Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. I ZR 112/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5918

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR 112/10
Verkündet am:

31. Mai 2012

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]l/[X.] [X.]
[X.] § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3
a)
Solange die nicht abgekürzte Firmenbezeichnung verwendet wird und ge-schützt ist, kann der Prüfung, ob sich einer ihrer Bestandteile als Schlag-wort eignet, nicht allein eine daneben in Gebrauch genommene abgekürz-te Firmenbezeichnung zugrunde gelegt werden.
b)
Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung ver-standen, so kann ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzei-chenrechtlicher Schutz als Firmenschlagwort zugebilligt werden.
[X.], Urteil vom 31. Mai 2012 -
I ZR 112/10 -
[X.]/Main

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31.
Mai 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und [X.], [X.], Dr. [X.] und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Mai 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Einwilligung in die [X.] für das Gebiet der [X.] hinsichtlich der [X.] 316
244 "[X.] [X.]"
zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.]

3.
Zivilkammer

vom 30.
Oktober 2008 auf die An-schlussberufung des [X.] abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, in die [X.] ihrer mit Wir-kung für das Gebiet der [X.] Schutz ge-nießenden Internationalen Markeneintragung 316
224 "[X.] [X.]"

-
3
-
bezüglich der Waren "Vins"
(Weine) einzuwilligen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%, diejenigen der zweiten Instanz der Kläger zu 58% und die Beklagte zu 42%. Der Kläger trägt von den erstin-stanzlichen Kosten der [X.]% und von den zweit-instanzlichen Kosten der [X.]%. Die Kosten der Revision tragen der Kläger zu 73% und die Beklagte zu 27%. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist [X.] zu [X.]l-[X.]l. Er führt unter der Firma "Fürstlich [X.]l'sches Domänenamt [X.] zu [X.]l-[X.]l"
ein Weingut, dass seit 1266 von seiner Familie betrieben wird. Neben dem Weingut gehören zur Unternehmensgruppe des [X.] auch die [X.]lsche Bank [X.]redit-[X.]asse KGaA sowie die Fürstlich [X.]lsche Forstabteilung. Der Kläger ist Inhaber der am 13.
März 1995 bzw. 1.
Dezember 2003
unter ande-rem für "Weine"
eingetragenen [X.] Wortmarken
Nr. 2 092 484
"Schloß [X.]l"
sowie
Nr. 303 44 544
"[X.]L-[X.]L".

Die Beklagte, die Wein und andere Getränke vertreibt, ist Inhaberin der im Jahr 1966
unter anderem
für "Vins"
eingetragenen
und Schutz für das Ge-1
2
-
4
-
biet der [X.] beanspruchenden
internationalen [X.] "[X.] [X.]"
(316 224):

Die Beklagte
nutzte diese Marke
jedenfalls bis [X.] 2006
nicht
in [X.].
Seitdem
vertreibt sie in [X.] Weine, die mit folgendem Etikett versehen sind:

Der Kläger sieht in der Verwendung der Bezeichnung "[X.]"
für Weine eine Verletzung seiner Marken-
und Unternehmenskennzeichenrechte
durch die Beklagte, insbesondere weil die Bezeichnung "[X.]l"
als Unternehmens-schlagwort für ihn geschützt sei. Soweit die Beklagte seit dem [X.] auf Etiketten den Begriff "[X.]"
nutze, sei dies aufgrund erheblicher
Abweichun-3
4
-
5
-
gen keine rechtserhaltende Benutzung
ihrer eingetragenen [X.] "[X.]
[X.]".

Soweit für die Revision von Bedeutung, macht der Kläger gegen die [X.] Unterlassungs-, Auskunfts-
und Schadensersatzansprüche wegen der Nutzung des Kennzeichens "[X.]"
geltend. Er stützt sich dabei
in erster Linie auf
ein Unternehmenskennzeichen
"[X.]l", in zweiter Linie auf
die Wortmarke "Schloß [X.]l"
und schließlich auf
die Wortmarke "[X.]L-[X.]L".
Dar-über hinaus begehrt der
Kläger
von der [X.] die Einwilligung in die [X.] für die
[X.] "[X.] [X.]"
wegen Nichtbenutzung
in [X.].

Das [X.] hat die Beklagte hinsichtlich des [X.] und der
Folgeanträge verurteilt
und den Antrag auf [X.] hinsichtlich
der [X.] "[X.] [X.]"
abgewiesen. Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s teilweise abgeän-dert
und die Klage
-
soweit für die Revision von Bedeutung -
unter Zurückwei-sung der Anschlussberufung des [X.] abgewiesen
([X.], Urteil vom 27.
Mai 2010 -
6 [X.], juris). Mit seiner Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass weder der Unterlas-sungsanspruch und die Folgeansprüche begründet sind
noch ein Anspruch auf Einwilligung in die [X.] für die
Marke "[X.] [X.]"
besteht. Dazu hat es
ausgeführt:
5
6
7
-
6
-

Ein Anspruch auf Einwilligung in die [X.] hinsichtlich der [X.] "[X.] [X.]"
wegen Verfalls komme nicht in Betracht, weil
die Beklagte diese Marke in [X.] zumindest seit [X.] 2006 und damit etwa ein Jahr vor Stellung des Antrags auf [X.] durch Verwen-dung auf Etiketten rechtserhaltend benutzt habe. Soweit diese
Etiketten von der eingetragenen Marke abwichen, sei dies unschädlich, weil der Verkehr das be-nutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem [X.] nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetze.

Der Unterlassungsanspruch und
die Folgeansprüche seien unbegründet, weil zwischen dem Unternehmenskennzeichen "Fürstlich [X.]l'sches Domä-nenamt"
und der von der [X.] verwandten Bezeichnung keine hinreichen-de Zeichenähnlichkeit bestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom
Kläger behaupteten Bezeichnung seines Unternehmens
mit dem Schlag-wort "[X.]l". Zwar könne auch ein Teil einer Unternehmensbezeichnung Schutz beanspruchen, wenn er unterscheidungskräftig und geeignet sei, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen
zu dienen. Die
Be-zeichnung "[X.]l"
sei dafür jedoch
ungeeignet. Darüber hinaus könne nicht angenommen werden, dass der Kläger vor dem 1.
Juli 1966 die Bezeichnung "[X.]l"
als Unternehmenskennzeichen geführt habe.

Jedenfalls
sei der Begriff "[X.]l"
für einen
Schutz als Schlagwort nicht hinreichend unterscheidungskräftig, weil
für ihn ein Freihaltebedürfnis bestehe. Eine Verkehrsdurchsetzung habe der Kläger nicht dargelegt.

Schließlich könne der Kläger auch aus den prioritätsjüngeren [X.] "Schloß [X.]l"
und "[X.]L-[X.]L"
keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten.
8
9
10
11
-
7
-

I[X.] Die Revision führt zur Verurteilung der [X.] zur Einwilligung in die [X.]
der [X.] Nr.
316
224 "[X.] [X.]"
für das Gebiet der [X.]
wegen Verfalls. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Kläger
ge-gen die Beklagte
ein Anspruch auf Einwilligung in die [X.]
der [X.] Nr.
316
224 "[X.] [X.]"
nach §
115 Abs.
1,
§
49 Abs.
1, §
26
[X.] zu, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass sie diese Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage rechtserhaltend
in [X.]
benutzt hat.

a) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Sinne
von §
26 Abs.
1 [X.] erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die [X.] verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. [X.],
Urteil vom 21.
Juli 2005

I
ZR 293/02, [X.], 1047, 1049 = [X.], 1527

[X.]; Urteil vom 18.
Dezember 2008

I
ZR
200/06, [X.], 772
Rn.
39 = [X.], 971

[X.]). Wird die Marke in einer von der Eintragung abwei-chenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach §
26 Abs.
3 [X.] nur vor, wenn die Abweichungen
den kennzeichnenden [X.]harakter der Marke nicht verändern. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abwei-chend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Ge-samteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt
in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht
(vgl.
[X.], [X.], 772, Rn.
39

[X.]; Urteil vom 19.
November 2009

I
ZR
142/07, [X.], 729 Rn.
17 = [X.], 1046

MIXI).
Diese Beurteilung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und im Revisionsverfahren nur einge-schränkt, insbesondere auf zutreffende Rechtsanwendung und die Beachtung der allgemeinen Lebenserfahrung, überprüfbar (vgl. [X.], Urteil vom 26.
April 12
13
14
-
8
-
2001
I
ZR
212/98, [X.], 167, 168 = [X.], 1320

Bit/Bud;
[X.], [X.], 772 Rn.
44
[X.]).

b) Von diesen Maßstäben ist zwar auch das Berufungsgericht [X.]. Seine Beurteilung,
das
zumindest seit [X.] 2006 verwendete Fla-schenetikett
stelle eine rechtserhaltende
Nutzung der [X.]
der [X.] dar, ist jedoch
von Rechtsfehlern geprägt und
erfahrungswidrig. Sie
kann daher keinen Bestand haben. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung weisen die [X.] der [X.] und das tatsächlich genutzte Zeichen [X.] Unterschiede auf, die ihren kennzeichnenden [X.]harakter verändern.

aa) Wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, wird sich der Verkehr bei Marken, die aus Wort-
und Bildelementen bestehen,
eher am Wortbestandteil orientieren, der in der Regel für die Verkehrsteilnehmer die einfachste Form
ist, um die unter der Marke angebotene Ware zu bezeichnen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juli 1998
I
ZB
7/96, [X.], 167, 168 = [X.], 1083

Karolus-Magnus, mwN). Der Wortbestandteil der eingetragenen Marke lautet vollständig "[X.] [X.] [X.] SUPERIEUR [X.] FRERES NEGO[X.]IANTS A BORDEAUX ([X.])". Dieser Wortbestandteil ist in der benutzten Form auf das einzelne Wort "[X.]"
verkürzt, dem
der Zusatz "[X.] 1949"
beigefügt
worden ist. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht diese Verkürzung des [X.] und Hinzufügung des Bestandteils
"[X.] 1949"
für un-erheblich gehalten hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

In der eingetragenen Marke kommt dem Bestandteil
"[X.] FRERES NEGO[X.]IANTS A BORDEAUX ([X.])"
eine entscheidende herkunftshin-weisende Funktion zu, weil er konkret
bezeichnet, von welchem
Unternehmen der mit der Marke gekennzeichnete Wein stammt. Fehlt dieser Herkunftshin-weis in dem
benutzten Zeichen, so verändert dies
seinen
kennzeichnenden 15
16
17
-
9
-
[X.]harakter. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob
der Verkehr in der Regel die Angabe eines Herstellers oder Vertreibers auf Weinetiketten nicht als Markenbestandteil ansieht. Denn im Streitfall ist für die Beklagte ein Weinetikett in seiner Gesamtheit als Marke ge-schützt. Allein diese eingetragene Marke ist Bezugspunkt für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung. Bei der vom Berufungsgericht herangezoge-nen Senatsentscheidung "Karolus-Magnus"
([X.], 167, 168) war dem-gegenüber
nicht ein Weinetikett als solches als Marke geschützt, sondern die Wortmarke "'Karolus-Magnus'
der
rheinische Riesling-Sekt", die in der Form "[X.] [X.] Sektkellerei"
unter Hinzufügung der bildlichen Darstellung eines [X.] Kaisers rechtserhaltend benutzt werden konnte.

bb) Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der eingetragenen und der benutzten Form durfte das Berufungsgericht im Streitfall auch die Unterschiede bei den Bildbestandteilen nicht mit der Erwägung insgesamt für unerheblich halten, sie veränderten den kennzeichnenden [X.]harakter der Marke nicht. Zu Recht hat es angenommen, das Wort "[X.]"
bezeichne insbesondere als Kurzform des [X.] "[X.]"
in Verbindung mit einem (Or)Namen eine Burg oder ein Schloss;
solche Wortzusammenstellungen fänden häufig bei der Kennzeichnung von Weinen Verwendung. Im Zusammenhang mit Weinen kommt dem

in der benutzten Form in Alleinstellung verwendeten

Wortbe-standteil "[X.]"
daher nur geringe Kennzeichnungskraft zu. Für den Gesamt-eindruck der Benutzungsform sind
deshalb auch die
Bildbestandteile
erheblich
(vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 1998
I
ZR
176/96, [X.], 498, 499 = [X.], 432
Achterdiek; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl.,
§
26 Rn.
149).
Diese Bildbestandteile
weisen
gegenüber der eingetra-genen Marke deutliche Unterschiede auf.

18
-
10
-
In der
eingetragenen
Marke ist die Burg unterhalb des [X.] "[X.] [X.]"
eingefügt und in einer realitätsnahen
Form
als
feine Zeichnung
dargestellt. Die Umrisse der Burg schließen
den von einem großen "[X.]"
umge-benen Schriftzug "[X.]"
ein. Demgegenüber
ist die Darstellung der Burg
bei der Benutzungsform
auffällig verändert worden. Sie ist weitgehend von einer stilisierten Weintraube verdeckt und ähnlich der Darstellung auf einem [X.] stark abstrahiert. Der in die Burg eingefügte Schriftzug "[X.]"
fehlt vollständig. Anders als
bei
der für die Beklagte eingetragenen Marke findet sich die stilisierte Burg im
von der [X.] verwendeten Zeichen nicht unterhalb, sondern oberhalb des Schriftzuges "[X.]".

[X.]) Das Berufungsgericht hat zudem nicht berücksichtigt, dass sich der graphische Gesamteindruck der Benutzungsform deutlich von demjenigen der eingetragenen Marke unterscheidet. Die eingetragene Marke stellt ein traditio-nelles Weinetikett dar, das weitgehend durch eine Vielzahl
von Wortbestandtei-len gefüllt wird. Demgegenüber erweckt die Benutzungsform einen übersichtli-cheren, wesentlich klarer gegliederten und geradezu "luftigen"
Eindruck unter Übernahme allein des [X.] "[X.]". Das klein darunter eingefügte Gründungsdatum der [X.] führt nicht annähernd zu
einer der eingetrage-nen Marke entsprechenden
Zeichenfülle auf dem Etikett.
In diesem Zusam-menhang ist auch der Wegfall des beschreibenden [X.] "[X.]"
in der Benutzungsform entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ohne jede Bedeutung.

dd) Die Benutzungsform verwendet außerdem
eine andere Schriftart
als die eingetragene [X.].
Zwar ist
die Änderung der
Schrift
als solche
unschädlich, wenn sie
die Kennzeichnungskraft der Marke nicht verändert ([X.], [X.], 167, 168

Karolus-Magnus), etwa nur
eine Modernisierung der eingetragenen Schriftart darstellt
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], Marken-19
20
21
-
11
-
gesetz
aaO §
26 Rn.
141
f.). Sie
kann
aber im Rahmen der
erforderlichen
Ge-samtbeurteilung
in Verbindung mit anderen Veränderungen
als weiterer Ge-sichtspunkt für die
Annahme sprechen, dass keine rechtserhaltende Benutzung vorliegt (vgl. [X.], [X.], 498, 499 = [X.], 432
Achterdiek).

ee) Da es

wovon auch das Berufungsgericht ausgeht

für die Beurtei-lung der Veränderung des kennzeichnenden [X.]harakters nicht entscheidend darauf ankommt, durch welche Bestandteile ein zusammengesetztes Zeichen geprägt wird (vgl. [X.], [X.], 772 Rn.
45
[X.], mwN), reicht die bloße Übernahme des in der eingetragenen Marke in gewisser Weise hervorgehobenen [X.] "[X.]"
in veränderter Form für eine
rechtserhaltende Benutzung unter diesen Umständen nicht aus.

d) Weitere Feststellungen
sind
nicht erforderlich,
so dass
der Senat selbst über den Anspruch
auf [X.]
entscheiden
kann

563 Abs.
3 ZPO).

Die dargestellten Veränderungen der Marke schließen es aus, dass der Verkehr die Benutzungsform bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Ge-samteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt. Der
Kläger
kann
daher
von der [X.] verlangen,
hinsichtlich der Marke Nr.
316
224 "[X.] [X.]"
in die [X.] für das Gebiet der [X.] einzuwilligen, weil die Beklagte die angegriffene Marke nicht in-nerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren gemäß §
26 Mar-kenG
rechtserhaltend
benutzt hat.

2. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit
das Berufungsgericht die
Anträ-ge
des
[X.] auf Unterlassung der Nutzung des Kennzeichens "[X.]"
sowie Auskunft und Feststellung der
Schadensersatzpflicht abgewiesen
hat.
22
23
24
25
-
12
-

Der Kläger hat keine Ansprüche aus §
5 Abs.
2, §
15 Abs.
2, 4 und 5 [X.] gegen die Beklagte, weil der Begriff "[X.]l"
nicht
als Unterneh-mensschlagwort
für den Kläger geschützt
ist. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich ein Firmenschlag-wort aus der nicht abgekürzten Firmenbezeichnung
des [X.] ergeben kann (dazu
a). Es
ist aber zu Recht
davon ausgegangen, dass der Begriff "[X.]l"
nicht als Firmenschlagwort
für das Weingut des [X.]
geschützt ist, weil ihm die notwendige Unterscheidungskraft fehlt
(dazu
b). Rechtlicher Nachprüfung hält auch die Annahme
des Berufungsgerichts
stand, dass der Kläger sich nicht auf
eine
Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung "[X.]l"
berufen kann (da-zu
c).
Schließlich ergeben sich
der
Unterlassungsanspruch und die [X.] nicht aus §
4 Nr.
1, §
14 Abs.
2 Nr.
2, Abs.
5 und 6 [X.]
auf-grund der für den Kläger eingetragenen Marken "Schloß [X.]l"
und "[X.]L-[X.]L"
(dazu
d).

a) Zutreffend rügt
die Revision, dass das Berufungsgericht rechtsfehler-haft
für die
Prüfung des Schutzes
des Bestandteils "[X.]"
als Firmenschlag-wort nicht die vollständige Firma "Fürstlich [X.]l'sches Domänenamt [X.] zu [X.]l-[X.]l",
sondern allein
die abgekürzte Firmenbezeichnung "Fürstlich [X.]l'sches Domänenamt"
zugrunde gelegt hat.

Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] entsteht bei von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 2009

I
ZR
135/06, [X.], 685 Rn.
17 = [X.], 803

ahd.de, mwN). Bei [X.] ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der [X.] 26
27
28
-
13
-
abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Be-zeichnung (vgl. [X.], [X.], 685 Rn.
17

ahd.de). Dabei kann für einen Teil einer Firmenbezeichnung der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des §
5 Abs.
2 [X.]
beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräfti-gen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 28.
Januar 1999

I
ZR
178/96, [X.], 492, 493 = [X.], 523

[X.], mwN). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird
und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. [X.], [X.], 492, 493

[X.]).

Zwar
kann ein kennzeichnungskräftiges Schlagwort auch aus dem [X.] Firmenkennzeichen abgeleitet werden, wenn die Abkürzung
durch In-gebrauchnahme Schutz genießt. Solange aber die eigentliche [X.]
verwendet wird und geschützt ist, kann der Prüfung, ob sich einer ihrer Bestandteile als Schlagwort eignet, nicht allein
eine
daneben in Gebrauch ge-nommene
abgekürzte Firmenbezeichnung zugrunde gelegt werden.

Da der Kläger nach den Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug nimmt, unter der Firma
"Fürstlich [X.]as-tell'sches Domänenamt [X.] zu [X.]l-[X.]l"
auftritt, hätte das Be-rufungsgericht der Prüfung, ob der Begriff "[X.]l"
ein
geschütztes Firmen-schlagwort darstellt, daher
in erster Linie
die nicht abgekürzte [X.] zugrunde legen
müssen.

29
30
-
14
-
b) Dieser Rechtsfehler des
Berufungsgerichts ist indes nicht entschei-dungserheblich geworden. Denn die
weitere Begründung
des Berufungsge-richts, dass ein Schutz der Bezeichnung "[X.]l"
nicht besteht, weil
sie
der Verkehr
nicht als unterscheidungskräftig ansieht, hält rechtlicher Nachprüfung
stand.

aa) Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung "[X.]l"
sowohl für sich betrachtet als auch in ihrem
konkreten Zusammenhang als rein beschreibende Angabe angesehen. Sie weise die angesprochenen Verkehrskreise auf
die Herkunft
des damit bezeichneten
Weins
aus dem Weinbauort "[X.]l"
hin, so dass ihr hinreichende Unterscheidungskraft fehle. Das lässt keinen Rechtsfeh-ler erkennen.

Ein
Schutz des in
der vollständigen Firmenbezeichnung
des [X.]
ent-haltenen
Bestandteils
"[X.]l"
als Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs.
2 [X.] setzt voraus, dass die Bezeichnung "[X.]l"
unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 1995

I
ZR
199/93, [X.], 68, 69 = [X.], 446 -
[X.]otton Line). Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann
ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz
als Firmenschlagwort
zugebilligt werden (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juli 2005

I
ZR
318/02, [X.], 873, 874
= [X.], 1246

[X.]).

Das Berufungsgericht
hat
dazu festgestellt, dass
sich
die Angabe
"[X.]as-tell"
im
Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft von Weinen aus dem
Weinbauort "[X.]l"
eignet
und daher beschreibend verstanden wird.

31
32
33
34
-
15
-
Diese tatrichterliche Feststellung ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu bean-standen. Für sie spricht insbesondere, dass
der Ort
"[X.]l"
ein Weinbauort ist, in dem -
wie vom Berufungsgericht festgestellt
-
neben dem Kläger zahlreiche weitere Winzer ansässig sind.

bb) Das Berufungsgericht
hat, anders als die Revision meint, weder ein Freihaltebedürfnis an dem bürgerlichen Namen des [X.] angenommen
noch dessen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es
nicht hinreichend be-rücksichtigt
hätte, dass der Begriff "[X.]l"
Teil des bürgerlichen Namens des [X.] sei.

(1) Der nach §
12 BGB geschützte Familienname des [X.] lautet nicht "[X.]l", sondern Erbgraf zu [X.]l-[X.]l. Das Berufungsgericht hat
weder
den Gebrauch dieses Familiennamens eingeschränkt
noch ein
Freihalte-bedürfnis
an ihm
angenommen.

[X.] Das Berufungsgericht ist
auch davon ausgegangen, dass
im alltägli-chen Sprachgebrauch eine Verkürzung des Doppelnamens des [X.] auf "[X.]l"
naheliegen wird. Entgegen der Ansicht der Revision
kommt es darauf
aber nicht an.
Außer im Fall einer

im Streitfall nicht festgestellten

Verkehrs-durchsetzung (§
8 Abs.
3 [X.]) kann der Kläger
für eine Verkürzung seines bürgerlichen Namens, die infolge des
Weglassens
weiterer Bestandteile mit einer geographischen Herkunftsangabe identisch ist, keinen Schutz
als Unter-nehmensschlagwort erlangen, weil
die verkürzte Bezeichnung -
wie dargelegt -
nicht unterscheidungskräftig ist.

[X.]) Soweit das Berufungsgericht einen Schutz der Bezeichnung "[X.]l"
als Firmenschlagwort mit der Begründung verneint hat, dass
der Kläger die Vo-raussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung nicht hinreichend dargelegt hat, ist 35
36
37
38
39
-
16
-
dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen §
139 ZPO unterlassen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass es im Streitfall auf eine Verkehrsdurchsetzung der Kurzform "[X.]l"
gemäß §
8 Abs.
3 [X.] ankommen könne.

Das [X.] hat zwar eine auf die Herkunft hinweisende Funktion der
Kurzform "[X.]l"
verneint, so dass es auf der Grundlage seiner Rechts-auffassung unerheblich war, ob sich die Kurzform im Verkehr durchgesetzt hat. Das Berufungsgericht ist auch von dieser Rechtsansicht abgewichen, was ei-nen Hinweis gemäß §
139 Abs.
4 ZPO erforderlich machen kann
(vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Oktober 2009
IX
ZR
235/06, juris Rn.
5
mwN). Die Ver-kehrsdurchsetzung
war aber
eine der zentralen Fragen des Rechtsstreits, so dass ein Hinweis entbehrlich
war
(vgl. [X.], Urteil vom 21.
Oktober 2005

V
ZR
169/04, NJW-RR 2006, 235 Rn.
8; Beschluss vom 20.
Dezember 2007

IX
ZR
207/05, NJW-RR 2008, 581 Rn.
2).

Im Übrigen kann die auf §
139 Abs.
4 Satz
1 ZPO gestützte Rüge schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Revision die Verkehrsdurchsetzung nur pauschal und mit dem [X.], ein demoskopisches Gutachten einzu-holen, geltend gemacht
hat
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
November 2011

I
ZR
150/09, [X.], 304 = [X.], 330

[X.] Haar-Kosmetik, vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
8 Rn.
353 für das Eintragungs-verfahren).

c) Da die Bezeichnung "[X.]l"
im Verkehr als geographische Her-kunftsangabe für Wein verstanden wird, konnte der Kläger für ein [X.] zur Bezeichnung seines Weinguts keinen Schutz nach §
5 Abs.
2 [X.] erlangen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob für andere Geschäftstätigkeiten des [X.] das Unternehmensschlagwort "[X.]as-40
41
42
-
17
-
tell"
geschützt ist. Ebenso wenig bedarf es einer Erörterung der verschiedenen [X.], die die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhebt, das Wort "[X.]l"
sei schon unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit einer mit dem Ortsnamen identischen Unternehmensbezeichnung nicht für den Klä-ger als Unternehmensschlagwort geschützt.

d) Zutreffend hat
das Berufungsgericht angenommen, dass ein Unterlas-sungsanspruch des [X.] gegen die Beklagte gemäß
§
4 Nr.
1, §
14 Abs.
2 Nr.
2, Abs.
5 und 6 [X.] aus den Wortmarken "Schloß [X.]l"
und "[X.]L-[X.]L"
ebenfalls nicht in Betracht
kommt.
Im Hinblick auf die fehlende rechtserhaltende Benutzung der [X.] "[X.] [X.]"
verfügt die Beklagte zwar über keine bessere Priorität. Die Beurteilung des Berufungsge-richts, der Bestandteil "[X.]L"
könne als geographische Herkunftsbezeich-nung nicht als innerhalb der [X.] prägend oder selbständig [X.] angesehen werden, so dass eine Verwechslungsgefahr
mit dem von der [X.] benutzten Zeichen ausscheide, lässt aber keinen Rechtsfehler er-kennen.
Eine Übereinstimmung allein in schutzunfähigen Bestandteilen kann keine Verwechslungsgefahr begründen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
September 2007
I
ZR
94/04, [X.], 1066 Rn.
41 bis 43 = [X.], 1466

Kinderzeit; Urteil vom 5.
November 2008
I
ZR
39/06, [X.], 766 Rn.
72 = [X.], 831
Stofffähnchen
I; [X.]/[X.] aaO §
14 Rn.
1082).

e) Die geltend
gemachten Folgeansprüche sind
aus den
gleichen Grün-den unbegründet.

43
44
-
18
-
II[X.]
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1 Satz
1, §
97 Abs.
1, §
101 Abs.
1
ZPO.

Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff

[X.]
Löffler
Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 30.10.2008 -
2-3 O 469/07 -

[X.]/Main, Entscheidung vom 27.05.2010 -
6 [X.] -

45

Meta

I ZR 112/10

31.05.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. I ZR 112/10 (REWIS RS 2012, 5918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5918

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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