Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2011, Az. 4 AZR 340/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 10085

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Gegenstand

Eingruppierung eines Facharztes - fakultative Weiterbildung oder Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung i.S.d. Entgeltgr Ä5 TV-Ärzte HE


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2009 - 3 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.] nach dem Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den [X.] Universitätskliniken vom 30. November 2006 ([X.] [X.]).

2

Der Kläger ist seit dem 20. November 1989 anerkannter Facharzt für Kinderheilkunde. In der Kinderklinik der jetzigen Beklagten ist er seit dem 1. Januar 1990 beschäftigt. Er wurde als Oberarzt für die Bereiche „pädiatrische Stoffwechselmedizin sowie Diabetes“ eingestellt und ist in der Ambulanz der Klinik I der Beklagten tätig. Seit dem 1. November 1994 wurde der Kläger nach der [X.]. Ia des Bundes-Angestelltentarifvertrages ([X.]) vergütet. Unter dem Datum des 16. April 1997 erhielt der Kläger eine „Anerkennung“ der [X.] ([X.]), dass er „nach den Übergangsbestimmungen des Curriculums für den Diabetologen [X.] die ärztliche Qualifikation als [X.] [X.] besitzt“. Seit dem 1. Januar 2007 ist der Kläger für die ärztlichen Behandlungen auf den Gebieten pädiatrische Stoffwechselerkrankung und Diabetes verantwortlich. Im Organigramm der Klinik sind innerhalb der Ambulanz neben anderen auch die Bereiche „Stoffwechsel“ und „Diabetes mellitus“ als eigene Organisationseinheiten aufgeführt.

3

Für die von ihm betreuten Bereiche Stoffwechselerkrankung und Diabetologie sind ihm ein Assistent und drei Teilassistentinnen sowie eine Krankenschwester mit einer Arbeitszeit von [X.] einer Vollzeitbeschäftigten zugewiesen.

4

Die Beklagte vergütet den Kläger seit dem 1. Januar 2007 nach der [X.] Ä 4 [X.] [X.]. Die vom Kläger begehrte Vergütung nach der [X.] Ä 5 [X.] [X.] lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12. März 2007 ab. Der Kläger leite keinen Funktionsbereich.

5

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. [X.] sei die [X.] Ä 5 Buchst. a [X.] [X.]. Er verfüge über die notwendige Weiterbildung. Die Mitarbeit von [X.] der endokrinologischen Ambulanz beziehe sich überwiegend auf den Bereich der Diabetologie, um ihnen die Weiterbildung entsprechend der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer [X.] zu ermöglichen. Die Leitung des entsprechenden Funktionsbereiches sei ihm auch ausdrücklich übertragen worden, wie sich aus dem Organigramm der Beklagten ergebe. Der höhere Vergütungsanspruch ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Ein Kollege des [X.] leite eine vergleichbare Funktionseinheit im ambulanten Bereich und werde nach der [X.] Ä 5 [X.] [X.] vergütet. Gleiches treffe auf die Leiter der übrigen Bereiche zu, die Professoren seien.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte den Kläger rückwirkend ab 1. Januar 2007 nach der [X.] Ä 5, Stufe 5, gem. § 10 TV-Ärzte [X.] zu vergüten hat.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger verfüge nicht über die erforderliche Weiterbildung. Die Weiterbildung der [X.] sei keine von der [X.] anerkannte Weiterbildung. Auch gebe es im Fachgebiet des [X.] keine Zusatzweiterbildung „Kinderendokrinologie und Diabetologie“. Die Beklagte habe weiterhin keinen Funktionsbereich „Diabetes und Stoffwechselerkrankungen“ geschaffen. Dieser Bereich sei zudem kein anerkanntes Fachgebiet innerhalb der Kinder- und Jugendmedizin. Schließlich sei dem Kläger auch kein Funktionsbereich ausdrücklich übertragen worden.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren hinsichtlich der [X.] Ä 5 [X.] [X.] weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die auf die [X.] beschränkte und damit zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Das hat das [X.] jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden.

I. Das [X.] hat seine Entscheidung damit begründet, es fehle an einer ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber. Da tariflich eine „ausdrückliche Anordnung“ gefordert werde, sei ein lediglich konkludentes Handeln nicht ausreichend. Vielmehr müsse der Rechtserfolg aus der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen. Zudem sei allein der Träger des Krankenhauses als „Arbeitgeber“ für die Übertragung zuständig. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung iSd. §§ 164 ff. [X.] sei ausgeschlossen. Da es an einem ausdrücklichen [X.]eschluss des zuständigen Organs fehle, sei die Klage ohne Erfolg.

II. Das ist rechtsfehlerhaft. Das [X.] hat das [X.] der „ausdrücklichen Anordnung“ der medizinischen Verantwortung „durch den Arbeitgeber“ verkannt. Der [X.] kann jedoch selbst in der Sache entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Kläger, der sein [X.]egehren in der Revisionsinstanz nicht mehr auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt und seine Revision damit beschränkt hat, erfüllt nicht die Anforderungen des [X.]es der [X.] Ä 5 [X.]uchst. a [X.] [X.].

1. Der [X.] [X.] findet nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung.

2. Die maßgebenden Tarifnormen des [X.] [X.] lauten:

        

„§ 10 

        

Eingruppierung

        

(1)     

Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der folgenden Entgeltordnung:

                 

[X.]

[X.]ezeichnung

                 

…       

…       

                                   
                 

Ä 5     

a) Fachärztin oder Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in ihrem oder seinem Fachgebiet und mit entsprechender Tätigkeit, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereiches oder einer vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind.

                          

b) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung einer größeren Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind.

                 

…       

…       

                          

Protokollnotiz zu Ä 4 a), Ä 5 a):

                          

Soweit eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in einem Fachgebiet erforderlich wird, setzt die Erfüllung dieser Anforderung den erfolgreichen Abschluss des [X.] voraus.

                          

Protokollnotiz zu Ä 4 b), Ä 5 b):
Eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung ist für die auszuübende Tätigkeit erforderlich, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge aus dem speziellen Teilgebiet anfallen, auf das sich der Weiterbildungsinhalt der fakultativen Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung bezieht.

                          

...     

                          

Protokollnotiz zu Ä 5 a):

                          

Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets.

                          

…       

                 

…“    

        

3. Die vorstehenden tarifvertraglichen [X.]estimmungen sehen entgegen der Auffassung des [X.]s nicht vor, dass allein der Träger eines Krankenhauses als juristische Person „persönlich“ für eine Übertragung der Leitungsfunktion iSd. [X.] Ä 5 [X.] [X.] zuständig ist. Es handelt sich bei der Tarifregelung vielmehr um eine Klarstellung der Tarifvertragsparteien über die zivilrechtliche Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuweisung, die keine von allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen aufstellt. Das hat der [X.] für den [X.] [X.] bereits entschieden und ausführlich begründet (17. November 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 13 mwN; s. auch 22. September 2010 - 4 [X.] - Rn. 16; 22. September 2010 - 4 [X.] - Rn. 28; 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 56 ff., [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8).

4. Die Entscheidung des [X.]s ist im Ergebnis gleichwohl zutreffend. Der als Facharzt tätige Kläger erfüllt mit der von ihm angeführten ärztlichen Qualifikation „Diabetologe [X.]“ nicht das Merkmal „fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung“ iSd. beanspruchten tariflichen [X.]es.

a) Das Merkmal „fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung“ iSd. [X.] Ä 5 [X.]uchst. a [X.] [X.], welches der Tarifvertrag selber nicht näher bestimmt, ist dahin auszulegen, dass es sich um eine Weiterbildung nach der aktuellen oder zumindest einer früheren Weiterbildungsordnung der [X.] handeln muss ([X.] 20. Oktober 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 23; 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 827/08 - Rn. 29, [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 7; 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 841/08 - Rn. 32).

Das [X.] nimmt [X.]ezug auf die Vorgaben der [X.] in den [X.] zum Erwerb von Kompetenzen, die Gegenstand einer Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung sind (vgl. für § 12 [X.]/TdL [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] 23/09 - Rn. 40; 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 841/08 - Rn. 32). [X.]ereits die [X.] zwischen dem Regelungsgegenstand des [X.] [X.] und der Weiterbildungsordnung spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien an die [X.]egriffe der Weiterbildungsordnung und die Anforderungen angeknüpft haben, die dort für den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung aufgestellt werden. Die [X.]n des [X.] [X.] verwenden mit den [X.]egriffen Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung Fachbegriffe der Weiterbildungsordnung, wie sie sich in den aktuellen [X.] der [X.]n finden. Regelmäßig werden entsprechend der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 der [X.] die [X.] in Abschnitt [X.] und die Zusatzweiterbildungen in Abschnitt [X.] der jeweiligen [X.] der [X.]n aufgeführt. Dem entspricht auch die vorliegend einschlägige Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in [X.] vom 15. August 2005 (HÄ[X.]l. Sonderheft 10/2005 S. 1 bis 73 idF vom 5. Mai 2010, nachfolgend W[X.]O 2005). Eine Zusatzweiterbildung beinhaltet danach die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt [X.] der W[X.]O 2005 geregelt ist, § 2 Abs. 4 Satz 1 W[X.]O 2005.

Dieser Auslegung entspricht auch die Protokollnotiz zur [X.] Ä 4 [X.]uchst. a und Ä 5 [X.]uchst. a [X.] [X.]. Sie stellt darauf ab, dass die geforderte Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung den erfolgreichen Abschluss des [X.] voraussetzt und daher von der Existenz eines anderen Regelungswerks ausgeht (der einschlägigen W[X.]O), welches die Abschlussvoraussetzungen regelt.

b) [X.]ei der erworbenen ärztlichen Qualifikation des [X.] handelt es sich nicht um eine Zusatzweiterbildung im [X.], weil sie nicht den Voraussetzungen der für ihn einschlägigen W[X.]O 2005 entspricht.

aa) Zwar ist nach dem Abschnitt [X.] der W[X.]O 2005 eine Zusatzweiterbildung mit dem Weiterbildungsinhalt „Diabetologie“ und „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“ möglich.

bb) Die Zusatzweiterbildung erfordert aber eine erfolgreiche Prüfung vor der [X.]. Nach § 2 Abs. 1 W[X.]O 2005 ist der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung erforderlich, um die Zusatzbezeichnung erlangen zu können. Gemäß § 2 Abs. 5 W[X.]O 2005 wird der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung durch eine vor der [X.] bestandene Prüfung entsprechend der §§ 12 bis 16 W[X.]O 2005 nachgewiesen. Das erfordert den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der [X.]. § 11 W[X.]O 2005 bestimmt für die Anerkennung einer [X.]ezeichnung den Nachweis der erforderlichen Kompetenz und eine bestandene Prüfung vor der [X.]. Dem entspricht auch die Zusatzweiterbildung Diabetologie nach Abschnitt [X.] der Weiterbildungsordnung. Danach wird die Weiterbildung mit einer Prüfung abgeschlossen.

cc) Eine diesen Anforderungen genügende Zusatzweiterbildung hat der Kläger nicht absolviert. [X.]ei der von ihm nach dem [X.]urriculum der [X.], einer privaten Fachgesellschaft, abgeleisteten ärztlichen Qualifikation handelt es sich nicht um eine Zusatzweiterbildung im [X.], weil sie nicht nach Maßgabe der W[X.]O 2005 erlangt wurde.

c) Der Kläger verfügt durch die „Anerkennung“ der [X.] aus dem Jahre 1997 auch nicht über eine fakultative Weiterbildung iSd. [X.] Ä 5 [X.]uchst. a [X.] [X.] nach der damals einschlägigen Weiterbildungsordnung der [X.] [X.] vom 1. Januar 1995 (W[X.]O 1995).

aa) Der tarifliche [X.]egriff der fakultativen Weiterbildung knüpft an die früheren [X.] der [X.]n an. Im [X.]ereich der [X.] [X.] ist dies die W[X.]O 1995. § 3 Abs. 1 W[X.]O 1995 bestimmt die fakultative Weiterbildung in den einzelnen Gebieten wie folgt:

        

„§ 3 Fakultative Weiterbildung im Gebiet und Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und [X.]ehandlungsmethoden im Gebiet (Fachkunde)

        

(1) In folgenden Gebieten kann der Arzt über die obligatorischen Inhalte nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung hinaus für die näher bezeichneten gebietsergänzenden Tätigkeiten spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben (Fakultative Weiterbildung) und darüber eine [X.]escheinigung erhalten:

        

…       

        

Gebiet 14: Kinderchirurgie

        

Fakultative Weiterbildung:

        

Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin

        

Gebiet 15: Kinderheilkunde

        

Fakultative Weiterbildung:

        

Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin

        

…“    

Auf dem Gebiet der Kinderheilkunde, welches für den Kläger einschlägig ist, ist demzufolge eine fakultative Weiterbildung lediglich im [X.]ereich der speziellen pädiatrischen Intensivmedizin möglich. Das ergibt sich auch aus § 2 Nr. 15 iVm. Abschnitt I Nr. 15. [X.]. W[X.]O 1995, der die Inhalte der fakultativen Weiterbildungen näher spezifiziert.

bb) Danach verfügt der Kläger nicht über eine fakultative Weiterbildung in seinem Fachgebiet, wie es die [X.] Ä 5 [X.]uchst. a [X.] [X.] fordert.

cc) Die Diabetologie gehört schließlich weder zu den [X.]ereichen, in denen sich ein Arzt nach § 2 Abs. 2 W[X.]O 1995 zum Führen einer Zusatzbezeichnung weiterbilden konnte noch zu den Schwerpunkten iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 15 iVm. Abschnitt I Nr. 15. [X.]. W[X.]O 1995. Das sind lediglich die Kinderkardiologie und die Neonatologie.

5. Ob der Kläger die Voraussetzungen der [X.] Ä 5 [X.]uchst. [X.]. 1 [X.] [X.] erfüllt, kann dahinstehen. Der Kläger hat die von ihm begehrte Eingruppierung ausschließlich auf die angebliche Erfüllung der Voraussetzungen nach der [X.] Ä 5 [X.]uchst. a [X.] [X.] gestützt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass es sich auf Grundlage der ihm zugewiesenen Mitarbeiter um eine größere Organisationseinheit im [X.] handelt.

III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.

        

    [X.]epler    

        

    [X.]reutzfeldt    

        

    Treber     

        

        

        

    Dassel    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 340/09

26.01.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 20. Februar 2008, Az: 14 Ca 7124/07, Urteil

§ 1 TVG, § 10 Abs 1 S 1 Entgeltgr Ä5 Buchst a TV-Ärzte HE

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2011, Az. 4 AZR 340/09 (REWIS RS 2011, 10085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10085

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