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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 276/14
vom
8. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 3. auf dessen Antrag -
am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2014
a) im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen [X.] bleiben aufrechterhalten,
b) dahin ergänzt, dass von einer weiteren Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung des Adhäsionsklägers abge-sehen wird.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und deshalb gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jah-ren verhängt. Weiter hat es ihn im Adhäsionsverfahren verurteilt, an den [X.]
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Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des [X.] hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
Das [X.] ist bei der Bemessung der Strafe vom [X.] des § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB ausgegangen und hat diesen wegen einer zur Tatzeit alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten gemildert.
Einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB, der ei-nen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffnet hätte, hat das [X.] demgegenüber unter Abwägung der bestimmenden allgemeinen Strafzumessungsgründe verneint. Dagegen ist für sich gesehen noch nichts zu erinnern. Nicht bedacht hat das [X.] jedoch, dass nach Ablehnung eines minder schweren Falles auf der Grundlage der allgemeinen Strafzumessungsumstände zunächst weitergehend zu prüfen ist, ob der [X.] Sonderstrafrahmen bei zusätzlicher Heranziehung eventuell gegebener ge-setzlich vertypter Strafmilderungsgründe eröffnet ist. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den -
wegen des gegebenen gesetzlich ver-typten Milderungsgrundes gemilderten -
Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2010
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3 [X.], juris Rn.
2).
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Dazu, ob bei zusätzlicher Heranziehung der zur Tatzeit alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung anzunehmen gewesen wäre, verhält sich das Urteil nicht. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Be-messung der
Strafe hierauf beruht.
2. Zur Adhäsionsentscheidung hat der [X.] ausgeführt:
von nicht unter 20.000 Euro erhoben ([X.]). Aufgrund der Zuerken-nung des Schmerzensgeldanspruchs von lediglich 10.000 Euro im Ad-häsionsverfahren handelt es sich bei der Entscheidung um ein Teilend-urteil, so dass im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 2
StPO das teilweise Absehen von einer Entscheidung zur Verdeutlichung nach § 406 Abs. 1 Satz 3
StPO ausdrücklich zu [X.] ist ([X.] StPO §
406 [X.] 1)."
Dem schließt sich der [X.] an und ergänzt das Urteil entsprechend.
[X.] Schäfer Mayer
Gericke Spaniol
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Meta
08.07.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. 3 StR 276/14 (REWIS RS 2014, 4248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4248
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