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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.] DES [X.]/01Verkündet am:29. Januar 2002Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinGG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 AhWertende, nicht mit unwahren konkreten Tatsachenbehauptungen verbundene Kritikan der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auchdann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ge-deckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen [X.] als unzulässige [X.]ähkritik angesehen werden.[X.], Urteil vom 29. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.] am [X.] am [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 30. [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteilder [X.] erkannt worden ist.Die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.]s[X.] vom 23. Dezember 1999 wird in vollem Umfangzurckgewiesen.Die [X.] hat die Kosten des Berufungs- und des Revisions-verfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt die [X.] auf Unterlassung und Schadensersatzwegen herabsetzender Äußerungen in Anspruch, durch die sie sich in [X.] verletzt [X.] 3 -Die [X.] betreibt - als Rechtsnachfolgerin des frren [X.], ih-res jetzigen gesetzlichen Vertreters - den F.-Literaturverlag, der u.a. als "Zu-schußverlag" ttig ist; hierbei beteiligen sich Autoren an den Kosten der [X.] in der Regel solcher Manuskripte, deren Veröffentlichung im allgemei-nen [X.] nicht zu erreichen war.Die Beklagte zu 1), eine [X.], ist Herausgeberin der [X.]", deren verantwortlicher Reda[X.]ur [X.] zu 2) ist. In Heft 1/99 dieser Zeitschrift erschien ein vom [X.]), der als Autor in verlagsvertragliche Beziehungen zum F.-Verlag [X.], verfaßter Artikel mit der Überschrift "Dem Autor in die Tasche gefaßt" unddem Untertitel "Die Praktiken des F.-Verlags"; darin findet sich eine kritischeAuseinandersetzung mit dem [X.].Die [X.] ist der Ansicht, die gescftliche Ttigkeit des F.-Verlagssei in einer Reihe von Passagen dieses Zeitschriftenartikels in rechtlich unzu-lssiger Weise angegriffen worden, insbesondere durch herabsetzende un-wahre Tatsachenbehauptungen. [X.] den hierin liegenden rechtswidrigen Ein-griff in gesctzte Rechtspositionen des [X.] drei [X.] haftungsrechtlich einzustehen.Das [X.] hat - unter Klageabweisung im rigen - der Klagestattgegeben, soweit sie gegen folgende Behauptungen gerichtet war:Es werde in Telefonaten mit Mitarbeitern des [X.] zugesichert, daßder [X.] grundstzlich kostenlos publiziere ...Die Antworten der Mitarbeiter des [X.] bei telefonischen [X.] selten der Wahrheit ...Das Verlagslektorat des [X.] fordere fr seine Dienste 4,00 - 8,00 DM/Seite ...- 4 -Beim [X.] sei die Werbung fr den Autor kostenpflichtig ...Es vergingen Wochen, Monate, der Druck des Buches werde dem [X.] wieder angekigt, lasse aber auf sich warten, weil technischeProbleme zu lösen seien, weil die Seitrarbeitet werden mûten,weil es ein langer Weg vom Verlag zur Druckerei, zur Buchbinderei, zu-rck zum Verlag und dann zur Auslieferung sei ...Gezahlt werde vom Autor eigentlich nur fr Druckerei, Buchbinderei [X.].Die [X.] haben diese Entscheidung nicht angegriffen. Auf die Be-rufung der [X.] hat das [X.] - unter [X.] ihresweitergehenden Rechtsmittels - die Verurteilung der [X.] darr hinausauf folgende [X.] erstreckt:Die [X.] verhalte [X.] den bei ihr publizierenden [X.] ein [X.], bei dem man ein Pfund [X.] verlange, [X.], dann aber zuhause feststelle, [X.] man nur 100 Gramm be-kommen habe und dies sei ja Betrug ...Die [X.] verbreite, [X.] sie grundstzlich kostenlos publiziere ...Der F.-Literaturverlag gehe nur zum Schein auf [X.] ein.Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision erstreben die [X.] [X.] des landgerichtlichen Urteils.[X.]:[X.] ist der Ansicht, die [X.] auch [X.] ihnen im Berufungsurteil zustzlich untersagten [X.], die im bean-standeten Zeitschriftenartikel enthalten seien, unzulssig in die Rechte [X.] der [X.] eingegriffen.Der sogenannte "[X.]-Vergleich" sei zwar nicht als Tatsachenbehaup-tung, sondern als Werturteil anzusehen; das gelte auch, soweit hier von einem"Betrug" die Rede sei. Es handele sich jedoch um eine rechtswidrige [X.]h-kritik, die von der [X.] nicht hingenommen werden msse.Die [X.] könne auch die Unterlassung der [X.] verlangen, sieverbreite, [X.] sie grundstzlich kostenlos publiziere. Dies sei eine unwahreTatsachenbehauptung, da die [X.] nur mit kostenlosen Veröffentlichungenin der "Edition Neue Autoren" geworben habe.Die weitere [X.], die [X.] gehe nur zum Schein auf Autoren-wsche ein, sei, obwohl sie sehr pauschal gehalten sei, nicht als Werturteil,sondern als Tatsachenbehauptung anzusehen. Die Richtigkeit dieser "innerenTatsache" tten die [X.] nicht nachgewiesen.Hinsichtlich aller genannter [X.] sei nicht nur der Unterlas-sungsantrag der [X.], sondern auch ihr Begehren begrt, den [X.] zu 1) und 2) die Veröffentlichung des Verbotstenors aufzugeben; es [X.] sich ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.].[X.] -Das Berufungsurteil lt den Angriffen der Revision nicht stand. [X.] der Auffassung des Berufungsgerichts haben die [X.] durch die [X.] der uûerungen, die Gegenstand ihrer Verurteilung im [X.] waren, keine gesctzten Rechtspositionen des Rechtsvor-rs der [X.] unzulssig verletzt.1. Der Senat folgt der Auffassung der Revision, [X.] die [X.] die- auf die Gescftspraxis des [X.] abzielende - uûerung [X.], sie verhalte [X.] den publizierenden Autoren wie ein [X.], bei dem man ein Pfund [X.] verlange, es bezahle, dann aberzuhause feststelle, [X.] man nur 100 Gramm bekommen habe und dies sei [X.]. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts bercksichtigt nichthinreichend die Rechtspositionen der [X.] aus Art. 5 Abs. 1 GG.a) Zutreffend wird dieser sogenannte "[X.]-Vergleich" im Berufungsur-teil als Werturteil, nicht als Tatsachenbehauptung angesehen. Das gilt- entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - auch inso-weit, als dem F.-Verlag der Vorwurf des "Betruges" gemacht wird.Jede beanstandete uûerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu [X.], in dem sie gefallen ist. Dabei ist fr die Einstufung als Tatsachenbe-hauptung wesentlich, ob die Aussage einer Überprfung auf ihre Richtigkeit mitden Mitteln des Beweises zlich ist. Auch eine uûerung, die auf Wertur-teilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und [X.] den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertungeingekleideten Vorrvorgerufen wird. Sofern eine uûerung, in [X.] Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch dieElemente der Stellungnahme, des Dafrhaltens oder [X.] geprt ist, [X.] als Werturteil und Meinungsûerung in vollem Umfang vom Grundrecht- 7 -des Art. 5 Abs. 1 GG gesctzt (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile [X.]Z 132,13, 20 f.; 139, 95, 101 f., jeweils m.w.N.).Nach diesen rechtlichen [X.] [X.] der im Zeitschriftenartikelangestellte Vergleich des Vorgehens des [X.] r den Autorenmit demjenigen eines [X.]s, der beim Verkauf von [X.] seineKrvorteilt, im [X.] keine auf ihre Richtigkeit rprf-bare substantiierte Aussage, sondern lediglich eine pauschale subjektive Be-wertung des gescftlichen Verhaltens. Auch die Verwendung des Begriffs"Betrug" deutet fr den Durchschnittsadressaten der uûerung nicht in ent-scheidender Weise auf einen ausreichend konkreten Sachverhalt hin, der [X.] des in § 263 StGB geregelten strafrechtlichen Verm-gensdelikts erfllen wrde. Die Vokabel "Betrug" wird hier erkennbar nicht imfachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl.dazu [X.], NJW 1992, 1439, 1441). Vertritt bei dieser Sachlage der Verfas-ser des Artikels fr den Leser ersichtlich in pauschaler Weise die Meinung, [X.] ein als anstûig zu bewertendes Miûverltnis zwischen den Leistun-gen des [X.] und dem seitens der publizierenden Autoren zu [X.], so kann dies rechtlich nicht als Tatsachenbehauptung [X.]) Die Revision rt jedoch mit Erfolg, [X.] das in diesem "[X.]-Vergleich" liegende Werturteil - entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts - nicht als rechtlich unzulssige [X.]kritik angesehen werden darf.Allerdings [X.] auch eine Meinungsûerung und eine wertende Kritikam Verhalten anderer ihre Grenze dort finden, wo es sich um reine [X.]kri-tik oder eine Formalbeleidigung handelt oder wo die uûerung die [X.] -wrde antastet (vgl. z.B. [X.]E 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.). Die hier zu beur-teilende uûerung der Beklagtrschreitet diese Grenze nicht.aa) Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrn-genden Effekts ist der Begriff der [X.]kritik eng auszulegen. Auch einerzogene, ungerechte oder gar ausfllige Kritik macht eine uûerung frsich genommen noch nicht zur [X.]. Von einer solchen kann [X.] dann die Rede sein, wenn bei der uûerung nicht mehr die Auseinander-setzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im [X.] steht, der jenseits polemischer rspitzter Kritik herabgesetzt [X.] an den Pranger gestellt werden soll (vgl. z.B. [X.] - [X.], 327, 330 und vom 30. Mai 2000- [X.] - [X.], 1162, 1163, jeweils m.w.N.).bb) Diese Anforderungen an eine unzulssige [X.]kritik erfllt derhier in Rede stehende "[X.]-Vergleich" nicht. Die hierin enthaltene Bewertungdes gescftlichen Vorgehens des [X.] kann nicht als bloûe Diffamie-rung angesehen werden; sie entbehrt vielmehr keineswegs des [X.] im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer fr den Leser [X.], in welcher der betreffende Artikel erschienen ist, wesentlichen The-matik. Die [X.] setzen sich - wenn auch in teilweise recht scharfer Form -mit dem [X.] der "[X.]" auseinander, zu denen derF.-Verlrt. Die Bescftigung mit den hiermit in Zusammenhang stehen-den [X.]agen kann die Beklagte zu 1) zu Recht als ihre Aufgabe betrachten. [X.] die Interessen publizierender Autoren vertretende [X.] steht [X.] zu, sich fr deren berufliche und wirtschaftliche Belange (gerade auch [X.] zu den Verlagen) einzusetzen; sie kann sich insoweit - worauf [X.] zutreffend hinweist - auch auf die grundrechtlich gesctzte Position- 9 -in Art. 9 Abs. 3 GG berufen. In den Rahmen dieses Aufgabenbereichs der [X.] fllt es durchaus, Risiken zu errtern, die sich fr die Gruppe der - frGefahren wirtschaftlicher Art mlicherweise besonders anflligen - Autorenergeben k, deren intensiver [X.] im allgemeinen [X.] wird und die geneigt sind, unter Übernahme [X.] eigener Kosten die Dienste der "[X.]" in Anspruch zunehmen.cc) Im Rahmen einer derartigen, wirtschaftliche Belange eines nicht un-erheblichen Teils der Leser der von der [X.] zu 1) herausgegebenenZeitschrift betreffenden Auseinandersetzrfen - angesichts der heutigenReizrflutung - auch [X.], starke Formulierungen verwendet wer-den, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben undmit rsteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik fr"falsch" oder "ungerecht" halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. z.B. [X.] vom 12. Oktober 1993 - [X.] - [X.], 57, 59 und vom30. Mai 2000 - [X.] - aaO m.w.N.). Der hier angestellte Vergleich [X.] des [X.] mit demjenigen eines "betrrischen" [X.] ist als eine solche zwar scharf, mlicherweisrzogen formu-lierte, aber nach den dargelegten [X.] dennoch rechtlich zulssigeKritik anzusehen. Dabei darf auch nicht auûer acht gelassen werden, [X.] sichein Gewerbetreibender kritische Einsctzungen seiner Leistungen in aller [X.] gefallen lassen [X.] (vgl. Senatsurteil [X.]Z 138, 311, 320); etwas anderesgilt nur dann, wenn konkret unwahre Tatsachen behauptet werden. Der vorlie-gend zu beurteilende "[X.]-Vergleich" [X.] aber gerade keine hinreichendsubstantiierten Tatsachenbehauptungen, hinsichtlich deren sich die [X.]age ihrerRichtigkeit stellen [X.]; das gilt, wie bereits oben dargelegt worden ist, auchinsoweit, als es den (im alltagssprachlichen Sinne verwendeten) Begriff des- 10 -"Betruges" angeht. Die dieser uûerung zu entnehmende Bewertung, der imF.-Verlag gegen Kostenbeteiligung publizierende Autor ksiclichrvorteilt flen wie der Kunde, der beim beschriebenen Lebensmitteld-ler [X.] eingekauft hat, ist vielmehr unter Bercksichtigung der errtertenRechtsgrundstze noch vom Grundrecht der [X.] auf freie Meinungsu-ûerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg dagegen, [X.] das [X.] die Verurteilung der [X.] auf die uûerung erstreckt hat, die[X.] verbreite, [X.] sie grundstzlich kostenlos publiziere.Die Revision weist zu Recht darauf hin, [X.] der Aussagegehalt der [X.] im beanstandeten Zeitungsartikel enthaltenen Passagen die Ansicht [X.], die [X.] eine derartig weitgehende Behaup-tung aufgestellt, rechtlich nicht zu tragen vermag.Soweit dem Artikel die Behauptung zu entnehmen ist, es werde in Tele-fonaten von Mitarbeitern des [X.] zugesichert, [X.] er grundstzlichkostenlos publiziere, ist diese uûerung den [X.] bereits im landgericht-lichen Urteil, das seitens der [X.] nicht angefochten worden ist, untersagtworden. Diese Passagen des Artikels sind daher nicht mehr Gegenstand desvorliegenden Verfahrens. [X.] eine darr hinausgehende generelle Behaup-tung, um die es nunmehr noch geht, sind dem Zeitschriftenartikel [X.] ausreichenden Anhaltspun[X.] zu entnehmen.Die [X.] kfen bei der Errterung der [X.]age, inwieweit derF.-Verlag den Autoren eine kostenlose Publikation in Aussicht stellt, an [X.] an, wie sie seitens des Rechtsvorrs der [X.] verf-fentlicht worden sind, etwa in der Wochenzeitung "[X.]" ([X.]. [X.] zur Kla-- 11 -geschrift). Dort [X.] es [X.] "Publizieren ohne Kosten" und - inkleinerer Schrift - "in der Edition Neue Autoren". Wenn die [X.] in ihremArtikel unter Bezugnahme auf so gestaltete Anzeigen von "Verheiûungen à laPublizieren kostenlos" und dergleichen sprechen, kann dies zwar vom [X.] verstanden werden, [X.] der F.-Verlag [X.] zur kostenfreienPublikation in Aussicht stelle. Indessen kann der angesprochene Leserkreisder verffentlichungswilligen Autoren der beanstandeten uûerung nicht ent-nehmen, [X.] damit zum Ausdruck gebracht werden solle, es werde "grund-stzlich" und damit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in aller Regel einekostenlose Publikation verheiûen. Deshalb [X.] der beanstandete Artikel nichtdahin verstanden werden, die [X.] verbreite allgemein, sie verffentlicher die in den Zeitungsanzeigen beschriebenen Konditionen hinaus in allerRegel kostenlos. Ist aber eine solche, dem auf Unterlassung in Anspruch [X.] (hier den [X.]) stigere einschrkende Deutung des [X.] einer beanstandeten uûerung mlich, so ist sie der rechtlichen Beur-teilung zugrunde zu legen (vgl. Senatsurteil [X.]Z 139, 95, 104).3. Schlieûlich greift die Revision auch mit Erfolg die Verurteilung der [X.] im Berufungsurteil an, soweit sie die uûerung betrifft, der F.-Literaturverlag gehe nur zum Schein auf [X.] ein.Die Revision rt zu Recht als fehlerhaft, [X.] das Berufungsgericht die-se Aussage als Tatsachenbehauptung, nicht als Werturteil behandelt hat. Zwarist ihr auch ein tatschliches Element zu entnehmen, mlich hinsichtlich der"inneren" Tatsache, die [X.] sage nach [X.] hin etwas zu, was sie inWirklichkeit nicht zu tun beabsichtige. Indessen ist dieses Tatsachenelement,das nicht auf etwas konkret [X.] bezogen ist, sondern - wie auch [X.] dargelegt wird - nur sehr pauschal gehalten ist, eng verwoben- 12 -mit stark wertenden Gesichtspun[X.]n: Es wird zum Ausdruck gebracht, wie [X.] zu 3) als Verfasser des Zeitschriftenartikels den Umgang des[X.] mit den Autoren und seine Bereitschaft, ihnen entgegenzukom-men, aufgrund seiner eigenen Erfahrungen in den gescftlichen [X.]. Ob ein Verlag "auf [X.]" eingeht, ist indiesem Sinne letztlich eine weitgehend subjektiver Beurteilung unterfallende[X.]age. Der Beklagte zu 3) zieht hier aus der Sicht der Dinge, wie er sie alsbeim F.-Verlag verffentlichender Autor erlebt hat, ein Resmûert [X.], hier werde nur die Bereitschaft vorgetscht, sich mit den [X.] zu arrangieren.Eine derartige uûerung, in der sich Tatsachen und Meinungen ver-mengen, die jedoch in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellung-nahme, des Dafrhaltens oder [X.] geprt ist, wird - wie bereits darge-legt - als Werturteil und Meinungsûerung in vollem Umfang vom Grundrechtdes Art. 5 Abs. 1 GG gesctzt (vgl. Senatsurteil [X.]Z 132, 13, 21 m.w.[X.] Gesichtspun[X.], unter denen den [X.] eine solche uûerungals Werturteil untersagt werden [X.], sind nicht ersichtlich.[X.] sich die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.]sentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in vollem Umfang als unbe-grt erweist, war sie unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils [X.]. Hieraus folgt die Pflicht der [X.], die Kosten bei-der Rechtsmittelzzu tragen.[X.]Dr. Dressler[X.]- 13 - [X.]Pauge
Meta
29.01.2002
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. VI ZR 20/01 (REWIS RS 2002, 4798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4798
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 446/01 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 250/13 (Bundesgerichtshof)
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