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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:131216B3STR330.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 330/16
vom
13. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betrugs
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13.
Dezember 2016 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26.
April 2016 wird
a)
das Verfahren im Fall II.24 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last,
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] in sieben Fällen, des versuchten gewerbs-
und
bandenmäßigen Betrugs sowie der Hehlerei schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs-
und banden-mäßigen Betrugs in sieben Fällen, versuchten gewerbs-
und bandenmäßigen Betrugs, Hehlerei sowie wegen versuchter Hehlerei zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der 1
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Beschwerdeführer mit seiner auf die -
in allgemeiner Form erhobenen -
Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des [X.] zur teilweisen Einstel-lung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren ge-mäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.24 der Urteilsgründe wegen versuchter
Hehlerei verurteilt worden ist. Die durch die Teileinstellung bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Weg-fall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der Gesamt-freiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden neun [X.] (einmal zwei Jahre und vier Monate, zweimal zwei Jahre und zwei
Monate, einmal zwei Jahre, zweimal ein Jahr und neun
Monate, ein-mal ein Jahr und sechs
Monate, einmal ein Jahr und fünf Monate und einmal
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sieben Monate) ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfrei-heitsstrafe von neun
Monaten auszuschließen, dass das [X.] bei ent-sprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausge-sprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und zwei Monaten erkannt hätte.
[X.] Gericke Tiemann
Berg Hoch
Meta
13.12.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. 3 StR 330/16 (REWIS RS 2016, 922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 922
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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