Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2022, Az. 2 BvR 1954/21, 2 BvR 1986/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 408

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme mehrerer offensichtlich substanzloser Verfassungsbeschwerden beleidigenden Inhalts - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Die [X.] werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 (in Worten: fünfhundert) [X.] auferlegt.

Gründe

1

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die [X.] genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in beleidigenden und haltlosen Vorwürfen gegen die Justiz und sind ohne jede verfassungsrechtliche Substanz.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Da die [X.] nicht zur Entscheidung anzunehmen sind, sind die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der [X.] sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO ([X.] 1, 109 <112>) zu verneinen.

4

Dem Beschwerdeführer ist eine [X.] in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen, weil die [X.] missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 [X.] erhoben wurden. Der Vortrag des Beschwerdeführers weist beleidigenden und verletzenden Charakter auf und lässt jegliche Sachlichkeit vermissen. Das [X.] muss es nicht hinnehmen, sich mit [X.] befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und [X.] zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 2029/17 -, Rn. 8; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. September 2020 - 2 BvR 386/20 -, Rn. 6).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die [X.] (vgl. [X.] 133, 163 <167>).

Meta

2 BvR 1954/21, 2 BvR 1986/21

31.03.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Karlsruhe, 21. September 2021, Az: 1 Ws 163/21, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2022, Az. 2 BvR 1954/21, 2 BvR 1986/21 (REWIS RS 2022, 408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 408

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 240/17

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2 BvR 386/20

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