Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2017, Az. 4 StR 299/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12616

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100417B4STR299.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 299/16
vom
10. April
2017
[X.]St: ja
[X.]R: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja

[X.]G §
[X.]

Bei einem unter Verstoß gegen [X.] [X.] durchge-führten internationalen Transport kann

bei Vorliegen der sonstigen hierfür er-forderlichen Voraussetzungen nach §
[X.] [X.]G

der Verfall in Höhe des ge-samten [X.] angeordnet werden.

[X.], Beschluss vom 10. April 2017

4 StR 299/16

[X.]

in der Bußgeldsache
gegen

-
2
-

wegen Anordnung des Verfalls

-
3
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Generalbun-desanwalts
und der [X.]n am 10. April 2017
beschlossen:

Bei
einem unter Verstoß gegen [X.] [X.] durchgeführten internationalen Transport kann

bei [X.] der sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach §
[X.] [X.]G

der Verfall in Höhe des gesamten [X.] angeordnet werden.

Gründe:
I.
1. Das [X.] hat durch Urteil vom 21. Januar 2016 ge-gen die [X.] den Verfall eines Betrages von 2.300 Euro angeord-net.
Die [X.] ist eine juristische Person mit Sitz in [X.], welche Speditionsleistungen erbringt. Ein Mitarbeiter der [X.]n befuhr am Sonntag, den 7. Juni 2015, gegen 11:30 Uhr mit einem Fahrzeug nebst Auflie-ger die [X.] in Fahrtrichtung [X.]. Er führte in Ausübung seiner Tä-tigkeit für die [X.] eine Transportfahrt von C.

([X.]) über
die [X.] nach J.

(Spanien) durch. Bei einer Kon-
trolle in S.

konnte der Fahrer eine gültige Ausnahmegenehmigung für die
Durchführung des Transports an einem Sonntag nicht vorlegen. Nach der [X.] und Erbringung einer Sicherheitsleistung setzte er die Fahrt am selben 1
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-
Tag fort. Die [X.] vereinnahmte für den Transport von C.

nach J.

einen Lohn von 2.300 Euro netto.
Gegen das Urteil hat die
[X.] Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass der [X.] nur teilweise im Sinne von §
[X.] [X.]G erlangt sei, und zwar entsprechend dem Anteil der Fahrtstrecke in der [X.] an der Gesamtstrecke.
Das [X.] hat die Sache dem mit drei Richtern besetzten [X.] zur Entscheidung übertragen. Dieser hat die Sache durch Beschluss vom 9. Juni 2016 dem [X.] vorgelegt.
2. Das [X.] beabsichtigt, die [X.] als unbegründet zu verwerfen. Es ist der Ansicht, dass der gesamte [X.] von 2.300 Euro durch den Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot un-mittelbar erlangt worden sei, da ohne diesen Verstoß der Transport

so wie geschehen

nicht hätte durchgeführt werden können.
Das [X.] sieht sich an der beabsichtigten Zu-rückweisung der Rechtsbeschwerde durch den Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2015 (1 Ss ([X.]) 165/15, [X.], 124) gehindert.
3. Das [X.] hat daher die Sache durch [X.] vom 9.
Juni 2016 dem [X.] zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:

[X.] durchgeführt worden ist (hier: Bestim-3
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mungen über das Sonn-
und Feiertagsfahrverbot), bei der Bestimmung des [X.] des § [X.] Abs. 1 [X.]G auf den gesamten Transport-lohn oder nur auf den sich rechnerisch für die inländische Fahrtstrecke erg

4. Der [X.] hat beantragt, die [X.] im Sin-ne der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zu beantworten, wonach auf den gesamten [X.] abzustellen ist.

II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen des §
121 Abs.
2 Nr.
1 [X.] in Verbin-dung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 [X.]G sind erfüllt. Die Vorschrift des §
121 Abs.
2 [X.] ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 [X.]G für die Rechtsbeschwerde entspre-chend heranzuziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2013

4
StR 503/12, [X.]St 59, 4, 8; [X.]/[X.], Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 16.
Aufl., §
79 Rn. 38).
a) Die vorgelegte Rechtsfrage ist von entscheidungserheblicher Bedeu-tung.
Da die [X.] den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu-lässigerweise auf die Rechtsfolge

die Höhe des [X.]

beschränkt hat, steht es der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen, dass sich das erstin-stanzliche Urteil nicht zu der Frage verhält, ob einer der gesetzlichen Ausnah-metatbestände zum Sonntagsfahrverbot nach §
30 Abs.
3 Satz
2 [X.] vorlag.
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Der Zulässigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, dass sich das erstinstanzliche Urteil nicht damit auseinandersetzt, inwiefern für den in Rede stehenden Transport eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.
1 Satz
1 Nr.
7 [X.] hätte erteilt werden können und inwiefern die ersparten Kosten für das Genehmigungsverfahren als erlangtes Etwas im Sinne von § [X.] [X.]G in Betracht kommen. Bei einem Verstoß gegen ein repressives Verbot mit Befrei-ungsvorbehalt

ein solches stellt das Sonntagsfahrverbot dar (vgl. [X.]/[X.]
in: Burmann/[X.]/[X.]/[X.]/Janker, Straßenver-kehrsrecht, 24. Aufl.,
2016, § 46 [X.] Rn. 1; [X.] in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 30 [X.] Rn. 15)

kommen die ersparten Kosten des Genehmigungsverfahrens grundsätzlich nicht als erlangtes Etwas in Betracht, da das bußgeldbewehrte Verhalten ohne tatsächlich erteilte Geneh-migung nicht nur formell, sondern materiell rechtswidrig ist und die hypotheti-sche Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde nicht im Bußgeldverfahren ersetzt werden kann ([X.], [X.], 610, 611; [X.], [X.], 340, 342; [X.], Beschluss vom 20. Juni 2016, 2
Ss
[X.] 52/16
(37/16), juris Rn. 15; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], Ordnungswidrigkeitenge-setz, § [X.] Rn. 24; [X.] in: [X.], Handbuch für das straßenverkehrs-rechtliche [X.]-Verfahren, 4. Aufl., Rn. [X.], [X.] 2013, 41, 44; Pelz, Festschrift für [X.], 2012, [X.]). Dementsprechend spielt es auch bei einem Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot für den Wert des [X.] keine Rolle, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] [X.] erteilt werden können ([X.], [X.], 151, 152; [X.]/[X.]/[X.], Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, [X.]. März 2013, § [X.] Rn. 10).
b) Das [X.] kann nicht seiner Ansicht gemäß entscheiden, ohne von dem Beschluss des [X.] 12
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7
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vom 21.
Dezember 2015 abzuweichen. Zwar lag dem Beschluss dieses Ober-landesgerichts eine andere mit Bußgeld bedrohte Handlung zugrunde, nament-lich die Inbetriebnahme einer Fahrzeugkombination unter Verstoß gegen die höchstzulässige Fahrzeughöhe nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 2, 31 d Abs. 1, 32 Abs.
2 [X.]. Die Identität der Rechtsfrage ist allerdings schon dann zu beja-hen, wenn wegen Gleichheit der
Fragestellung
die Entscheidung ohne [X.] auf die Verschiedenheit der jeweils zugrunde liegenden Sachverhaltsge-staltungen
oder der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann ([X.], Beschlüsse vom 21. September 1999

4 [X.], [X.]St 45, 197, 200; vom 22. April 1980

1 [X.], [X.]St 29, 252, 254 und vom 1.
Februar 1977

1 StR 741/76, [X.]St 27, 110, 112; [X.], 7.
Aufl., § 121 [X.] Rn. 34;
LR-StPO/[X.], 26. Aufl., § 121 [X.] Rn.
64). Die Oberlandesgerichte [X.] und [X.] haben

ausgehend davon, dass der [X.] aufgrund der jeweiligen bußgeldbewehrten Handlung grundsätzlich im Sinne von §
[X.] [X.]G erlangt wurde

die Frage, inwiefern bei der Bestimmung des Verfallsbetrags Streckenanteile des Transports im Ausland zu berücksichtigen sind, allein anhand allgemeiner, nicht am jeweils zugrundeliegenden Bußgeldtatbestand festgemachter Erwägungen beantwor-tet. Der für die vorliegende Rechtsfrage maßgebliche Sachverhalt

grenzüber-schreitende Transporte, bußgeldbewehrte Handlungen auf der Teilstrecke in der [X.]

ist dabei identisch, so dass beide [X.] für den jeweils anderen Entscheidungsgegenstand Geltung [X.].
c) Die [X.] bedarf jedoch der Umformulierung und Präzisie-rung.

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aa) Das Verfahren, welches dem Vorlagebeschluss des Oberlandesge-richts [X.] zugrunde liegt, bezieht sich nicht auf einen Verfall nach § [X.] Abs. 1 [X.]G, sondern auf einen [X.] nach § [X.] Abs. 2 [X.]G. Hierdurch ergeben sich für die vorliegend in Rede stehende Rechtsfrage
jedoch keine Un-terschiede, da
§ [X.] Abs. 1 und Abs. 2 [X.]G bezüglich der Bestimmung des [X.] identisch auszulegen sind (BeckOK-[X.]G/[X.], Stand: 15. Ja-nuar 2017, § [X.] Rn. 73; KK-[X.]G/[X.], 4. Aufl., § [X.] Rn. 41; [X.], Gewinnabschöpfung im Straf-
und Bußgeldverfahren, 2006, Rn. 1299; Deut-scher,
aaO, Rn. 4067; vgl. für § 73 Abs. 1 und Abs. 3 StGB: NK-StGB/Saliger, 4.
Aufl., § 73 Rn. 36b; [X.], Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2.
Aufl., Rn.
108). Daher wird die [X.] insgesamt auf das im Rahmen von §
[X.] [X.]G Erlangte erstreckt.
bb) Die Divergenz zwischen den Oberlandesgerichten [X.] und [X.] bezieht sich indes allein auf die Frage, wie es sich auf die Be-stimmung des [X.] auswirkt, dass ein Transport nur anteilig auf dem Gebiet der [X.] durchgeführt wurde. Keine Diver-genz besteht hinsichtlich der vorgelagerten Frage, inwiefern infolge eines [X.] gegen [X.]

die mit Geldbuße bedrohte [X.] (§ 1 Abs. 2 [X.]G)

überhaupt der [X.] als das erlangte Etwas im Sinne von §
[X.] [X.]G anzusehen ist. Ob und in welchem Umfang etwas im Sinne der Verfallsvorschriften erlangt wurde, könnte auch nicht allgemein be-antwortet werden, sondern dies ist [X.] danach zu bestimmen, welche Handlung letztlich straf-
beziehungsweise bußgeldbewehrt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juni 2015

1 [X.], [X.]R StGB § 73 Erlangtes 18; Urteil vom 27. November 2013

3 StR 5/13, [X.]St
59, 80, 92; Urteil vom 19. 2010

5 [X.]; NJW 2010, 882, 884; [X.]/[X.], aaO, § [X.] Rn. 6; 15
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NK-StGB/Saliger, aaO, §
73 Rn. 9b; [X.], aaO, Rn.
4069;
Kudlich, [X.], 343, 344).
Dementsprechend ist klarzustellen, dass sich die vorgelegte Rechtsfrage ausschließlich darauf bezieht, wie sich ein grenzüberschreitender Transport auf den Umfang des im Sinne von § [X.] [X.]G [X.] auswirkt.
[X.]) Der Senat formuliert die Rechtsfrage daher wie folgt:

[X.] durchgeführten internationalen Transport

bei Vorliegen der sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § [X.] [X.]G

der Verfall in Höhe des gesamten [X.] angeordnet werden oder nur in Höhe des sich rechnerisch für die inländische Fahrtstrecke

III.
Der Senat beantwortet die [X.] wie aus dem [X.] ersichtlich.
1. Nach § [X.] [X.]G kann der Verfall eines Geldbetrages bis zu der [X.] angeordnet werden, die dem Wert des [X.] entspricht. Maßgeblich ist daher die Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes des Vorteils, welcher dem Täter infolge der mit Geldbuße bedrohten Handlung zugeflossen ist. Dabei muss

entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift (

eine unmittel-bare [X.] zwischen [X.] Handlung und erlangtem 17
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Vorteil bestehen; die hieran anknüpfende Abschöpfung hat spiegelbildlich dem Vermögensvorteil zu entsprechen, welcher aus der Begehung der mit Bußgeld bedrohten Handlung gezogen wurde ([X.], [X.], 151, 152; [X.], [X.], 167, 168; [X.], [X.] 2013, 172; [X.]/[X.], Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 16. Aufl., § [X.] Rn. 10; [X.], Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Stand: Oktober 2012, § [X.] Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § [X.] Rn. 10; für den Verfall nach § 73 StGB: [X.], Urteil vom 27.November 2013

3 StR 5/13, [X.]St
59, 80, 92;
Urteil vom 19.

11, [X.]St 57, 79, 82; Urteil vom 27. Januar 2010

5 [X.], NJW 2010, 882, 884;
Urteil vom 2. Dezember 2005, [X.]St 50, 299, 309; LK-StGB/[X.], 12.
Aufl.,
§
73 Rn.
19; [X.] in [X.]/
[X.]/Wittig, Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, § 73 StGB Rn. 23).
Bei einem internationalen Transport wird
eine solche unmittelbare [X.] zwischen der mit Bußgeld bedrohten Handlung und dem wirt-schaftlichen Vorteil des gesamten [X.] nicht dadurch in Frage ge-stellt, dass
nur auf einem Teilstück
der Transportstrecke gegen Straßenver-kehrsvorschriften der [X.] verstoßen wird.
Zwar stellt nicht der ([X.] als solcher die mit Bußgeld [X.] (§ 1 Abs. 2 [X.]G) im Sinne von § [X.] [X.]G dar, sondern Anknüpfungspunkt des Verfalls ist nur der jeweilige Verstoß gegen [X.] [X.] (vgl. OLG [X.], [X.], 124; [X.], [X.] 2016, 372). Dies steht der unmittelbaren [X.] zwischen einem entsprechenden Verstoß
und der Erlangung des gesamten [X.] jedoch nicht entgegen.
Vielmehr besteht
eine Ursächlichkeit auch
dann, wenn mehrere Handlungen einen Erfolg erst durch ihr [X.]

kumulativ

herbeiführen (vgl. [X.]/Kühl, StGB, 28. Aufl., Vorbe-merkungen zu den §§ 13 ff. Rn. 11; LK-StGB/[X.], 12. Aufl., Vorbemerkun-21
22
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11
-
gen zu den §§
13 ff. Rn. 75; MüKo-StGB/Freund, 2. Aufl., Vorbemerkungen
zu den §§
13 ff. Rn. 342; [X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., [X.] zu den §§
13 ff. Rn. 83). Ist daher die Begehung der Verkehrsordnungswid-rigkeit conditio sine qua non für den entstandenen Vermögensvorteil

hier den [X.]

o-Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin muss eine spiegelbildliche Entsprechung gerade nicht zwischen [X.] Handlung und Vermögensvorteil bestehen, sondern nur zwischen dem gezogenen Vermögensvorteil und dem abgeschöpf-ten Betrag.
Bei einem internationalen Transport kann die erfolgte Nutzung des deut-schen [X.] nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der [X.] Vorteil des gesamten [X.] entfiele (vgl. [X.], [X.], 64, 67 für bußgeldbewehrte Handlungen, die sich auf Teilstrecken bei inner[X.]n Transporten beziehen). Würde man demgegenüber

einengend

eine aus-schließliche Kausalität der bußgeldbewehrten Handlung für einen [X.]n Erfolg fordern, würde der praktische Anwendungsbereich der Verfallsvo[X.] unsachgemäß eingeschränkt. Gerade im [X.] ist ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf-
bezie-hungsweise bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür ist regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich.
Die Annahme, bei einem internationalen Transport werde der [X.] nur aus dem Teil des [X.] gezogen, der auf den inländi-schen Streckenanteil entfalle (so OLG [X.] und [X.] aaO), entspricht letztlich einer Fiktion
und würde zu der Abschöpfung eines Lohnan-teils führen, der tatsächlich gar nicht erwirtschaftet werden kann: Der Trans-23
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-
portunternehmer wird nicht für zurückgelegte Streckenabschnitte bezahlt, son-dern für die Ablieferung des Transportguts am Bestimmungsort (vgl. für das [X.] Recht §§ 407 Abs. 1, 420 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dementsprechend [X.] bei einem internationalen Transport die Nutzung des [X.]n Verkehrs-raums nicht, um hierfür abschnittsweise entlohnt zu werden, sondern zum Ver-dienst des gesamten
[X.] aufgrund einer einheitlichen Leistung (vgl. [X.], [X.], 151, 153; [X.], aaO, 68). Einer Berechnung nach den im In-
und Ausland gefahrenen Kilometern steht auch entgegen, dass in die Preisbildung in erheblichem Umfang nicht kilometerbezogene Kosten wie die auf das Fahrzeug entfallenden sowie die im Unternehmen allgemein entstehen-den Gemeinkosten einfließen (vgl. nur [X.], Preisbildung im [X.], [X.], 126, 136, 140).
2. Dass die Abschöpfung des gesamten [X.] gleichermaßen Transporte betrifft, die insgesamt, weitgehend oder nur zu einem geringen An-teil über [X.] Straßen führen, spricht nicht für eine nur anteilmäßige Ab-schöpfung, da der Verfall keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnli-che Maßnahme darstellt ([X.]/[X.], aaO, §
[X.] Rn. 1; KK-[X.]G/[X.], aaO, § [X.] Rn.
6; [X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.]. März 2013, § [X.] Rn. 1; für die §§ 73 ff. StGB: [X.], Beschluss vom 14. Januar 2004

2 BvR 564/95, [X.]E 110, 1; [X.], Urteil
vom 21. August 2002

1 [X.], [X.]St 47, 369, 373; LK-StGB/[X.],
aaO,
§ 73 Rn. 7 ff.).
3. Die Anordnung des Verfalls für den gesamten [X.] verstößt auch nicht gegen das Territorialitätsprinzip nach § 5 [X.]G. Diese Vorschrift eröffnet in Verbindung mit § 7 [X.]G lediglich in räumlicher Hinsicht den An-wendungsbereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, hat jedoch keine materielle Aussagekraft über die Bestimmung des [X.] im Rahmen des 25
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Verfalls nach § [X.] [X.]G. Die Vorschrift des §
5 [X.]G ist vielmehr dem mate-riellen Recht vorgeschaltet ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO,
§ 5 Rn. 1).
4. Ebenso wenig ist die bloße Möglichkeit einer mehrfachen Abschöp-fung des [X.] in verschiedenen Ländern geeignet, den Begriff des [X.] nach § [X.] [X.]G inhaltlich zu bestimmen oder den [X.] materiell zu begrenzen. Sollte eine mehrfache Abschöpfung in Rede stehen, kann diesem Umstand jedenfalls unter [X.] im Rahmen des nach § [X.] [X.]G auszuübenden Ermessens Rech-nung getragen werden (vgl. zur parallelen Problematik im Fall einer im Ausland bereits geahndeten Ordnungswidrigkeit und der gebotenen Berücksichtigung im Rahmen der Opportunität nach § 47 [X.]G: [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 4.
Aufl., § 5 Rn. 50; [X.]/[X.], aaO, § 5 Rn. 9; KK-[X.]G/[X.], aaO, §
5 Rn. 39; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 5 Rn.
12).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Bender Feilcke

27

Meta

4 StR 299/16

10.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2017, Az. 4 StR 299/16 (REWIS RS 2017, 12616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12616

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

4 StR 299/16

1 StR 368/14

3 StR 5/13

5 StR 224/09

2 BvR 564/95

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