Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. IV ZR 145/98

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2599

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 145/98Verkündet am:5. April 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter Prof. [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. April2000für Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] amMain vom 12. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.Auf die Berufung des Beklagten wird das [X.] 27. Zivilkammer des [X.] amMain vom 15. Oktober 1997 abgeändert.Soweit der Klage nicht durch [X.] vom 27. April 1995 stattgegeben wurde,wird sie in vollem Umfang abgewiesen.Der Beklagte trägt 2% der im ersten Rechtszug ent-standenen Kosten und die Kosten des Berufungsverfah-rens. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen [X.].Von Rechts wegen- 3 -- 4 -Tatbestand:Die Kläger machen Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325Abs. 1 [X.] geltend. Die Klägerin zu 1), die während des [X.] früheren Kläger zu 2) und zu 3), deren Erben das Verfah-ren fortführen, sowie der Beklagte sind die Kinder der am 9. [X.] verstorbenen Erblasserin. Ihre testamentarischen Erben sind [X.] zu 2/3 und der frühere Kläger zu 3) zu 1/3. Zu ihren Lebzeitenverschenkte die Erblasserin ihr Vermögen an ihre Kinder und zum [X.]. Den wesentlichen Vermögensgegenstand, ein Gebäudegrund-stück, brachte sie 1989 unentgeltlich in eine gleichzeitig gegründete [X.] bürgerlichen Rechts ein, die aus ihr, dem Beklagten und des-sen [X.] bestand. Nach dem Gesellschaftsvertrag löste der Tod [X.] die Gesellschaft nicht auf, die Vererblichkeit der Rechteaus der Gesellschafterstellung war ausgeschlossen. Bei ihrem Tod [X.] Erblasserin kein nennenswertes Vermögen mehr.Die Klägerin zu 1) und die früheren Kläger zu 2) und 3) haben sichzu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu dem Zweck zusammenge-schlossen, ihre Ansprüche am Nachlaß ihrer Mutter gegen den [X.] durchzusetzen. Den beim [X.] erhobenen Zahlungsanspruchvon circa 1,2 Mio. DM hat der Beklagte in Höhe von 104.344,95 DMnebst 4% Zinsen seit 1. August 1993 anerkannt. Das entsprechende [X.] vom 27. April 1995 ist rechtskräftig. Durch [X.] 15. Oktober 1997 hat das [X.] den Klägern weitere358.387,78 DM nebst 4% Zinsen seit 1. August 1993 zuerkannt. [X.] hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt- 5 -und die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses nach § 1990 [X.]. Da der Nachlaß wertlos sei, hätten die Kläger keinen Zah-lungsanspruch.Das [X.] hat die Verurteilung auf 259.883,25 DMermäßigt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Gegen diesesUrteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Kläger erstreben dieZurückweisung der Berufung und der Beklagte die Abweisung des überden anerkannten Betrag hinausgehenden Anspruchs.Der Senat hat die Revision der Kläger nicht angenommen.Entscheidungsgründe:Die Revision des Beklagten führt zur Abweisung der über den an-erkannten Betrag hinausgehenden Zahlungsansprüche.1. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des [X.]süber die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger zu 1) und des [X.] [X.] zu 2) bestätigt. Den Anspruch des früheren [X.] zu 3)hat es abgewiesen, weil dieser als Miterbe nicht pflichtteilsberechtigtgewesen sei. Diese Auffassung ist nicht richtig. Der Pflichtteilsergän-zungsanspruch (§§ 2325 ff. [X.]) setzt nach allgemeiner Meinung [X.] als der eigentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303 [X.]) einen [X.] von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen nicht voraus([X.], Urteile vom 8. Februar 1961 - [X.] - LM Nr. 2 zu § 2325- 6 -[X.] unter II und vom 21. März 1973 - [X.] - NJW 1973, 995unter 1; [X.]/[X.], 59. Aufl. § 2325 [X.] Rdn. 2). Darauf kommtes hier jedoch nicht [X.] Die auf § 2325 [X.] gestützten Zahlungsansprüche aller [X.]ind aus einem anderen Grund abzuweisen. Das Berufungsgericht [X.] Rechtsfolgen aus der vom Beklagten erhobenen [X.] nach § 1990 [X.] nicht beachtet. Ist die Einrede erhoben, hatdas Prozeßgericht entweder die Frage des Haftungsumfangs sachlichaufzuklären und darüber zu entscheiden oder den Vorbehalt der [X.] gemäß § 780 Abs. 1 ZPO auszusprechen ([X.], Ur-teil vom 9. März 1983 - [X.]/81- NJW 1983, 2378 unter 2 a.E.).Beides hat das Berufungsgericht unterlassen. Wenn - wie im vorliegen-den Fall unstreitig ist - kein Nachlaß von wirtschaftlichem [X.] ist, dann fehlt es an einem Haftungsgegenstand. Der auf § 2325[X.] gestützte Anspruch gegen den Erben ist durch die [X.] materiell entkräftet, die Zahlungsklage ist als unbegrün-det abzuweisen ([X.], Urteile vom 8. Februar 1961 - [X.] - [X.] und vom 16. November 1967 - [X.] - LM Nr. 6 zu § 2325[X.]). Daß der Beklagte sich für den Fall der außergerichtlichen Eini-gung bereit erklärt hatte, den von ihm errechneten Betrag nach [X.] eines Darlehens zu zahlen, macht die gegenüber den weit [X.] im Prozeß erhobene Einrede nicht [X.] Einen Anspruch aus § 2329 [X.] haben die Kläger im Beru-fungsverfahren trotz eines ausführlichen Hinweises in der [X.] des Beklagten nicht hilfsweise geltend gemacht. Der [X.] 7 -hat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, keinen Anlaßgesehen, einen solchen auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichte-ten Hilfsantrag anzuregen. Der Hilfsantrag wäre im Revisionsverfahrenunzulässig, weil es sich dabei nicht lediglich um eine Beschränkung oderModifikation des [X.] handeln würde, die sich auf einen vomTatrichter bereits gewürdigten Sachverhalt stützen könnte (vgl. [X.],Urteil vom 28. September 1989 - [X.] - [X.], 1873 unter 1a.[X.] Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte nach § 97Abs. 2 ZPO zu tragen, weil er die [X.] erst imzweiten Rechtszug erhoben hat.Dr. Schmitz Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 145/98

05.04.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. IV ZR 145/98 (REWIS RS 2000, 2599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2599

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