Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. 3 StR 372/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1197

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 372/04

vom 13. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die generalpräventiven Erwägungen der [X.] erscheinen nicht unbedenklich, da sich die Urteils-gründe nicht dazu verhalten, ob sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung ste-hen, feststellen läßt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalpräventiven 6); sie haben sich jedoch hier ersichtlich weder auf die [X.] noch auf das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. [X.] Miebach von Lienen

Becker

Hubert

Meta

3 StR 372/04

13.10.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. 3 StR 372/04 (REWIS RS 2004, 1197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1197

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