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PDF anzeigen[X.]/99vom18. Januar 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Januar 2000 beschlos-sen:Der Nebenklägerin B. wird für die RevisionsinstanzRechtsanwältin S. aus [X.]als Beistand be-stellt.Gründe:Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das RevisionsverfahrenRechtsanwältin S. beizuordnen.Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandesnach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von [X.] § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfungvoraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur [X.], wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nichtvorliegen ([X.], 2380).- 3 -Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).Schäfer [X.][X.]
Meta
18.01.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 1 StR 656/99 (REWIS RS 2000, 3459)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3459
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