Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. 2 StR 311/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1182

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BUNDESGERIC[X.]TS[X.]OF

BESC[X.]LUSS
2 StR 311/12
vom
21.
November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21.
November 2012 gemäß §
349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen
des [X.] S.

und der Nebenkläge-rin G.

gegen das Urteil des
[X.]s [X.] vom 19.
Januar 2012 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-desfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten
Revisionen
der Nebenkläger S.

und G.

sind unzulässig im Sinne von §§
349 Abs. 1, 400 Abs. 1
StPO. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:
"Gemäß §
400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des [X.] muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher [X.]
-
3
-
bliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des [X.] zum [X.] an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisi-onsbegründungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzu-lässig ([X.], 700; [X.] StPO 54. Aufl.
§
400 Rn.
6 m.w.N.).
So liegt es hier. Die Revisionen erheben die allgemeine Sachrüge und beanstanden konkret die auf die Annahme eines Rücktritts vom Versuch gestützte Nichtverurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil des Geschädigten
[X.].

sowie von Tateinheit zwischen der Kör-perverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des Geschädigten G.

und der gefährlichen Köperverletzung zum Nachteil des Geschädigten [X.].

. Die Nebenklageberechtigung der Nebenkläger S.

und G.

als den Eltern des Getöteten G.

besteht jedoch nur in Bezug auf die Körperverletzung mit Todesfolge
zu dessen Nachteil (§
395 Abs.
2 Nr.
1 StPO), nicht in Bezug auf das Tötungs-
oder Körperverletzungsdelikt zum Nachteil des Geschädigten [X.].

. Aus diesem Grund ist den Neben-klägern auch die Beanstandung der Annahme von Tateinheit zwischen dem Delikt, das ihre Nebenklageberechtigung begründet, und einem De-likt, auf das sich ihre Nebenklagebefugnis nicht bezieht, durch §
400 Abs. 1 StPO verwehrt. Das Konkurrenzverhältnis könnte nur beanstandet werden, wenn beide Gesetzesverletzungen zur Nebenklage berechtigten (BG[X.] NStZ 2000, 219). Weitere Ausführungen, aus denen sich ein zu-lässiges Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, enthält die Revisions-begründung nicht, insbesondere lässt sie nicht erkennen, dass mit der Sachrüge beanstandet werden soll, der Angeklagte sei zu Unrecht nicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zum Nachteil des Geschädig-ten G.

verurteilt worden -
zumal weder die Anklage hiervon ausging (SA III Bl.
103) noch die Nebenkläger einen entsprechenden Schuld-spruch beantragt haben ([X.]. 74/75)".

-
4
-
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

[X.]

RiBG[X.] Dr. Appl befindet sich im

Schmitt

Urlaub
und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

[X.]

Eschelbach

Ott
2

Meta

2 StR 311/12

21.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. 2 StR 311/12 (REWIS RS 2012, 1182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1182

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