Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6715

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 121/08 Verkündet am: 12. Mai 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] unseres Lebens [X.] §§ 19a, 97 a) Den Inhaber eines [X.]anschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. b) Der Inhaber eines [X.], der es unterlässt, die im [X.] marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entspre-chend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen [X.] missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in [X.] einzustellen. [X.], [X.]eil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juli 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten (325,90 • zuzüglich Zinsen) abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vermarktet den Tonträger —[X.] unseres Lebensfi mit [X.] Aufnahme des Künstlers [X.]. Sie beauftragte die [X.] mit der Überwachung des Titels im [X.]. Am 8. September 2006 um 18.32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger —[X.] unseres Lebensfi anderen Teilnehmern der [X.] —[X.] zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten st[X.]tsanwaltschaftlichen Ermittlungen ein-1 - 3 - geholten [X.] der [X.] war die IP-Adresse zum fragli-chen Zeitpunkt dem [X.]anschluss des [X.]n zugeordnet. 2 Die Klägerin hat beantragt, dem [X.]n zu verbieten, die Tonträgerproduktion —[X.] unseres Le-bensfi mit Darbietungen des Künstlers [X.] im [X.] in soge-nannten [X.]n über [X.] bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ferner hat sie den [X.]n auf Schadensersatz (150 •) sowie auf Er-stattung von Abmahnkosten (325,90 •) zuzüglich Zinsen in Anspruch genom-men. 3 Das [X.] hat den [X.]n bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des [X.]n hat zur Abweisung der Klage geführt ([X.], 279). Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der [X.] beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den [X.] aus § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] verneint. Hierzu hat es ausgeführt: 5 Der [X.] habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend gewesen sei und sich sein [X.] in einem abgeschlossenen Büroraum befunden habe, der keinem [X.] zugäng-lich gewesen sei. Die Rechtsverletzung könne daher nur von einem [X.] be-gangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des [X.]n von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen [X.]anschluss zu verschaffen. Für 6 - 4 - diese - wie zu unterstellen sei - vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverlet-zung eines [X.] hafte der [X.] nicht als Störer. Der WLAN-[X.]in-haber dürfe nicht für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden, verantwortlich gemacht werden. Ein WLAN-[X.]inhaber hafte im privaten Bereich deshalb nicht generell wegen der [X.] Gefahr eines Missbrauchs seines [X.]es von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Daran fehle es im [X.]. Störer könne zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverlet-zung, zu der er einen adäquat-kausalen Beitrag geleistet habe, nicht erkannt habe, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können. Es erscheine aber fraglich, ob die Unterhaltung eines [X.] als adäquater Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, die ein vorsätzlich handelnder Dritter mit Hilfe dieses [X.]es begehe. [X.] sei dem [X.]inhaber nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen. Solange keine [X.] Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestünden, sei es dem [X.]inhaber unzumutbar, Mittel aufzuwenden, um einen vorsätzlich rechts-widrigen Eingriff eines [X.] zu vermeiden, dessen Handeln dem [X.]n unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Das erschwere die Rechtsdurch-setzung nicht unzumutbar, weil immer dann, wenn der [X.]inhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahre, seine Prüfungs- und Überwachungs-pflicht einsetze. 7 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kämen erst recht nicht in Betracht. Ein [X.] gegenüber dem [X.]n scheide aus. Nach Erhebungen aus der Praxis seien die Sicherheitsprobleme von [X.] weithin unbekannt oder würden als nicht erheblich bewertet. 8 - 5 - I[X.] Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich des [X.] sowie des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 10 1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon [X.], dass der [X.] nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheber-rechtsverletzung nach §§ 19a, 97 [X.] haftet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der [X.] im Zeitpunkt der Rechtsverletzung urlaubsabwesend war und sich sein [X.] in einem abge-schlossenen Büroraum befand. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Computer des [X.]n während seines Urlaubs mit dem [X.] verbunden war. Die Klägerin hat dies in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der [X.] das fragliche Werk öf-fentlich zugänglich gemacht hätte, wenn sein Rechner, ausgestattet mit den maßgeblichen Daten und einer [X.]nsoftware, während seiner Abwe-senheit eingeschaltet und mit dem [X.] verbunden gewesen wäre, stellt sich daher im Streitfall nicht. 11 Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu-geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des [X.]inhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. [X.], 44, 45; [X.], 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der [X.] jedoch nachgekommen, indem er [X.] von der Klägerin unbestritten [X.] vorgetragen 12 - 6 - hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine [X.]-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem [X.]n in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte [X.] werden können, war der computertechnisch nicht versierte [X.] [X.] nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das [X.] konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittel-bar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem [X.] begangen [X.] sein konnte, der die WLAN-Verbindung des [X.]n von außerhalb [X.], um sich Zugang zu dessen [X.]anschluss zu verschaffen. b) Es kommt auch keine täterschaftliche Haftung des [X.]n unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. [X.] 173, 188 [X.]. 22 [X.] Jugendgefährdende Schriften bei [X.]) in Betracht. Diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte [X.] setzt voraus, dass die Merkmale einer täterschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen [X.] erfüllt sein müssen. Während im Lauterkeitsrecht das in Rede ste-hende Verhalten [X.] die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer [X.] ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein. Im Streitfall müsste das Verhalten des [X.]n [X.] also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten [X.] [X.] den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (§ 19a [X.]) erfüllen (vgl. zum Merkmal des Anbietens im Markenrecht [X.] 158, 236, 250 [X.] [X.]-Versteigerung I). Dies ist indessen [X.] wie darge-legt [X.] nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Haftung für die Verletzung einer 13 - 7 - wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht zuletzt mit dem eigenen geschäftlichen Interesse begründet worden ist, das der Betreiber der Handelsplattform verfolgt und das es rechtfertigt, von ihm eine besondere Rücksichtnahme auf Rechtsgüter zu verlangen, die durch sein Verhalten gefährdet werden. 14 c) Allerdings hat der [X.] nach Verkündung des Beru-fungsurteils entschieden, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei [X.] sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem [X.] benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat ([X.] 180, 134 [X.]. 16 [X.] Halzband). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar. Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten [X.] durch außenstehende Dritte übertragbar. Der IP-Adresse kommt keine mit einem [X.]-Konto vergleichbare Identi-fikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer [X.], sondern nur einem [X.]inhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen [X.] Zugriff auf seinen [X.]anschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige [X.] über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten [X.]anschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines [X.] im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. [X.] 180, 134 [X.]. 16 [X.] Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines [X.] mit der unsorgfälti-gen Verwahrung der Zugangsdaten für ein [X.]-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen [X.] - 8 - tungsrisiken belasten, weil der [X.]inhaber bei Annahme einer täter-schaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen [X.] in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im [X.] nutzen. 16 d) Der [X.] ist auch nicht Teilnehmer der durch den unbekannten [X.] begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihm fehlt jedenfalls der dafür er-forderliche Vorsatz (vgl. zum Markenrecht [X.] 158, 236, 250 [X.] [X.]-Ver-steigerung I). e) Haftet der [X.] nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheber-rechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des [X.], soweit die Klä-gerin Schadensersatz begehrt hat. 17 2. Soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hat, kommt eine Bestätigung dagegen nicht in Betracht. Denn ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den [X.]n als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht meint zwar, der Betreiber eines privaten [X.] hafte nicht generell we-gen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines [X.]es durch einen Außenstehenden, sondern erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestünden. Dem kann aber für den hier vorliegenden Fall nicht [X.] werden, dass der WLAN-[X.] ohne die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird. 18 a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer [X.] ohne Täter oder Teilnehmer zu sein [X.] in 19 - 9 - irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschütz-ten Rechts beiträgt ([X.], [X.]. v. 18.10.2001 [X.] I ZR 22/99, [X.], 618, 619 = [X.], 532 [X.] Meißner Dekor I; [X.], [X.]. v. 30.4.2008 [X.] I ZR 73/05, [X.], 702 [X.]. 50 = [X.], 1104 [X.] [X.]-Versteigerung III). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haf-tung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch [X.] nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist ([X.], [X.]. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, [X.], 418, 419 f. = WRP 1999, 211 [X.] Möbelklassiker; [X.] 158, 343, 350 [X.] Schöner Wetten; [X.], [X.]. v. 9.2.2006 [X.] I ZR 124/03, [X.], 875 [X.]. 32 = [X.], 1109 [X.] Rechtsanwalts-Ranglisten). b) Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten [X.] ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses [X.]es begehen. Auch privaten [X.]inhabern oblie-gen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt. 20 [X.]) Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte ei-nen unzureichend gesicherten WLAN-[X.] dazu benutzen, urheberrecht-lich geschützte Musiktitel im [X.] in [X.]n einzustellen. Die Unter-lassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen beruht auch auf dem Willen des [X.]inhabers. 21 [X.]) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-[X.] in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser [X.] durch angemessene Siche-rungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden [X.] für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die 22 - 10 - Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen ei-genen Interesse des [X.]inhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzun-gen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des [X.]inhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Si-cherungsmaßnahmen unterbleiben. [X.]) Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. [X.] 172, 119 [X.]. 47 [X.] [X.]-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der [X.] allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die [X.] fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr da-hin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten [X.], [X.]. v. 31.10.2006 [X.] VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 [X.]. 11; [X.]. v. 2.3.2010 [X.] VI ZR 223/09 [X.]. 9 f., [X.], 544). 23 [X.]) Die dem privaten WLAN-[X.]inhaber obliegende [X.] besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines [X.] zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des [X.]. Die Gründe, die den Senat in den Fällen der [X.]versteigerung dazu bewogen haben, eine Störerhaftung des [X.] erst anzu-nehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, 24 - 11 - liegen bei privaten WLAN-[X.]betreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. [X.] 158, 236, 251 f. [X.] [X.]-Versteigerung I). Es [X.] auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der [X.] 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum [X.] zu er-halten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der [X.] auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Si-cherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden. c) Die Klägerin kann den [X.]n als Störer auf Unterlassung in [X.] nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicher-ten WLAN-[X.] die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte. 25 [X.]) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der [X.] ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender [X.] den WLAN-[X.] des [X.]n für die das Verwertungsrecht der Klä-gerin verletzende Handlung benutzt hat. 26 (1) Der [X.] hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]s hat die [X.] aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt. 27 - 12 - Nachdem das [X.] das pauschale Bestreiten des [X.]n als zu [X.] angesehen hatte und der [X.] seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des [X.]s verweisen. 28 (2) Für die [X.] der [X.], wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-[X.] des [X.]n [X.] war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom [X.] auch ohne Rechtsfehler verwertet werden. Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden [X.] richten sich nach den Regelungen des [X.] über die Bestandsdatenabfrage ([X.], 624, 628; [X.], 711; [X.] NStZ-RR 2006, 46; [X.], [X.], 361, 365; a.A. [X.] in [X.], 3. Aufl., § 113 Rdn. 24; Bär, [X.], 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a [X.], die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu ei-nem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem [X.]inhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende wor-über und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des [X.], die IP-Adressen von [X.]inhabern als Bestandsdaten einzu-ordnen (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Ände-rung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/7008, S. 7; Begründung des [X.], BT-Drucks. 16/5846, [X.]). Die Ermittlung des einer [X.] IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten [X.]in-habers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der [X.] - 13 - verfolgungsbehörden gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass die [X.] der [X.] rechtmäßig eingeholt worden ist. 30 (3) Der [X.] hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig, bei der Installation im Jahre 2003/04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung über eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des [X.] durch einen [X.] am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der [X.] erteilte [X.] davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des [X.] zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war. Entgegen dem Vortrag des [X.]n konnte sein WLAN-Router dann auch nicht während seines Urlaubs über einen der Stromversorgung seines [X.]-Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen sein. 31 [X.]) Der [X.] hat die ihm als Betreiber eines [X.] ob-liegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen ver-letzt. 32 Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]s hat der [X.] allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei akti-vierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine [X.] ge-schützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des [X.]n einen 16-stelligen [X.] erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem [X.] verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe [X.] auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netz-werksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und [X.] entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten. 34 Die Prüfpflicht des [X.]n bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hat der [X.] verletzt. Der [X.] hat es nach dem [X.] des WLAN-Routers bei den werkseitigen [X.] belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausrei-chend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im [X.] und Netzwerken durch individuelle Passwörter [X.] auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden. c) Auch wenn der [X.] als Störer haftet, kommt eine Verurteilung nach dem bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn der Antrag, es dem [X.]n zu verbieten, die Tonträgerproduktion —[X.] un-seres Lebensfi im [X.] in [X.]n zugänglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform. 35 Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der [X.] außenstehenden [X.] Rechtsverlet-zungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-[X.] unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschränkt. Der Antrag bedarf daher der Einschränkung, die nur die Klägerin selbst vornehmen kann. 36 - 15 - Der Umstand, dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete Ver-letzungsform nicht erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die Abweisung der Klage. Aus der Sicht des Berufungsgerichts bestand kein Anlass, darauf [X.], dass die Klägerin einen an der konkreten Verletzungsform orientierten Unterlassungsantrag stellt (§ 139 Abs. 1 ZPO). Der Grundsatz des fairen Ver-fahrens gebietet es unter diesen Umständen, der Klägerin die Möglichkeit ein-zuräumen, ihren Antrag auf die konkrete Verletzungsform anzupassen. 37 3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt [X.] unzureichende Sicherung eines [X.], die zum einmaligen öffentlichen Zugäng-lichmachen eines einzelnen Titels auf einer [X.] geführt hat [X.] die vom 38 - 16 - Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 • zu berechnen ist (vgl. etwa [X.], 869). [X.] [X.] am [X.] Prof. Dr. Büscher
ist in Urlaub und kann daher nicht
unterschreiben.

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.10.2007 - 2/3 O 19/07 - O[X.], Entscheidung vom 01.07.2008 - 11 U 52/07 -

Meta

I ZR 121/08

12.05.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 (REWIS RS 2010, 6715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6715

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 121/08 (Bundesgerichtshof)

Haftung des Internetanschlussinhabers: Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte für Urheberrechtsverletzung; sekundäre Darlegungslast des …


I ZR 86/15 (Bundesgerichtshof)


224 C 11869/16 (AG München)

Sekundäre Darlegungslast beim Filesharing - Fragebogen für WG-Mitbewohner


224 C 20896/15 (AG München)

Informationspflicht des Rechtsinhabers gegenüber dem Anschlussinhaber zu weiteren Verletzungszeitpunkten beim Filesharing


I ZR 154/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 121/08

VI ZR 223/09

I ZR 124/03

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.