Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. VI ZR 437/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 698

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[X.] ZR 437/02vom18. November 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 18. November 2003 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], Wellner, Pauge [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen, weil [X.] aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatoder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtserfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Der erkennende Senat hat bereits grundsätzlich dazu Stellung ge-nommen, welche Anforderungen an ein Berufungsurteil nach demhier anzuwendenden § 540 ZPO in der Fassung des [X.] des Zivilprozesses zu stellen sind (Urteil vom30. September 2003 - [X.] -, vorgesehen zur Veröffentli-chung in BGHZ). Es ist davon auszugehen, daß dieses Urteil [X.] die nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen weite-ren Entscheidungen des [X.] (Urteile vom26. Februar 2003 - [X.], 1743; vom 6. [X.] - [X.] - FamRZ 2003, 1273; Beschluß vom13. August 2003 - [X.] -, vorgesehen zur Veröffentli-chung in BGHZ) ausreichende Grundlagen für die Abfassung [X.] nach der Zivilprozeßrechtsreform geben undvon den Berufungsgerichten künftig beachtet werden. Im [X.] -darauf ist eine weitere höchstrichterliche Entscheidung derzeitnicht erforderlich.Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung ist auch nicht aufgrund der vom erkennendenSenat vorgenommenen inhaltlichen Prüfung geboten. Ein [X.] auf immateriellen Schadensersatz wurde vonden Instanzgerichten ohne Rechtsfehler verneint. Dies folgt [X.] im erstinstanzlichen Urteil ausführlich gewürdigten Ausfüh-rungen des Gerichtssachverständigen, die dieser bei seinermündlichen Anhörung in der zweiten Instanz bestätigt hat. Der Ge-richtssachverständige hat bei seinen Stellungnahmen die Ausfüh-rungen der von der Klägerin als Zeugen benannten Ärzte [X.] mit gewürdigt und dabei auch die Tatsachen bewertet, für diedie Zeugen benannt worden sind. Unter diesen Umständen durftedas Berufungsgericht diese Tatsachen - wie geschehen - als [X.]. Soweit die benannten Zeugen von dem [X.] abweichende Wertungen vorgenommen haben, mußten [X.] gehört werden, weil die Bewertung eine Sache des [X.] ist.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.- 4 -Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 38.346,89 Müller[X.]WellnerPaugeStöhr

Meta

VI ZR 437/02

18.11.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. VI ZR 437/02 (REWIS RS 2003, 698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 698

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