Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. XII ZB 68/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9280

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09
vom 17. Februar 2010 in der Familiensa[X.]he Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] Art. 6; BGB § 1666; [X.] §§ 12, 33; FamFG §§ 26, 29, 33 a) In Verfahren na[X.]h § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzli[X.]hen Grundlage ni[X.]ht gezwungen werden, si[X.]h körperli[X.]h oder psy[X.]hiat-ris[X.]h/psy[X.]hologis[X.]h untersu[X.]hen zu lassen und zu diesem Zwe[X.]k bei einem Sa[X.]hverständigen zu ers[X.]heinen (im [X.] an [X.] FamRZ 2009, 944 f.; 2004, 523 f.). b) Verweigert in Verfahren na[X.]h § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Beguta[X.]htung, kann dieses Verhalten ni[X.]ht na[X.]h den Grundsätzen der Be-weisvereitelung gewürdigt werden. [X.]) In Betra[X.]ht kommt allerdings, den die Beguta[X.]htung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sa[X.]hverständigen geri[X.]htli[X.]h anzuhören und zu diesem Zwe[X.]k das persönli[X.]he Ers[X.]heinen des Elternteils anzuordnen und gegebe-nenfalls gemäß § 33 [X.] dur[X.]hzusetzen (vgl. au[X.]h § 33 FamFG). [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Februar 2010 - [X.]/09 - OLG Mün[X.]hen in [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat am 17. Februar 2010 dur[X.]h die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.]in Dr. Vézina sowie die [X.] Dose, [X.] und S[X.]hilling bes[X.]hlossen: 1. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Entpfli[X.]htung ihres Verfah-rensbevollmä[X.]htigten und Beiordnung eines neuen Verfah-rensvollmä[X.]htigten im [X.]en der bewilligten [X.] wird zurü[X.]kgewiesen. 2. Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Beteiligten zu 2 wird der Be-s[X.]hluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-ri[X.]hts Mün[X.]hen, Zivilsenate in [X.], vom 26. März 2009 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur erneuten Behandlung und Ents[X.]heidung - au[X.]h über die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Re[X.]htsbe-s[X.]hwerdeverfahrens - an das Oberlandesgeri[X.]ht zurü[X.]kverwie-sen. Die Ents[X.]heidung über die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ergeht geri[X.]hts-gebührenfrei. 3. Bes[X.]hwerdewert: 3.000 •
- 3 - Gründe: A. 1 Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 11. Dezember 2000 ni[X.]hteheli[X.]h geborenen Kindes. Sie lebte zunä[X.]hst mit dem Kind im Haus ihrer Eltern. Na[X.]hdem es innerhalb der Familie zu Auseinandersetzungen gekommen war, wandte si[X.]h die Mutter Anfang 2007 an das beteiligte Jugendamt (im [X.]: Jugendamt) mit der Bitte um ein Beratungsgesprä[X.]h. In der [X.] wurde für die Mutter eine Familienhilfe eingeri[X.]htet. Ab [X.] 2007 we[X.]hselte die Mutter gemeinsam mit ihrem Kind mehrfa[X.]h ihren [X.], wobei sie si[X.]h abwe[X.]hselnd in A. und M. aufhielt. Das Kind besu[X.]h-te in dieser [X.] die Grunds[X.]hule am jeweiligen Aufenthaltsort. Ab dem 19. Dezember 2007 blieb das Kind dem S[X.]hulunterri[X.]ht unents[X.]huldigt fern. Jedenfalls in der [X.] vom 27. Dezember 2007 bis zum 3. Januar 2008 hielt si[X.]h die Mutter mit dem Kind in Österrei[X.]h auf. In der Folgezeit reiste sie mit dem Kind na[X.]h [X.]. Auf eine Anregung des [X.] vom 20. Dezember 2007 hat das Familiengeri[X.]ht der Mutter mit Bes[X.]hluss vom 21. Dezember 2007 das Aufent-haltsbestimmungsre[X.]ht, das Re[X.]ht zur Heilfürsorge und das Re[X.]ht zur Beantra-gung von Leistungen na[X.]h dem [X.] vorläufig entzogen. Zur Begründung hat es insbesondere auf Wahnvorstellungen verwiesen, unter denen die Mutter leide. Sie habe ihren Umzug gegenüber der Familienhelferin damit begründet, dass sie im Jahre 2008 einen atomaren Verni[X.]htungss[X.]hlag befür[X.]hte und im Falle eines sol[X.]hen Angriffs mit ihrem Kind in einem Salzbergwerk vor der Strahlung Zuflu[X.]ht finden wolle. Diesen Bes[X.]hluss hat das Familiengeri[X.]ht am 10. Januar 2008 um einen Herausgabebes[X.]hluss und am 11. Januar 2008 um einen Dur[X.]hsu[X.]hungsbes[X.]hluss erweitert. Mit Bes[X.]hluss vom 1. April 2008 hat 2 - 4 - das Familiengeri[X.]ht die einstweilige Anordnung "in der Hauptsa[X.]he [X.] Zur Begründung hat es auf die vorangegangenen Bes[X.]hlüsse verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Vorgehensweise der Mutter, das Kind von einem Tag auf den anderen aus der S[X.]hule zu nehmen und seinem bisherigen Umfeld zu entreißen, entspre[X.]he ni[X.]ht dem Kindeswohl. 3 Aufgrund des Bes[X.]hlusses vom 1. April 2008 hat das Jugendamt das Kind am 12. April 2008 na[X.]h der Rü[X.]kkehr aus [X.] in Obhut genommen. Na[X.]hdem es zunä[X.]hst in einer Pflegefamilie gelebt hatte, befindet si[X.]h das Kind gegenwärtig in einer Kinder- und Wohngemeins[X.]haft. Im Verlaufe des Bes[X.]hwerdeverfahrens hat si[X.]h die Mutter geweigert, an einer sa[X.]hverständigen Beguta[X.]htung mitzuwirken. Außerdem haben beide Großeltern des Kindes von ihrem Zeugnisverweigerungsre[X.]ht Gebrau[X.]h ge-ma[X.]ht. 4 Auf die Bes[X.]hwerde der Mutter hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht den Be-s[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts vom 1. April 2008 aufgehoben. Eine Erstattung au-ßergeri[X.]htli[X.]her Kosten hat es ni[X.]ht angeordnet. Mit der - vom Bes[X.]hwerdege-ri[X.]ht zugelassenen - Re[X.]htsbes[X.]hwerde begehrt das Jugendamt die Aufhebung des Bes[X.]hlusses und die Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Oberlandesge-ri[X.]ht. Die Mutter wendet si[X.]h mit ihrer [X.]re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen die Kostenents[X.]heidung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts. 5 - 5 - B. 6 Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.] ist begründet und führt zur Auf-hebung des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Oberlandesgeri[X.]ht. I. 7 Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat seine internationale Zuständigkeit bejaht. Dies begegnet im Ergebnis keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende - inter-nationale Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h der [X.] ([X.]) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerken-nung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Ehesa[X.]hen und in Verfahren betreffend die elterli[X.]he Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 ([X.] [X.] = [X.], vgl. [X.] [X.], 125, 126). Na[X.]h Art. 8 [X.] sind - vorbehaltli[X.]h der Artikel 9, 10 und 12 [X.] - für Ents[X.]heidungen, die die elterli[X.]he Verantwortung betreffen, die Geri[X.]hte des Mitgliedst[X.]ts zuständig, in dem das Kind zum [X.]punkt der Antragstellung seinen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt hat. Kann der gewöhnli[X.]he Auf-enthalt des Kindes ni[X.]ht festgestellt werden, sind vorbehaltli[X.]h Art. 12 [X.] gemäß Art. 13 Abs. 1 [X.] die Geri[X.]hte des Mitgliedsst[X.]ts zu-ständig, in dem si[X.]h das Kind befindet. Dana[X.]h war die internationale Zustän-digkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte jedenfalls im [X.]punkt der Ents[X.]heidung des Oberlandesgeri[X.]hts gegeben. 8 Hierbei kann offen bleiben, ob, wie die Mutter geltend ma[X.]ht, am 20. [X.] no[X.]h vor Eingang der Anregung des [X.] ein neuer ge-wöhnli[X.]her Aufenthalt des Kindes in Österrei[X.]h begründet war oder si[X.]h das 9 - 6 - Kind zumindest - na[X.]h Aufgabe des gewöhnli[X.]hen Aufenthalts in Deuts[X.]hland - dort befand. Denn das Kind hält si[X.]h seit Mitte April 2008 wieder in Deuts[X.]hland auf und ist dort familiär und sozial integriert (vgl. insoweit [X.] FamRZ 2009, 843, 845; Senatsbes[X.]hluss vom 18. Juni 1997 - [X.] ZB 156/95 - FamRZ 1997, 1070). Jedenfalls im [X.]punkt der Ents[X.]heidung des Oberlandesgeri[X.]hts war daher ein gewöhnli[X.]her Aufenthalt in Deuts[X.]hland gegeben. Au[X.]h ein erst wäh-rend des Verfahrens begründeter gewöhnli[X.]her Aufenthalt führt indes zur [X.] des angerufenen Geri[X.]hts na[X.]h Art. 8 Abs. 1 [X.], wenn ni[X.]ht zuvor ein ausländis[X.]hes Geri[X.]ht in derselben Re[X.]htssa[X.]he angerufen wurde. Dass Art. 8 Abs. 1 [X.] auf den [X.]punkt der Antragstellung abstellt, hat ledigli[X.]h die Bedeutung, dass ein einmal angerufenes Geri[X.]ht international zu-ständig bleibt, au[X.]h wenn das Kind während des Verfahrens in einem anderen als dem angerufenen St[X.]t einen neuen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt erwirbt (sog. perpetuatio fori). Im umgekehrten Fall eines erst im Verlaufe des Verfahrens erworbenen gewöhnli[X.]hen Aufenthalts im St[X.]t des angerufenen Geri[X.]hts ver-bleibt es hingegen bei dem allgemeinen Grundsatz, wona[X.]h die [X.] im [X.]punkt der Ents[X.]heidung vorliegen müssen. Eine [X.] Si[X.]htweise hätte die der [X.] widerspre[X.]hende Folge, dass si[X.]h das Geri[X.]ht zunä[X.]hst gemäß Art. 17 [X.] für unzuständig erklären müss-te, aber im [X.] angesi[X.]hts des nunmehr bestehenden inländis[X.]hen [X.] soglei[X.]h ein neues Verfahren einleiten könnte ([X.]/S[X.]hütze/[X.] Internationaler Re[X.]htsverkehr in Zivil- und Handelssa[X.]hen Art. 8 [X.] [X.]. 7 und vor Art. 3 [X.] [X.]. 66; HK-ZPO/[X.] 3. Aufl. Art. 8 [X.] [X.]. 7; [X.] Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht 2. Aufl. Bd. 1 Art. 8 [X.] [X.] [X.]. 5; [X.] FamRZ 2004, 1409, 1411). - 7 - II. 10 In der Sa[X.]he hat das Oberlandesgeri[X.]ht Maßnahmen na[X.]h § 1666 BGB abgelehnt. Dazu hat es im Wesentli[X.]hen ausgeführt, eine Gefährdung des [X.], die einen Eingriff in die elterli[X.]he Sorge der Mutter notwendig ma[X.]he, sei derzeit ni[X.]ht mit Si[X.]herheit festzustellen, obwohl der Senat na[X.]hhaltig ver-su[X.]ht habe, den zugrunde liegenden Lebenssa[X.]hverhalt aufzuklären und die der Antragstellung des Jugendamtes und der Ents[X.]heidung des Amtsgeri[X.]hts zugrunde liegenden Anknüpfungstatsa[X.]hen zu verifizieren. Zwar habe die Zeugin [X.] von einem Gesprä[X.]h beri[X.]htet, in wel[X.]hem die Mutter die Wirts[X.]haftskrise in [X.] angespro[X.]hen und diese als Indiz dafür gewertet habe, dass ein atomarer Verni[X.]htungss[X.]hlag drohe. Laut der Zeugin sei die Mutter na[X.]h M. gereist, weil dort die Mögli[X.]hkeit bestünde, si[X.]h in einen Salzstollen zu flü[X.]hten. Au[X.]h habe die Zeugin - ebenso wie die Vertreterin des [X.], die Pflegerin und die Verfahrenspflegerin - Bedenken hinsi[X.]htli[X.]h der psy[X.]his[X.]hen Verfassung der Mutter angemeldet. 11 Das daraufhin in Auftrag gegebene psy[X.]hiatris[X.]he Guta[X.]hten habe indes keinen ausrei[X.]henden Aufs[X.]hluss gegeben. Der Sa[X.]hverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar Hinweise für eine psy[X.]hopathologis[X.]he Auffäl-ligkeit bei der Mutter vorlägen, eine spezifis[X.]he diagnostis[X.]he Einordnung ohne persönli[X.]he Untersu[X.]hung der Mutter aber ni[X.]ht mögli[X.]h sei und eine Beurtei-lung der Erziehungsfähigkeit aus psy[X.]hiatris[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht erfolgen könne. Die Mutter habe jedo[X.]h eine persönli[X.]he Untersu[X.]hung dur[X.]h den Sa[X.]hverständi-gen verweigert, eine zwangsweise Dur[X.]hsetzung von Terminen beim Sa[X.]hver-ständigen komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht. 12 Au[X.]h das gegenüber dem Amtsgeri[X.]ht erstattete psy[X.]hologis[X.]he Guta[X.]h-ten, das zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gema[X.]ht worden sei, 13 - 8 - ermögli[X.]he keine ausrei[X.]henden Feststellungen. Dieses komme zwar zu dem Ergebnis, dass eine Bewertung der rudimentären Daten auf eine erhebli[X.]he Eins[X.]hränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter hindeuteten. Der Sa[X.]hver-ständige habe jedo[X.]h seiner Beguta[X.]htung teilweise unzutreffende Anknüp-fungstatsa[X.]hen zugrunde gelegt. Ob und inwieweit das Guta[X.]hten daher ergän-zungsbedürftig bzw. verwertbar sei und ob und inwieweit die Beguta[X.]htung des Kindes ohne Einverständnis der Mutter zulässig gewesen sei, sei aber ni[X.]ht verfahrensrelevant. Ents[X.]heidend sei, dass au[X.]h na[X.]h dem psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]hten eine gesi[X.]herte Aussage ni[X.]ht ohne Einholung eines psy[X.]hiatris[X.]hen Guta[X.]htens mögli[X.]h sei. Letzteres sei jedo[X.]h na[X.]h Eins[X.]hätzung des psy[X.]hiat-ris[X.]hen Sa[X.]hverständigen vorliegend ohne persönli[X.]he Untersu[X.]hung der [X.] ni[X.]ht denkbar. Weiter hätten die Großeltern des Kindes von ihrem [X.] bzw. Zeugnisverweigerungsre[X.]ht Gebrau[X.]h gema[X.]ht, so dass au[X.]h in-soweit eine weitere Aufklärung des zugrunde liegenden Sa[X.]hverhalts ni[X.]ht mögli[X.]h sei. 14 Im Ergebnis lägen zwar Hinweise für eine psy[X.]hopathologis[X.]he Auffällig-keit der Mutter vor. Art und Umfang der Auffälligkeiten und die Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit könnten jedo[X.]h au[X.]h na[X.]h Auss[X.]höpfung aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsmögli[X.]hkeiten ni[X.]ht weiter aufgeklärt werden. Na[X.]hdem im [X.]en des § 1666 BGB eine objektive Feststellungslast zu Un-gunsten der Mutter ni[X.]ht bestehe, müsse eine Maßnahme na[X.]h § 1666 BGB unterbleiben, wenn der gesetzli[X.]he Tatbestand dieser Norm ni[X.]ht festgestellt werden könne. 15 Na[X.]hdem die Mutter dur[X.]h ihren permanenten Ortswe[X.]hsel unter ständi-ger Herausnahme des Kindes aus dem bisherigen Umfeld zum Verfahren [X.] - 9 - anlassung gegeben habe, sei es billig, wenn sie ihre außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten selbst trage. [X.] 17 Diese Ausführungen halten einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht Stand. 18 1. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.]-RG no[X.]h das bis Ende August 2009 geltende Prozessre[X.]ht anwendbar, weil der Re[X.]htsstreit vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - [X.] ZR 50/08 - zur Veröffentli[X.]hung in [X.] bestimmt). 2. Na[X.]h § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengeri[X.]ht, wenn das körperli-[X.]he, geistige oder seelis[X.]he Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern ni[X.]ht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderli[X.]hen Maßnahmen zu treffen. Als derartige Maßnahme kommt insbesondere au[X.]h die Entziehung des Re[X.]hts zur [X.] als Teil des Personensorgere[X.]hts (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB) in Betra[X.]ht. Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengeri[X.]hts ist eine ge-genwärtige, in einem sol[X.]hen Maß vorhandene Gefahr, dass si[X.]h bei der weite-ren Entwi[X.]klung der Dinge eine erhebli[X.]he S[X.]hädigung des geistigen oder leib-li[X.]hen Wohls des Kindes mit ziemli[X.]her Si[X.]herheit voraussehen lässt (Senats-bes[X.]hluss vom 15. Dezember 2004 - [X.] ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 345 m.w.N.). 19 Die Frage, ob im Falle der Rü[X.]kkehr des Kindes zu seiner Mutter eine derartige Gefahr gegeben ist, hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zu Unre[X.]ht als ni[X.]ht weiter aufklärbar angesehen. Ihm war es deswegen verwehrt, ohne weitere Aufklärung des Sa[X.]hverhalts die in Rede stehenden Maßnahmen na[X.]h § 1666 BGB zu unterlassen. 20 - 10 - 3. Ni[X.]ht zu beanstanden ist allerdings, dass das Oberlandesgeri[X.]ht da-von abgesehen hat, eine Untersu[X.]hung der Mutter dur[X.]h den psy[X.]hiatris[X.]hen Guta[X.]hter zu erzwingen. Eine derartige sa[X.]hverständige Exploration berührt den S[X.]hutzberei[X.]h des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts (Art. 2 Abs. 1 in [X.] mit Art. 1 Abs. 1 GG), wel[X.]hes grundsätzli[X.]h vor einer Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelis[X.]he Verfas-sung und den Charakter s[X.]hützt. Dieses Re[X.]ht ist zwar ni[X.]ht absolut ges[X.]hützt, vielmehr sind Eingriffe grundsätzli[X.]h zulässig, sofern nur der [X.] gewahrt wird. Allerdings erfordern Eingriffe in das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht eine klare und unmissverständli[X.]he gesetzli[X.]he Grundlage. In Ermangelung einer derartigen Ermä[X.]htigungsgrundlage kann - von hier ni[X.]ht eins[X.]hlägigen Sonderbestimmungen abgesehen - niemand gezwungen werden, si[X.]h körperli[X.]h oder psy[X.]hiatris[X.]h/psy[X.]hologis[X.]h untersu[X.]hen zu lassen und zu diesem Zwe[X.]k bei einem Sa[X.]hverständigen zu ers[X.]heinen. 21 Als gesetzli[X.]he Grundlage können weder § 1666 BGB no[X.]h die §§ 12, 15 Abs. 1 [X.] oder § 33 [X.] herangezogen werden. § 33 [X.] setzt voraus, dass die dur[X.]h eine geri[X.]htli[X.]he Verfügung einem Verfahrensbeteiligten aufge-gebene Handlung, Unterlassung bzw. Duldung ihrerseits eine gesetzli[X.]he Grundlage hat. Aus § 33 [X.] selbst kann diese ni[X.]ht hergeleitet werden ([X.] FamRZ 2009, 944 f.; 2004, 523 f. m.w.N.; [X.] Urteil vom 24. April 1952 - [X.] - [X.] § 32 [X.] Nr. 3; OLG Stuttgart [X.] 1975, 132 ff.; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 12 [X.]. 89). 22 4. Ebenso zutreffend ist der Ausgangspunkt des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts, dass im vorliegenden Verfahren keine materielle Feststellungslast zu Lasten der Mutter besteht. Vielmehr müssen, wenn in einem Verfahren na[X.]h § 1666 BGB die tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen dieser Norm ni[X.]ht festgestellt [X.] - 11 - den können, entspre[X.]hende Maßnahmen unterbleiben ([X.] FamRZ 2009, 944, 945; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 12 [X.]. 214). 24 An dieser Feststellungslast des St[X.]tes vermag der Umstand, dass die Mutter die Beguta[X.]htung verweigert hat, ni[X.]hts zu ändern. Entgegen der [X.] der Re[X.]htsbes[X.]hwerde war dieser Umstand au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h den Grundsätzen der Beweisvereitelung im [X.]en der Beweiswürdigung zu be-rü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] FamRZ 2009, 944, 945; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2006, 282; [X.] FamRZ 2000, 1233; [X.] FamRZ 1993, 1479, 1480). Die Grundsätze der Beweisvereitelung können zwar au[X.]h im Verfahren der Freiwilligen Geri[X.]htsbarkeit entspre[X.]hend anwendbar sein, ohne dass dem der [X.] entgegenstünde (Senatsbes[X.]hluss vom 1. April 2009 - [X.] ZB 46/08 - FamRZ 2009, 1130, 1132 zum Versorgungsausglei[X.]h; [X.] NJW-RR 1996, 1095, 1096; [X.] 1967, 74, 79 jeweils zum Erb-s[X.]heinverfahren; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 12 [X.]. 216; zum neu-en Prozessre[X.]ht vgl. Prütting/Helms/Prütting FamFG § 27 [X.]. 10). Dana[X.]h kann es Beweiserlei[X.]hterungen bis hin zur Umkehr der Beweis- bzw. Feststel-lungslast zur Folge haben, wenn jemand seinem beweispfli[X.]htigen Gegner die Beweisführung s[X.]huldhaft ers[X.]hwert oder unmögli[X.]h ma[X.]ht ([X.] Urteil vom 23. Oktober 2008 - [X.]/07 - NJW 2009, 360, 361 f. m.w.N.). Dabei [X.] aber nur ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten den Vorwurf der Beweisvereitelung zu tragen, also ein Verhalten, das wider [X.] und Glauben erfolgt und na[X.]h dem allgemeinen Re[X.]htsempfinden als verwerfli[X.]h ers[X.]heint ([X.] Bes[X.]hluss vom 26. September 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 1534; Senatsurteil vom 27. Januar 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 482, 485). 25 - 12 - Im vorliegenden Verfahren können diese Grundsätze indes ni[X.]ht heran-gezogen werden. Darin, dass die Mutter die Mitwirkung an einer Beguta[X.]htung verweigert hat, kann kein missbilligenswertes Verhalten gesehen werden. Wie vorstehend ausgeführt wurde, berührt eine sa[X.]hverständige Exploration das Allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht eines Betroffenen, weshalb si[X.]h die Weigerung der Mutter letztli[X.]h als Ausübung ihrer Grundre[X.]hte darstellt. Würde ihre Weige-rung als missbilligenswertes Verhalten gewertet, wel[X.]hes beweisre[X.]htli[X.]he Na[X.]hteile na[X.]h si[X.]h zöge, läge in dieser Würdigung zuglei[X.]h ein ungere[X.]htfer-tigter Eingriff in das Allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Mutter ([X.] FamRZ 2005, 1143, 1144; vgl. au[X.]h [X.]E 89, 69, 84). 26 5. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat jedo[X.]h no[X.]h ni[X.]ht alle gebotenen Ermitt-lungsansätze ausges[X.]höpft und damit seine Pfli[X.]ht zur Amtsermittlung (§ 12 [X.]; jetzt § 26 FamFG) verletzt. 27 Der [X.] verpfli[X.]htet das Geri[X.]ht, im [X.]en pfli[X.]htgemäßen Ermessens alle zur Aufklärung des Sa[X.]hverhalts dienli[X.]hen Ermittlungen anzustellen. Zwar brau[X.]ht ni[X.]ht jeder nur denkbaren Mögli[X.]hkeit na[X.]hgegangen zu werden. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspfli[X.]ht besteht je-do[X.]h insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sa[X.]hverhalt als sol-[X.]her bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzus[X.]hließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sa[X.]hdienli[X.]hes, die Ents[X.]heidung beeinflussendes Ergebnis ni[X.]ht mehr zu erwarten ist ([X.] Be-s[X.]hlüsse vom 24. November 1993 - [X.] - [X.], 265, 266 und [X.] 40, 54, 57; [X.]/Künkel/[X.] Handbu[X.]h des Familiengeri[X.]htsverfahrens [X.]. III B 58; [X.]/Sternal FamFG 16. Aufl. § 26 [X.]. 16 f.). 28 Besondere Anforderungen an die tatri[X.]hterli[X.]he Sa[X.]haufklärung gelten in kinds[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Familiensa[X.]hen und insbesondere in Verfahren [X.] - 13 - fend die Entziehung der elterli[X.]hen Sorge gemäß § 1666 BGB. Denn die ver-fassungsre[X.]htli[X.]he Dimension von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG beeinflusst au[X.]h das Verfahrensre[X.]ht und seine Handhabung im Kinds[X.]haftsverfahren. Das ge-ri[X.]htli[X.]he Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grund-re[X.]htss[X.]hutzes entspre[X.]hen, weshalb insbesondere die zur Verfügung [X.] und Prüfungsmögli[X.]hkeiten ausges[X.]höpft werden müssen ([X.] FamRZ 2009, 399, 400; FamRZ 2002, 1021, 1023). Das bedeutet ni[X.]ht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternre[X.]hten Re[X.]hnung tragen muss. Vielmehr steht das Verfahrensre[X.]ht au[X.]h unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen S[X.]hutz der St[X.]t im [X.]en seines Wä[X.]hteramtes gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpfli[X.]htet ist ([X.]/Künkel/[X.] [X.]O [X.]. [X.]; [X.]/Rin[X.]k Grundgesetz Art. 6 [X.]. 637 ff.). Die Geri[X.]hte müssen ihr Ver-fahren so gestalten, dass sie mögli[X.]hst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Ents[X.]heidung erkennen können ([X.] FamRZ 2009, 399, 400). Sind demna[X.]h in Kinds[X.]haftsverfahren die Anforderungen an die tatri[X.]h-terli[X.]he Sa[X.]hverhaltsaufklärung gesteigert, so kann insbesondere die Weige-rung eines Beteiligten, an der Aufklärung des Sa[X.]hverhalts mitzuwirken, ni[X.]ht ohne Konsequenzen für das Verfahren bleiben (vgl. [X.] FamRZ 2004, 1166, 1168). Vielmehr ist das Tatgeri[X.]ht hier in besonderer Weise gehalten, die vorhandenen Ermittlungsmögli[X.]hkeiten auszus[X.]höpfen und auf diese Weise na[X.]h Mögli[X.]hkeit zu vermeiden, dass si[X.]h die Grundsätze der Feststellungslast zu Lasten des Kindes auswirken (vgl. [X.]/Künkel/[X.] [X.]O [X.]. [X.]). 30 Diesen gesteigerten Anforderungen an die Amtsermittlung ist das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]ht gere[X.]ht geworden. 31 - 14 - a) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat es versäumt, die Mutter in Anwesenheit eines psy[X.]hiatris[X.]hen - und au[X.]h eines psy[X.]hologis[X.]hen - Sa[X.]hverständigen geri[X.]htli[X.]h anzuhören und hierzu das persönli[X.]he Ers[X.]heinen der Mutter anzu-ordnen und gegebenenfalls gemäß § 33 [X.] zu erzwingen. Ein derartiges [X.] wäre vorliegend im [X.]en der Amtsermittlung geboten gewesen. [X.] ist die bes[X.]hriebene Vorgehensweise grundsätzli[X.]h zulässig. Der Senat s[X.]hließt si[X.]h insofern der ganz herrs[X.]henden Meinung in der obergeri[X.]ht-li[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung und in der Lehre an (KG [X.] 1988, 418, 421 ff.; BayObLG [X.] 1972, 201, 204; 1970, 114, 116; [X.] [X.] 1968, 239, 242 f.; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 15 [X.]. 34; [X.] 1985, 731, 733, 736; [X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. § 33 [X.]. 7; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 15 [X.]. 49; Sä[X.]ker FamRZ 1971, 81, 83; [X.] FamRZ 2005, 1143, 1144; a.A. no[X.]h [X.] [X.] 2. Aufl. § 12 [X.]. 68). Zwar ist au[X.]h mit einer Erzwingung des persönli[X.]hen Ers[X.]heinens vor Geri[X.]ht zum Zwe[X.]ke der Anhörung in Anwesenheit eines Sa[X.]hverständigen ein Eingriff in grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Positionen des Betroffenen - insbesondere in dessen Allgemeines Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht - verbunden. Allerdings ist dieser Eingriff vorliegend gere[X.]htfertigt, insbesondere ist hierfür eine gesetzli[X.]he Grundlage vorhanden. 32 [X.]) Während der Betroffene mangels gesetzli[X.]her Grundlage ni[X.]ht [X.] werden kann, vor einem Sa[X.]hverständigen zum Zwe[X.]ke der [X.] zu ers[X.]heinen (vgl. die Ausführungen unter [X.]), steht dem Geri[X.]ht eine Ermä[X.]htigungsgrundlage zur Verfügung, wenn es das persönli[X.]he Ers[X.]heinen des Betroffenen zum Zwe[X.]ke der geri[X.]htli[X.]hen Anhörung erzwingen will (so die ganz herrs[X.]hende Meinung in der obergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung und Lehre, vgl. OLG Zweibrü[X.]ken MDR 2008, 570; [X.] FamRZ 1989, 306; KG [X.] 1988, 418, 422; BayObLG [X.] 1970, 114, 117 f.; [X.] [X.] 1968, 239, 242; [X.]/[X.] [X.]O § 33 [X.]. 7; [X.]/[X.]/ 33 - 15 - [X.]/[X.] [X.]O § 12 [X.]. 191, [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 50a [X.]. 16; [X.]/Künkel/[X.] [X.]O [X.]. III B 71; a.A. [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 12 [X.]. 95). Für seit dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren regelt § 33 FamFG ausdrü[X.]kli[X.]h die Anordnung und Dur[X.]hsetzung des persönli[X.]hen Ers[X.]heinens. Aber au[X.]h das bis zum 31. August 2009 gültige Verfahrensre[X.]ht enthält insoweit eine den verfassungs-re[X.]htli[X.]hen Anforderungen gere[X.]ht werdende Grundlage. Die zum 1. Juli 2008 in [X.] getretene Vors[X.]hrift des § 50e [X.] sieht insbesondere in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls eine Anordnung des persönli[X.]hen Er-s[X.]heinens der Beteiligten vor. Wird einem Beteiligten dur[X.]h geri[X.]htli[X.]he Verfü-gung aufgegeben, persönli[X.]h zu ers[X.]heinen, kann si[X.]h diese geri[X.]htli[X.]he Verfü-gung daher auf eine gesetzli[X.]he Grundlage stützen, weshalb sie ihrerseits mit den Mitteln des § 33 [X.] zwangsweise dur[X.]hgesetzt werden kann (vgl. zu die-ser Voraussetzung des § 33 [X.] [X.] FamRZ 2004, 523). [X.]) Darüber hinaus ist ebenfalls eine gesetzli[X.]he Grundlage für den [X.] in das Allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht gegeben, wel[X.]her darin liegt, dass das Geri[X.]ht die Anhörung zwar in Anwesenheit eines Sa[X.]hverständigen, aller-dings ohne Befragung dur[X.]h den Sa[X.]hverständigen dur[X.]hführt und dass es mit Hilfe des Sa[X.]hverständigen aus den Äußerungen und dem Verhalten des Be-troffenen Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf dessen Erziehungseignung zieht. Eine derartige gesetzli[X.]he Grundlage ist in § 50e [X.] i.V. mit dem Grundsatz der freien Be-weiswürdigung zu sehen (§ 286 ZPO), der über § 15 [X.] au[X.]h im Verfahren der Freiwilligen Geri[X.]htsbarkeit Anwendung findet ([X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. § 15 [X.]. 20; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 12 [X.]. 207 und § 15 [X.]. 63; vgl. jetzt § 37 FamFG). Dana[X.]h gehört es im Ver-fahren der Freiwilligen Geri[X.]htsbarkeit zu den Aufgaben des Tatri[X.]hters, den gesamten Verfahrensstoff zu würdigen, wozu ni[X.]ht nur die Ergebnisse der Be-weisaufnahme, sondern insbesondere au[X.]h die Erklärungen und [X.] der Verfahrensbeteiligten sowie der von ihnen hinterlassene persönli[X.]he Eindru[X.]k gehören ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 12 [X.]. 207 m.w.N.; vgl. au[X.]h [X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 37 [X.]. 9). Der [X.] ist folgli[X.]h unter anderem befugt, aus den Äußerungen und dem Verhalten ei-nes Beteiligten im [X.]en seiner geri[X.]htli[X.]hen Anhörung - ebenso wie aus sonstigen unstreitigen oder festgestellten Umständen - S[X.]hlüsse zu ziehen, wel[X.]he seine Erziehungseignung betreffen. Fehlt indes dem [X.] die not-wendige Sa[X.]hkunde, um diese S[X.]hlüsse selbst zu ziehen, umfasst der Grund-satz der freien Würdigung au[X.]h die Befugnis, si[X.]h insoweit der Hilfe eines Sa[X.]hverständigen zu bedienen. Dieser ist ledigli[X.]h Gehilfe des [X.]s, der ihm die notwendige Sa[X.]hkunde vermittelt. Der mit der Würdigung einhergehen-de Eingriff in die Re[X.]hte des Beteiligten wird dur[X.]h die Hinzuziehung des Sa[X.]h-verständigen ni[X.]ht intensiviert. Ein mit einer Exploration verglei[X.]hbarer Eingriff ist damit ni[X.]ht verbunden. [X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h verstößt der Eingriff in die Re[X.]hte der Mutter, wel[X.]her in der Anordnung und Erzwingung des persönli[X.]hen Ers[X.]heinens und in ihrer An-hörung in Anwesenheit eines Sa[X.]hverständigen zu sehen ist, au[X.]h ni[X.]ht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hierbei ist zunä[X.]hst zu bea[X.]hten, dass ein Beteiligter im [X.]en der geri[X.]htli[X.]hen Anhörung ni[X.]ht zur Äußerung gezwun-gen werden kann ([X.] [X.] 1968, 239, 243; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 15 [X.]. 34; Sä[X.]ker FamRZ 1971, 81, 83), weshalb der Eingriff in sein Allgemeines Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht weniger s[X.]hwer wiegt. In diesem Umfang tritt das Allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht eines Elternteils jedenfalls dann hinter dem mit Verfassungsrang ausgestalteten st[X.]tli[X.]hen Wä[X.]hteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) zurü[X.]k, wenn dieser in Verfahren wegen Gefährdung des [X.] die Mitwirkung an der Beguta[X.]htung verweigert, ohne Einbeziehung die-ses Elternteils aber - wie das Oberlandesgeri[X.]ht meint - keine ausrei[X.]hende Grundlage für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 1666 BGB gewonnen 35 - 17 - werden kann. Denn in sol[X.]hen Fällen stellt die geri[X.]htli[X.]he Anhörung des [X.] in Anwesenheit des Sa[X.]hverständigen eine wi[X.]htige Mögli[X.]hkeit für das Geri[X.]ht dar, der aus § 12 [X.] folgenden Aufklärungspfli[X.]ht na[X.]hzukommen und dem Wä[X.]hteramt des St[X.]tes au[X.]h verfahrensre[X.]htli[X.]h gere[X.]ht zu werden. 36 Der Eingriff ist au[X.]h ni[X.]ht mangels Eignung unverhältnismäßig. Zwar hat der psy[X.]hiatris[X.]he Sa[X.]hverständige ausgeführt, eine diagnostis[X.]he Einordnung etwaiger psy[X.]hopathologis[X.]her Auffälligkeiten setze eine psy[X.]hiatris[X.]he Unter-su[X.]hung voraus, ohne eine sol[X.]he könne die Erziehungsfähigkeit aus psy[X.]hiat-ris[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht beurteilt werden. Jedo[X.]h hat der Sa[X.]hverständige sein Gut-a[X.]hten bislang nur auf der Grundlage von der Mutter verfasster S[X.]hriftstü[X.]ke erstattet. Folgli[X.]h kann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass der Sa[X.]hverständi-ge na[X.]h einer geri[X.]htli[X.]hen Anhörung der Mutter in seiner Anwesenheit und unter Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes zu einer ausrei[X.]henden Grundlage für die Beguta[X.]htung gelangt oder zumindest dem Geri[X.]ht die Sa[X.]h-kunde vermitteln kann, die es benötigt, um selbst unter Würdigung der gesam-ten unstreitigen und festgestellten Umstände und unter Einbeziehung au[X.]h ei-nes familienpsy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens (vgl. dazu unten [X.]) zu einem ausrei-[X.]henden Grad an Überzeugung zu gelangen. Gerade weil in Kinds[X.]haftsverfah-ren die Anforderungen an die tatri[X.]hterli[X.]he Sa[X.]hverhaltsaufklärung gesteigert sind, ist es dem Tatgeri[X.]ht verwehrt, si[X.]h mit einer entspre[X.]henden sa[X.]hver-ständigen Äußerung zufrieden zu geben, ohne sie zu hinterfragen und ohne no[X.]h vorhandene Aufklärungsmögli[X.]hkeiten auszus[X.]höpfen. b) Ergänzend zur Anhörung der Mutter in Anwesenheit des Sa[X.]hverstän-digen war das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht aufgrund seiner Amtsermittlungspfli[X.]ht gehal-ten, den Sa[X.]hverständigen zu einer Beguta[X.]htung auf der Grundlage des ge-samten Verfahrensstoffes zu veranlassen. Hiervon konnte ni[X.]ht deshalb abge-sehen werden, weil insoweit sa[X.]hdienli[X.]he Erkenntnisse ni[X.]ht zu erwarten [X.] - 18 - ren (zu dieser Eins[X.]hränkung der Amtsermittlung [X.] Bes[X.]hluss vom 24. No-vember 1993 - [X.] - [X.], 265, 266). Vielmehr sind - neben den seitens des psy[X.]hiatris[X.]hen Sa[X.]hverständigen bislang berü[X.]ksi[X.]htigten Um-ständen - no[X.]h weitere Anknüpfungstatsa[X.]hen vorhanden, denen ni[X.]ht von vornherein die Eignung abgespro[X.]hen werden kann, Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die Er-ziehungsfähigkeit der Mutter zuzulassen. Zu nennen ist insoweit insbesondere das Verhalten der Mutter anlässli[X.]h der begleiteten [X.]. Unter anderem hat die Mutter, wie sie selbst einräumt, ihrem damals 7-jährigen Kind aus Gesetzen und juristis[X.]hen Kom-mentaren vorgelesen, um ihm aufzuzeigen, dass ihm Unre[X.]ht ges[X.]hehe. [X.] Verhalten hätte Anlass geben müssen, mit sa[X.]hverständiger Hilfe zu klären, ob die Mutter in der Lage ist, die altersgemäßen Bedürfnisse ihres Kindes ein-zus[X.]hätzen und dana[X.]h zu handeln, wobei auf der anderen Seite au[X.]h zu prob-lematisieren gewesen wäre, ob dieses in einer existenziellen Krisensituation zu beoba[X.]htende Verhalten au[X.]h Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die Erziehungseignung der Mutter unter "normalen" Verhältnissen - also insbesondere na[X.]h Rü[X.]kführung ihrer To[X.]hter - zulässt. Dasselbe gilt für die Verweigerung begleiteten Umgangs dur[X.]h die Mutter mit der Folge, dass ein Kontakt zwis[X.]hen Mutter und Kind über längere [X.] hinweg ni[X.]ht zustande gekommen ist. Au[X.]h die [X.], die die Mutter im Verfahren eingenommen hat, kann hier berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Insbesondere könnte diese Haltung die S[X.]hlussfolgerung nahe legen, dass die Mutter ihre eigenen Bedürfnisse über das Wohl des Kindes stellt. 38 Als weitere Anknüpfungstatsa[X.]hen wären etwaige Wahnvorstellungen der Mutter in Betra[X.]ht zu ziehen gewesen, die mögli[X.]herweise Beweggrund für die anfängli[X.]hen Aufenthaltswe[X.]hsel waren. Zu Unre[X.]ht geht das Bes[X.]hwerde-geri[X.]ht davon aus, dass insoweit eine weitere Sa[X.]hverhaltsaufklärung ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Vielmehr ergeben si[X.]h na[X.]h Aktenlage insbesondere Anhaltspunkte 39 - 19 - dafür, dass der Wohnungsgeber in M. ([X.]) Angaben werde ma[X.]hen [X.]. Außerdem wäre no[X.]h zu klären gewesen, ob der [X.] vom 8. März 2008 von der Mutter herrührt, in wel[X.]hem die Einwohner [X.] vor einem mögli[X.]hen Krieg in Deuts[X.]hland gewarnt und aufgefordert wer-den, si[X.]h Dosen und Trinkwasser zu kaufen. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht war hier gehalten, na[X.]h Vornahme ergänzender Ermittlungen dem Sa[X.]hverständigen gemäß §§ 15 [X.], 404a Abs. 3 ZPO mitzuteilen, wel[X.]he Anknüpfungstatsa-[X.]hen er der Beguta[X.]htung zugrunde legen solle. Entspre[X.]hendes gilt für den Entwi[X.]klungsstand und die Verhaltensweisen des Kindes vor seiner Inobhutnahme, die beispielsweise - wie die Mutter ange-regt hat - dur[X.]h Vernehmung der ehemaligen [X.] des Kindes in Anwesenheit der Sa[X.]hverständigen ermittelt werden können. Au[X.]h Aussagen über den Entwi[X.]klungsstand und die Verhaltensweisen unmittelbar na[X.]h der Inobhutnahme hätten insoweit einbezogen werden müssen, wenn au[X.]h zusätzli[X.]h zu klären gewesen wäre, ob und inwieweit si[X.]h die Verhaltens-weisen ledigli[X.]h als Reaktion auf die Inobhutnahme darstellen. 40 [X.]) S[X.]hließli[X.]h hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die im [X.]en der Amtsermitt-lung gebotene Maßnahme unterlassen, ein neues familienpsy[X.]hologis[X.]hes Gut-a[X.]hten einzuholen. 41 Im Ausgangspunkt zu Re[X.]ht hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht allerdings die seitens des Amtsgeri[X.]hts veranlasste Stellungnahme des psy[X.]hologis[X.]hen Sa[X.]hverständigen, wona[X.]h das Kind aus psy[X.]hologis[X.]her Si[X.]ht zum gegenwär-tigen [X.]punkt ni[X.]ht zur Mutter zurü[X.]kgeführt werden sollte, unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen. Die Ergebnisse der Beguta[X.]htung konnten s[X.]hon deshalb ni[X.]ht ohne weiteres in die Würdigung einbezogen werden, weil der Sa[X.]hverständige teil-weise unzutreffende bzw. ungeklärte Anknüpfungstatsa[X.]hen zugrunde gelegt 42 - 20 - hatte. Vor allem aber war das Guta[X.]hten deshalb ni[X.]ht verwertbar, weil die psy-[X.]hologis[X.]he Beguta[X.]htung des Kindes erfolgt war, ohne dass die erforderli[X.]he Zustimmung der Mutter vorgelegen hätte (vgl. [X.], 176; [X.]/Künkel/[X.] [X.]O [X.]. III B 73; [X.] 2008, 617) und ohne dass von Seiten des Geri[X.]hts Maßnahmen ergriffen worden wären, die eine Beguta[X.]htung gegen den Willen der Mutter ermögli[X.]ht hätten. Insbesondere war zum [X.]punkt der psy[X.]hologis[X.]hen Beguta[X.]htung des Kindes am 18. November 2008 der Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts vom 5. Juni 2008, mittels dem der Mutter vorläufig die gesamte elterli[X.]he Sorge entzogen worden war, bereits dur[X.]h das Oberlandesgeri[X.]ht aufgehoben worden. Dass das seitens des Amtsgeri[X.]hts eingeholte psy[X.]hologis[X.]he Guta[X.]hten ni[X.]ht verwertbar war, hatte indes ni[X.]ht zur Folge, dass die Ermittlungsmögli[X.]h-keiten des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts insofern ausges[X.]höpft waren. Vielmehr hätte das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht seinerseits ein neues psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten in Auftrag geben müssen, na[X.]hdem es selbst ni[X.]ht über die nötige Sa[X.]hkunde verfügte, um die Frage na[X.]h der Gefährdung des Kindeswohls aus psy[X.]hologi-s[X.]her Si[X.]ht beurteilen zu können. Als Anknüpfungstatsa[X.]hen wären hierbei un-ter anderem die vorstehend dargelegten Umstände (vgl. 5b) einzubeziehen ge-wesen, wobei das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht wiederum gehalten gewesen wäre, den Sa[X.]hverständigen gemäß §§ 15 [X.], 404a Abs. 3 ZPO anzuleiten. Auf diese Weise hätte insbesondere vermieden werden können, dass die Beguta[X.]htung erneut auf der Grundlage unzutreffender Anknüpfungstatsa[X.]hen erfolgt. Einer erneuten Beguta[X.]htung stand au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass laut dem bisher vorlie-genden psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]hten eine gesi[X.]herte Aussage zur Erziehungs-fähigkeit der Mutter ohne Einholung eines psy[X.]hiatris[X.]hen Guta[X.]htens ni[X.]ht mögli[X.]h war. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. 5a [X.][X.]), war ni[X.]ht ausges[X.]hlos-sen, dass eine ergänzende psy[X.]hiatris[X.]he Beguta[X.]htung no[X.]h ausrei[X.]hende Erkenntnisse erbringen würde. 43 - 21 - Einer erneuten psy[X.]hologis[X.]hen Beguta[X.]htung hätte die fehlende Zu-stimmung der Mutter zur Exploration des Kindes ni[X.]ht entgegengestanden. Zu-nä[X.]hst war ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass ein psy[X.]hologis[X.]her Sa[X.]hverständiger au[X.]h ohne Exploration des Kindes eine ausrei[X.]hende Grundlage hätte gewin-nen können, um zur Frage der Kindeswohlgefährdung aus psy[X.]hologis[X.]her Si[X.]ht Stellung nehmen zu können. Dies lag insbesondere deshalb nahe, weil das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht vorliegend au[X.]h gegen den Willen der sorgebere[X.]htig-ten Mutter befugt gewesen wäre, das Kind in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Sa[X.]hverständigen geri[X.]htli[X.]h anzuhören ([X.], 176, 177; OLG Mün[X.]hen FamRZ 1997, 45). Hiermit verbundene Eingriffe in das Allge-meine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht des Kindes und in das Elternre[X.]ht der Mutter wären dabei auf der gesetzli[X.]hen Grundlage der §§ 15 [X.], 286 ZPO erfolgt. Insoweit können die zur Anhörung der Mutter in Anwesenheit des Sa[X.]hverständigen an-gestellten Erwägungen entspre[X.]hend herangezogen werden (vgl. oben 5a [X.]). Zudem wäre au[X.]h im Ausgangspunkt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ge-wahrt gewesen. 44 Falls ohne psy[X.]hologis[X.]he Untersu[X.]hung des Kindes keine hinrei[X.]hende Aufklärung des Sa[X.]hverhalts mögli[X.]h gewesen wäre, hätte darüber hinaus die Mögli[X.]hkeit bestanden, die Zustimmung der Mutter gemäß § 1666 Abs. 3 BGB zu ersetzen (vgl. [X.], 692, 693 = [X.], 2147 (LS); [X.] FamRZ 2002, 1210, 1211; [X.]/Künkel/[X.] [X.]O [X.]. III B 73; [X.]/[X.] BGB [2009] § 1666 [X.]. 224; [X.] 2008, 617). Müsste das Geri[X.]ht ohne psy[X.]hologis[X.]he Beguta[X.]htung des Kindes von Maßnahmen na[X.]h § 1666 BGB absehen, obwohl es eine Kindeswohlge-fährdung ni[X.]ht auss[X.]hließen könnte, wird eine Beguta[X.]htung regelmäßig zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderli[X.]h sein (zu dieser Voraussetzung des § 1666 Abs. 3 BGB vgl. [X.], 692, 693; [X.] FamRZ 2002, 1210, 1211; [X.], 176). 45 - 22 - [X.] Der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss kann dana[X.]h keinen Bestand haben. Der Senat ist ni[X.]ht in der Lage, in der Sa[X.]he abs[X.]hließend zu befinden, da sie ni[X.]ht ents[X.]heidungsreif ist. Der Bes[X.]hluss ist daher aufzuheben und die Sa[X.]he an das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, damit dieses no[X.]h weitere [X.] treffen und insbesondere die aufgezeigten Ermittlungsmögli[X.]hkeiten auss[X.]höpfen kann. Na[X.]hdem die Aufhebung des Bes[X.]hlusses au[X.]h die Kos-tenents[X.]heidung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts betrifft, ist die [X.]bes[X.]hwerde gegenstandslos. Für das weitere Vorgehen weist der Senat auf Folgendes hin: 47 1. Sollte die geri[X.]htli[X.]he Anhörung der Mutter in Anwesenheit der Sa[X.]h-verständigen keine weiteren Erkenntnisse bringen, wird das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht denno[X.]h ni[X.]ht davon entbunden sein, die sonstigen aufgezeigten Ermittlungs-mögli[X.]hkeiten no[X.]h auszus[X.]höpfen. Im [X.] daran wird das Oberlandes-geri[X.]ht unter Würdigung aller Umstände zu prüfen haben, ob die tatbestandli-[X.]hen Voraussetzungen einer Entziehung insbesondere des [X.]sre[X.]hts gegeben sind oder ni[X.]ht. Ledigli[X.]h wenn das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht weiterhin keine hinrei[X.]hende Überzeugung gewinnen kann, wird eine Ents[X.]hei-dung auf der Grundlage der Feststellungslast in Betra[X.]ht kommen. 48 2. Sollte das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht im weiteren Verlauf des Verfahrens zu dem Ergebnis kommen, dass die seitens des Amtsgeri[X.]hts bes[X.]hlossenen Maßnahmen gemäß § 1666 BGB im Ausgangspunkt ni[X.]ht (mehr) gere[X.]htfertigt sind bzw. dass insoweit keine hinrei[X.]henden Feststellungen getroffen werden können, wird außerdem - gegebenenfalls mit sa[X.]hverständiger Hilfe - zu prüfen sein, ob anstelle der Trennung des Kindes von seiner Mutter Maßnahmen [X.] Eingriffsintensität gere[X.]htfertigt sind (vgl. § 1666a BGB). 49 - 23 - Vor allem aber wird zu erwägen sein, ob eine nahtlose Rü[X.]kführung des Kindes zur Mutter dessen Wohl gefährdet. Dies dürfte - wie die Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht - insbesondere dann nahe liegen, wenn bis zur Ents[X.]heidung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts weiterhin kein (regelmäßiger) [X.] zwis[X.]hen Mutter und Kind zustande gekommen sein sollte. [X.] wird zu erwägen sein, auf wel[X.]he Weise einer derartigen Gefährdung begegnet werden kann, ob etwa die Rü[X.]kführung des Kindes zur Mutter dur[X.]h zuneh-mende Umgangskontakte vorbereitet werden sollte. 50 3. Weiter wird im Falle eines Erfolgs der Bes[X.]hwerde der Mutter von [X.] Kostenerstattung zugunsten der Mutter ni[X.]ht mit einer Begründung abgese-hen werden können, die - wie die Kostenents[X.]heidung im angefo[X.]htenen Be-s[X.]hluss - auf ein vorwerfbares Verhalten der Mutter abstellt. Sollte das Verhal-ten der Mutter vor Einleitung des Verfahrens bei objektiver Betra[X.]htung in Kenntnis aller Umstände ni[X.]ht geeignet gewesen sein, eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsre[X.]hts zu re[X.]htfertigen, oder kann dies ni[X.]ht festgestellt werden, so kann der Mutter dieses Verhalten ni[X.]ht vorgeworfen werden, um auf diese Weise die Kostenents[X.]heidung zu begründen. 51 V. Der Antrag der Mutter, die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmä[X.]htigten aufzuheben und einen neuen Verfahrensbevollmä[X.]htigten beizuordnen, war zurü[X.]kzuweisen. 52 Dabei kann offen bleiben, ob der Mandant - ebenso wie der beigeordnete Re[X.]htsanwalt gemäß § 48 Abs. 2 [X.] - das Re[X.]ht hat, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen (zum Streitstand vgl. Musielak/[X.] ZPO 7. Aufl. 53 - 24 - § 121 [X.]. 24). Jedenfalls fehlt es hier an dem dafür erforderli[X.]hen wi[X.]htigen Grund. 54 Insbesondere vermag der Hinweis der Mutter, ihr Verfahrensbevollmä[X.]h-tigter habe ni[X.]ht alle von ihr aufgezeigten Gesi[X.]htspunkte vorgebra[X.]ht, ihrem Antrag ni[X.]ht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es entspri[X.]ht der Aufgabe des beim Bundesgeri[X.]htshof zugelassenen Re[X.]htsanwalts, den Streitstoff auf diejenigen Gesi[X.]htspunkte zu konzentrieren, die na[X.]h seiner besonderen Sa[X.]hkunde für eine dem Mandanten günstige Ents[X.]heidung Bedeutung haben können ([X.] Bes[X.]hluss vom 23. September 2009 - [X.]/08 - juris Tz. 5). Ebenso wenig kann ein wi[X.]htiger Grund in dem Umstand gesehen werden, dass der Verfah-rensbevollmä[X.]htigte der Mutter keine Sa[X.]hstandsanfragen an den Bundesge-ri[X.]htshof geri[X.]htet hat. [X.] [X.] S[X.]hilling
Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 01.04.2008 - 408 [X.]/07 - OLG Mün[X.]hen in [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 4 UF 161/08 -

Meta

XII ZB 68/09

17.02.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. XII ZB 68/09 (REWIS RS 2010, 9280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9280

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Referenzen
Wird zitiert von

2 UF 154/20

Zitiert

XII ZB 68/09

IV ZR 259/08

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