Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. VII ZR 108/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10471

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 14. Januar 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 633 Abs. 3 a.F., 637 Abs. 3 a) Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die [X.] nicht mehr durchgeführt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen. b) Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat. c) Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, ist im Einzelfall unter [X.]e-rücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, die für diese maßgeblich sind. [X.] ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und die Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, weil er in der [X.]eseitigung von [X.]aumän-geln unerfahren ist und hierfür fachkundige [X.]eratung benötigt. d) Der Vorschuss ist trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht zurückzuzahlen, soweit er im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden ist oder es feststeht, dass er alsbald [X.] werden wird. [X.], Urteil vom 14. Januar 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 17. April 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der [X.] zur Zahlung ver-urteilt worden ist. Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des [X.] vom 23. November 2007 in Höhe von 2.423,52 • nebst Zinsen abgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]e-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines Vorschusses auf Mängelbesei-tigungskosten sowie Erstattung eines [X.]. 1 - 3 - Die Klägerin errichtete gemäß [X.]auvertrag vom 3. April 1993 für den [X.] ein Wohnhaus mit Garage. Wegen zahlreicher Mängel nahm der [X.] die Klägerin erfolgreich auf Zahlung von Vorschuss auf die Mängelbesei-tigungskosten in Anspruch. Das Gericht ging in jenem Verfahren von [X.] in Höhe von 37.581,18 • brutto aus. 2 3 Der gerichtliche Sachverständige hatte unter anderem festgestellt, dass das Dachfenster im [X.]ad nicht den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprach. Er hielt den Ausbau des [X.], die Schließung der Dachöffnung und den Ein-bau einer Lüftung für erforderlich. Die Kosten hierfür bezifferte er auf 2.000 DM (1.022,58 •) netto. Zusätzlich zu diesem [X.]etrag, der bei den [X.]skosten berücksichtigt ist, hielt er wegen des nun fehlenden [X.] eine Wertminderung von 4.740 DM (2.423,52 •) für angemessen. Diesen [X.]etrag sprach das Gericht dem [X.] zu. Er und ein geringer Teil der Mängelbeseitigungskosten wurden mit einem Einbehalt des [X.] verrechnet. Den Restbetrag zuzüglich Zinsen, insge-samt 42.712,57 •, zahlte die Klägerin am 30. Juli 2004 an den [X.]. 4 Am 5. April 2005 beauftragte der [X.] einen Architekten mit der Pla-nung und Durchführung der [X.]. Dieser holte [X.] verschiedener Firmen ein und gab [X.] in Auftrag. Sie waren zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 3. April 2008 noch nicht abgeschlossen. [X.]is dahin hatte der [X.] an [X.] 5.160 • gezahlt und ihm sind von beauftragten Handwerkern 25.650,63 • in Rechnung gestellt worden. Nach seiner [X.]ehaup-tung hat er insgesamt Werklohn in Höhe von 30.810,63 • gezahlt. Darin ist ein [X.]etrag von 1.635,60 • für die Mängelbeseitigung im [X.]ad enthalten. Der [X.] ließ zwar das alte Dachfenster ausbauen, die Dachöffnung aber nicht ver-5 - 4 - schließen, sondern ein anderes, nach seinem Vortrag geeignetes Fenster ein-bauen. 6 Die Klägerin hat insgesamt 48.362,84 • eingeklagt. Das [X.] hat ihr 45.015,27 • und Zinsen zugesprochen, in Höhe von 742,40 • festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung des [X.] hat das [X.]erufungsgericht den [X.] auf 38.656 • nebst Zinsen ermäßigt. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.], der weiterhin Klageabwei-sung begehrt. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] hat Erfolg. 7 Das für die [X.]eurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]G[X.]). 8 I. Das [X.]erufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1641 [X.] ist, führt aus, der Klägerin stehe wegen nicht fristgemäßer Verwendung des zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschusses ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 36.232,48 • zu. Aus dem vertraglichen Charakter des Vorschuss-anspruchs folge, dass der Auftragnehmer, die Klägerin, berechtigt sei, den [X.] zurückzufordern, wenn der Auftraggeber, der [X.], die Mängelbe-seitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführe oder nicht mehr ernsthaft betreibe. In welcher [X.] der Auftraggeber die Nachbesserung [X.] und eine Abrechnung zu erteilen habe, hänge von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Hier könne allenfalls eine [X.]spanne von eineinhalb Jahren nach Zahlung des Vorschusses angenommen werden, die Ende Januar 2006 abgelaufen sei. Erst danach habe der [X.] die Mängel beseitigen [X.]. Er könne diese Kosten dem Rückzahlungsbegehren der Klägerin nicht ent-gegenhalten. Der in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht, dass der [X.] bei einer verspäteten Verwendung nicht zurückzuzahlen sei, sondern dass der [X.]auherr in diesem Fall nur die Kosten abrechnen könne, die bei [X.] Verwendung angefallen wären, könne nicht gefolgt werden. Denn aus dem vertraglichen Charakter des Rückzahlungsanspruchs und der [X.] folge, dass nach Ablauf der angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung die [X.]erechtigung des [X.]auherrn entfalle, den Vorschuss zu behalten. Der [X.] könne lediglich die an den Architekten gezahlte [X.] geltend machen, da er den Architekten innerhalb der Frist von einein-halb Jahren beauftragt habe. Der Minderungsbetrag von 2.423,52 • stehe der Klägerin aus ungerechtfertigter [X.]ereicherung zu. Er sei dem [X.] im [X.] deswegen zuerkannt worden, weil durch den Ausbau des [X.] und das Verschließen der Dachöffnung eine Wertminderung eintrete. Diese Wertminderung sei wegen des vom [X.] vorgenommenen Einbaus eines anderen [X.] nicht gegeben. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 - 6 - 1. Das [X.]erufungsgericht hat maßgebliche Umstände für die [X.]eurteilung des Anspruchs auf Rückforderung eines Vorschusses auf Mängelbeseitigung unberücksichtigt gelassen. Die Revision des [X.] führt deshalb zur [X.] und Zurückverweisung, soweit der [X.] zur Rückzahlung des [X.]es verurteilt worden ist. 1112 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann der Auftrag-geber eines [X.]auvertrags vom Auftragnehmer Vorschuss für die zur [X.]eseitigung von Mängeln erforderlichen Aufwendungen verlangen ([X.], Urteil vom 2. März 1967 - [X.] ZR 215/64, [X.] 47, 272, 273). Der Anspruch bestand bereits vor seiner gesetzlichen Kodifizierung durch das [X.] (§ 637 Abs. 3 [X.]G[X.]). Er wurde von der Rechtsprechung aus dem Kostenerstattungsanspruch gemäß § 633 Abs. 3 [X.]G[X.], § 13 Nr. 5 Abs. 2 [X.]/[X.], aus [X.]illigkeitsgründen nach § 242 [X.]G[X.] und auch in Anlehnung an § 669 [X.]G[X.] entwickelt. Es wäre unbillig, wenn der Auftraggeber sich nach Er-schöpfung der für das [X.]auwerk vorgesehenen Gelder zusätzliche Mittel für Aufwendungen beschaffen müsste, die im Ergebnis der Auftragnehmer zu tra-gen hat ([X.], Urteil vom 13. Juli 1970 - [X.] ZR 176/68, [X.] 54, 244, 247; Urteil vom 5. Mai 1977 - [X.] ZR 36/76, [X.] 68, 372, 378; Urteil vom 14. April 1983 - [X.] ZR 258/82, [X.], 365). Der Auftraggeber erhält durch die [X.] die Möglichkeit, die Mängelbeseitigung ohne eigene Mit-tel zu betreiben. b) Der Vorschuss ist zweckgebunden und vom Auftraggeber zur Mängel-beseitigung zu verwenden. Der Auftraggeber muss seine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nachweisen, über den erhaltenen Kostenvorschuss [X.] erteilen und den für die Mängelbeseitigung nicht in Anspruch genomme-nen [X.]etrag zurückerstatten ([X.], Urteil vom 7. Juli 1988 - [X.] ZR 320/87, [X.] 105, 103, 106). Es entsteht also ein Rückforderungsanspruch des [X.] - 7 - tragnehmers in Höhe des nicht zweckentsprechend verbrauchten Vorschusses. Dieser Anspruch ist kein [X.]ereicherungsanspruch, sondern ein ebenfalls aus [X.] und Glauben entwickelter Anspruch aus dem Vertragsverhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 1985 - [X.] ZR 266/84, [X.] 94, 330, 334; Mantscheff, [X.] 1985, 389, 395; [X.], [X.]-Kommen[X.], Stand 26. Mai 2009, § 637 [X.]. 84; [X.]/Pastor, [X.], 12. Aufl., [X.]. 1605; [X.], Der Anspruch auf Kostenvorschuss im Gewährleistungsrecht, S. 99 f. m.w.[X.] auch zur Gegenmeinung). c) Unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Rückforderung des Vorschusses entsteht, hat der [X.] noch nicht abschließend [X.]. Diese Voraussetzungen werden in der Literatur unterschiedlich formuliert (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., [X.] § 13 [X.]. 137; [X.]/Pastor, [X.], 12. Aufl., [X.]. 1607; [X.]/[X.], [X.]-Kommen[X.], 16. Aufl., [X.] § 13 Nr. 5 [X.]. 205; Kapellmann/[X.], [X.] Teile A und [X.], 2. Aufl., [X.] § 13 [X.]. 276; Donner in [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.] § 13 [X.]. 178). Unklar scheint insbesondere zu sein, inwieweit eine Rückforderung begründet ist, wenn der Auftraggeber den Vorschuss ganz oder teilweise nicht binnen angemessener Frist zur Mängelbeseitigung verwendet hat. 14 d) Maßgeblich für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs ist der Wegfall des mit der [X.] verbundenen Zweckes. 15 aa) Der Vorschuss wird dem Auftraggeber zweckgebunden zur Verfü-gung gestellt, damit dieser die Mängelbeseitigung vornimmt. Steht fest, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird, so entfällt die Grundlage [X.], dass der Auftraggeber die ihm zur Mängelbeseitigung zur Verfügung ge-stellten Mittel behält. Der Rückforderungsanspruch wird zu diesem [X.]punkt 16 - 8 - fällig. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 1984 - [X.] ZR 167/83, [X.], 406, 408 = Zf[X.]R 1984, 185). Dass der Auftragge-ber den Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen, muss der Auftrag-nehmer darlegen und beweisen. Für ihn kann eine widerlegbare Vermutung streiten, wenn die angemessene Frist für die [X.]eseitigung der Mängel abgelau-fen ist und der Auftraggeber binnen dieser Frist noch keine Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergriffen hat ([X.], [X.] Kommen[X.], Stand 26. Mai 2009, § 637 [X.]. 87; [X.] in [X.]eck´scher [X.]-Komm., 2. Aufl., [X.] § 13 Nr. 5 [X.]). Eine Rückzahlungspflicht entfällt allerdings, wenn der Auftraggeber mit seinem Schadensersatzanspruch wegen der Mängel aufrechnet ([X.], Urteil vom 7. Juli 1988 - [X.] ZR 320/87, [X.] 105, 103, 106). Auch kann der Scha-densersatzanspruch, wenn auch seine sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, mit der Rechenschaft über die Verwendung des Vorschusses in der Weise verknüpft werden, dass der [X.]esteller die Höhe der notwendigen [X.], ohne nachweisen zu müssen, ob, wie und in welchem [X.] die Mängel tatsächlich beseitigt worden sind ([X.], Urteil vom 24. No-vember 1988 - [X.] ZR 112/88, [X.], 201, 202). 17 Da der [X.] auf einen Schadensersatzanspruch nicht zurückgegrif-fen hat, muss diese Möglichkeit im Folgenden nicht weiter berücksichtigt wer-den. 18 [X.]) Hat der Auftraggeber die Mängelbeseitigung durchgeführt, so muss er den Vorschuss abrechnen. Ergibt die Abrechnung einen Überschuss für den Auftraggeber, ist dieser an den Auftragnehmer zu zahlen ([X.], Urteil vom 20. Mai 1985 - [X.] ZR 266/84, [X.] 94, 330, 334; Urteil vom 7. Juli 1988 19 - 9 - - [X.] ZR 320/87, [X.] 105, 103, 106). Der Rückforderungsanspruch wird [X.] mit Vorlage der Abrechnung fällig. Er wird aber auch ohne Vorlage [X.] fällig, wenn diese dem Auftraggeber möglich und zumutbar ist. Ist das ausnahmsweise nicht der Fall, kann eine Rückforderung noch nicht [X.] werden (vgl. [X.], Urteil vom 1. Februar 1990 - [X.] ZR 150/89, [X.] 110, 205, 209 zu dem Fall, dass der Hauptunternehmer noch Vorschuss vom Nach-unternehmer verlangen kann, weil der [X.]esteller den an ihn gezahlten [X.] noch nicht abgerechnet hat). cc) Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftrag-geber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat ([X.]/[X.], [X.] [X.]aurecht, § 637, [X.]. 40; [X.]/ Koeble, Kompendium des [X.]aurechts, 3. Aufl., 6. Teil [X.]. 114; [X.]/Pastor, [X.], 12. Aufl., [X.]. 1607; [X.]/[X.], [X.]-Kommen- [X.], 16. Aufl., [X.] § 13 Nr. 5 [X.]. 205; Mantscheff, [X.] 1985, 389, 396; Koeble, Festschrift für [X.], [X.], 373). Denn die Zweckbindung erschöpft sich nicht allein darin, dass der Auftraggeber Mittel zur Mängelbeseitigung erhält. Er kann mit der Mängelbeseitigung nicht beliebig lange warten oder diese unan-gemessen verzögern. Vielmehr hat er diese Mittel im Interesse des [X.] an einer endgültigen Abrechung in angemessener Frist zu verwenden. Ist die Mängelbeseitigung binnen der angemessenen Frist nicht durchgeführt, ist der Zweck des Vorschusses in ähnlicher Weise verfehlt wie in dem Fall, dass die Mängelbeseitigung überhaupt nicht mehr stattfindet. Es ist auch dann grundsätzlich gerechtfertigt, den Rückforderungsanspruch entstehen zu lassen. 20 Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, ist im Einzelfall unter [X.]erücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, die für diese maßgeblich sind (vgl. z.[X.]. [X.], Urteil vom 5. April 1984 - [X.] ZR 167/83, [X.], 406, 408). Eine Anknüpfung an s[X.]re Fristen, wie sie teilweise in der Literatur ge-21 - 10 - nannt werden ([X.]/[X.], [X.]-Kommen[X.], 16. Aufl., [X.] § 13 Nr. 5 [X.]. 205; Vygen/[X.], [X.]auvertragsrecht nach [X.] und [X.]G[X.], 4. Aufl, Teil 7 [X.]. 1386), verbietet sich von vornherein. Der Auftraggeber muss die Mängelbeseitigung ohne schuldhaftes Zögern in Angriff nehmen und durchfüh-ren. Es kann aber nicht allein darauf abgestellt werden, in welcher [X.] ein [X.]au-unternehmer üblicherweise die Mängel beseitigt hätte. Vielmehr ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen, dem die Mängelbe-seitigungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer dadurch aufgedrängt werden, dass dieser die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vor-genommen oder sie sogar endgültig verweigert hat. Insoweit müssen insbeson-dere auch die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, die sich für den Auftrag-geber ergeben, weil er in der [X.]eseitigung von [X.]aumängeln unerfahren ist und hierfür fachkundige [X.]eratung benötigt. Mit Rücksicht darauf, dass der Auftrag-nehmer durch seine Vertragswidrigkeit die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nunmehr selbst organisieren muss, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Zweifel gehen insoweit zu Lasten des [X.], der den Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung unter [X.]erücksichtigung einer sekundären Darlegungslast des Auftraggebers zu seinen persönlichen Umständen darzulegen und zu beweisen hat. [X.]) Ein Rückforderungsanspruch kann nach den vorstehenden Erwä-gungen auch entstehen, wenn der Auftraggeber nach Ablauf der angemesse-nen Frist zwar mit der Mängelbeseitigung begonnen, diese jedoch nicht zum Abschluss gebracht hat. In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass der [X.] nach [X.] und Glauben gehindert sein kann, sein Recht durchzu-setzen. Der Auftraggeber kann solche Einwände gegen die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängel-beseitigung geltend machen, die sich aus den [X.]esonderheiten des [X.] und seiner Zweckbindung herleiten und aus denen sich ein unabweisbares 22 - 11 - Interesse daran ergibt, den Vorschuss trotz Ablauf der für die [X.] angemessenen Frist nicht zurückzahlen zu müssen. Diese Einwände muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen. Allein der Umstand, dass ein gewisser [X.]etrag der Mängelbeseitungskosten verbraucht ist, ist allerdings kein Grund, den Rückforderungsanspruch in Höhe des nicht verbrauchten Teils zu versagen. Dem Auftragnehmer ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, nach [X.] der angemessenen Frist für die Mängelbeseitigung die Ungewissheit hin-zunehmen, ob und wie die Mängelbeseitigung fortgesetzt wird. Der Auftragge-ber ist dadurch nicht rechtlos gestellt. Er kann nach erfolgter Mängelbeseitigung seinen Kostenerstattungsanspruch geltend machen oder auch mit einem Scha-densersatzanspruch aufrechnen, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. Ein von der Revision für den Fall angenommenes Leistungsverweigerungs-recht, dass der Auftraggeber die Arbeiten zu Ende führen will, besteht hingegen nicht. Dagegen ist der Vorschuss entgegen der Auffassung des [X.]erufungsge-richts nicht zurückzuzahlen, soweit er im [X.]punkt der letzten mündlichen [X.] zweckentsprechend verbraucht worden ist. Denn der Auftragnehmer hat kein schützenswertes Interesse daran, dasjenige ausgezahlt zu bekommen, was er dem Auftraggeber als Kostenerstattung ohnehin schuldet. Würde er den Rückforderungsanspruch durchsetzen wollen, würde er gegen den allgemein anerkannten Grundsatz verstoßen, dass sich derjenige treuwidrig verhält, der einen Leistungsanspruch durchsetzt, obwohl er verpflichtet ist, das Erlangte sofort wieder herauszugeben: dolo agit, [X.], quod statim re[X.]iturus est ([X.], Urteil vom 21. Mai 1953 - [X.], [X.] 10, 69, 75; Urteil vom 21. Dezember 1989 - [X.], [X.] 100, 30, 33; vgl. [X.], [X.], 28, 30, 31). 23 - 12 - Ähnlich liegt der Fall, dass der Auftraggeber zwar die Kosten noch nicht hatte, diese ihm jedoch deshalb entstehen werden, weil er bereits Unternehmer mit der Mängelbeseitigung beauftragt hat. Auch in diesem Fall verstieße der Auftragnehmer, der trotz Zahlung des Vorschusses grundsätzlich zur Mängel-beseitigung verpflichtet bleibt, gegen [X.] und Glauben, wenn er dem Auftrag-geber diejenigen Mittel entziehen würde, die dieser für die [X.]ezahlung der be-reits beauftragten Unternehmer benötigt. 24 Es sind auch andere Fälle denkbar, die einen Rückforderungsanspruch ausschließen, wie z.[X.]. der Fall, dass zwar [X.] noch nicht [X.] sind, deren [X.]eauftragung aber nach der Überzeugung des Gerichts [X.] bevorsteht, etwa weil wichtige Gewerke betroffen sind, die ohne Zweifel sofort zu erledigen sind. 25 Dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung insgesamt verzögert hat, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, wenn feststeht, dass weitere Kosten als-bald entstehen. Dem Umstand, dass durch die Verzögerung eine Verteuerung der Mängelbeseitigung eintreten kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Auftraggeber nur die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten in Ansatz bringen kann und Verteuerungen durch vermeidbare Verzögerungen nicht erforderlich in diesem Sinne sind (vgl. [X.], [X.], 156, 161). 26 e) Auf dieser Grundlage kann das [X.]erufungsurteil keinen [X.]estand haben. 27 aa) Der [X.] kann nicht feststellen, dass der [X.] zu irgendeinem [X.]punkt nach Erhalt des Vorschusses nicht bereit gewesen ist, die Mängelbe-seitigung durchzuführen und deshalb der Rückforderungsanspruch fällig ge-worden wäre. Der vom [X.]erufungsgericht festgestellte Sachverhalt spricht deut-lich dagegen. Unstreitig hat der [X.] einige Monate nach Erhalt des [X.] - 13 - schusses einen Architekten beauftragt, der alsbald Angebote verschiedener Firmen eingeholt hat. Es sind dann, wenn auch schleppend, [X.]sarbeiten in Auftrag gegeben worden. Ob dem [X.] der Vorwurf ge-macht werden kann, er habe die Mängelbeseitigung schuldhaft verzögert, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine vermeidbare Verzögerung stellt sei-nen Mängelbeseitigungswillen nicht in Frage. [X.]) Das [X.]erufungsgericht geht davon aus, dass bereits nach 1 1/2 Jah-ren die angemessene Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen sei. Die gegen diese [X.]eurteilung gerichtete Verfahrensrüge der Revision hat Erfolg. Die Aus-führungen des [X.]erufungsgerichts lassen nicht erkennen, wie es zu dieser Frist gelangt. Sie lassen deshalb auch nicht erkennen, ob das [X.]erufungsgericht von dem Maßstab ausgegangen ist, den der [X.] für maßgeblich hält. Angesichts der Notwendigkeit, einen Architekten mit der Sanierung zu beauftragen und den behaupteten Schwierigkeiten, die sich für den [X.] ergaben, hätte das [X.]erufungsgericht die relativ kurze Frist von 1 1/2 Jahren nachvollziehbar [X.] müssen. Der [X.] kann ohne weitere Aufklärung des streitigen [X.] nicht einmal ausschließen, dass im [X.]punkt der mündlichen Verhandlung am 3. April 2008 die angemessene Frist zur [X.]eseitigung der Mängel noch nicht abgelaufen war. 29 cc) Das [X.]erufungsgericht prüft auch nicht, ob die Klägerin nach [X.] und Glauben gehindert ist, einen fälligen Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Nach der [X.]ehauptung des [X.] hat dieser bereits einen [X.]etrag von über 30.000 • zur Mängelbeseitigung aufgewendet und ist zudem weitere [X.] eingegangen. 30 f) Das [X.]erufungsurteil war nach allem aufzuheben, soweit der [X.] zur Rückzahlung des Vorschusses verurteilt worden ist. Der [X.] kann nicht 31 - 14 - selbst entscheiden, so dass die Sache an das [X.]erufungsgericht [X.] ist. Es wird unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des [X.]s die er-forderlichen Feststellungen zu treffen haben. 32 2. Das Urteil des [X.]erufungsgerichts hat auch keinen [X.]estand, soweit der [X.] zur Zahlung von 2.423,52 • verurteilt worden ist. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts kein Anspruch aus § 812 [X.]G[X.] auf Erstattung des dem [X.] im Vorprozess zu-erkannten und von der Klägerin gezahlten [X.]etrages von 2.423,52 • zu. 33 Der Rechtsgrund für diese Leistung der Klägerin ist nicht entfallen. Das [X.] hat eine Wertminderung dafür ausgeurteilt, dass die Klägerin ein mangelhaftes Fenster eingebaut hat. Es ist, sachverständig beraten, davon ausgegangen, dass der Einbau eines anderen [X.] nicht möglich sei und die Dachfläche verschlossen werden müsse. Für die Entfernung des [X.] hat es einen Vorschussanspruch zugebilligt, für die danach verbleibende Wert-minderung den Schadensersatzanspruch, den der [X.] geltend gemacht hat. Das [X.] hat damit den im [X.]punkt der mündlichen Verhandlung durch das mangelhafte Fenster entstandenen Schaden abschließend beurteilt. Dass sich diese [X.]eurteilung nachträglich als falsch erwiesen hat, weil die Dach-fläche nicht vollständig verschlossen wurde, sondern der [X.] ein anderes Fenster eingebaut hat, rechtfertigt den [X.]ereicherungsanspruch nicht. Denn das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene kann nicht nach § 812 [X.]G[X.] mit der [X.]egründung zurückgefordert werden, der Rechtsstreit sei unrichtig ent-schieden worden (vgl. nur [X.], Urteil vom 17. Februar 1982 - [X.], [X.] 83, 278, 280). 34 - 15 - [X.] ist insoweit zur Entscheidung reif, so dass die Klage [X.] ist. 35 [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2007 - 3 O 1694/07 - [X.], Entscheidung vom 17.04.2008 - 8 U 2/08 -

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VII ZR 108/08

14.01.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. VII ZR 108/08 (REWIS RS 2010, 10471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10471

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