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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 372/04
vom 13. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die generalpräventiven Erwägungen der [X.] erscheinen nicht unbedenklich, da sich die Urteils-gründe nicht dazu verhalten, ob sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung ste-hen, feststellen läßt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalpräventiven 6); sie haben sich jedoch hier ersichtlich weder auf die [X.] noch auf das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. [X.] Miebach von Lienen
Becker
Hubert
Meta
13.10.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. 3 StR 372/04 (REWIS RS 2004, 1197)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1197
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2 StR 372/04 (Bundesgerichtshof)
3 StR 332/03 (Bundesgerichtshof)
4 StR 174/22 (Bundesgerichtshof)
Erfolg einer Revision bei mangelnder Auswirkung von rechtsfehlerhaften Erwägungen bei Bemessung der Strafe
3 StR 243/03 (Bundesgerichtshof)
3 StR 372/01 (Bundesgerichtshof)
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