Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2021, Az. VII ZR 257/20

7. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 822

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Gegenstand

Haftung des Herstellers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs: Begründung eines sittenwidrigen Verhaltens mittels Zurechnung fremden Wissens; Haftung aufgrund unzulässiger Organisation des Typengenehmigungsverfahrens; tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Kenntnis von Repräsentanten der Fahrzeugherstellerin vom Einsatz einer von der Motorherstellerin implementierten unzulässigen Abschalteinrichtung


Leitsatz

1. Das sittenwidrige Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters einer juristischen Person kann nicht mittels einer Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 BGB begründet werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 und Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250).

2. Zur Frage der Haftung der Fahrzeugherstellerin gemäß § 826 BGB wegen einer angeblich unzulässigen Organisation des Typgenehmigungsverfahrens.

3. Zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Kenntnis von Repräsentanten der Fahrzeugherstellerin vom Einsatz einer von der Motorherstellerin implementierten evident unzulässigen Abschalteinrichtung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2020 - [X.]. 21 U 7307/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte [X.] wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom [X.] November 2014 von einem Autohändler ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug [X.] 2.0 [X.] als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 27.500 zum Kaufpreis von 29.970 €. Das Fahrzeug war mit einem von der [X.] entwickelten und produzierten Dieselmotor des Typs [X.] ausgestattet. Dieser enthielt eine [X.]teuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den [X.] durchlief, und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate und einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Abgasmessungen auf dem Prüfstand waren Grundlage der Erteilung der Typgenehmigung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007.

3

Die Beklagte hatte in den Jahren 2005/2006 durch ihr [X.], welches sich aus Mitgliedern des Vorstands und der Fachabteilungen zusammensetzte, beschlossen, den Motor [X.] serienmäßig in eigenen Fahrzeugen zu verwenden. Zusätzlich erging in der Folge für jedes Fahrzeugmodell ein gesonderter Beschluss des Komitees über den Einsatz des [X.]. Die Beklagte erwarb den Motor samt Software von der [X.]. Ab dem [X.] wurde die auf den jeweiligen Fahrzeugtyp abgestimmte Software auf den automatisierten Fertigungslinien der Beklagten ohne Einflussmöglichkeit ihrer Mitarbeiter vom Konzernserver der [X.] heruntergeladen. Die Software war zur Vermeidung einer Einflussnahme außerhalb der Entwicklungsverantwortung verriegelt.

4

Im Auftrag der Beklagten organisierte die [X.] das Verfahren zur Erlangung der Fahrzeug-Typgenehmigungen. Dem [X.] ([X.]) wurde die vorgenannte, von der Beklagten als "Umschaltlogik" bezeichnete Software weder offengelegt noch war es dem [X.] mit den damals zur Verfügung stehenden Tests möglich, die Software zu erkennen.

5

Nach Bekanntwerden der "Umschaltlogik" verpflichtete das [X.] die Beklagte zur Entfernung der als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierten Software und dazu, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Daraufhin wurde ein Software-Update entwickelt, welches am 18. Juli 2016 auf das Fahrzeug des [X.] aufgespielt wurde.

6

Der Kläger hat die Beklagte in den Vorinstanzen zuletzt auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen "Rückgabe" und Übereignung des Fahrzeugs sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 18.058,66 € nebst Prozesszinsen seit dem 19. Februar 2019 Zug um Zug gegen "Rückgabe" und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung aus den Vorinstanzen weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris und BeckRS 2020, 33033 veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen: 21 U 7307/19), soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

9

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 [X.]. Die Beklagte hafte nicht allein aufgrund einer Zurechnung fremden Fehlverhaltens, sondern im [X.] aufgrund eigenen deliktischen Handelns. Dies beruhe auf dem von der [X.] zu verantwortenden Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer manipulativen, auf Täuschung ausgerichteten unzulässigen Abschalteinrichtung. Dem Kläger sei durch die Täuschung ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags als ungewollte Verbindlichkeit liege und durch das später durchgeführte Software-Update nicht entfallen sei.

Das Verhalten der [X.] sei sittenwidrig gewesen. Sie habe auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung die Typgenehmigungsbehörde und die Kunden arglistig getäuscht. Als Fahrzeugherstellerin sei die Beklagte für alle Belange des [X.] verantwortlich und verpflichtet gewesen, den Motor eigenständig auf Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Sie habe gegenüber der Genehmigungsbehörde zumindest konkludent erklärt, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Vorschriften einhalte und insbesondere über keine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Im Übrigen sei die vollständige Übertragung des [X.] auf die [X.] unzulässig und begründe ein Organisationsverschulden der [X.]. Diese müsse sich das Wissen der [X.] von der unzulässigen Abschalteinrichtung, von dem auszugehen sei, entsprechend § 166 Abs. 1 [X.] zurechnen lassen, da die [X.] in ihrem Auftrag im [X.] tätig geworden sei.

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihr eine Prüfung der Emissionen im realen Fahrbetrieb nicht möglich gewesen sei, da sie jedenfalls bei der [X.] hätte nachfragen können und müssen, wie die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten würden. Die Beklagte trage nicht vor, dass die [X.] die Herausgabe von Unterlagen verweigert oder geschönte Unterlagen übergeben hätte.

Hinzu komme, dass das Spannungsverhältnis zwischen kostengünstiger Produktion und Begrenzung der Stickoxidemissionen zum Zeitpunkt der Entwicklung und des Einbaus des [X.] allgemein bekannt gewesen sei und durch das grundsätzliche Verbot von Abschalteinrichtungen noch an Bedeutung gewonnen habe. Die Beklagte stelle selbst Dieselmotoren nebst Steuerungstechnik her. Es sei nicht plausibel, dass sich keiner ihrer Verantwortlichen dafür interessiert habe, ob und wie die [X.] den Zielkonflikt beim Motor [X.] gelöst haben könnte. Ebenfalls unplausibel sei eine fehlende Kenntnis des [X.] von den Details des [X.]. Der serienmäßige Einbau des [X.] [X.] sei ab 2007 beschlossen worden; für jedes Fahrzeugmodell habe es einen weiteren gesonderten Beschluss gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die unstreitig beteiligten Vorstandsmitglieder sich dabei nicht darüber informiert hätten, wie es gelinge, die Stickoxidwerte einzuhalten. Die Beklagte trage nicht vor, welche Vorstandsmitglieder dem Komitee angehört hätten, ob diese zum damaligen Kenntnisstand befragt worden seien und was gegebenenfalls die Antwort gewesen sei. Die Beklagte habe insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Es sei davon auszugehen, dass eine Kenntnis von der Funktionsweise der Software bei der [X.] vorhanden war. Die Beklagte habe nicht bestritten, dass die "[X.]" eine Fortentwicklung einer bei der [X.] entwickelten "Akustikfunktion" sei.

Die subjektiven Voraussetzungen der Haftung nach § 826 [X.] seien ebenfalls erfüllt. Soweit die Beklagte behaupte, dass weder Organe noch Repräsentanten noch Werksmitarbeiter Kenntnis von der fraglichen Software gehabt hätten, sei dies, wie bereits ausgeführt, nicht plausibel. Bei dem Motor handele es sich um das [X.]stück des Fahrzeugs und bei der Verwendung um eine grundlegende Strategieentscheidung mit erheblichen persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden [X.]en. Da die Beklagte selbst Dieselmotoren entwickle und die Frage, wie die gesetzlichen Grenzwerte technisch und wirtschaftlich kostengünstig eingehalten werden könnten, unter Kraftfahrzeugherstellern zu der damaligen Zeit ein Hauptthema gewesen sei, sei nicht nachzuvollziehen, dass die Beklagte kein Interesse daran gehabt habe zu wissen, wie die [X.] die strengen Grenzwerte eingehalten habe. Es scheine ausgeschlossen, dass die Beklagte den Motor ohne eigene Prüfung und Kenntnis der wesentlichen Merkmale "blind" in ihre eigenen Fahrzeuge eingebaut habe. Es liege vielmehr auf der Hand, dass im Unternehmen der [X.] mindestens ein handelnder Repräsentant an der Entscheidung über die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung beteiligt gewesen sei. Dies folge aus der Tragweite der Entscheidung, aber auch aus den Umständen.

Es sei auch von einem Schädigungsvorsatz der handelnden [X.]en auszugehen. Vorstandsmitglieder oder Repräsentanten, die in eigener oder zurechenbarer Kenntnis von der Abschalteinrichtung deren Einsatz in Motoren anordneten oder nicht unterbänden, seien sich der Schädigung der späteren Fahrzeugerwerber bewusst.

Der Kläger könne [X.] um Zug gegen "Rückgabe" und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. Er müsse sich jedoch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.911,34 € anrechnen lassen, da er das Fahrzeug, dessen geschätzte Gesamtlaufleistungserwartung 300.000 km betrage, über eine Fahrstrecke von 108.303 km genutzt habe.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 [X.] gegen die Beklagte in der zuerkannten Höhe zu.

a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der [X.] im Sinne von § 31 [X.] die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 [X.] verwirklicht hat. Die Beklagte handelte sittenwidrig, indem sie Fahrzeuge mit dem von der [X.] gelieferten Motor [X.], darunter das streitgegenständliche Fahrzeug, in den Verkehr brachte, obwohl nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wenigstens eine verantwortlich für sie handelnde [X.] wusste, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des [X.] abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2021 - [X.] Rn. 21, NJW 2021, 1669).

aa) Sittenwidrig im Sinne von § 826 [X.] ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das [X.], sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 [X.] geltend macht. Ob ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 [X.] ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des [X.] unterliegt (st. Rspr., etwa [X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.] Rn. 20, [X.], 2056; Urteil vom 8. März 2021 - [X.] Rn. 17 f., NJW 2021, 1669; Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.] 252/19 Rn. 14 f. m.w.N., [X.]Z 225, 316).

bb) Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des [X.] als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer [X.]teuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich ([X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.] Rn. 21, [X.], 2056; Urteil vom 8. März 2021 - [X.] Rn. 19, NJW 2021, 1669; Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.] 252/19 Rn. 16 ff., [X.]Z 225, 316).

Bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Verhältnis zum Fahrzeugerwerber setzt voraus, dass dies in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer - billigend in Kauf genommenen - Unrechtmäßigkeit geschieht ([X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.] Rn. 22, [X.], 2056; Beschluss vom 9. März 2021 - [X.] 889/20 Rn. 28, [X.], 661; Urteil vom 8. März 2021 - [X.] Rn. 21, NJW 2021, 1669; Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.] 433/19 Rn. 19, [X.], 388).

cc) Ein derartiges Vorstellungsbild hat das Berufungsgericht im Hinblick auf wenigstens eine [X.], für deren Verhalten die Beklagte einzustehen hat, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt.

(1) Von [X.] beeinflusst sind allerdings die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es der [X.] ein im Hause der [X.] - der Konzernmutter der [X.] - vorhandenes Wissen zugerechnet hat.

(a) Im Ansatz fehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das sittenwidrige Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der [X.] könne mittels einer Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 [X.] begründet werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt die Haftung einer juristischen [X.] aus § 826 [X.] in Verbindung mit § 31 [X.] voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 [X.] den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 [X.] persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 [X.] erforderlichen moralischen [X.]. So wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen [X.] vorhandenen kognitiven Elemente "mosaikartig" zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 [X.] nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger ([X.] hinaus begründen (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2021 - [X.] Rn. 23, NJW 2021, 1669; Urteil vom 28. Juni 2016 - [X.] 536/15 Rn. 13, 22 f., 27 m.w.N., NJW 2017, 250).

(b) Eine Verhaltens- und Wissenszurechnung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht unter dem Aspekt einer unzulässigen Organisation des [X.] zu bejahen.

Nach der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der sogenannten "Fiktionshaftung" ist eine juristische [X.] verpflichtet, ihre Tätigkeit so zu organisieren, dass für die Wahrnehmung bestimmter wichtiger Aufgaben ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 [X.] zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation nicht diesen Anforderungen, muss sie sich - ohne Entlastungsmöglichkeit - so behandeln lassen, als wäre die tatsächlich mit der Aufgabe betraute [X.] ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 1996 - [X.] 408/94, [X.] 1996, 926, juris Rn. 10; Urteil vom 8. Juli 1980 - [X.] 158/78, NJW 1980, 2810, juris Rn. 63; [X.]/Offenloch, [X.], Stand: 1. Juli 2021, § 31 Rn. 121 ff.; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1. August 2021, § 31 Rn. 14; jeweils m.w.N.; ablehnend MünchKomm[X.]/[X.], 9. Aufl., § 31 Rn. 33 m.w.N.).

Soweit das Berufungsgericht der [X.] vorwirft, die Durchführung des [X.] unzulässigerweise auf die [X.] übertragen zu haben, begründet dies keine "Fiktionshaftung" der [X.]. Es ist bereits nicht erkennbar, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der [X.] das [X.] aus haftungsrechtlichen Gründen persönlich hätte durchführen müssen, wie die Revision zu Recht beanstandet. Insbesondere ist keine besondere Schadensträchtigkeit der Tätigkeit ersichtlich (vgl. dazu [X.], Urteil vom 8. Juli 1980 - [X.] 158/78, NJW 1980, 2810, juris Rn. 63). Zudem begründete der vom Berufungsgericht angenommene körperschaftliche Organisationsmangel schon deswegen keine Grundlage für eine Zurechnung des Wissens der mit der Durchführung des [X.] von der [X.] betrauten [X.]en, weil eine Kenntnis speziell dieser [X.]en von der "[X.]" nicht festgestellt ist.

Eine Haftung der [X.] gemäß §§ 826, 831 Abs. 1 Satz 1 [X.] scheitert im hier fraglichen Zusammenhang schon daran, dass weder die [X.] noch die dort konkret mit der Durchführung des [X.] befassten [X.]en als Verrichtungsgehilfen der [X.] anzusehen sind. Es fehlt insoweit ersichtlich an der notwendigen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. nur [X.], Urteil vom 8. März 2021 - [X.] Rn. 34 m.w.N., NJW 2021, 1669).

(2) Rechtlich nicht tragfähig ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet und in der Lage gewesen, den Motor [X.] eigenständig auf Gesetzesverstöße zu überprüfen und zu diesem Zweck Auskünfte der [X.] einzuholen. Etwaige Versäumnisse der [X.] in dieser Hinsicht könnten, wie die Revision zu Recht rügt, grundsätzlich nicht den für eine Haftung aus § 826 [X.] erforderlichen Vorsatz, sondern lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.

(3) Das Berufungsgericht hat jedoch unabhängig von den genannten Erwägungen und selbständig tragend die freie tatrichterliche Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnen, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des [X.] [X.] in Fahrzeugen der [X.] beteiligter Repräsentant der [X.] im Sinne des § 31 [X.] von der - evident unzulässigen ([X.], Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.] 433/19 Rn. 17, [X.], 388) - "[X.]" gewusst habe. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht in Ermangelung eines zulässigen und begründeten Revisionsangriffs gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden.

(a) Das Berufungsgericht hat aus verschiedenen Umständen - der besonderen Bedeutung des [X.] als "[X.]stück des Fahrzeugs", der [X.] des serienmäßigen Einsatzes des [X.] [X.], der eigenen Befassung der [X.] mit der Entwicklung und Herstellung von Dieselmotoren nebst Steuerungstechnik sowie der Schwierigkeit und besonderen Bedeutung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Verbots von Abschalteinrichtungen - den Schluss gezogen, dass "mindestens ein handelnder Repräsentant an der Entscheidung über die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung beteiligt" gewesen sei.

(b) Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - [X.]/17 Rn. 46, [X.], 1071; Urteil vom 30. September 2014 - [X.] 443/13 Rn. 11, [X.], 74; Urteil vom 14. Mai 2014 - [X.] Rn. 16, [X.], 1287; jeweils m.w.N.).

(c) Einen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Revision nicht auf.

(aa) Zu Unrecht rügt die Revision, dass die oben zitierte Feststellung des Berufungsgerichts, ein Repräsentant der [X.] sei "an der Entscheidung über die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung beteiligt" gewesen, dem Umstand widerspreche, dass die Entwicklung des [X.] [X.] nebst Software unstreitig ohne Beteiligung eines Mitarbeiters der [X.] erfolgt sei. Der vermeintliche Widerspruch besteht nicht, da sich die Feststellung des Berufungsgerichts nicht auf die ursprüngliche Entwicklung der "[X.]" bezieht, sondern auf deren Einsatz in Fahrzeugen der [X.]. Dieser Feststellungsgehalt folgt eindeutig aus den übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts, etwa der Erwägung, ein Einbau des [X.] [X.] durch die Beklagte ohne eigene Kenntnis seiner wesentlichen Merkmale erscheine ausgeschlossen.

(bb) Mit ihrem weiteren Einwand, bei der Entscheidung der [X.] über den Einsatz des [X.] seien zwar dessen "Eigenschaften und ([X.]" von Bedeutung gewesen, nicht aber die Frage, mit welchen technischen Maßnahmen die Emissionsgrenzwerte eingehalten wurden, setzt die Revision lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht. Gleiches gilt für den Einwand, das Berufungsgericht habe haltlose Spekulationen darüber angestellt, für welche technischen Fragen sich die in einem Automobilkonzern über die Verwendung eines [X.] entscheidenden [X.]en interessierten. Insoweit bestehen entgegen der Auffassung der Revision insbesondere keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer zu Unrecht angemaßten Sachkunde (vgl. etwa [X.], Urteil vom 29. Januar 2019 - [X.] 113/17 Rn. 32 m.w.N., [X.]Z 221, 43). Denn das Berufungsgericht hat lediglich allgemeine Überlegungen angestellt, die kein besonderes Fachwissen voraussetzen.

(cc) Der Einwand der Revision, es könne nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die [X.] die "[X.]" auf Nachfrage der [X.] offengelegt hätte, ist unerheblich. Denn das Berufungsgericht hat, wie dargelegt, die Überzeugung gewonnen, dass mindestens ein Repräsentant der [X.] tatsächlich Kenntnis besaß.

([X.]) Verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Feststellung getroffen, dass das Spannungsverhältnis zwischen kostengünstiger Produktion und Begrenzung der Stickoxidemissionen seinerzeit allgemein bekannt gewesen sei. Die Revision rügt insoweit zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich auf eine vermeintliche Offenkundigkeit im Sinne von § 291 ZPO gestützt, ohne offenzulegen, woraus sich diese ergebe.

Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich gehalten, eine angenommene Offenkundigkeit im Sinne von § 291 ZPO zu begründen, damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Annahme auf zutreffenden rechtlichen Anschauungen beruht (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2021 - [X.] Rn. 31 m.w.N., NJW 2021, 1669). Im Streitfall war eine solche Begründung indes entbehrlich, denn es liegt auf der Hand, dass die Einhaltung der für den Motor [X.] relevanten Stickoxidgrenzwerte unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Verbots von Abschalteinrichtungen eine Herausforderung darstellte, die jedem Kraftfahrzeughersteller, der sich - wie die Beklagte - mit der Entwicklung von Dieselmotoren befasste, bekannt war. Letztlich stellt die Revision dies selbst nicht in Abrede, denn sie wendet sich nicht ausdrücklich gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Einhaltung der Grenzwerte unter Kraftfahrzeugherstellern zur fraglichen Zeit sogar ein "Hauptthema" gewesen sei.

(ee) Auf die Tragfähigkeit der von der Revision beanstandeten Erwägung des Berufungsgerichts, eine Kenntnis der [X.] von der "[X.]" ergebe sich zudem daraus, dass es sich um eine Fortentwicklung einer bei der [X.] entwickelten "Akustikfunktion" handele, kommt es nicht an. Denn die oben dargelegte, auf allgemeinen Überlegungen beruhende Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts ist davon unabhängig.

(ff) Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, bei der in den Jahren 2005/2006 getroffenen Entscheidung des [X.] der [X.], den Motor [X.] einzusetzen, könne denklogisch noch keine Kenntnis von der "[X.]" bestanden haben, da die [X.] nach dem Vortrag des [X.] erst 2007/2008 über die Fortentwicklung einer "früheren [X.]" entschieden habe. Die Erwägungen des Berufungsgerichts betreffen nicht nur die 2005/2006 getroffene Grundentscheidung des [X.], sondern die fortgesetzte Verwendung des [X.] [X.], insbesondere die gesonderten, auf den jeweiligen Fahrzeugtyp bezogenen Verwendungsentscheidungen des Komitees.

(4) Ob die vom Berufungsgericht festgestellten Anhaltspunkte für eine Kenntnis der [X.] von der "[X.]" eine sekundäre Darlegungslast der [X.] begründen (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.] Rn. 24 ff., [X.], 2056; Urteil vom 8. März 2021 - [X.] Rn. 28 ff., NJW 2021, 1669) und ob die Beklagte dieser Darlegungslast gegebenenfalls genügt hat, kann dahinstehen. Denn das Berufungsgericht hat sich, wie dargelegt, nicht allein wegen der Annahme eines unzureichenden Bestreitens der [X.] (§ 138 Abs. 3 ZPO), sondern unabhängig davon aufgrund einer freien, das Revisionsgericht bindenden Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO die tatrichterliche Überzeugung von der Kenntnis der [X.] verschafft.

b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger durch das sittenwidrige Verhalten der [X.] ein - vom späteren Software-Update unberührt gebliebener - Schaden in Gestalt einer ungewollten Verbindlichkeit entstanden sei, da das Fahrzeug aufgrund der "[X.]" von einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung bedroht gewesen sei und der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der Sachlage nicht erworben hätte (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.] 397/19 Rn. 16, NJW 2020, 2806; Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.] 252/19 Rn. 44 ff., [X.]Z 225, 316).

c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Schädigungsvorsatz des oder der verantwortlich handelnden, von der "[X.]" wissenden Repräsentanten der [X.] festgestellt. Die Annahme eines auf den ungewollten Vertragsschluss bezogenen Schädigungsvorsatzes entspricht der Lebenserfahrung (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.] 397/19 Rn. 18, NJW 2020, 2806; Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.] 252/19 Rn. 60 ff., [X.]Z 225, 316).

d) Hinsichtlich der Höhe des Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erfüllenden Schadensersatzanspruchs des [X.] rügt die Revision keine Rechtsfehler, solche sind auch nicht ersichtlich.

2. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Zinsanspruch des [X.] in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.058,66 € seit dem 19. Februar 2019 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 [X.].

[X.]     

      

Kartzke     

      

Sacher

      

Brenneisen     

      

[X.]     

      

Meta

VII ZR 257/20

25.11.2021

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 30. November 2020, Az: 21 U 7307/19, Urteil

§ 31 BGB, § 166 BGB, § 826 BGB, § 286 Abs 1 S 1 ZPO, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2021, Az. VII ZR 257/20 (REWIS RS 2021, 822)

Papier­fundstellen: WM 2022, 87 MDR 2022, 235-236 REWIS RS 2021, 822


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZR 257/20

Bundesgerichtshof, VII ZR 257/20, 25.11.2021.


Az. 21 U 7307/19

OLG München, 21 U 7307/19, 30.11.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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