[X.]andel ([X.]) teilna-i-koprüfung nur vorspiegelte ([X.] f.).
b) Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafrah-menwahl und die Strafzumessungserwägungen lassen keine Rechtsfehler er-kennen. Die [X.] hat auch eine bandenmäßige Begehung (§ 370 Abs.
3 Nr. 5 [X.]) zutreffend bejaht. Diese Vorschrift
stellt den unter eine erhöh-te Strafdrohung, der als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-hung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz-
oder Verbrauchssteu-ern verkürzt.
(1) Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straf-taten des im Gesetz genannten Deliktstyps (hier: fortgesetzte [X.]interziehung der

gefe

oder ein Tätigwerden 152
153
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155
-
57
-
in einem

ist nicht erforderlich; ebenso wenig ein Mindestmaß an konkreter Organisation oder festgelegter Strukturen (BG[X.], [X.]uss
vom 22. März 2001

GSSt 1/00, BG[X.]St 46, 321, 325). Erforderlich ist eine

ausdrücklich oder konkludent getroffene

[X.], bei der das einzelne
Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammen-zutun (BG[X.], Urteil vom 16. Juni 2005

3 [X.], BG[X.]St 50, 160, 164). Als
Bandenmitglied ist anzusehen, wer in
die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum [X.]ortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. BG[X.], [X.] vom 16. März 2010

4 [X.], [X.], 347 f.). Nicht [X.] ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verab-reden oder einander kennen (BG[X.], [X.]uss vom 16. März 2010

4 [X.], [X.], 347
f.
mwN). Eine [X.] setzt auch nicht voraus, dass sich die Bandenmitglieder
gleichzeitig absprechen. Sie kann etwa durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch zu-stande kommen, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumin-dest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung

sei es im Wege einer gemeinsamen Übereinkunft, gegenüber einem Beteiligten ausdrücklich, gegenüber dem anderen durch sein Verhalten oder nur durch seine tatsächliche Beteiligung

anschließt. Dabei kann es sich um den [X.] an eine bereits bestehende Bande handeln; ebenso kann durch den Beitritt erst die für eine [X.] erforderliche Mindestzahl von [X.] erreicht werden. Es genügt, dass sich jeder bewusst ist, dass neben ihm noch andere mitwirken und diese vom gleichen Bewusstsein erfüllt sind -
58
-
(BG[X.], Urteil vom 16.
Juni 2005

3 [X.] Rn. 16, 22, BG[X.]St 50,
160169).
(2) Auch innerhalb eines Unternehmens
können Mitarbeiter
einverständ-lich und anhaltend an der Verkürzung von Unternehmenssteuern mitwirken. -ten Angeklagten [X.].

, [X.]

und [X.]

zu
und wird durch den Ausbau dieses Geschäftsfelds mit der Konzentration des CO2-[X.]andels auf die Abteilung [X.] Mitte des Angeklagten [X.]

belegt, wobei der Zweck des koordinierten Zusammenwirkens in dem [X.] der lukrativen, mit dem Makel der Umsatzsteuerhinterziehung behafte-ten Steigerung des Gewinns der Abteilung [X.] Mitte und der damit verbundenen Steigerung des Ansehens der Mitwirkenden innerhalb der Bank lag. Dass Steuerpflichtiger allein die D.

[X.] als Aktiengesellschaft
war, steht der Annahme einer Bande nicht entgegen wie den [X.] zu entnehmen ist. Dort (BT-Drucks. 16/5846 S. t-bestand der Steuerhinterziehung nach § 370 [X.] nicht nur vom [X.] selbst begangen werden kann, sondern auch von anderen natürlichen Per-sonen, die nicht zum eigenen Vorteil handeln müssen, sondern auch zum Vor-teil Dritter handeln können, kommt als Mitglied einer solchen Bande auch jede andere mitwirkende Person in Betracht, selbst wenn sie nur in untergeordneter

einer Steuerhinterziehung
im Sinne von §
370 Abs.
1 Nr.
1
[X.] kann nicht nur der Steuerpflichtige sein. Vielmehr kommt als Täter einer Steuerhinterziehung
durch [X.] grundsätzlich jedermann

gesetzlichen Tatbestand verwirklicht (BG[X.], Urteil vom 9. April 2013

1 StR 156
157
-
59
-
586/12
Rn. 42, BG[X.]St 58, 218242). Auch ohne Steuerpflicht ist eine [X.] möglich. Dies belegt, dass auch Tatbeteiligte, die sämtlich nicht Steuerpflichtige sind, eine Bande bilden können.
[X.]inzu
kommt, dass die D.

[X.] als juristische Person nicht
Mitglied einer Bande sein könnte. Zu fordern, dass diejenigen, die die juristi-sche Person nach außen wirksam vertreten, sämtlich Mitglied der Bande sein müssten, um wegen bandenmäßiger Begehung verurteilen zu können, führt zu abwegigen Ergebnissen.
(3) Taten im Sinne des § 370 Abs. 1 [X.], zu deren fortgesetzter Bege-hung sich eine Bande (§ 370 Abs. 3 Nr. 5 [X.]) verbunden hat, können auch nur mit bedingtem Vorsatz begangene Verkürzungen von Umsatz-
oder [X.] sein.
Zu unterscheiden ist zwischen der [X.], die einen wissentli-chen und willentlichen Zusammenschluss aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung mit dem ernsthaften Willen erfordert, für eine gewisse Dauer in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbe-stimmte Taten eines bestimmten Deliktstyps zu begehen. Im subjektiven Be-reich setzt der Zusammenschluss deshalb mindestens direkten Vorsatz voraus.

e-hung eines bestimmten Typs von Straftatbeständen. So werden bestimmte [X.] zwar in der Regel mit mindestens direktem Vorsatz begangen werden (bandenmäßig begangener [X.]ub, Wohnungseinbruchdiebstahl, Einfuhr von Betäubungsmitteln), bei anderen, zum Beispiel
der [X.]ehlerei (§ 259 StGB), [X.] dolus eventualis. Deshalb können bei einer Bandenhehlerei (§§ 260, 260a StGB) die [X.]ehlereistraftaten lediglich mit bedingtem Vorsatz begangen werden, 158
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160
161
-
60
-
weil es für die Strafbarkeit wegen [X.]ehlerei ausreicht, wenn der Täter mit der Möglichkeit einer Vortat rechnet und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen damit abfindet. Auch Steuerhinterziehung kann mit bedingtem Vorsatz begangen werden. So begeht eine Steuerhinterziehung, wer bedingt vorsätzlich unrichtige Steuererklärungen abgibt.
(4) Die getroffenen [X.]eststellungen belegen ausreichend ein dauerhaftes und institutionalisiertes, einvernehmliches Zusammenwirken durch wechselsei-tige Beiträge mit dem Zweck der gemeinsamen Abwicklung der lukrativen [X.], bei denen sich jeder Beteiligte auf den anderen verlassen konnte, sowie das Entstehen einer Gruppendynamik, die dem Einzelnen das Aussche-ren erschwerte ([X.] 265
f.).
Die Angeklagten [X.]

, [X.].

und [X.]

hatten sich kon-
kludent zur gemeinsamen Abwicklung der lukrativen [X.] verbun-den. Sie nahmen an allen Telefonkonferenzen teil, wobei [X.]

der domi-
nierende Part war, [X.]

die einleitenden Wortbeiträge hielt
und
[X.].

die Einladungen und Übersichten erstellte und die Protokolle in deren
Namen verschickte. Spätestens mit dem Verdacht der Matching Trades im September 2009 und der Entscheidung, den ausgesetzten [X.]andel wieder fort-zusetzen, hat sich dieser Bandenwille manifestiert.
(5) Soweit die Verteidigung betont, dass die [X.]örderungshandlungen durch den Angeklagten nicht besonders gewichtig gewesen seien und darauf hinweist, dass im [X.]hmen der Strafzumessung bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen
für die An-nahme eines besonders schweren [X.]alles erfüllt sind, und für die Bewertung der Tat des Gehilfen entscheidend sei, ob sich die Beihilfe selbst

bei Berücksich-tigung des Gewichts der [X.]aupttat

als besonders schwerer [X.]all darstelle, trifft 162
163
164
-
61
-
dies zwar zu. Das [X.] aber hat ohnehin bei dem Angeklagten [X.]

die Indizwirkung der Regelbeispiele für einen besonders schweren [X.]all
nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 5 [X.] für entkräftet
angesehen und auf den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 [X.] zurückgegriffen.
(6) Ein Verstoß gegen das [X.]
gemäß § 46 Abs.
3 StGB durch die strafschärfende Berücksichtigung der bandenmäßigen Bege-hung und des großen Ausmaßes der Steuerverkürzung bei der Strafzumessung im engeren Sinn im [X.]hmen des § 370 Abs. 1 [X.] lag nicht vor. Er wäre nur dann gegeben gewesen, wenn die [X.] den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] angewendet hätte; denn die ein Regelbeispiel bestimmenden, tatbe-standsähnlich umschriebenen erschwerenden Umstände sind wie Tatbe-standsmerkmale zu behandeln, so dass es das [X.] ver-letzt, wenn die zur Begründung eines besonders schweren [X.]alles aufgeführten Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklag-ten nochmals berücksichtigt werden (vgl. BG[X.], [X.]üsse vom 15. Oktober 2014

2 StR 25/14, [X.], 635
f.; vom 1. Dezember 1992

4 StR 577/92, BG[X.]R StGB §
46 Abs.
3 Regelbeispiel 1 und vom 22. April 2004

3 [X.], [X.], 262).
(7) Wird trotz Erfüllung eines Regelbeispiels, das nichts anderes als eine gesetzliche Strafzumessungsregel ist, ein besonders schwerer [X.]all verneint, kann das Vorliegen eines Regelbeispiels als allgemeiner Strafzumessungsum-stand erschwerend verwertet werden [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl.
2017, Rn. 700). Sind die Voraussetzungen eines erhöhten Strafrahmen; einer zusätzlichen Prüfung, ob dessen Anwendung im Vergleich zu den im Durchschnitt der
erfahrungsgemäß vorkommenden [X.]älle 165
166
-
62
-
geboten erscheint, bedarf es hier nicht. Wird die Indizwirkung des Regelbei-spiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Straf-rahmens für besonders schwere [X.]älle unangemessen erscheint, ist der Grund-strafrahmen anzuwenden. Im [X.]hmen der dann vorzunehmenden allgemeinen Strafzumessung hat das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt namentlich auch die Art der Tatausführung in Betracht (§ 46 Abs. 1, Abs. 2
StGB). Die bandenmäßige Begehungsweise einer Tat kennzeichnet die Art der Tatausführung; denn sie prägt die Tat. Ist der auf die Tat anzuwendende Strafrahmen bestimmt, kann dieser bislang in der Strafzumessung noch nicht schärfend gewertete Umstand, die konkrete Gefährlichkeit der [X.] für das geschützte Rechtsgut, straf-schärfend gewertet werden.
Das Verhalten der [X.]inanz-
und Ermittlungsbehörden war bei der [X.] nicht zu berücksichtigen, auch wenn die ermittlungstaktisch [X.]e Auszahlung von Vorsteuern die Tat aus dem Versuch in die Vollen-dung gebracht und so den Umfang des eingetretenen Steuerschadens beein-flusst hat. Der [X.]inweis der Verteidigung auf § 89 Abs. 1 Satz 1 [X.] geht inso-weit fehl. Nach dieser Vorschrift soll die [X.]inanzbehörde die Abgabe von Erklä-rungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus [X.] unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt
worden sind. Die-ser Sollvorschrift kommt aber weder ein Vorrang gegenüber der Aufdeckung von im [X.]hmen eines umfangreichen [X.]s erforderlichen ermittlungstaktischen Maßnahmen zu noch begründet sie eine Verpflichtung, die D.

[X.] darauf hinzuweisen, dass sie die [X.]
letztlich doch wieder herausgeben müsse.
167
-
63
-
V. Revision des Angeklagten U.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat aus den in der Antragsschrift des [X.]s genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des Ge-neralbundesanwalts anzumerken:
1. [X.] einer Verletzung der Öffentlichkeit der [X.]auptverhandlung (§
169 [X.], § 338 Nr. 6 StPO), weil die [X.] in dem [X.]auptverhand-lungstermin vom 18. [X.]ebruar 2016 zwei als Zuhörer anwesende Vertreter der anderweitig Verfolgten

[X.]r.

und Bu.

-

den Sitzungssaal zu verlas-

anderweitig Verfolgten
[X.]olge geleistet hätten, ist zulässig erhoben, aber unbegründet.
Insoweit wird, da diese Verfahrensrüge im Wesentlichen denselben Vortrag enthält wie diejenige des Angeklagten [X.]

, auf die
diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
2. Der Revisionsführer rügt weiter, die [X.] habe den Unmittel-barkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) verletzt und gegen § 261 StPO verstoßen, weil sie Teile ihrer [X.]eststellungen zur Organisation und zum Ablauf des CO2-[X.]andels bei der D.

[X.] zu den im Tatzeitraum abgegebenen Um-
satzsteuervoranmeldungen der D.

[X.] und zu den Abgabezeit-
punkten auf die insoweit verlesenen, umfänglichen Ausführungen des Ermitt-lungsberichts der Ermittlungskommission O.

der Steuerfahndung gestützt
habe. [X.]ür die Verlesung dieses Berichts fehle die Rechtsgrundlage.
168
169
170
171
-
64
-
[X.]
ist aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundes-anwalts, der Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft [X.].

sowie den Ausführungen des [X.]s zur Revision des Angeklagten
[X.]

, der mit seiner Verfahrensrüge im [X.] denselben Vorwurf erhoben
hat, unzulässig.
3. Soweit die Revision mit der Sachrüge vorträgt, eine Bande bzw. eine [X.] scheide bei einem Zusammenschluss, der auf einem legalen Zweck beruhe, aus,
der Angeklagte U.

sei auch nicht Teil einer Bande (eine
Bande unterstellt) mit den Angeklagten [X.].

, [X.]

und [X.]

gewesen, der Angeklagte U.

sei auch nicht Gehilfe gewesen, weil er selbst oft
nicht umfassend informiert gewesen sei und keine [X.]örderungsbeiträge geleistet habe und die Voraussetzungen für die Strafbarkeit berufstypischer [X.]andlungen seien nicht erfüllt, greifen diese Erwägungen nicht durch.
a) Die [X.]eststellungen der [X.] tragen die Verurteilung des [X.] U.

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche [X.]ilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§
27 Abs.
1 StGB). Als [X.]ilfeleistung im Sinne des §
27 StGB ist dabei grundsätzlich jede [X.]andlung anzusehen, welche die [X.]erbeiführung des [X.]s des [X.]aupttäters objektiv fördert,
ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur BG[X.], Urteil vom 1. August 2000

5 [X.], BG[X.]St 46, 107, 109 mwN). Die [X.]ilfeleis-tung muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es [X.] schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden [X.]andlung (BG[X.], Urteil vom 8. März 2001

4 StR 453/00, BG[X.]R StGB §
27 Abs.
1 [X.]ilfeleisten 22 mwN). Beihilfe kann auch durch psychische Unterstützung im Sinne aktiven Tuns geleistet werden, indem der Täter durch die Anwesenheit des Gehilfen in 172
173
174
175
-
65
-
seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt wird (vgl. BG[X.], [X.]uss vom 20. Dezember 1995

5 [X.] Rn. 35 mwN), ohne dass der Erfolg der [X.]aupttat im Sinne einer Kausalität mit-verursacht
werden muss.
[X.] liegt vor, wenn der Gehilfe die [X.]aupttat in ihren wesent-lichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des [X.]aupttäters zu fördern; Einzelheiten der [X.]aupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der [X.]aupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die [X.]ilfe an sich [X.] ist, die fremde [X.]aupttat zu fördern oder zu erleichtern, und dass der [X.]il-fe Leistende dies weiß (BG[X.], Urteil vom 1.
August 2000

5
StR
624/99,
aaO).
Der Vorsatz des Gehilfen muss sich nicht auf alle Einzelheiten der [X.]aupttat beziehen; er braucht lediglich auf deren wesentliche Merkmale oder Grundzüge gerichtet zu sein (st. Rspr.; siehe nur BG[X.], [X.]uss vom 7. [X.]ebruar 2017

3 [X.], [X.], 274 f.).
b) Ausgehend von diesem Maßstab hat
die [X.] festgestellt, dass das [X.] die [X.]ortführung der [X.] auf Vorschlag des Ange-klagten U.

von Auflagen abhängig gemacht hatte, für deren Einhaltung der
Angeklagte U.

selbst zuständig war, nämlich für Absprachen mit anderen Ab-
teilungen der Bank über die Aufnahme von [X.]ändlern außerhalb [X.]s in den CO2-[X.]andel ([X.] 112). Ohne die Erfüllung der Auflage wäre eine [X.]ort-führung der Geschäfte nicht möglich gewesen. Der Angeklagte U.

hat damit
dem Angeklagten [X.]

bei der Verkürzung von Umsatzsteuer [X.]ilfe geleis-
tet, indem er sodann die Auflage erfüllte, die der [X.]ortführung der Geschäfte entgegenstand. Zugleich bestärkte er den Angeklagten [X.]

hierdurch,
den CO2-[X.]andel fortzuführen und vermittelte ihm ein erhöhtes Gefühl der Si-176
177
-
66
-
cherheit ([X.] 107, 112).

([X.]
49).
Auch die [X.]eststellungen der [X.] zur inneren Tatseite sind in-soweit frei von [X.] ([X.] 113, 114, 259 ff.). Das von der [X.] festgestellte Vorstellungsbild des Angeklagten erfasste den wesentlichen Unrechtsgehalt der auch in seiner Vorstellung hinreichend konkretisierten, von ihm unterstützten [X.]aupttat. Insbesondere hat es der Angeklagte danach für möglich gehalten, dass die Bank durch ihr Mitwirken am CO2-[X.]andel Teil eines [X.]s geworden war ([X.] 260), und erkannt, dass er die [X.]ortführung des vom Angeklagten [X.]

betriebenen [X.]andels, förderte ([X.]
S. 113
f.), was er aber billigend in Kauf nahm. Diese Konkretisierung genügt für den [X.].
Damit hat der Angeklagte nach
den Urteilsfeststellungen mit zumindest bedingtem Beihilfevorsatz die [X.]ortführung des CO2-[X.]andels ermöglicht und die [X.]aupttat der Steuerhinterziehung gefördert. Das hat die [X.] rechts-fehlerfrei als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet.
c) Das [X.], die [X.] habe die vom Bundesge-[X.]andlungen verkannt, dringt nicht durch.

[X.]hmen seiner Berufsausübung bei der D.

[X.] im Geschäftsfeld
des von der Bank betriebenen [X.]andels mit [X.]n und, jedenfalls zum Teil auch, in seiner [X.]unktion als disziplinarischer Vorgesetzter des Ange-klagten [X.]

.
178
179
180
181
-
67
-
Auch berufstypische
[X.]andlungen, wie etwa Beratungs-
oder Unterstüt-zungshandlungen von Rechtsanwälten oder das berufliche Verhalten von [X.], können eine strafbare Beihilfe darstellen. Weder Alltags-handlungen noch berufstypische
[X.]andlungen sind in jedem [X.]all neutral; denn nahezu jede [X.]andlung kann in einen strafbaren Kontext gestellt werden (vgl. nur BG[X.], Urteil vom 1. August 2000

5 [X.], BG[X.]St 46, 107). Es ist jedoch anerkannt, dass nicht jede [X.]andlung, die sich im Ergebnis [X.] auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es in [X.]ällen, die sog. neutrale [X.]andlungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BG[X.], Urteil vom 8. März 2001

4 StR 453/00, BG[X.]R StGB §
27 Abs.
1 [X.]ilfeleisten 22). [X.]ierbei gilt nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen
(neutralen) [X.]and-lungen das [X.]olgende:
Zielt das [X.]andeln des [X.]aupttäters ausschließlich darauf ab, eine [X.] [X.]andlung zu begehen, und weiß dies der [X.]ilfeleistende, so ist sein Tatbei-trag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem [X.]all verliert [X.] stets den dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. [X.] der [X.]ilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom [X.]aupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass [X.] zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein [X.]andeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfe-handlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner [X.]ilfeleistung die [X.]örderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BG[X.], [X.]üsse vom 26. Januar 2017

1 [X.] Rn. 7, [X.], 461; vom 21. Dezember 2016

1 [X.] Rn. 30 mwN, [X.], 337
und
vom 20. September 1999

5 [X.], BG[X.]R StGB §
27 Abs.
1 182
183
-
68
-
[X.]ilfeleisten 20; Urteile vom 22. Januar 2014

5 StR 468/12, [X.], 176 und vom 1. August 2000

5 [X.], BG[X.]St 46, 107, 112 ff.).
Diese Grundsätze sind auch auf den Straftatbestand der [X.] und auf das berufliche Verhalten von [X.] anzuwenden (BG[X.], Urteil vom 1. August 2000

5 [X.], Rn. 16, BG[X.]St 46, 107, 112
f.).
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] stellt das Verhalten des Angeklagten U.

strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung
dar.
Bei dem von dem Angeklagten U.

spätestens am 22. Dezember 2009
erkannten und von ihm billigend in Kauf genommenen Risiko, dass der von dem Angeklagten [X.]

durchgeführte CO2-[X.]andel in ein Umsatzsteuerka-
russell eingebunden war ([X.] 260, 113), handelte es sich nach den [X.]eststel-lungen der [X.] um ein ernsthaft für möglich gehaltenes, hohes Risiko. Der Angeklagte kannte die Entscheidung des Angeklagten [X.]

, den CO2-
[X.]andel trotz der konkreten umsatzsteuerrechtlichen Risiken auf jeden [X.]all fort-rderung [X.] nicht, dass der Gehilfe gewusst haben muss, dass das [X.]andeln des [X.]aupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare [X.]andlung zu begehen.
d) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die An-nahme des [X.]s, auch der Angeklagte U.

hätte bandenmäßig gehan-
delt, begegnet keinen Bedenken.
184
185
186
187
-
69
-
Der Angeklagte U.

hatte zunächst den CO2-[X.]andel auf die Abteilung
[X.] Mitte des Angeklagten [X.]

konzentriert, um den Gewinn
dieser Abteilung zu steigern und damit auch das Ansehen der Mitwirkenden innerhalb der D.

[X.]. Er war über den Verdacht der Matching
Trades informiert, kannte die für tagelangen
Aufruhr in der D.

[X.]
sorgende Presseberichterstattung und erklärte in dem [X.] Call vom 11.
Dezember 2009 nach der Bemerkung des Angeklagten [X.]

über

e miteinander handeln, dann ist uns das mal im P22.
Dezember 2009 ist er der bereits mindestens aus den Angeklagten [X.]

, [X.].

und [X.]

bestehenden Bande sukzessiv beigetreten,
indem er mit seinem Maßnahmenvorschlag und der Erledigungszusage die als Voraussetzung für die [X.]ortsetzung des CO2-[X.]andels formulierte Auflage ge-währleistete und so die [X.]ortsetzung des [X.]andels selbst förderte ([X.] 112 f.).
Im Übrigen hat das [X.] auch bei dem Angeklagten
U.

die Stra-
fe dem § 370 Abs. 1 [X.] und zwar dessen unterem Bereich entnommen und eine Vielzahl von Umständen als schuldmindernd berücksichtigt. Der [X.] kann daher ausschließen, dass die Strafhöhe, selbst bei einer fehlerhaften An-nahme einer Bande, darauf beruht.
4. Die von der Revision angeregte Vorlage an den
EuG[X.] gemäß
Art. 267
A[X.]V
ist nicht veranlasst.
Die Versagung des von der D.

[X.] geltend gemachten
Vorsteuerabzugs aufgrund ihrer Einbindung in einen [X.]be-trug ist nicht zu beanstanden. Eine Klärungsbedürftigkeit der von der Revision formulierten [X.] besteht nicht. Diese zielen im [X.] darauf ab, aufgrund 188
189
190
191
-
70
-
ermittlungstaktischen
Verschweigens
der Verdachtsmomente gegen die [X.] durch das [X.]inanzamt gegenüber dem für Steuerfragen zuständigen Abteilungsleiter der D.

[X.] genährten
Vertrauen zurücktreten
muss, und zweitens, ob einem Steuerpflichtigen in Gestalt eines arbeitsteilig organisierten Großunternehmens in der Rechtsform der Aktiengesellschaft das Wissen von im [X.] tätigen Mitarbeitern zugerechnet werden kann, selbst wenn diese sorgfältig ausgesucht und überwacht worden sein soll-ten.
a) Nach der Rechtsprechung des EuG[X.] ist der Vorsteuerabzug zu ver-weigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise geltend gemacht worden ist (EuG[X.], Urteile vom 3.
März 2005

C-32/03

[X.]ini
[X.]

Slg. 2005, [X.] und vom 6.
Juli 2006

[X.]/04 und [X.]/04

Kittel und [X.] Recycling

Slg. 2006, [X.] Rn.
55), also der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem
Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung
einbezogen war (EuG[X.], Urteile vom 12. Januar 2006

[X.]/03,
C-355/03
und [X.]/03

Optigen u.a.

Slg.
2006, [X.] und vom 6.
Juli 2006

[X.]/04 und [X.]/04

Kittel und [X.] Recycling

Slg.
2006, [X.]; B[X.][X.], Urteil vom 19.
April 2007

V
R
48/04, B[X.][X.]E 217, 194, BStBl.
[X.], 315).
Dies gilt auch dann, wenn nationale Rechtsvorschriften diesen [X.] nicht ausdrücklich normiert haben (EuG[X.], Urteil vom
18.
Dezem-ber 2014

C-131/13,
C-163/13 und
C-164/13

,
[X.]:C:2014:2455, [X.], 106).
[X.]at ein Steuerpflichtiger also die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rechts nur dadurch geschaffen, dass er sich an betrügerischen [X.]andlun-gen beteiligt hat, kann er sich offenkundig nicht mit Erfolg auf die Grundsätze 192
193
-
71
-
des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit berufen, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden Rechts zu wenden (EuG[X.], Urteil vom
18. Dezember 2014

C-131/13,
C-163/13 und
C-164/13

Schoenimport

aaO
Rn.
60 unter [X.]inweis auf Urteile Breitsohl,
[X.]/98, [X.]:C:2000:304
Rn.
38 und [X.]alifax
u.a., [X.]:C:2006:121
Rn.
84, D[X.]6, 420).
Nach dieser Rechtsprechung des EuG[X.] ist ein ermittlungstaktisches Zuwarten der Ermittlungsbehörden mit dem Ziel, das [X.] insgesamt zerschlagen zu können, nicht geeignet, einen Vertrauensschutz zu begründen und den Versagungsgrund aufzuheben, weil die nationale [X.]inanz-verwaltung und die Gerichte das Vorsteuerabzugsrecht generell

ohne Aus-übung irgendeiner Art von Ermessen

zu versagen haben, wenn aufgrund [X.] Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (ItalmodaRn. 44, 46). Einen Ermessensspielraum, in welchem Um-stände gegeneinander abzuwägen sind, hat der EuG[X.] nicht gewährt. Ziel der Richtlinie ist die effektive Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerum-gehungen und etwaigen Missbräuchen (Italmoda

Rn. 42).
Die dargeleg-acte-claire-EuG[X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982

283/81

CLI[X.]IT

Slg. 1982, 3415, NJW 1983, 1257;
BG[X.], [X.]uss vom 25.
Oktober 2010

1
StR
57/10, BG[X.]St
56, 11, 16;
NJW 2011, 1014;
NStZ-RR 2011, 7).
b) Die Versagung des Vorsteuerabzugsanspruchs kann nicht nur auf das Wissen des Steuerpflichtigen selbst oder der Organe einer steuerpflichtigen juristischen Person gestützt werden, sondern auch auf das Wissen sonstiger Mitarbeiter der Gesellschaft, wenn diese ihr Wissen im [X.]hmen ihrer [X.] für die juristische Person erlangt haben.
Dies folgt, ohne dass der 194
195
-
72
-
EuG[X.] diese [X.]rage ausdrücklich thematisiert hat, bereits daraus, dass Steuer-waren, sondern Gesellschaften. Die Schoenimport
Italmoda
Mariano Previti
vof
(Vennootschap onder firma) war
eine Gesellschaft niederländischen Rechts, die [X.]alifax plc ([X.] oder [X.] Com-auf ihre [X.] [X.] Rechts.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, gemäß den Beweisregeln des [X.] Rechts

soweit dadurch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt wird

festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens erfüllt sind (EuG[X.], Urteile
vom 21. [X.]ebruar
2006

C-255/02

[X.]alifax plc
u.a.

Slg.
2006, [X.] Rn.
76 und vom 21. Juli
2005

[X.]/03

Eichsfelder Schlachtbetrieb

Slg.
2005, [X.] Rn. 40).
Erfüllt sind sie, wenn dem Steuerpflichtigen bzw. der steuerpflichtigen Gesellschaft das Wissen ihres Mitarbeiters zugerechnet werden kann. Dies ist eine [X.]rage des nationalen Rechts. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie (hier der effektiven
Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und etwaigen Missbräuchen) auszulegen. Dies erfordert, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, um dieses Ziel zu [X.] (vgl. Italmoda

Rn. 52 und in diesem Sinne Urteile Adeneler
u.a.

C-212/04, [X.]:C:2006:443,
BeckRS 2006, 70506
Rn.
111;
Kofoed

C-321/05, [X.]:C:2007:408,
DStRE 2008, 419
Rn.
45 und [X.] Pen

196
197
-
73
-

C-18/13, [X.]:C:2014:69,
DStRE 2014, 1249
Rn.
36). Die durch den [X.] und den [X.]
statuierte europarechtskonforme Wis-senszurechnung über analog angewendete Zurechnungsvorschriften steht hiermit in [X.].
Der [X.] hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass
einer Gmb[X.] nicht nur das etwaige Wissen ihres Geschäftsführers als ihres ge-setzlichen Vertreters nach § 35 Gmb[X.]G, sondern auch das ihrer sonstigen [X.] in analoger Anwendung von § 166 BGB zuzurechnen ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eines anderen bedient, nicht besser stehen darf als derjenige, der diese [X.] selbst erfüllt. Daher ist für die entsprechende Anwendung von §
166 BGB das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses nicht maßgeblich (vgl. B[X.][X.], Urteile vom 29. Juli 2003

[X.], B[X.][X.]E 203, 222 und vom 26. April 1988

[X.], B[X.][X.]E 153, 463). Eine Wissenszurechnung kommt jedoch nach wertender Beurteilung nur für die Kenntnisse in Betracht, welche die [X.] infolge der vorgesehenen Arbeitsteilung und Organisation des Betriebs im [X.]hmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erlangt haben oder hätten erlangen müssen (B[X.][X.], Urteil vom 19. Mai 2010

[X.], B[X.][X.]/NV 2010, 2132
mwN). Dieser Rechtsprechung hat sich der [X.] angeschlossen (vgl. BG[X.], [X.]uss vom 29. Januar 2015

1 [X.], [X.], 283).
Entsprechendes gilt, wenn es sich bei dem Unternehmen nicht um eine Gmb[X.], sondern um eine Aktiengesellschaft ([X.]) handelt. Dem Unternehmen ist dann nicht nur das etwaige Wissen ihres Vorstands als seines gesetzlichen Vertreters (§ 78 AktG) zuzurechnen, sondern auch das ihrer sonstigen Mitarbei-ter und Angestellten, gleich auf welche Rechtsgrundlage diese Zurechnung ge-stützt wird (analoge Anwendung von § 166 BGB

offen gelassen in BG[X.], Urteil
198
199
-
74
-
vom
26.
April 2016

[X.] Rn. 32, 37, oder §§ 26
Abs. 2
Satz
2, 31
BGB
bzw. § 78
Abs. 2
Satz
2 AktG analog

so
Spindler in [X.] [X.] zum Aktiengesetz,
4. Aufl.
2014, § 78 Rn. 93,
oder weil
jedes Wissen eines Organmitglieds bzw. der vertretungsberechtigten [X.] der [X.] zugerechnet wird

BG[X.], Urteil vom 8. Dezember 1989

V [X.], BG[X.]Z 109, 327, 330 ff. Rn.
13, oder aufgrund der in Arbeitsbereiche aufgeteilten, Aufgaben delegierenden Organisationsstruktur im Unternehmen, § 242 BGB).
Die
Zuständigkeit der Angeklagten [X.]

, [X.]

, [X.].

und
U.

für das operative Geschäft des CO2-[X.]andels und insbesondere für die
Entscheidung über die Aufnahme und Aufrechterhaltung der [X.] mit den Lieferanten und die [X.]ortsetzung des [X.]andels nach vorüberge-hender Aussetzung rechtfertigt eine Zurechnung ihrer in diesem Zusammen-hang erlangten Kenntnisse auf die D.

[X.] als Steuerpflichtige.

VI. Revision des Angeklagten [X.]

1. Die Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines [X.] auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.
Die rechtliche Würdigung des im Urteil festgestellten Verhaltens des [X.] [X.]

als Beihilfe
zur Steuerhinterziehung durch [X.]
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Beihilfe
durch [X.]
setzt einen durch eine bestimmte [X.]andlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (vgl. BG[X.], [X.]üsse
vom 17.
Mai 1982

2
StR
201/82, [X.] 1982, 516;
vom 17.
März 1995

2
StR
84/95, BG[X.]R 200
201
202
203
-
75
-
StGB §
27 Abs.
1 [X.]ilfeleisten
14
und
vom 17.
November 2009

3
StR
455/09, [X.], 224
f.). Sie kann auch durch psychische Unterstützung im Sinne aktiven Tuns geleistet werden, in dem der Täter durch die Anwesenheit des Gehilfen in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der [X.] vermittelt wird (BG[X.], [X.]üsse
vom 20. Dezember 1995

5 [X.]
Rn.
36, [X.], 563 f.
und vom 9.
Mai 1990

3
StR
112/90,
BG[X.]R StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen
3).
[X.]ilfeleisten im Sinne des §
27 Abs.
1 StGB muss für den [X.] zwar nicht ursächlich sein, aber die Tathandlung des [X.]aupttäters oder den Erfolgseintritt erleichtern oder fördern. Bei [X.]allgestaltun-gen, bei denen zwischen [X.] durch psychische Unterstützung und unechtem Unterlassen zu unterscheiden ist, sind weitere Anhaltspunkte erfor-derlich, dass die Anwesenheit des Gehilfen die Tat objektiv gefördert oder er-leichtert hat und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BG[X.], [X.]uss vom 13. Januar 1993

3
StR
516/92, BG[X.]R StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5).
Allein das Wissen um die Begehung der [X.]aupttat genügt den Anforderungen an eine Beihilfe
durch [X.]
nicht. Die Billigung der Tat ist nur dann ein als [X.]ilfeleisten zu wertendes [X.]andeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird (BG[X.], [X.]uss vom 3.
Mai 1996

2 StR
641/95, BG[X.]R StGB §
27 Abs.
1 [X.]ilfeleistung 17). Gerade bei [X.]allgestaltungen der vorliegenden Art sind für die Annahme einer psychischen Beihilfe durch [X.] sorgfältige und genaue [X.]eststellungen notwendig, dass die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder er-leichtert wurde und dass sich der Gehilfe dessen bewusst war
(vgl. BG[X.], [X.]
vom 20. Dezember 1995

5 [X.] Rn. 36;
vom 13.
Januar
1993

3
StR
516/92,
BG[X.]R StGB §
27 I Unterlassen 5,
NStZ 1993, 233; vom 17.
Dezember 1993

2
StR
666/93;
vom 3.
März 1995

2
StR
32/95;
vom 17.
März 1995

2
StR
84/95;
vom 3.
Mai 1996

2
StR 641/95 und vom -
76
-
23.
Oktober 1996

2
StR
436/96,
BG[X.]R StGB §
27 Abs.
1 [X.]ilfeleisten 12, 13, 14, 17, 18 mwN). Das bloße Dabeisein

in Kenntnis einer Straftat reicht selbst bei deren Billigung nicht aus, eine Beihilfe im Sinne aktiven Tuns zu begründen, da andernfalls die rechtlichen Anforderungen im [X.]inblick auf die [X.] umgangen werden könnten und die Straf-barkeit ausgedehnt würde (vgl. BG[X.], [X.]üsse
vom 20. Dezember 1995

5 [X.]
Rn. 36 und vom 13.
Januar 1993

3
StR
516/92,
BG[X.]R StGB §
27 I Unterlassen 5,
NStZ 1993, 233).
Eine aktive und sich dessen bewusste [X.]örderung ist jedoch weder den [X.]eststellungen noch den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit ausreichend zu entnehmen.
Der Wertung der [X.], der Angeklagte habe den [X.]aupttä-ter [X.]

in der [X.]ortführung des CO2-[X.]andels durch sein Verhalten
be-
stärkt, fehlt die notwendige Tatsachengrundlage.
Die [X.] hat als [X.] des Angeklagten dessen Teilnahme am [X.] vom 22. Dezember 2009 und die Wortmeldungen bei dieser Gelegen-heit ([X.]
ff.) herangezogen, seine Bereitschaft zur weiteren Mitwirkung an den [X.] sowie an der Telefonkonferenz des [X.] ([X.] 112), dass er den unzutreffenden Ausführungen des Angeklagten [X.]

gegenüber
dem Angeklagten U.

nicht widersprach ([X.] 111), obwohl er die Notwendig-
keit intensivster Prüfungen der Lieferanten als Voraussetzung zur Vermeidung einer strafbaren Beteiligung an einem [X.] ab Dezember 2009 erkannt hatte ([X.] 114, 172, 258), dass er als der bei diesen Gesprä-chen für die umsatzsteuerrechtlichen [X.]ragen zuständige Vertreter der Steuer-abteilung eine Verpflichtung zum Widerspruch ([X.] 109, 114, 172) hatte, wie er selbst eingeräumt hätte ([X.] 172), und dass er auch nach seiner letzten 204
205
-
77
-
Warnung vor einer Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung im CO2-Call vom 27.
November 2009 ([X.] 112) keine neuerlichen Warnungen aussprach.
Der konkludente Erklärungswert der Teilnahme des Angeklagten an [X.] durch Einwählen ([X.] 112), der im Urteil wiedergegebenen Wortbeiträge, z.B. zu umsatzsteuerrechtlichen [X.]ragen ([X.] 109) und am 15.
Januar 2010 zur bevorstehenden Einführung des [X.] ([X.] 112), sowie des [X.] weiterer Warnungen
ging nicht dar-über hinaus, dass er die Steuerhinterziehungen durch den [X.]aupttäter zur Kenntnis und in Kauf genommen hat und zuletzt nicht mehr dagegen einschrei-ten wollte. Ist der Schwerpunkt seines Verhaltens aber in einem Unterlassen
zu sehen, das bei [X.]ehlen einer Garantenstellung im Sinne von §
13 Abs.
1 StGB nicht strafbar wäre, so darf dieses Ergebnis nicht dadurch umgangen werden, dass das Verhalten in eine nicht näher konkretisierbare und feststellbare psy-chische Beihilfe
durch [X.]
umgedeutet wird (vgl. BG[X.], [X.]uss vom 22. Dezember 2015

2 [X.] Rn. 14, [X.], 463).
Der [X.] kann nicht durch [X.]reisprechung des Angeklagten
selbst in der Sache entscheiden, weil ein neues Tatgericht möglicherweise durch ergänzen-de [X.]eststellungen zu einer Verurteilung gelangen kann.

[X.]. Revision des Angeklagten [X.].

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision des Angeklagten [X.].

hat keinen Rechts-
fehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
206
207
208
-
78
-
Die durch den Angeklagten [X.].

geleistete [X.]ilfe bestand darin,
dass er den Angeklagten [X.]

bestärkte den CO2-[X.]andel fortzuführen und
selbst aktiv an Telefonkonferenzen ([X.]) teilnahm. Der Angeklagte [X.].

bot nach den [X.]eststellungen sogar dem Geschäftsführer der [X.]irma
V.

-

[X.]um

[X.] Bellay

Cirener [X.]ischer
209

Meta

1 StR 159/17

15.05.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. 1 StR 159/17 (REWIS RS 2018, 9210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9210

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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