Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.04.2013, Az. 2 BvR 872/13

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2013, 6344

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGSBESCHWERDE NSU

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung der Beschwerdebefugnis - hier: Auswahl des Sitzungssaals für "NSU-Verfahren" und Videoübertragung der Hauptverhandlung in andere Räumlichkeiten


Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Prozess vor dem [X.]. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) entsprechenden Begründung unzulässig ist. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3

§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 123, 267 <329>). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführer berufen sich allein auf [ref=7cfc1b89-46fb-45bf-b26e-615232535620]Art. 20 GG[/ref] (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip), ohne eine Verletzung in eigenen Grundrechten darzulegen. Sie machen nicht geltend, selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit. Eine Beschwerdebefugnis im Sinne des [ref=[X.]-8459-4c5e-8705-d3a72d61ec95]§ 90 Abs. 1 [X.][/ref] ist weder dargetan noch ersichtlich.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 872/13

24.04.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 4. März 2013, Az: 6 St 3/12, Verfügung

Art 20 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.04.2013, Az. 2 BvR 872/13 (REWIS RS 2013, 6344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6344

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