Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2015, Az. 4 AZR 702/12

4. Senat | REWIS RS 2015, 13889

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Gegenstand

Eingruppierung eines Gewässerwarts - Tariflücke - Arbeitsvorgang


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2012 - [X.] 6 [X.]/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger ist [X.] und seit 1994 bei der [X.] beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.

3

Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 setzte die Beklagte den Kläger, der zuvor einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Wegewart absolviert hatte, als Gewässerwart innerhalb der Garten- und Tiefba[X.]bteilung eines [X.] ein und vergütete ihn nach der [X.] 6 [X.].

4

Sowohl die Beklagte als auch die [X.], Transport und Verkehr (im Folgenden: [X.]), [X.], gingen in der Vergangenheit davon aus, dass die Tätigkeiten der Wege- und Gewässerwarte im Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) nicht geregelt seien. Deshalb verfasste die Beklagte im November 1992 ein Schreiben [X.]. an die Bezirksämter, das der Eingruppierung des [X.] zugrunde liegt. Dort heißt es:

        

„…      

        

Die Tätigkeit der [X.] stellt eine hamburgische Besonderheit dar und ist insoweit vergleichbar der Gruppe der sog. [X.] im Siel- und Klärwerksbetrieb sowie des [X.] und der Wasserwirtschaft, deren Eingruppierung im Anhang zum Tarifvertrag für [X.] und Technische Angestellte mit besonderen Aufgaben (Abschnitt [X.] des Teil II der Anlage 1a zum [X.]) geregelt ist.

        

Angesichts dieser Vergleichbarkeit und der geforderten Vorbildung - Facharbeiterbrief im Hoch- oder Tiefbau sowie die verwaltungseigene Fortbildungsprüfung zum Wegewart - wurde Einvernehmen erzielt, für die Eingruppierung der Wege- und Gewässerwarte die Tätigkeitsmerkmale für Maschinenmeister des Abschnitt [X.] anzuwenden.

        

In diesem Zusammenhang wird jedoch ausdrücklich festgestellt, daß das Merkmal ‚[X.]‘ bei der überwiegend ausgeübten Tätigkeit der Wege- und Gewässerwarte nicht erfüllt wird.

        

Dies vorausgeschickt, sind die Wege- und Gewässerwarte infolge des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum [X.] vom [X.] außertariflich wie folgt eingruppiert:

                 
                 

VergGr.:

        

[X.] mit abgeschlossener verwaltungsinterner Fortbildungsprüfung zur Wegewartin/zum Wegewart, die mit der selbständigen Wahrnehmung der in der Anlage zur Dienstvorschrift für die Aufsicht über öffentliche Wege durch die [X.] der Bezirksämter vom [X.] in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben beauftragt sind

VIb     

                          
        

nach 6jähriger Bewährung

Vc.     

                 
        

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.1991 in [X.].

        

…       

        

Die mit Schreiben des [X.] vom 30.9.1971 getroffene Eingruppierungsregelung für [X.] (Inkrafttreten 1.1.1972) wird mit Ablauf des 31.12.1990 aufgehoben.

        

…“    

5

Den beiden [X.] im Bereich des betreffenden [X.] sind folgende Tätigkeiten übertragen:

        

Begehung zur Überwachung des [X.] der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen

        

Den Gewässerwarten obliegt die Begehung der Gewässer.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte den Unterhaltungszustand der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen zu überwachen. Bei den Anlagen handelt es sich um Gebäude, die zum Teil bewohnt sind, [X.], Wehranlagen, Verrohrungen, Spundwände, Stege, Pontons, Brücken, Durchlässe sowie befestigte Wege und Krananlagen. Die Gewässerwarte prüfen, ob und gegebenenfalls wann Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege erforderlich sind. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Mäh- und Krautungsarbeiten an Gewässern, Baumpflegearbeiten, Entschlammungsarbeiten, Instandsetzungen von Böschungen, Maurer- und Schlosserarbeiten. Soweit sie Störungen des Wasserabflusses feststellen, obliegt ihnen die Prüfung, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind oder ausreichend Zeit vorhanden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Maßnahme in die Planung aufzunehmen.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte unbefugte Gewässernutzungen, wie zum Beispiel Einleitungen, Entnahmen und Einbauten festzustellen.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte auch Schadensmeldungen Dritter nachzugehen.

                 
        

Führen eines Begehungsbuchs

                 
        

Beauftragung der Regiekräfte der Wasserbauwerkstatt und Bearbeitung der Arbeits- und Lohnnachweise

                 
        

Beauftragung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Die Gewässerwarte sind befugt, Aufträge für Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro selbständig zu erteilen. Sie prüfen die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter.

                 
        

Mitarbeit bei kostenintensiven Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Halten die Gewässerwarte Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten für erforderlich, deren voraussichtlichen Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, bereiten sie die Vergabe der Aufträge (Aufmaß, Ausschreibung) vor.

                 
        

Ba[X.]ufsicht und Abnahme

        

Die Gewässerwarte übernehmen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Ba[X.]ufsicht und die Abnahme nach Beendigung der Maßnahme.

                 
        

Abrechnung

        

Die Gewässerwarte prüfen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter.

                 
        

Abstimmung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Die Gewässerwarte müssen die Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten mit den Pumpen- und Schleusenmeistern und den betroffenen Anliegern und Dienststellen abstimmen.

                 
        

Meldung von unbefugten Gewässernutzungen

        

Die Gewässerwarte haben unbefugte Gewässernutzungen im [X.] an die Begehung schriftlich darzustellen und diese an die Wasserbehörde zu melden.

                 
        

Vorbereitung der Arbeitsjahresplanung

        

Die Gewässerwarte bereiten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Arbeitsjahresplanung vor, die mit dem Vorgesetzten besprochen wird. Darin sind die schon bekannten Maßnahmen enthalten, deren Durchführung für das kommende Jahr in Aussicht genommen wird. Die Auswahl treffen die Gewässerwarte. Kommen im Laufe des Jahres unvorhergesehene Maßnahmen dazu und wird dadurch der Haushaltsansatz überschritten, müssen die Gewässerwarte prüfen, welche Maßnahmen vorrangig zu erledigen sind und welche gegebenenfalls auf das nächste Jahr verschoben werden können.

                 
        

Teilnahme an Gewässerschauen

                 
        

Urlaubs- und Krankheitsvertretung des zweiten Gewässerwartes und des Deichwartes

        

…       

6

Seit einigen Jahren nimmt der Kläger darüber hinaus [X.]. die öffentlichen Stege auf, überprüft ihre Funktionsfähigkeit, veranlasst erforderliche Reparaturen und überwacht die Durchführung der Arbeiten.

7

Bei der Ausschreibung von Stellen für Gewässerwarte wurden als persönliche Voraussetzungen eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung im Bau- und Gartenbausektor oder eine Schlosserausbildung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Gewässer- oder Wegewartlehrgang oder einem gleichwertigen Lehrgang verlangt.

8

Mit Schreiben vom 15. September 2008 hat der Kläger vergeblich ein Arbeitsentgelt nach der [X.] 8 [X.] begehrt. Mit seiner der [X.] am 19. Oktober 2009 zugestellten Klage hat er sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit als Gewässerwart falle unter Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum [X.] und sei der VergGr. [X.]. 1a [X.] zuzuordnen, weshalb er nach der [X.] 8 [X.] zu vergüten sei. Sie erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit Wirkung ab 1. März 2008 ein Entgelt nach der [X.] 8 [X.] zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der gezahlten Vergütung nach [X.] 6 und der zu zahlenden Vergütung nach [X.] 8 ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] zu verzinsen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Tätigkeit des [X.] als Gewässerwart werde von der Vergütungsordnung des [X.] nicht erfasst. Aufgrund einer bewussten Tariflücke seien die Gewässerwarte in Absprache mit der [X.] der [X.] außertariflich eingruppiert worden. Im Übrigen erfülle der Kläger nicht die Anforderungen der [X.] 8 [X.].

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Der Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. Die Revision ist zulässig. Der [X.] war an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden, obwohl es sich nach den Ausführungen des [X.]s um eine „hamburgische Besonderheit“ handelt und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der Berufungsentscheidung nicht zugrunde liegen.

II. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., s. nur [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN) zulässig.

III. Das [X.] durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

1. Das Berufungsgericht hat schon rechtsfehlerhaft zwei Arbeitsvorgänge gebildet und seiner Beurteilung zugrunde gelegt.

a) Die Eingruppierung des [X.] richtet sich - wie das [X.] im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat - aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 nach §§ 22, 23 [X.] und damit nach den allgemeinen [X.]en des [X.]. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht insoweit keine Tariflücke.

aa) Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich eines Tarifvertrags keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten [X.]e, kann eine Tariflücke vorliegen (vgl. [X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 19). Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] die Tätigkeit eines jeden öffentlichen Angestellten mit ihrem Regelungswerk erfassen wollten (vgl. §§ 1, 3, 22 [X.]; [X.] 6. März 1996 - 4 [X.] - zu II 4 b der Gründe). Die allgemeinen [X.]e des [X.] haben nach ihrem Willen eine [X.] und können daher auch für solche Tätigkeiten herangezogen werden, die nicht zu den eigentlich behördlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben gehören. Deshalb kann im Bereich des [X.] eine Tariflücke nur dann angenommen werden, wenn die zu beurteilende Tätigkeit keinen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen hat ([X.] 6. März 1996 - 4 [X.] - aaO). Eine (bewusste) Tariflücke liegt demnach nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage erkennbar ungeregelt lassen wollten und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck gefunden hat. Dabei kann das Unterlassen einer Regelung ihren Grund auch darin haben, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können ([X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 21).

bb) Im [X.] liegt keine Tariflücke vor.

(1) Die Tätigkeit des [X.] hat einen hinreichenden Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der Dienststelle. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s gehören zu den Aufgaben des Bauamts die Deichunterhaltung und die [X.] und damit auch die Überprüfung der Gewässersicherheit. Dem Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung des [X.] wie auch der nachfolgenden des [X.] ist nicht zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit des [X.] nicht hätten regeln wollen.

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt etwas anderes nicht aus dem Umstand, dass sie selbst in Übereinstimmung mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltung der [X.] von einer Tariflücke ausgegangen ist. Weder die Beklagte noch die Bezirksverwaltung sind Tarifvertragspartei des [X.] oder des [X.]. Ihre Auffassung bietet deshalb keine Grundlage für einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragsparteien.

b) Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit des [X.] setze sich aus zwei Arbeitsvorgängen zusammen.

aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. § 22 [X.] und der dazugehörigen Protokollnotiz gilt:

        

„§ 22 

        

…       

        

(2)     

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …

        

Protokollnotiz zu Absatz 2:

        

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich [X.]), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (…). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

        

2.    

…“    

bb) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen, nicht aus ([X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN).

cc) Danach stellt die Tätigkeit des [X.] einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Der Gewässerwart hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien den Zustand der ihm zugewiesenen Gewässer sowie Anlagen zu überwachen und bei Abweichungen des „[X.]“ vom „Soll-Zustand“ für die erforderlichen [X.]n zu sorgen. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtung ist die gesamte Tätigkeit des [X.] auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, deren voraussichtliche Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, nicht der Kläger, sondern sein Vorgesetzter den Auftrag vergibt. Dadurch wird nicht ein abtrennbarer Arbeitsvorgang der Durchführung von [X.]n auf einen anderen Arbeitnehmer übertragen. Vielmehr bereitet der Kläger auch in diesen Fällen den Auftrag vor und hat im [X.] an die beauftragte [X.] zumindest im Rahmen seiner Begehung auch deren Erfolg zu prüfen.

2. Darüber hinaus hat das [X.] rechtsfehlerhaft das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse sowie selbständiger Leistungen iSd. [X.] der [X.]. [X.], Fallgr. 1a Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum [X.] verneint.

a) Das Urteil des [X.]s unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 33; 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil - wie hier - erkennen lässt, wie das [X.] den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat ([X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - aaO; 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

b) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung des [X.]s nicht stand.

aa) Das [X.] hat fehlerhaft angenommen, der Kläger verfüge schon nicht über die in der Ausschreibung verlangte fachliche Qualifikation für die Tätigkeit als Gewässerwart.

bb) Dabei hat das [X.] verkannt, dass der Kläger eine Ausbildung als [X.] abgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist diese sowohl nach dem allgemeinen Sprachverständnis (vgl. [X.] 21. Aufl. Band 3 Stichwort: Bauberufe) als auch nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des [X.] für das Baugewerbe (vgl. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 23 BRTV Bau) dem „Bausektor“ zuzuordnen. Es durfte deshalb das Erfordernis der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht mit der Begründung verneinen, die im Rahmen einer abgeschlossenen Ausbildung etwa im Bausektor erworbenen Kenntnisse seien ersichtlich deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger über eine solche Ausbildung nicht verfüge.

IV. Ob die Tätigkeit des [X.] gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen iSv. [X.]. [X.] des Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum [X.] erfordert, steht aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht fest. Diese wird das [X.] unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen nachzuholen haben.

1. Nach § 17 Abs. 7 [X.] werden für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2011 die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum [X.]) und die Lohngruppen des [X.] gemäß Anlage 4 zum [X.] den Entgeltgruppen des [X.] zugeordnet. Eine Zuordnung zu der - vom Kläger begehrten - Entgeltgruppe 8 [X.] erfolgt danach bei einer Eingruppierung in die [X.]. [X.] [X.].

2. Die für die Bewertung der Tätigkeit des [X.] in Betracht kommende Fallgr. 1a der [X.]. [X.] des Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum [X.] lautet:

        

„1a.   

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)“

3. Das [X.] wird danach zu prüfen haben, ob die Tätigkeit des [X.] gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordert (zu den tariflichen Anforderungen vgl. insgesamt [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 36, 42 mwN). Dabei trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ihm übertragene Tätigkeit das [X.] der [X.]. [X.] Fallgr. 1a [X.] erfüllt. Entgegen der Auffassung des [X.]s bedarf es im Streitfall jedoch keines Vortrags, der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht.

a) Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen [X.]e unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „[X.]“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „[X.]“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das [X.] fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN).

b) Danach hat der Kläger die Tatsachen darzulegen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die ihm übertragene Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Dabei genügt es nicht, dass er sich allein darauf beruft, er habe eine Ausbildung im Bausektor absolviert und verfüge deshalb über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Der Umstand, dass die Beklagte eine solche Ausbildung für die Tätigkeit eines [X.] verlangt, bedeutet nicht zugleich, dass sie für die auszuübende Tätigkeit auch im [X.] erforderlich ist (vgl. [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 37). Dies ist vielmehr anhand der Darlegungen nach Maßgabe der tarifvertraglichen Vorschriften festzustellen.

c) Es bedarf im [X.] entgegen der Auffassung des [X.]s keines Vortrags, der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht. Bei dem Erfordernis selbständiger Leistungen in einem größeren zeitlichen Maß als in den niedriger bewerteten Vergütungsgruppen handelt es sich (lediglich) um eine höhere Anforderung im tariflichen Sinne. Zur Feststellung, ob diese erfüllt ist, bedarf es ausschließlich der Betrachtung der dem Kläger konkret übertragenen Tätigkeit.

4. Sollte das [X.] zu der Überzeugung gelangen, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit das [X.] der [X.]. [X.] Fallgr. 1a [X.] erfüllt, wird es zu beachten haben, dass dem Kläger der geltend gemachte Zinsanspruch nur zum Teil zusteht. Für die Vergütungsdifferenzen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei Zustellung der Klage bereits fällig waren, kann der Kläger nach § 291 Satz 1 Halbs. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag, dh. ab dem 20. Oktober 2009 Prozesszinsen verlangen. Für die übrigen Vergütungsdifferenzen stehen ihm nach § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab dem auf den Fälligkeitstag (§ 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.]) folgenden Tag zu.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Bredendiek    

        

    Redeker    

                 

Meta

4 AZR 702/12

18.03.2015

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 22. Juni 2010, Az: 1 Ca 436/09, Urteil

§ 22 BAT, § 17 Abs 1 S 1 TVÜ-L, Anl 1a Teil I VergGr Vc BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2015, Az. 4 AZR 702/12 (REWIS RS 2015, 13889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13889

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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